Am 16.08.23 um 18:27 schrieb Stephan Gerlach:
> Bekannt ist, daß bei zwei hintereinanderfahrenden gleich schnellen Fahrzeugen vom hinteren Fahrzeug ein Mindestabstand einzuhalten ist, der i.W. von der Geschwindigkeit der Fahrzeuge abhängt.
>
> Wie ist das aber in Situationen, in denen die Fahrzeuge (hier: Autos) stehen? Z.B. im Stau, oder an einer Ampel, oder an Kreuzungen, bei denen mehrere Fahrzeuge? Gibt es hier ebenfalls einen Mindestabstand, bei dem die Nichteinhaltung theoretisch sanktioniert werden könnte? Wobei "sanktioniert" heißen soll
> - Bußgeld oder Verwandgelt
> - Mitschuld/Mithaftung bei Unfällen, z.B. weil das vordere Auto beim Wieder-Losfahren kurzzeitig zurückrollt, z.B. weil es an der Ampel bergauf geht.
Da das Subject das Stichwort "ruhender Verkehr" beinhaltet, während aber von
"Stau", "Ampel" und "Kreuzungen" die Rede ist, stellt sich die Frage, was
unter ruhendem Verkehr zu verstehen ist und ob die genannten Situationen
unter ruhendem Verkehr subsumiert werden.
Ich habe spaßeshalber versucht, dazu Verlautbarungen der ständigen
Rechtsprechung zu finden.
Auf der Seite <
https://sns.uba.de/umthes/en/concepts/_00044894.html>,
die zum Internetauftritt des Umweltbundesamtes gehört, gibt es einen
Verweis auf OLG Düsseldorf NZV 89, 81 - auf besagter Seite des
Umweltbundesamtes steht zu lesen:
| Der ruhende Verkehr umfasst die Fahrzeuge, die zum Halten und Parken
| abgestellt sind. Eine Stockung des fließenden Verkehrs, also zum
| Beispiel eine Ampel oder ein Stau, macht den fließenden Verkehr noch
| nicht zum ruhenden Verkehr. Auch das erzwungene Warten aufgrund einer
| Panne stellt kein Parken dar, selbst dann nicht, wenn eine Weiterfahrt
| nicht möglich ist und das Kraftfahrzeug verlassen wird
| (OLG Düsseldorf NZV 89, 81).
Und in OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2003 - 2 Ss 216/01, abrufbar
unter <
https://openjur.de/u/220232.html>, findet sich:
| Wer nicht verkehrsbedingt hält, insbesondere parkt oder sonstwie zum
| Stillstand gekommen ist, wird nicht überholt; er verlässt die Stellung
| eines Teilnehmers am fließenden Verkehr und scheidet vorübergehend aus
| ihm aus (BGH VRS 6, 155 f; BayObLG VRS 9, 151 ff; VRS 58, 450 f;
| OLG Düsseldorf VRS 63, 60 f; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann,
| Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 5 StVO Rdn. 2a, § 12 Rdnrn. 3 f);
| an ihm wird lediglich vorbeigefahren (Hentschel aaO § 5 StVO Rdn. 18).
Man scheidet also dann aus dem fließenden Verkehr aus, wenn das Halten
_nicht_ verkehrsbedingt ist.
Bei den im Initialposting genannten Situationen "Stau", "Ampel" oder
"Kreuzungen" ist das Halten aber wohl verkehrsbedingt und somit kein
Ausscheiden aus dem fließenden Verkehr.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich