Nun habe ich mal gehört, dass es Fahrzeuge z.B. der Verkehrsbetriebe
oder Gaswerke gibt, die zwar Wegerechte hätten, aber formal keine
Sonderrechte, was dazu führen würde, dass sie mit Blauhorn vor einer
roten Ampel stehen würden ...
Ist das prinzipiell möglich oder bedingen Wegerechte zwingend auch
Sonderrechte und wodurch kann man das belegen? Die §§ 35, 38 StVO sagen
dies ja nicht aus.
D.
Doppelbeitrag an de.etc.notfallrettung und de.soc.recht.strassenverkehr;
Antworten an die StV-Gruppe.
> Ist das prinzipiell mï¿œglich oder bedingen Wegerechte zwingend auch
> Sonderrechte und wodurch kann man das belegen? Die ᅵᅵ 35, 38 StVO sagen
> dies ja nicht aus.
Interessante Frage, denn in ᅵ52 StVZO ist von "normalen" Einsatzwagen
von Stadtwerken keine Rede. Genau genommen dï¿œrften die gar kein
Blaulicht haben.
Da gibts aber bestimmt in den Tiefen der Verordnungen wieder Ausnahmen
etc...
CU Ralf
Das erstere ist richtig, das zweite nicht ganz.
Unfallhilfsfahrzeuge von Verkehrsbetrieben oder auch der
DB-Notfallmanager führen berechtigt eine Sondersignalanlage (§ 52, Abs.
3 Nr. 3 StVZO), haben aber keine Sonderrechte nach § 35 StVO, da sie
nicht zu den dort genannten Organisationen oder Fahrzeugen gehören.
Nicht desto trotz dürfen diese Fahrzeuge auch über die rote Ampel
fahren, da die Forderung des § 38 StVO (Freie Fahrt zu schaffen) dies
impliziert und im Regelfall durch § 16 OWiG legitimiert ist.
Urteil BGH vom 17.12.1974, IV ZR 207/73:
Die nach § 38 StVO bevorrechtigten Kraftfahrzeuge dürfen, wenn sie
Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet haben, an Kreuzungen, die ihnen
von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffene freie Bahn auch dann
ausnutzen, wenn die Vorfahrtsregel durch Lichtzeichenanlagen getroffen wird.
Grüße, Udo.
> Interessante Frage, denn in §52 StVZO ist von "normalen" Einsatzwagen
> von Stadtwerken keine Rede. Genau genommen dürften die gar kein
> Blaulicht haben.
> Da gibts aber bestimmt in den Tiefen der Verordnungen wieder Ausnahmen
> etc...
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, da diese Fahrzeuge auch zur Rettung
von Menschenleben bzw. Erhaltung bedeutender Sachwerte eingesetzt werden.
Hab letztes Jahr noch mit einem Fahrzeug eines Energieversorgers zu tun
gehabt, LKW hatte innerorts 'ne Freileitung touchiert. War 'ne Menge
Arbeit, den Fahrer zu überzeugen, nicht auszusteigen.
>> Interessante Frage, denn in §52 StVZO ist von "normalen" Einsatzwagen
>> von Stadtwerken keine Rede. Genau genommen dürften die gar kein
>> Blaulicht haben.
>> Da gibts aber bestimmt in den Tiefen der Verordnungen wieder Ausnahmen
>> etc...
>
>Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, da diese Fahrzeuge auch zur Rettung
>von Menschenleben bzw. Erhaltung bedeutender Sachwerte eingesetzt werden.
Ich habe ja weiterhin eine gewisse Hoffnung, dass im Zuge dieser
Ausnahme auch eine nach §46(2) StVO genehmigt wird.
Leider ist es mir bisher nicht gelungen, ein entsprechendes Dokument
in die Finger zu bekommen.
Mir fallen da die Blaulichter der Entstï¿œrdienste der Energieversorger ein.
Die sind immer ganz fix da, wenn ein Hausbewohner "plï¿œtzlichen Gasgeruch"
gemeldet hat ...
> Ich habe ja weiterhin eine gewisse Hoffnung, dass im Zuge dieser
> Ausnahme auch eine nach �46(2) StVO genehmigt wird.
>
> Leider ist es mir bisher nicht gelungen, ein entsprechendes Dokument
> in die Finger zu bekommen.
>
Ich glaube nicht, das deine Hoffnung erf�llt wird. Es funktioniert ja
auch so.
> Qualmten die Reifen, oder nicht? Mann, ich wäre mit einem Riesensatz
> aus der Karre rausgehüpft und hätte mich schleunigst vom Acker
> gemacht.
Mittelspannungsnetz. Da qualmt noch nix.
Aber wenn gleichzeitig die abgerissene Leitung den Boden berührt, hast
du trotzdem einen netten Spannungstrichter. Viel Spaß dann beim
Raushüpfen ... <fg> (Schrittspannung!)
Am 25.01.2011 11:41, schrieb Ralf . K u s m i e r z:
>> Mittelspannungsnetz. Da qualmt noch nix.
>
> Ach?
Waren doch nur 20 KV.
Da hast du, insbesondere bei trockenem Wetter mit geringer
Luftfeuchtigkeit meist keinen Lichtbogen zwischen Felge und Boden.
> Bei Mittelspsnnung ist mir die Schrittspannung wurst, ich trage
> Schuhe. Im übrigens hilft gegen die Hüpfen oder Rennen (mit jeweils
> immer einem Fuß in der Luft). Groß ist der Spannungstrichter nicht.
Vom Prinzip richtig.
Aber ich würde mich (aus der Praxis raus) bei 20 KV nicht unbedingt auf
die Isolationswirkung der Schuhe verlassen.
Aber solange du dich nicht innerhalb vom Spannungstrichter auf die
Schnauze legst, hilft auch hüpfen ... :)
> Außerdem sollte eine Leitung mit Bodenberührung spätestens nach
> einigen Minuten keine Spannung mehr haben - so sehr kann der
> Staffelschutz gar nicht pennen (und bei halbstarr geerdeten Netzen hat
> sie sowieso keine Spannung).
Tja ... da hat hier wohl irgendwas nicht so funktioniert wie es sollte
... die Jungs vom Versorger mussten erst für die Abschaltung sorgen.
> Erklärung
Herzlichen Dank, das hilft weiter!
D.
>> Ich habe ja weiterhin eine gewisse Hoffnung, dass im Zuge dieser
>> Ausnahme auch eine nach §46(2) StVO genehmigt wird.
>>
>> Leider ist es mir bisher nicht gelungen, ein entsprechendes Dokument
>> in die Finger zu bekommen.
>>
>Ich glaube nicht, das deine Hoffnung erfüllt wird. Es funktioniert ja
>auch so.
vermutlich fragt einfach niemand danach.
Sonderrechte bzw. Ausnahmen sind ja noch viel mehr als nur die rote
Ampel...
>> Waren doch nur 20 KV.
> "Nur".
Die Anodenspannung bei Röhren-TV liegt höher. Sind halt nur ein paar
(100) A weniger. Kommt aber auch gut.
>> Da hast du, insbesondere bei trockenem Wetter mit geringer
>> Luftfeuchtigkeit meist keinen Lichtbogen zwischen Felge und Boden.
>
> Nix Lichtboden, sondern Joulesche Wärme. So gut isoliert Reifengummi
> nicht.
Gequalmt hat nix. Die Leitung hatte sich am LKW-Aufbau festgeschweißt
und ab und zu - bis zur Abschaltung durch die EVU-Jungs - funkte es an
dem Teil, der am Boden lag. Aber waren flott da, knapp hinter Feuerwehr
und Pol. Einer ist dann direkt weiter ... einige Minuten später kam die
Freigabe.
Dann Leitung zum LKW gekappt und einige Meter zur Seite gezogen.
> Ok, mir wär's auch ein wenig "heiß". (Wäre mal eine Produktidee:
> Schuhsohlenkurzschluß - die Sicherheitsschuhe kriegen eine
> Metalleinlage in die Sohle mit herausgeführtem Anschluß und werden
> miteinander mit einer Verbindungsleitung verbunden - durch ein
> Hosenbein hoch, durchs andere wieder runter zum anderen Schuh.).
LOL
Erinnert mich an meinen Altgesell. Will am Anodenanschluss Funken
ziehen, dummerweise mit 'nen Schraubendreher mit durchgehendem Heft -
und lehnt gleichzeitig mit dem Schritt am metallenen Platinenrahmen ...
4 Wochen "Gelber", Gerüchten zufolge soll der Urologe einen Lachkrampf
bekommen haben ...
> Da die Leitung ein bißchen kaputt ist, wenn sie Bodenberührung hat,
> muß die für die erforderliche Instandsetzung sowieso abgeschaltet
> werden. Aber wenn da kein Schutz ausgelöst hat, dann spricht das
> entweder für eine Unterbrechung (z. B. abgerissen), d. h. das
> betreffende Leitungsstück hatte gar keine Spannung mehr, oder für
> halbstarre Erdung - gibt's die noch?
Keine Ahnung.
So tief bin ich in der Materie der dicken Leitungen nicht drin.
Wenn ich Zeit und Lust auf einen Besuch in der nächsten Uni-Bibliothek
habe, lese ich mal nach.
> Nun habe ich mal gehört, dass es Fahrzeuge z.B. der Verkehrsbetriebe
> oder Gaswerke gibt, die zwar Wegerechte hätten, aber formal keine
> Sonderrechte, was dazu führen würde, dass sie mit Blauhorn vor einer
> roten Ampel stehen würden ...
Notfallmanager der Bahn gehören auch dazu.
> Ist das prinzipiell möglich oder bedingen Wegerechte zwingend auch
> Sonderrechte und wodurch kann man das belegen? Die §§ 35, 38 StVO sagen
> dies ja nicht aus.
Ja, §35 gibt klar vor, welche Fahrzeuge Sonderrechte haben und wie
(Müllabfuhr, Meßfahrzeuge RegTP). Verkehrsbetriebe, Gaswerke,
Notfallfahrzeuge der Bahn gehören nicht dazu, haben also kein Sonderrecht.
§38.1 gibt dagegen nur vor, daß die Fahrzeuge eine zugelassene Anlage
mit Einsatzhorn haben müssen, es wird aber nicht gesagt, welche
Fahrzeuge das sind.
Wegerechte bedingen also keine Sonderrechte.
--
Gruss * Holger Metschulat
Holger * e-mail: ho...@stellwerke.de, http://home.arcor.de/estw
"Internet-Nutzung ist ein Privileg und kein Recht."
(Rechnerraum-Ordnung an der Uni von 1994)
>> Ist das prinzipiell möglich oder bedingen Wegerechte zwingend auch
>> Sonderrechte und wodurch kann man das belegen? Die §§ 35, 38 StVO sagen
>> dies ja nicht aus.
>
> Ja, §35 gibt klar vor, welche Fahrzeuge Sonderrechte haben und wie
> (Müllabfuhr, Meßfahrzeuge RegTP). Verkehrsbetriebe, Gaswerke,
> Notfallfahrzeuge der Bahn gehören nicht dazu, haben also kein Sonderrecht.
Der Vollständigkeit halber:
Es gibt personengebunde Sonderrechte (Polizei, Feuerwehr etc.) und
Fahrzeuggebundene (die von Dir erwähnten). Und ganz wichtig: Abs. 8!
> §38.1 gibt dagegen nur vor, daß die Fahrzeuge eine zugelassene Anlage
> mit Einsatzhorn haben müssen, es wird aber nicht gesagt, welche
> Fahrzeuge das sind.
Nicht ganz, da steht drin, was blaues Blinklicht i. V. m. Einsatzhorn
bedeutet.
Welche Fahrzeuge damit ausgerüstet sein dürfen, steht in § 52 (3) StVZO.
Gruß Tom
> Urteil BGH vom 17.12.1974, IV ZR 207/73:
Das Az. muß richtig "VI (!) ZR 207/73" lauten; danke für die
Entscheidung!
Ich habe mir erlaubt, diese Diskussion und den mit
<C967AD9A.AC45%nutz...@koehler-film.info> beginnenden Thread in
<http://th-h.de/blog/archives/1682-Sonder-und-Wegerechte-im-Strassenverkehr-rote-Ampeln.html>
zusammenzufassen.
Grüße,
-thh