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Betreten eines privaten Grundstücks zwecks Überprüfu ng der TÜV-Plakette

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Gerd Kluger

unread,
Jun 17, 2004, 11:43:44 AM6/17/04
to
Hallo zusammen,

ich weiß, dass das Thema *abgelaufener TÜV*
häufig kommt, zu meiner speziellen Frage habe ich
aber noch nichts Verwertbares gefunden.

Kurz zur Vorgeschichte: unser Zweitwagen, der auf
unserem Privatparkplatz steht, wurde über ein Jahr
nicht benutzt und da sind eben TÜV und AU
abgelaufen, ohne dass es bemerkt wurde. Darauf
hin bekam ich jetzt *zwei* Knöllchen, einen
für den abgelaufenen TUEV, einen für die abgelaufene
AU, beide am gleichen Tag zur gleichen Uhrzeit
vom gleichen Beamten festgestellt.

Meine Recherchen haben jetzt ergeben, dass das
Privatgrundstück wohl irrelevant ist, zumindest
wenn der abgelaufene TÜV bereits von außen ersichtlich
ist. Für die AU PLakette war dies aber definitiv
nicht gegeben, der POM muß hierzu schon extra
das Grundstück betreten haben, um das Auto rumgegangen
sein und sich dann zwischen Hauswand und Stoßstange
geklemmt haben um die Plakette abzulesen. Nun gut,
wenn ich richtig informiert bin, darf er das wohl
nicht, aber ist dies dann ein Grund, Widerspruch
einzulegen?

Wenn außerdem noch jemand was dazu sagen könnte,
ob hier *Tateinheit* oder *Tatmehrheit* vorliegt
(da TÜV *und* AU abgelaufen sind), da habe ich
nämlich auch nichts Eindeutiges gefunden.

Danke und Gruß
Gerd

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Thomas Schäfer

unread,
Jun 17, 2004, 12:35:05 PM6/17/04
to
"Gerd Kluger" schrieb

> Nun gut,
> wenn ich richtig informiert bin, darf er das wohl
> nicht, aber ist dies dann ein Grund, Widerspruch
> einzulegen?

Führt wohl nicht zum Beweisverwertungsverbot.
Außerdem hat Dein Landratsamt wohl auch die nötigen
Unterlagen, anhand derer man die Situation beweisen kann.

> Wenn außerdem noch jemand was dazu sagen könnte,
> ob hier *Tateinheit* oder *Tatmehrheit* vorliegt
> (da TÜV *und* AU abgelaufen sind), da habe ich
> nämlich auch nichts Eindeutiges gefunden.

Ohne Gewähr: wenn TÜV und ASU immer parallel laufen,
dann Tateinheit. Da ein einziges Vergessen/Ignorieren reicht.
Bei unterschiedlichen Monaten/Jahren könnte man auch
2 Taten annehmen.

MfG

Thomas


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Mike Meyers

unread,
Jun 18, 2004, 4:18:43 AM6/18/04
to
Um es kurz zu machen:

Entscheidend ist, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt:
Ist dies der Fall, muss der Pkw den Vorschriften der StVZO entsprechen.
Ist dies nicht der Fall, spielt TÜV, AU etc. keine Geige.

Mike

Ralf Kleineisel

unread,
Jun 18, 2004, 4:24:27 AM6/18/04
to
Georg wrote:

> Also mein Auto steht schon seit 3 Monaten ohne TÜV auf meinem Grundstück.
> Das ist doch vollkommen egal, solange ich mich damit nicht im öffentlichen
> Straßenverkehr bewege, oder?

Kommt drauf an. Erstens kommt es aufs Bewegen nicht an, Stehen reicht.
Zweitens kann dein Grundstück (oder ein Teil davon) durchaus Teil des
öffentlichen Verkehrsraums sein.

Stefan Bast

unread,
Jun 18, 2004, 5:33:38 AM6/18/04
to
Hi Mike,

"Mike Meyers" schrieb


> Entscheidend ist, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt:
> Ist dies der Fall, muss der Pkw den Vorschriften der StVZO entsprechen.
> Ist dies nicht der Fall, spielt TÜV, AU etc. keine Geige.

So kannte ich das (bisher zumindest) auch.
In einer meiner Garagen steht seit 2 Jahren ein PKW der restauriert
wird. Der Besitzer möchte ihn aber nicht abmelden, um den Eintrag
im Fahrzeugbrief nicht zu bekommen. Der TÜV ist seit über 9 Monaten
abgelaufen. Ich konnte mir nicht ernsthaft vorstellen, das dies ein
Verstoss sein soll. Solange ich das Fahrzeug nicht bewege, ist es ja
unerheblich, ob es verkehrssicher ist. Schliesslich ist ein PKW der
in einer Werkstatt <steht> und keine Bremsanlage hat ja auch OK.

Und zum OP: Ja, ich würde Widerspruch einlegen!
Der PKW kann dort seit Monaten <stehen>, weil du darauf wartest,
das die Werkstatt einen Termin frei hat, und das Fahrzeug mit einem
Hänger abholt um die Kiste TÜV fertig zu machen. Wer soll dir das
auf deinem <Privatgrundstück> verbieten können?
Nur auf die Strasse bewegen solltest du das Fahrzeug dann nicht mehr.

Gruß
Stefan

Stefan Bast

unread,
Jun 18, 2004, 5:37:44 AM6/18/04
to
Hi Gerd,

"Gerd Kluger" schrieb


> Kurz zur Vorgeschichte: unser Zweitwagen, der auf
> unserem Privatparkplatz steht, wurde über ein Jahr
> nicht benutzt und da sind eben TÜV und AU

Die Frage die sich dabei stellt ist diese:
Gehört dein Privatparkplatz zum öffentl. Verkehrsraum
oder ist dein Privatparkplatz auf deinem Grundstück und
hinter dem Haus bzw. hinter dem Gartentor oder so?
Im ersten Fall (würde ich sagen) hast du gelitten, im
zweiten Fall lies mein anderes Posting von gerade eben.

Gruß
Stefan

Henning Schlottmann

unread,
Jun 18, 2004, 5:36:15 AM6/18/04
to
Georg wrote:
>
> Also mein Auto steht schon seit 3 Monaten ohne TÜV auf meinem Grundstück.
> Das ist doch vollkommen egal, solange ich mich damit nicht im öffentlichen
> Straßenverkehr bewege, oder?

Nein, solange das Fahrzeug angemeldet ist, muss auch regelmäßig eine
Hauptuntersuchung durchgeführt werden §29 StVZO. Ansonsten musst du es
abmelden.

Ciao Henning

Florian Edlhuber

unread,
Jun 18, 2004, 5:51:54 AM6/18/04
to
Hallo,

Henning Schlottmann schrieb:
> Georg wrote:

Wenn ich die Nummernschilder abmontiere? Dann sieht es doch so aus als
wäre es abgemeldet... ;-)

Ciao
Flo

Stefan Bast

unread,
Jun 18, 2004, 6:02:37 AM6/18/04
to

"Stefan Bast" schrieb

> Und zum OP: Ja, ich würde Widerspruch einlegen!
> Der PKW kann dort seit Monaten <stehen>, weil du darauf wartest,
> das die Werkstatt einen Termin frei hat, und das Fahrzeug mit einem
> Hänger abholt um die Kiste TÜV fertig zu machen. Wer soll dir das
> auf deinem <Privatgrundstück> verbieten können?

Ok, vergiss es. Ich hab Müll getippert.
Da muss ich mich bei der NG wohl für den Mist entschuldigen :-)
Ich muss wohl doch erst noch Kaffee trinken.
Vergiss den Widerspruch und zahl das Knöllchen.
Solange das Fahrzeug angemeldet ist, MUSS es regelmässig
zum TÜV und AU, da geht kein Weg dran vorbei, auch nicht
wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, leider.

Gruß
Stefan

Hans-Lothar Werner

unread,
Jun 18, 2004, 5:57:34 AM6/18/04
to
Georg <url...@gmx.de> wrote:


> Also mein Auto steht schon seit 3 Monaten ohne TÜV auf meinem Grundstück.
> Das ist doch vollkommen egal, solange ich mich damit nicht im
> öffentlichen
> Straßenverkehr bewege, oder?
>

IMHO:

Fahrzeug angemeldet: TÜV / ASU erforderlich
Fahrzeug abgemeldet: ---nicht----

unabhängig von Bewegen oder öffentlich .

hlw

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Jürgen Breiner

unread,
Jun 18, 2004, 6:12:30 AM6/18/04
to

"Dirk G. Straka" <DirkS...@despammed.com> schrieb im Newsbeitrag
news:j9f5d0tcc99h5c9di...@130.133.1.4...
>

ABER: Was macht der "Hobby-Auto-Restaurator" ???
Er braucht eben ein wenig Zeit und kann nicht ohne die
ausgebaute Hinterachse zu TÜV!!


Ralf Kleineisel

unread,
Jun 18, 2004, 6:44:24 AM6/18/04
to
Jürgen Breiner wrote:

> ABER: Was macht der "Hobby-Auto-Restaurator" ???
> Er braucht eben ein wenig Zeit und kann nicht ohne die
> ausgebaute Hinterachse zu TÜV!!

Abmelden. Dazu muß nur das Kennzeichen zur Zulassungsstelle.

Gerd Kluger

unread,
Jun 18, 2004, 6:51:46 AM6/18/04
to
"Thomas Schäfer" <thomas....@akademische.de> wrote ...

Hast Du (oder irgendjemand anders) hierzu vielleicht ein
Aktenzeichen? Ich habe diese Auffassung jetzt schon mehrfach
gefunden, ein Aktenzeichen wäre aber nicht schlecht.

Gruß
Gerd

Stefan Bast

unread,
Jun 18, 2004, 7:53:45 AM6/18/04
to
Hi,

"Jürgen Breiner" schrieb


> ABER: Was macht der "Hobby-Auto-Restaurator" ???
> Er braucht eben ein wenig Zeit und kann nicht ohne die
> ausgebaute Hinterachse zu TÜV!!

Aus gegebenem Anlass eine Frage am Rand:
Es gibt ja statt einer Abmeldung auch eine vorrübergehende
Stillegung. Wird, bzw. muss diese auch im FZ-Brief vermerkt
werden, oder geht sowas auch ohne Eintrag im Brief?

Hintergrund: Ein Bekannter hat seit 2 Jahren ein KFZ in
einer meiner Garagen stehen zum restaurieren. Natürlich ist
der Tüv längst abgelaufen. Aber den Eintrag im FZ-Brief
möchte er sich sparen. (Überhaupt erst 1 Eintrag im Brief)
Wie ist das lösbar?

Gruß
Stefan

Stefan Bast

unread,
Jun 18, 2004, 8:16:10 AM6/18/04
to

Stefan Bast

unread,
Jun 18, 2004, 8:16:17 AM6/18/04
to

Stefan Bast

unread,
Jun 18, 2004, 8:16:33 AM6/18/04
to

Thomas Schäfer

unread,
Jun 18, 2004, 8:14:58 AM6/18/04
to
"Gerd Kluger" schrieb

> Hast Du (oder irgendjemand anders) hierzu vielleicht ein
> Aktenzeichen? Ich habe diese Auffassung jetzt schon mehrfach
> gefunden, ein Aktenzeichen wäre aber nicht schlecht.

Leider nicht.
Habe ich von einem Ordnungshüter der täglich mit OWIs beschäftigt ist.
Ist seine (persönliche) Vorgehensweise mit der er bislang wohl nicht
negativ aufgefallen ist.
Wenn es einem mal nicht paßt, kriege ich vielleicht ein AZ.

MfG

Thomas


Hans-Lothar Werner

unread,
Jun 18, 2004, 8:24:12 AM6/18/04
to
Jürgen Breiner <jbre...@gmx.de> wrote:


>>
>
> ABER: Was macht der "Hobby-Auto-Restaurator" ???
> Er braucht eben ein wenig Zeit und kann nicht ohne die
> ausgebaute Hinterachse zu TÜV!!
>

Abmelden oder Hänger

hlw

Stefan Bast

unread,
Jun 18, 2004, 8:45:31 AM6/18/04
to
Hi,

"Hans-Lothar Werner" schrieb
Jürgen Breiner wrote:

> > ABER: Was macht der "Hobby-Auto-Restaurator" ???
> > Er braucht eben ein wenig Zeit und kann nicht ohne die
> > ausgebaute Hinterachse zu TÜV!!
> Abmelden oder Hänger

Und du meinst, der TÜV gibt ohne Hinterachse der
Karre seinen Segen? ;-)
Gib mir doch bitte mal die Adresse deiner TÜV-Stelle,
ich glaube dort werde ich Stammkunde :-)))

Gruß
Stefan

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Hans-Lothar Werner

unread,
Jun 18, 2004, 1:09:49 PM6/18/04
to
Stefan Bast <8num...@gmx.de> wrote:

>
>> > ABER: Was macht der "Hobby-Auto-Restaurator" ???
>> > Er braucht eben ein wenig Zeit und kann nicht ohne die
>> > ausgebaute Hinterachse zu TÜV!!
>> Abmelden oder Hänger
>
> Und du meinst, der TÜV gibt ohne Hinterachse der
> Karre seinen Segen? ;-)
> Gib mir doch bitte mal die Adresse deiner TÜV-Stelle,
> ich glaube dort werde ich Stammkunde :-)))
>

Vermutlich gings ihm um die be-ur-grunzung anderer Teile durch den TÜV,
die man ggf auch ohne Achse angucken lassen kann.

hlw

Stefan Bast

unread,
Jun 18, 2004, 1:57:59 PM6/18/04
to
Moin,

"Hans-Lothar Werner" schrieb


> Vermutlich gings ihm um die be-ur-grunzung anderer
> Teile durch den TÜV, die man ggf auch ohne Achse
> angucken lassen kann.

Eigentlich ging der Gedanke in eine andere Richtung.
Wenn der TÜV seinen Stempel auf eine Karre ohne Achse
drückt, dann kriegt dort mit Sicherheit jeder Eimer
voll Rost auch seinen Stempel :-)))

Gruß
Stefan

Hans-Lothar Werner

unread,
Jun 18, 2004, 6:51:31 PM6/18/04
to
Stefan Bast <8num...@gmx.de> wrote:


>> Vermutlich gings ihm um die be-ur-grunzung anderer
>> Teile durch den TÜV, die man ggf auch ohne Achse
>> angucken lassen kann.
>
> Eigentlich ging der Gedanke in eine andere Richtung.
> Wenn der TÜV seinen Stempel auf eine Karre ohne Achse
> drückt, dann kriegt dort mit Sicherheit jeder Eimer
> voll Rost auch seinen Stempel :-)))
>

So doof sind nicht mal die ;-)

hlw

Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 9:10:25 AM6/19/04
to
Kathinka Wenz schrieb:

> Und es ist genauso falsch, wie es kurz ist. Der Gütligkeitsbereich der
> StVZO endet nicht an der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes.

Is ja 'nen Ding: PflVersG, StVG, FeVO, StVO greifen auf
Privatgrundstücken nicht, aber die StVZO?
Da müsste sich aber gewaltig was geändert haben.
Schließlch ist ein Unfall auf Privatgrundstücken auch kein Unfall in
verkehrsrechtlichem Sinne, besoffen fahren darf ich dort auch.
Zur Klarstellung: wir reden m.E. von abgesperrten Grundstücken, die
weder rechtlich noch tatsächlich Öffentlich sind.

Gruß

Mike

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Henning Schlottmann

unread,
Jun 19, 2004, 10:36:02 AM6/19/04
to
Kathinka Wenz wrote:

> Mike Meyers <kruk...@yahoo.de> wrote:
>
> > Zur Klarstellung: wir reden m.E. von abgesperrten Grundstücken, die
> > weder rechtlich noch tatsächlich Öffentlich sind.
>
> Ja sicher. Kein öffentlicher Verkehrsraum halt. Nicht Geltungsbereich
> der StVO.

Aber auch für außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes abgestellte
Fahrzeuge gilt die StVZO!

Ciao Henning

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Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 11:56:21 AM6/19/04
to
Also ganz kurz und grob erläutert:
Die Privatsphäre ist grundgesetzlich geschützt. Hier darf ich (wenn ich
Rechte Dritter nicht tangiere und die meisten strafrechtlichen
Vorschriften beachte), tun und lassen, was ich will. In dieses
Grundrecht darf nur aufgrund eines Gesetztes eingegriffen werden
(Gesetzesvorbehalt), wenn Tatbestände im Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenrecht erfüllt wurden.

Die StVO (Straßenverkehrsordnung)regelt die Verhaltensvorschriften im
öffentlichen Verkehrsraum; die StVZO
(Straßenverkehrsuzlassungsordnung)die Ausrüstungs-, Ausstattung- und
Betriebsvorschriften im öffentlichen Verkehrsraum.

Sinn und Zweck ist es, durch die Reglementierung andere
Verkehrsteilnehmer zu schützen und ein (möglichst) reibungsloses und
gefahrloses Miteinander zu gewährleisten.

Deshalb sind die StVO und StVZO nur außerhalb des befriedeten Besitztums
(also Öffentlich) anwendbar. Ich darf auf meinem Grundstück ohne zu
blinken abbiegen, ohne Licht fahren, verschiedene Reifen aufziehen, ohne
TÜV fahren, Dach vom Auto abschneiden etc., ohne dass es Rechtsfolgen
haben könnte. Ich setzte mich mit meinem Verhalten und meinem Gerät
nicht der Öffentlichkeit aus.

Genauso ist es mit Vorschriften der FeV (Fahrerlaubnisverordnung), StVG
(Straßenverkehrsgesetz; hier 0,5 Promille), PflVersG
(Pflichtversicherungsgesetz-Fahren ohne Zulassung) und StGB
(Strafgesetzbuch-§ 316 Trunkenheit mit mehr als 0,5 Promille; bzw.
Ausfallerscheinungen): Ich darf auf meinem Grundstück ohne Pappe
besoffen einen nicht zugelassenen Pkw fahren, ohne dass ich rechtlich
etwas zu befürchten hätte. Und wenn ich dann auf meinem Grundstück den
Pkw eines Bekannten zu klump fahre, so ist dies kein Unfall
(Schädigendes Ereignis im öffentlichen Verkehrsraum, welches mit dem
Straßenverkehr und seinen Gefahren im ursächlichen Zusammenhag steht und
für mindestens einen der Beteiligten einen Körperschaden oder
Sachschden von bedeutendem Wert zu Folge hat) sondern bestenfalls eine
Sachbeschädigung (wenn's dann vorsätzlich war), ansonsten eine
unerlaubte Handlung nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Entscheidend ist immer, ob der "Tatort" öffentlich ist.

Da kann man sich drehen und wenden, dat is so.

Jens Fangmeier

unread,
Jun 19, 2004, 12:32:44 PM6/19/04
to

Jaein.
Sie gilt für angemeldete Autos.

Sie gilt natürlich nicht für ein nicht angemeldetes Auto; und
ausserhalb des öffentlichen verkehrsraum besteht halt keine Pflicht,
daß auto anfgemeldet zu haben..

Tschau, Jens

--
Jens Fangmeier * je...@feurio.de
http://www.feurio.de: Feurio! - The program for audio-CDs
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Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 2:11:43 PM6/19/04
to
Kathinka Wenz schrieb:


> Du darfst aber kein ungetüvtes Fahrzeug auf deinem Grundstück stehen
> haben, solange es zugelassen ist.


>
>
>>Entscheidend ist immer, ob der "Tatort" öffentlich ist.
>
>

> Nein.

Doch.

Kleiner Exkurs StVZO/StVO:

§ 16 Grundregel der Zulassung.

(1) Zum Verkehr auf *öffentlichen* Straßen sind alle Fahrzeuge
zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der
Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung
einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

§ 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die
Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur
Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den *Betrieb des Fahrzeugs
im öffentlichen Verkehr* untersagen oder beschränken; der Betroffene hat
das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

§ 18 Zulassungspflichtigkeit.

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen
Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf
*öffentlichen Straßen* nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch
Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger
von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

Definition öffentlicher Verkehrsraum
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=120259&docClass=NEWS&from=HP.0110
(zitierfähiger "Papst" des Verkehrsrechts)

...Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des § 315 b StGB beziehe
sich nur auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum, wobei ein solcher
nur vorliege, wenn eine Verkehrsfläche entweder für jedermann oder aber
zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur
Benutzung zugelassen sei. Kein öffentlicher Verkehrsraum liege dagegen
vor, wenn durch Kontrollmechanismen sichergestellt werde, dass nur einem
beschränkten Personenkreis, wie etwa Betriebsangehörigen, der Zutritt zu
dem Betriebsgelände möglich sei. Dabei sei bei der Beurteilung auf die
äußeren Gegebenheiten abzustellen. So könne sich etwa aus einer
entsprechenden Beschilderung als «Privat-/Werksgelände», einer
Einfriedung des Geländes und einer Zulassungsbeschränkung in Gestalt
einer Einlasskontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die
Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen wolle.

http://www.sicherestrassen.de/Urteile/index.htm?http://www.sicherestrassen.de/Urteile/VKZUrteile.htm

Somit verstößt ein Fahrzeugführer, welcher auf einer straßenrechtlich
nicht gewidmeten Grünfläche parkt, nicht gegen straßenverkehrsrechtliche
Vorschriften.

Gruß

Mike

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Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 2:54:17 PM6/19/04
to
Wolfgang Gerber schrieb:


> Finde es aber gut wie du das rüberbringst. Ich meine speziell den Teil
> im <snip>

Danke für die Blumen, wenn ich nur wüsste, was <snip> bedeutet...
...und was du mit

> "echter" Rechtsexperte

meinst, tu ich auch nich wissen tun...


Gruß

Mike

Jens Fangmeier

unread,
Jun 19, 2004, 3:10:31 PM6/19/04
to
On Sat, 19 Jun 2004 20:11:43 +0200, Mike Meyers <kruk...@yahoo.de>
wrote:

>Kathinka Wenz schrieb:
>
>
>> Du darfst aber kein ungetüvtes Fahrzeug auf deinem Grundstück stehen
>> haben, solange es zugelassen ist.
>>
>>
>>>Entscheidend ist immer, ob der "Tatort" öffentlich ist.
>>
>>
>> Nein.
>
>Doch.

>Kleiner Exkurs StVZO/StVO:

[...]

>
>§ 18 Zulassungspflichtigkeit.
>
>(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
>Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter
>Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen
>Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf
>*öffentlichen Straßen* nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch
>Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch
>Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger
>von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

Ja, und?

Das heißt Nur, daß Du fahrzeuge, die NICHT auf öffentlichen Straßen
bewegt werden, nicht zulassen MUSST!

Und solange es nicht zugelassen ist, ist ja auch alles in Ordnung!

Beachte § 29:
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen
nach Art der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden
Fassung, V a, V b oder V c haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre
Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIII a
in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

...
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette
nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,


Und unter Ordnungswidrigketen findest Du:

14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den
Nummern 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder
3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder
Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,


Hier steht NICHT dazu, ob das Fahrzeug im öffentlich raum bewegt wird
oder nicht.

Wie gesagt: Solange es zugelassen ist, MUSS es zum Tüv.

Wenn es nicht zugelassen ist, dann nicht.

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Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 3:42:51 PM6/19/04
to
Jens Fangmeier schrieb:


> Hier steht NICHT dazu, ob das Fahrzeug im öffentlich raum bewegt wird
> oder nicht.
>
> Wie gesagt: Solange es zugelassen ist, MUSS es zum Tüv.
>
> Wenn es nicht zugelassen ist, dann nicht.

Falsch.
Es ist der Betrieb des Fahrzeugs gemeint. Betrieb = fahren und stehen.
(Haftpflichtversicherungspflicht für betriebene Fahrzeuge im
öffentlichen Verkehrsraum, da auch von stehenden Fahrzeugen eine Gefahr
ausgehen kann; z.B. auslaufender Kraftstoff durch techn. Defekt; sog.
Betriebsgefahr)
Es bleibt dabei: Straßenverkehrsrechtl. Vorschriften nur im öffentlichen
Verkehrsraum anwendbar.
Fällt mir gerade ein: wie verhält es sich mit Kfz- und Schrotthändlern,
die ihre abgemeldeten Möhren oder zugelassenen, aber TÜV-abgelaufenen
Kisten auf dem Hof lagern? Wäre ja 'nen Ding, wenn die Behörden dann
noch nicht auf eine Einnahmequelle gestoßen wären, falls auf diesen
Geländen das PflVersG und und die StVZO greift.

Gruß

Mike

Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 4:06:06 PM6/19/04
to
Bernd Sluka schrieb:


> Dir sei nochmals die Lektüre von § 29 StVZO empfohlen, insbesondere
> Absatz 1 und davon Satz 1, das achte und neunte Wort.


(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach...

Ist ja mein reden: ein amtl. Kennzeichen muss für den Betrieb auf
öffentlichen Straßen zugeteilt werden (§ 18 StVZO), und nur dafür. Nicht
auf Privatgelände.

> Und wenn Du schon dabei bist: § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO

Is nur die Bußgeldvorschrift; tut hier im Kern nichts zur Sache.

Mike

Jens Fangmeier

unread,
Jun 19, 2004, 4:12:52 PM6/19/04
to
On Sat, 19 Jun 2004 21:42:51 +0200, Mike Meyers <kruk...@yahoo.de>
wrote:

>Jens Fangmeier schrieb:


>
>
>> Hier steht NICHT dazu, ob das Fahrzeug im öffentlich raum bewegt wird
>> oder nicht.
>>
>> Wie gesagt: Solange es zugelassen ist, MUSS es zum Tüv.
>>
>> Wenn es nicht zugelassen ist, dann nicht.
>
>Falsch.
>Es ist der Betrieb des Fahrzeugs gemeint. Betrieb = fahren und stehen.
>(Haftpflichtversicherungspflicht für betriebene Fahrzeuge im
>öffentlichen Verkehrsraum, da auch von stehenden Fahrzeugen eine Gefahr
>ausgehen kann; z.B. auslaufender Kraftstoff durch techn. Defekt; sog.
>Betriebsgefahr)
>Es bleibt dabei: Straßenverkehrsrechtl. Vorschriften nur im öffentlichen
>Verkehrsraum anwendbar.

Könnest Du das bitte anhand eines Gesetzestextes begründen?

Wie bereits gepostet:


Beachte § 29:
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen
nach Art der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden
Fassung, V a, V b oder V c haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre
Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIII a
in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind


Hier steht nichts davon, ob Sie betrieben werden oder nicht.
Dann, wenn Sie ein Kennzeichen haben (müssen), also zugelassen sind,
gilt dieser Paragraph - sonst nicht.

Wo sich das Auto befindet, ist dafür völlig egal!


>Fällt mir gerade ein: wie verhält es sich mit Kfz- und Schrotthändlern,
>die ihre abgemeldeten Möhren oder zugelassenen, aber TÜV-abgelaufenen

Abgemeldet ist das stichwort.
ABGEMELDET ist ja erlaubt.
Die TÜV-Pflich gilt eben nur für ANGEMEDLETE Autos!

>Kisten auf dem Hof lagern? Wäre ja 'nen Ding, wenn die Behörden dann
>noch nicht auf eine Einnahmequelle gestoßen wären, falls auf diesen
>Geländen das PflVersG und und die StVZO greift.

Aus genau diesem Grund sind die Autos ja auch ABGEMELDET und haben
eben auch kein (amtliches) Kennzeichen!

Kein KFZ- oder Schrotthändler wird auf seinem Grund angemeldete Autos
stehen haben, bei denen der TÜV abgelaufen ist.

Ich weiß nicht, ob es Dir schon mal aufgefallen ist:
Aber Du hast bei gebrauchtwaagenhändler idr. KEIN Kennzeichen an den
Autos (bzw. ein "entwertetes, d.h. ohne Zulassungs-Stempel).

Oftmals hast Du dort ein "Pseudo-Kennzeichen" mit den Namen des
Händlers.

Aber NIE (ausser bei Vorführwagen) ein gültiges amtliches kennzeichen!

Alleine, um nicht bergeweise KFZ-Steuer zu zahlen, wird er NATÜRLICH
alle Autos (ausser vorführwagen) abmelden.

Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 4:24:18 PM6/19/04
to
Bernd Sluka schrieb:

>>Wann hat die StVZO denn auf Privatgrund nicht gegolten?
>
>
> Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, gilt sie nicht.

Sie gilt sowieso nicht auf, da nur anwendbar im öffentlichen Verkehrsraum.

Mike

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Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 4:52:53 PM6/19/04
to
Jens Fangmeier schrieb:


> Könnest Du das bitte anhand eines Gesetzestextes begründen?

Gerne:

§ 16 StVZO

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die

den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung

entsprechen...

1. Der Straßenverkehr ist die auf den öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen stattfindende Bewegung von Personen und Gütern

2. Öffentlicher Verkehrsraum ist jeder Teil einer gewidmeten
Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher
Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn
diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten
tatsächlich allgemein benutzt werden (Unterscheidung rechtlich /
tatsächlich öffentlich)

§ 18 StVZO

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten

Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger... dürfen
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch

Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger
von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

§ 19 StVZO

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den
Vorschriften dieser Verordnung...entspricht.

Ergo:
Autos brauchen eine Betriebserlaubnis -BE- (Fahrzeugbrief), um
zugelassen und im öffentlichen Verkehrsraum betrieben zu werden. Die BE
erhalten sie nur, wenn das Kfz den Vorschriften der StVZO entspricht.
D.h., nur wenn es auf öffentlichen Straßen betrieben wird, bedarf es
einer Beschaffenheit gem. der StVZO und darauffolgender Zulassung.

Jetzt könnte man das ganze Zulassungsrecht in seine Einzelheiten
zerbröseln; ist aber nicht Sinn der Sache. Auffällig dürfte aber jedem
sein: Es ist immer von öffentlichem Verkehrsraum die Rede, nie von
Privatgelände, Garagen, Kellerräumen oder sonstigen
Unterstellmöglichkeiten, wo man sein Gefährt parken kann.
Ist ja auch sinnig: Wenn eine TÜV abgelaufene und nicht mehr
verkehrssichere Möhre auf Privatgrundstück steht und somit andere
Verkehrsteilnehmer nicht einer Gefahr durch den Betrieb diese
verkehrsunsicheren Gefährt ausgesetzt werden, ist es dem Gesetzgeber
völlig wurst (es sei denn, Tatbestände z.B. des StGB durch auslaufendes
Öl werden erfüllt; aber wir reden hier ja von den straßenrechtlichen
Bestimmungen)

Gruß

Mike

Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 4:54:42 PM6/19/04
to
Kathinka Wenz schrieb:


> Oder um es anders auszudrücken: Es haben schon ziemlich viele Strafe
> bezahlt, die den TÜV überzogen haben, obwohl sie auf Privatgrund
> standen, und es gibt bisher ziemlich wenig Urteile, in denen entschieden
> wurde, dass diese Strafe nicht rechtens war. Genaugenommen gar keines.

Nenn dem Namenlosen doch mal Quellen...

Mike

Helmut Richter

unread,
Jun 19, 2004, 5:04:46 PM6/19/04
to
In article <cb293d$gep$1...@online.de>, Mike Meyers wrote:

> Autos brauchen eine Betriebserlaubnis -BE- (Fahrzeugbrief), um
> zugelassen und im öffentlichen Verkehrsraum betrieben zu werden. Die BE
> erhalten sie nur, wenn das Kfz den Vorschriften der StVZO entspricht.
> D.h., nur wenn es auf öffentlichen Straßen betrieben wird, bedarf es
> einer Beschaffenheit gem. der StVZO und darauffolgender Zulassung.

Das hat hier doch niemand bestritten.

Wenn sich das Fahrzeug nicht auf öffentlichem Grund befindet, braucht es
natürlich keine Zulassung.

Wenn es aber jemand trotzdem zulassen will, braucht es den TÜV.

Ergo:
Wenn jemand den TÜV scheut und er sein Fahrzeug eh nicht auf öffentlichem
Grund haben will, muss er es abmelden. Im Garten einschließen reicht nicht.

So einfach ist das. Was daran kapierst du nicht?

Helmut Richter

Jens Fangmeier

unread,
Jun 19, 2004, 5:06:20 PM6/19/04
to
On Sat, 19 Jun 2004 22:52:53 +0200, Mike Meyers <kruk...@yahoo.de>
wrote:

>Jens Fangmeier schrieb:


>
>
>> Könnest Du das bitte anhand eines Gesetzestextes begründen?
>
>Gerne:
>
>§ 16 StVZO
>
>Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die
>den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
>entsprechen...

Das sagt nur: Es ist eine Zulassung erforderlich, wenn man auf
öffentlichen Straßen fahren will.


>Ergo:
>Autos brauchen eine Betriebserlaubnis -BE- (Fahrzeugbrief), um
>zugelassen und im öffentlichen Verkehrsraum betrieben zu werden. Die BE

Korrekt.

>erhalten sie nur, wenn das Kfz den Vorschriften der StVZO entspricht.
>D.h., nur wenn es auf öffentlichen Straßen betrieben wird, bedarf es
>einer Beschaffenheit gem. der StVZO und darauffolgender Zulassung.

Korrekt.

Aber wie gesagt: Das hebelt nicht § 29 aus:

WENN die Zulassung besteht, DANN muß der TÜV erfolgen.

WENN eben keine Zulassung besteht, dann muß auch kein TÜV sei.

>Jetzt könnte man das ganze Zulassungsrecht in seine Einzelheiten
>zerbröseln; ist aber nicht Sinn der Sache. Auffällig dürfte aber jedem
>sein: Es ist immer von öffentlichem Verkehrsraum die Rede, nie von
>Privatgelände, Garagen, Kellerräumen oder sonstigen
>Unterstellmöglichkeiten, wo man sein Gefährt parken kann.

In § 29 aber nicht.
Hier ist ALLGEMEIN von Fahrzeugen die Rede, die Zugelassen sind (bzw.
die ein amtliches Kennzeichen benötigen, aber das ist bei einem
normalen PKW zumindest deckungsgleich).

>Ist ja auch sinnig: Wenn eine TÜV abgelaufene und nicht mehr
>verkehrssichere Möhre auf Privatgrundstück steht und somit andere

Dann sollte das Auto abgemeldet werden!

>Verkehrsteilnehmer nicht einer Gefahr durch den Betrieb diese
>verkehrsunsicheren Gefährt ausgesetzt werden, ist es dem Gesetzgeber

Es wird halt - sinnigerweiße - davon ausgegangen, daß man ein
ZUGELASSEN Fahrzeug, für das man Kfz Steuer zahlt, wohl auch mal im
Straßenverkehr bewegt.

>völlig wurst (es sei denn, Tatbestände z.B. des StGB durch auslaufendes
>Öl werden erfüllt; aber wir reden hier ja von den straßenrechtlichen
>Bestimmungen)

Und wie gesagt: Die besagen: Wenn Zugelassen, dann muß TÜV sein.
Wenn nicht zugelassen, braucht kein TÜV zu sein - aber dann darf man
eben auch nicht auf öffentlichen Straßen damit fahren!

Jens Fangmeier

unread,
Jun 19, 2004, 5:11:46 PM6/19/04
to
On Sat, 19 Jun 2004 22:06:06 +0200, Mike Meyers <kruk...@yahoo.de>
wrote:

>Bernd Sluka schrieb:


>
>
>> Dir sei nochmals die Lektüre von § 29 StVZO empfohlen, insbesondere
>> Absatz 1 und davon Satz 1, das achte und neunte Wort.
>
>
>(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach...
>
>Ist ja mein reden: ein amtl. Kennzeichen muss für den Betrieb auf
>öffentlichen Straßen zugeteilt werden (§ 18 StVZO), und nur dafür. Nicht
>auf Privatgelände.

Sorry, aber willst Du es nicht kapiere?

Das ist ja korrekt.
Auf Privatgrund BRAUCHST Du keine Zulassung und kein Kennzeichen.

WENN Du aber eine Zulassung - und somit ein Kennzeichen hast bzw.
haben müßtest - DANN gilt dieser Paragraph!


>> Und wenn Du schon dabei bist: § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO
>
>Is nur die Bußgeldvorschrift; tut hier im Kern nichts zur Sache.
>
>Mike

Christoph von Nathusius

unread,
Jun 19, 2004, 5:08:27 PM6/19/04
to
begin quoting, Mike Meyers wrote:
> Jens Fangmeier schrieb:
>
>
>> Könnest Du das bitte anhand eines Gesetzestextes begründen?
>
> Gerne:
>
> § 16 StVZO
>
> [...]
>
> § 18 StVZO
>
> [...]
>
> § 19 StVZO
>
> [...]

Komm! Ich kann auch durch das Zitieren von neun Geboten
belegen, dass es nicht verboten sei, zu töten.

CvN

Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 5:24:58 PM6/19/04
to
Jens Fangmeier schrieb:

> Aber wie gesagt: Das hebelt nicht § 29 aus:
>
> WENN die Zulassung besteht, DANN muß der TÜV erfolgen.
>
> WENN eben keine Zulassung besteht, dann muß auch kein TÜV sei.

Hier wird nichts ausgehebelt!
Zulassung und TÜV stehen auch nicht in unbedingter Abhängigkeit
zueinander (Rückschluß würde ja bedeuten: ohne TÜV keine Zulassung mehr)
Nochmals: die StVZO regelt die Betriebsvorschriften auf öffentlichen
Straßen.
Wenn ich zulassen will, muss es TÜV haben, sonst läßt das
Straßenverkehrsamt nicht zu, dass ist korrekt...aber: nach erfolgter
Zulassung kann ich es ohne TÜV bis in alle Ewigkeit ohne Rechtsfolgen
auf meinem Privatgrundstück stehen lassen (und dort auch fahren) da es
nicht im öffentlichen Verkehrsraum betrieben wird. Das ist fakt.

Mike

Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 5:28:48 PM6/19/04
to
Jens Fangmeier schrieb:

> WENN Du aber eine Zulassung - und somit ein Kennzeichen hast bzw.
> haben müßtest - DANN gilt dieser Paragraph!

Wie die gesamte StVZO nur im öffentlichen Verkehrsraum

Mike

Jens Fangmeier

unread,
Jun 19, 2004, 5:32:59 PM6/19/04
to
On Sat, 19 Jun 2004 23:24:58 +0200, Mike Meyers <kruk...@yahoo.de>
wrote:

>Jens Fangmeier schrieb:


>
>> Aber wie gesagt: Das hebelt nicht § 29 aus:
>>
>> WENN die Zulassung besteht, DANN muß der TÜV erfolgen.
>>
>> WENN eben keine Zulassung besteht, dann muß auch kein TÜV sei.
>
>Hier wird nichts ausgehebelt!
>Zulassung und TÜV stehen auch nicht in unbedingter Abhängigkeit
>zueinander (Rückschluß würde ja bedeuten: ohne TÜV keine Zulassung mehr)
>Nochmals: die StVZO regelt die Betriebsvorschriften auf öffentlichen
>Straßen.

Dann Zeige mir den Paragaphen in der StVZO der sagt, daß der
Geltungsbereich des gesamten Gesetzes-Werkes auf öffentliche Straßen
beschrkänkt ist.

VIELE Paragraphen (wie eben der von Dir zitierte §16) haben die
einschränkung auf öffentliche Straßen - und DIESE Bestimmungen gelten
dann natürlich nur auf öffentlichen Straßen!

Aber eben nicht alle!

>Wenn ich zulassen will, muss es TÜV haben, sonst läßt das
>Straßenverkehrsamt nicht zu, dass ist korrekt...aber: nach erfolgter
>Zulassung kann ich es ohne TÜV bis in alle Ewigkeit ohne Rechtsfolgen
>auf meinem Privatgrundstück stehen lassen (und dort auch fahren) da es
>nicht im öffentlichen Verkehrsraum betrieben wird. Das ist fakt.

Nein, das ist nicht fakt - das ist Deine Meinung.

Und die ist - nach meiner meinugn und meinung der restliche Leute hier
- falsch.

Jens Fangmeier

unread,
Jun 19, 2004, 5:38:28 PM6/19/04
to
On Sat, 19 Jun 2004 23:28:48 +0200, Mike Meyers <kruk...@yahoo.de>
wrote:

>Jens Fangmeier schrieb:

Wo steht das?

Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 5:52:27 PM6/19/04
to
Jens Fangmeier schrieb:

> Wo steht das?

Habe auf die schnelle nur das Curriculum der FHÖV NRW Fachbereich
Polizei - Verkehrsrecht- Studienabschnitt 1 (also Grundkenntnisse des
Verkehrsrechts!!) ausfindig machen können

http://www.bernd-huppertz.de/fhs/vr_curriculum.htm

> begreifen, dass Verkehrsrechtsnormen grundsätzlich nur im öffentlichen Verkehrsraum gültig sind

Mike

René Schäfer

unread,
Jun 19, 2004, 6:06:14 PM6/19/04
to

Hier soll etwas zu finden sein, weiß aber nicht was genau drinn steht, habe
das nur durch google gefunden:

OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432
sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362.

Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige
Benutzung!! (Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 62 386)

René


Mike Meyers

unread,
Jun 19, 2004, 6:16:20 PM6/19/04
to
René Schäfer schrieb:


> OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432
> sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362.
>
> Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige
> Benutzung!! (Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 62 386)

Danke; kenn ich aber! Und das tolle daran: Bezieht sich alles auf den
öffentlichen Verkehrsraum!!!

> Nichtbenutzung im ***öffentlichen Straßenverkehr*** trotz Zulassung
>(z.B. Abstellen auf Privatgrund) berührt die Vorführpflicht nicht.

Mike

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René Schäfer

unread,
Jun 20, 2004, 8:47:05 AM6/20/04
to

So wie ich das verstehe, muß der PKW wenn er angemeldet ist, auch TÜV haben,
egal wo er steht.
In dem von Dir zitierten Satz steht ja, daß die *Nichtbenutzung* im
öffentlichen Straßenverkehr *trotz Zulassung* die Vorführpflicht *nicht*
berührt.

René

René Schäfer

unread,
Jun 20, 2004, 8:49:13 AM6/20/04
to
Kathinka Wenz wrote:
> Quellen für Urteile, die es nicht gibt, sind ziemlich schwierig zu
> nennen. Du machst dich immer lächerlicher.

Wie kann man den herausfinden, was in den folgenden Urteilen genau steht,
habe über google nichts gefunden:

OLG Zweibrücken VM 78 15, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 58 432
sowie 62 386, OLG Koblenz VRS 50 144, Kammergericht NZV 90 362.

Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige
Benutzung!! (Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 62 386)

René


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Hans-Lothar Werner

unread,
Jun 20, 2004, 10:38:56 AM6/20/04
to
Kathinka Wenz <kath...@rrr.de> wrote:


>
>> In dem von Dir zitierten Satz steht ja, daß die *Nichtbenutzung* im
>> öffentlichen Straßenverkehr *trotz Zulassung* die Vorführpflicht *nicht*
>> berührt.
>

> Korrekt. Wenn du das Fahrzeug nicht benutzt (es also z.B. in deiner
> Garage stehen lässt), musst du es trotzdem regelmäßig TÜVen.
>
...oder abmelden.

hlw

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Wolfgang Lennertz

unread,
Jun 20, 2004, 12:08:27 PM6/20/04
to
"Mike Meyers" schrieb...

> Hier wird nichts ausgehebelt!
> Zulassung und TÜV stehen auch nicht in unbedingter Abhängigkeit
> zueinander (Rückschluß würde ja bedeuten: ohne TÜV keine Zulassung
> mehr)

Ja, eben! Genau so ist es doch! Ohne TÜV bekommst Du *keine*
Zulassung! Versuch mal ein Auto anzumelden, ohne Nachweis über eine
gültige Hauptuntersuchung (=TÜV). Du wirst es nicht schaffen!


--
Gruß,
Wolfgang.


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Florian Roth

unread,
Jun 20, 2004, 6:33:54 PM6/20/04
to
Hallo,

Jens Fangmeier schrieb:

> VIELE Paragraphen (wie eben der von Dir zitierte §16) haben die
> einschränkung auf öffentliche Straßen - und DIESE Bestimmungen gelten
> dann natürlich nur auf öffentlichen Straßen!
>
> Aber eben nicht alle!

Um da mal eben einzuhaken - was ist denn von der Beschilderung "Auf
diesem Gelände gilt die StVO" bei Supermärkten oder Werksgeländen zu
halten? Wie offiziell ist so etwas, und in wie weit muss man sich daran
tatsächlich halten?
Mir kommt das nur ein wenig merkwürdig vor, denn eigentlich handelt es
sich bei diesen Geländen ja um Privatbesitz, und da können ja
normalerweise weder "offizielle" Verkehrszeichen stehen noch kann da die
StVO gelten...

Oder, noch ein Beispiel: Ein großes Schild "PRIVATSTRASSE, BEFAHREN NUR
FÜR ANWOHNER UND BESUCHER GESTATTET", und darunter ein ("echtes")
Spielstraßen-Schild.
Ein dortiger Bewohner hat mir sogar gesagt dass man für dieses Schild
bei der Stadt hart gekämpft hat um es endlich zu bekommen, also scheint
es sich tatsächlich um eine "offizielle" Spielstraße zu handeln. Aber
wie kann das sein, wo es doch Privatgelände der dortigen Anwohner ist?!?
(die Straße, die auch keinen Straßennamen hat sondern nur eine recht
lange Zufahrt zu den Wohnhäusern Nr. 42a-k ist, gehört anteilig jedem
Anwohner, um die Instandhaltung kümmert sich ein Anwohnerverein)

MfG
Florian Roth

Dietmar Meier

unread,
Jun 20, 2004, 7:15:31 PM6/20/04
to
Florian Roth <di...@gmx.net> typed:

> Um da mal eben einzuhaken - was ist denn von der Beschilderung "Auf
> diesem Gelände gilt die StVO" bei Supermärkten oder Werksgeländen zu
> halten?

http://www.jurawiki.de/VRI_2fStrassenverkehr#head-7f9c13cc3a7aaeb647fd0eb1217942f52dd09de6

ciao, dhgm

Oliver Brock

unread,
Jun 21, 2004, 1:22:59 AM6/21/04
to Mike Meyers
Mike Meyers schrieb:

> Sie gilt sowieso nicht auf, da nur anwendbar im öffentlichen Verkehrsraum.
>
> Mike


Da stellt sich (seit vielen, vielen Postings) die Frage:
Wat is öffentlicher Verkehrsraum?

Ich hab mal gelernt (mit einfachen Worten), daß ÖVR überall da ist, wo
man problemlos hinkommt.
Also scheidet ein Werksgelände mit Schranke, ein Parkhaus mit Schranke
oder mein Privatgründstück mit Tor und Rundum-Zaun aus.

Alles andere ist öffentlicher Verkehrsraum.

Und da gilt die StVZO.


Olli

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Ralf Kleineisel

unread,
Jun 21, 2004, 3:45:35 AM6/21/04
to
Mike Meyers wrote:

> Es ist der Betrieb des Fahrzeugs gemeint.

Nein.

> Fällt mir gerade ein: wie verhält es sich mit Kfz- und Schrotthändlern,
> die ihre abgemeldeten Möhren oder zugelassenen, aber TÜV-abgelaufenen
> Kisten auf dem Hof lagern?

Mit den abgemeldeten dürfen sie es, wenn es angemeldet ist muß es auch
TÜV haben. Theoretisch. Praktisch interessiert es niemanden, solange
sich das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum aufhält.

--
Ralf Kleineisel

Ralf Kleineisel

unread,
Jun 21, 2004, 3:46:23 AM6/21/04
to
Mike Meyers wrote:
> Bernd Sluka schrieb:
>
>> Dir sei nochmals die Lektüre von § 29 StVZO empfohlen, insbesondere
>> Absatz 1 und davon Satz 1, das achte und neunte Wort.
>
> (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen
> nach...
>
> Ist ja mein reden: ein amtl. Kennzeichen muss für den Betrieb auf
> öffentlichen Straßen zugeteilt werden (§ 18 StVZO), und nur dafür. Nicht
> auf Privatgelände.

Wo steht da was von Betrieb?

--
Ralf Kleineisel

Mike Meyers

unread,
Jun 21, 2004, 12:11:10 PM6/21/04
to
Für alle, die es immer noch nicht gepeilt haben:

http://www.bernd-huppertz.de/fhs/pdf/DefoeffentlicherVerkehrsraum.pdf

Mike

Jens Fangmeier

unread,
Jun 21, 2004, 1:07:34 PM6/21/04
to
On Mon, 21 Jun 2004 18:11:10 +0200, Mike Meyers <kruk...@yahoo.de>
wrote:

>Für alle, die es immer noch nicht gepeilt haben:
>
>http://www.bernd-huppertz.de/fhs/pdf/DefoeffentlicherVerkehrsraum.pdf

Und was soll das aussagen?

Hier hat halt derjenige, der das verfaßt hat (wer war das überhaupt)?
etwas zu sehr veralgemeinert.

Nur, weil irgendjemand schreibt, daß die StvZo nur im öffentlichen
Verkehrsrtaum gilt, wird das lange noch nicht wahr.

Tschau, Jens

--
Jens Fangmeier * je...@feurio.de
http://www.feurio.de: Feurio! - The program for audio-CDs
http://shop.feurio.de: Feurio! Shop - über 500 CD- und DVD-Rohlinge

Mike Meyers

unread,
Jun 21, 2004, 1:31:08 PM6/21/04
to
Jens Fangmeier schrieb:


> Hier hat halt derjenige, der das verfaßt hat (wer war das überhaupt)?

http://www.bernd-huppertz.de/
http://www.fhoev.nrw.de/54.0.html

Dürfte als Referenz ausreichen oder?

> Nur, weil irgendjemand schreibt, daß die StvZo nur im öffentlichen
> Verkehrsrtaum gilt, wird das lange noch nicht wahr.

Wenn dieser "Jemand" an der FHÖV lehrt und Polizeibeamte zum
Staatsexamen führt, erachte ich ihn als kompetent und seine Aussagen als
wahr.

Mike

Volker Neurath

unread,
Jun 21, 2004, 3:21:48 PM6/21/04
to
Kathinka Wenz wrote:

>> Und da gilt die StVZO.
>

>Und an allen anderen Orten auch.

Das würde bedeuten, dass die auch auf den Testgeländen der
Fahrzeughersteller und sogar auf F1-Rennstrecken gilt.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.

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Jens Fangmeier

unread,
Jun 21, 2004, 4:09:17 PM6/21/04
to
On Mon, 21 Jun 2004 21:21:48 +0200, Volker Neurath <nean...@gmx.de>
wrote:

>Kathinka Wenz wrote:
>
>>> Und da gilt die StVZO.
>>
>>Und an allen anderen Orten auch.
>
>Das würde bedeuten, dass die auch auf den Testgeländen der
>Fahrzeughersteller und sogar auf F1-Rennstrecken gilt.

Ja.
Aber die Pflicht für den TÜV gilt halt nur für zugelassene Fahrzeuge.

Da Testfahrzeuge und Formel-1-Rennwagen nicht zugelassen sind, gelten
die entsprechenden Bestimungen nicht - und ausserhalb von öffentlichen
Straßen besteht eben keine Pflicht zur Zulassung.

WENN sie aber einen Formal-1-Rennwagen zugelassen bekommen würden,
würde auch die TÜV-Pflicht gelten!

Henning Schlottmann

unread,
Jun 21, 2004, 3:33:10 PM6/21/04
to
Volker Neurath wrote:
> Kathinka Wenz wrote:
>
> >> Und da gilt die StVZO.
> >
> >Und an allen anderen Orten auch.
>
> Das würde bedeuten, dass die auch auf den Testgeländen der
> Fahrzeughersteller und sogar auf F1-Rennstrecken gilt.

Wenn Ferrari ihren roten Renner mit einer Straßenzulassung versehen
würden, bräuchte er auch eine Hauptuntersuchung -§29 StVZO. Völlig egal,
wo der Wagen steht. Da die Rennwagen aber nicht am öffentlichen
Straßenverkehr teilenhmen, müssen sie keine Straßenzulassung haben.
Bitte glaub das, es stimmt so.

Ciao Henning

Ralf Kleineisel

unread,
Jun 22, 2004, 2:53:30 AM6/22/04
to
Kathinka Wenz wrote:

>>Praktisch interessiert es niemanden, solange
>>sich das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum aufhält.
>

> Auch nicht wahr, wie das Beispiel des OP ja bezeugt.

Warum? Er schrieb ja nur, daß das Fahrzeug auf seinem Grundstück steht,
nicht ob dieser Teil des Grundstücks Teil des öffentlichen Verkehrsraums
ist. Ob mein zerlegtes Motorrad in der Garage der StVZO entspricht
interessiert ja auch niemand.

--
Ralf Kleineisel

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Ralf Kleineisel

unread,
Jun 22, 2004, 6:25:52 AM6/22/04
to
Peter Wenz wrote:
> Ralf Kleineisel <unr...@rrze.uni-erlangen.de> schrieb:

>>Ob mein zerlegtes Motorrad in der Garage der StVZO entspricht
>>interessiert ja auch niemand.
>

> Solange es nicht zugelassen ist. Ansonsten schon.

Hast du schon mal praktisch erlebt, daß die Polizei oder
Zulassungsstelle bei einer KFZ-Werkstatt oder einem Hobbyschrauber
Fahrzeuge stillegt, die zwecks Reparatur in einer Werkstatt oder Garage
zerlegt standen? Meldest du dein Motorrad ab wenn du es in die Werkstatt
gegeben hast?

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Jens Fangmeier

unread,
Jun 22, 2004, 6:48:49 AM6/22/04
to
On Tue, 22 Jun 2004 12:25:52 +0200, Ralf Kleineisel
<ra...@kleineisel.de> wrote:

>Peter Wenz wrote:
>> Ralf Kleineisel <unr...@rrze.uni-erlangen.de> schrieb:
>
>>>Ob mein zerlegtes Motorrad in der Garage der StVZO entspricht
>>>interessiert ja auch niemand.
>>
>> Solange es nicht zugelassen ist. Ansonsten schon.
>
>Hast du schon mal praktisch erlebt, daß die Polizei oder
>Zulassungsstelle bei einer KFZ-Werkstatt oder einem Hobbyschrauber
>Fahrzeuge stillegt, die zwecks Reparatur in einer Werkstatt oder Garage

Leß Dir mal das URSPRUNGSPOSTING dieses Threads durch!

Hier ging es genau darum - bzw. darum, daß der OP ein Knöllchen, weil
der TÜV abgelaufen war.

Zitat OP:

>Kurz zur Vorgeschichte: unser Zweitwagen, der auf
>unserem Privatparkplatz steht, wurde über ein Jahr
>nicht benutzt und da sind eben TÜV und AU
>abgelaufen, ohne dass es bemerkt wurde. Darauf
>hin bekam ich jetzt *zwei* Knöllchen, einen
>für den abgelaufenen TUEV, einen für die abgelaufene
>AU, beide am gleichen Tag zur gleichen Uhrzeit
>vom gleichen Beamten festgestellt.


Scheint also PRAKTISCH durchaus vorzukommen!

Heiko Mittelstaedt

unread,
Jun 22, 2004, 7:21:56 AM6/22/04
to
Bernd Sluka wrote:
>> Für die AU PLakette war dies aber definitiv
>>nicht gegeben, der POM muß hierzu schon extra
>>das Grundstück betreten haben, um das Auto rumgegangen
>>sein und sich dann zwischen Hauswand und Stoßstange
>>geklemmt haben um die Plakette abzulesen. Nun gut,
>>wenn ich richtig informiert bin, darf er das wohl
>>nicht,
> Wie kommst Du zu dem Irrtum?

Was passiert eigentlich, wenn der POM über einen Zaun des
abgeschlossenen Grundstücks steigt, um die Plakette zu prüfen und vom
Wachhund des Grundstückseigners angefallen und gebissen wird?

Grüße,
Heiko

--
*** http://www.daea.de ***
Offizielle Homepage von de.alt.etc.auktionshaeuser
Lachen bis zum Umfallen: In der Rubrik "Dummfug" findet
man die witzigsten und sinnlosesten ebay Auktionen!

Heiko Nock

unread,
Jun 22, 2004, 7:47:55 AM6/22/04
to
Florian Roth wrote:

>> VIELE Paragraphen (wie eben der von Dir zitierte §16) haben die
>> einschränkung auf öffentliche Straßen - und DIESE Bestimmungen gelten
>> dann natürlich nur auf öffentlichen Straßen!
>> Aber eben nicht alle!
> Um da mal eben einzuhaken - was ist denn von der Beschilderung "Auf
> diesem Gelände gilt die StVO" bei Supermärkten oder Werksgeländen zu
> halten?

Gar nichts. Hat keine Rechtswirkung.

> Wie offiziell ist so etwas, und in wie weit muss man sich daran
> tatsächlich halten?

Da die StVO auf den öffentlich zugänglichen Parkplätzen ohnehin gilt,
kommt es auf darauf hinweisende Verkehrsschilder nicht an.

> Mir kommt das nur ein wenig merkwürdig vor, denn eigentlich handelt
> es sich bei diesen Geländen ja um Privatbesitz, und da können ja
> normalerweise weder "offizielle" Verkehrszeichen stehen noch kann da
> die StVO gelten...

Privatbesitz schließt die Anwendung der StVO nicht aus. Es kommt auf
den freien Zugang für Dritte an.

--
Ciao, Heiko...

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