eine Frage zur Gültigkeit von Verkehrszeichen: in welchem Paragraph der
StVO steht, ob und wie oft Verkehrszeichen wiederholt werden müssen,
wenn eine Straße einmündet.
Konkret stellt sich für mich die Frage bei Zeichen 237 (Radfahrer): kann
ich nach einer einmündenden Straße auf die Fahrbahn wechseln, da ab dort
der Radweg optional benutzbar ist?
Danke, Ekkart.
> Hallo alle,
>
> eine Frage zur Gültigkeit von Verkehrszeichen: in welchem Paragraph der
> StVO steht, ob und wie oft Verkehrszeichen wiederholt werden müssen,
> wenn eine Straße einmündet.
Ich zitiere mal aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO (StVO-VwV)
| Zu den Zeichen 237, 240 und 241
|
| 1 I. Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und
| kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort,
| wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und
| Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.
| zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.
> Konkret stellt sich für mich die Frage bei Zeichen 237 (Radfahrer): kann
> ich nach einer einmündenden Straße auf die Fahrbahn wechseln,
ja, Du darfst bzw. muss sogar, an der letzten dafür geeigneten (d.h. es muss
ein sicheres Wechseln auf die Fahrbahn möglich sein) Stelle auf die
Fahrbahn wechseln.
> da ab dort der Radweg optional benutzbar ist?
nur dann wenn es sich um einen sogenannten "Anderen Radweg" handelt, sollte
nach der Kreuzung nur noch ein Gehweg vorhanden sein, dann ist die
Benutzung natürlich verboten. Siehe dazu StVO §2 Abs. 4 und die passende
Stelle in der StVO-VwV.
HTH Steffen
--
Dieser Beitrag kann Übertreibungen, ironische Bestandteile und seltsame
Zeichenfolgen enthalten
> Ich zitiere mal aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO (StVO-VwV)
Puh, dann bin ich wenigstens nicht zu blöd, die StVO zu lesen.
> HTH
Ja. Danke, Ekkart.
Jein, was das Müssen angeht, eine ja, was das dürfen angeht!. Daß
Lollis an jeder Einmündung wiederholt werden müssen, steht in der VwV
nicht in der StVO. Deswegen muß es Otto Normalradfahrer nicht wissen.
Gerade gegenübergegenüber von einmündenden Straßen wird der Radweg
nahtlos weitergeführt. Ich glaube nicht, daß man wegen einer weiteren
Nutzung irgendwie belangt werden kann. Das ist der personifizierte
Verbotsirrtum.
Bis die Tage,
Sören
> Gerade gegenübergegenüber von einmündenden Straßen wird der Radweg
> nahtlos weitergeführt. Ich glaube nicht, daß man wegen einer weiteren
> Nutzung irgendwie belangt werden kann.
das sowieso nicht, da, wenn weitergeführt, das die guten alten "anderen"
Radwege sind.
Mir ging es drum, ob ich auf der Fahrbahn belangt werden kann.
Offensichtlich nicht.
Gruß, Ekkart.
Für Radfahrer stellt sich das Problem anders: ohne Schild ist
Benutzungspflicht für sie nicht erkennbar.
> Gerade gegenübergegenüber von einmündenden Straßen wird der Radweg
> nahtlos weitergeführt. Ich glaube nicht, daß man wegen einer weiteren
> Nutzung irgendwie belangt werden kann.
Häufig ist nicht eindeutig erkennbar, ob ein anderer Radweg vorhanden
ist oder nicht. Einfach ist es bei Uralt-Radwegen, an denen wegen
Katastrophen-Zustand die Schilder entfernt wurden. Die sind i.a. als
Hochbords angelegt, zum Gehweg hin durch eine besondere Reihe Steine
(oder geringen Höhenunterschied) und von der Fahrbahn durch Bordsteine
abgetrennt. Schwieriger wird's schon bei Gehwegen mit rotem
Pflasterstreifen. Die dürfen eigentlich nur befahren werden, wenn sie
als Gehweg (Z.239) + "Radfahrer frei" beschildert sind. Wird in der
Praxis aber fast nie gemacht, statt dessen behaupten manche Polizisten,
"rotes Pflaster sei deutschlandweites Kennzeichen für Radwege" und
leiten daraus sogar Benutzungspflicht ab. In Bonn sollen Radwege blau
markiert sein. ;o)
Wenn Bordabsenkungen fehlen, ist normalerweise klar, der Radweg geht
nicht weiter. Allerdings haben selbst benutzungspflichtige "Radwege" oft
genug keine Bordabsenkungen, die diesen Namen verdienen.
--
CU Christoph Maercker.
RADWEGE sind TODSICHER!
Schulligung, hab ich ich etwas missverständlich ausgedrückt: das
Müssen bezog sich auf das Wechseln auf die Fahrbahn - entweder man
wechselt eben an einer dafür geeigneten Stelle (unter Berücksichtigung
des Verkehrs auf der Fahrbahn) oder wenn es eben nicht möglich ist
befährt man den Radweg gar nicht erst. Aus Gründen der eigenen
Sicherheit und aus Rücksicht auf die Fahrzeugführer auf der Fahrbahn,
für diese ist es sicher auch nicht lustig, wenn da auf einmal ein
Radfahrer vom Hochboard zwischen zwei geparkten Autos hervorgeschossen
kommt, weil just da der Radweg endet (auch wenn der Radfahrer an
dieser Stelle keinen Vorrang hat).
> Daß Lollis an jeder Einmündung wiederholt werden müssen, steht in der VwV
> nicht in der StVO. Deswegen muß es Otto Normalradfahrer nicht wissen.
> Gerade gegenübergegenüber von einmündenden Straßen wird der Radweg
> nahtlos weitergeführt. Ich glaube nicht, daß man wegen einer weiteren
> Nutzung irgendwie belangt werden kann.
das ist dann ein Anderer Radweg, falls er den in der VwV genannten
Anforderungen entspricht und _darf_ dann weiter benutzt werden.
Steffen
>Gehwegen mit rotem
>Pflasterstreifen. Die dürfen eigentlich nur befahren werden, wenn sie
>als Gehweg (Z.239) + "Radfahrer frei" beschildert sind. Wird in der
>Praxis aber fast nie gemacht, statt dessen behaupten manche Polizisten,
>"rotes Pflaster sei deutschlandweites Kennzeichen für Radwege" und
>leiten daraus sogar Benutzungspflicht ab. In Bonn sollen Radwege blau
>markiert sein. ;o)
Ich kenn auch grüne, oder dunkel- bzw hellgraue. Und wenn alle rot
geplasterten Wege Radwege sein sollten, dann müssten die Fußgänger vor
meinem Haus auf der Fahrbahn laufen, denn der Fußweg ist komplett rot
gepflastert. Und wenn "rot" gleichbedeutend mit "Radweg" ist, haben
Fußgänger dort "auf dem Radweg" nix zu suchen.
Walter
--
Was Frauen meinen, wenn sie sagen:
"Ich wünsche mir neue Vorhänge"
-> ... und einen neuen Teppich, neue Möbel, neue Tapeten, etc, etc...
>Puh, dann bin ich wenigstens nicht zu blöd, die StVO zu lesen.
In Bezug auf "Radwege" hast Du da so manchem Autisten dann schon einiges
voraus.
Waler
--
Wenn der Weise auf den Mond zeigt,
sieht der Idiot nur den Finger.
Dann ist aber der Hochbordweg auf ganzer Breite, also nicht nur
der Ex-Radweg, sondern auch der Ex-Gehweg, befahrbar...
Aufgemaltes Radsymbol auf Ex-Radweg dürfte hier das Mittel der Wahl sein?
MfG Heiko Jacobs Z! IRCnet Mueck
--
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>Christoph Maercker <cmae...@gmx.net> wrote:
>> Sören Reiche wrote:
>> Die dürfen eigentlich nur befahren werden, wenn sie
>> als Gehweg (Z.239) + "Radfahrer frei" beschildert sind.
>
>Dann ist aber der Hochbordweg auf ganzer Breite, also nicht nur
>der Ex-Radweg, sondern auch der Ex-Gehweg, befahrbar...
>Aufgemaltes Radsymbol auf Ex-Radweg dürfte hier das Mittel der Wahl sein?
Wohl kaum. Derartige Pflastermalereien haben keine Bedeutung.
Walter
--
Gut: Dein Sohn wird langsam erwachsen
Schlecht: Er hat eine Affäre mit dem Mädchen von gegenüber
Hässlich: Du auch
Keine Bedeutung bzgl. Benutzungspflicht, wohl aber eine Bedeutung
für das Erkennen als "anderer Radweg" und darum ging's hier...
>Ekkart Kleinod schrieb am Mittwoch, 7. Februar 2007 10:32:
>
>
>
>>Hallo alle,
>>
>>eine Frage zur Gültigkeit von Verkehrszeichen: in welchem Paragraph der
>>StVO steht, ob und wie oft Verkehrszeichen wiederholt werden müssen,
>>wenn eine Straße einmündet.
>>
>>
>
>Ich zitiere mal aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO (StVO-VwV)
>
>| Zu den Zeichen 237, 240 und 241
>|
>| 1 I. Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und
>| kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort,
>| wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und
>| Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.
>| zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.
>
>
>
>
>HTH Steffen
>
>
>
Nur mal der Vollständigkleit halber, ich glaub's ja auch nicht: liegt
auch dann eine Einmündung vor, wenn es sich um eine Einbahnstraße
handelt, mit Fahrtrichtung weg von der Straße mit Radweg?
Gruß
Rolf
>Am Fri, 09 Feb 2007 23:47:09 +0100 schrieb Rolf Bartholomae:
>
>
>>Nur mal der Vollständigkleit halber, ich glaub's ja auch nicht: liegt
>>auch dann eine Einmündung vor, wenn es sich um eine Einbahnstraße
>>handelt, mit Fahrtrichtung weg von der Straße
>>
>>
>
>ja
>
>Es liegt immer eine Einmündung vor, wenn eine Straße einmündet, sogar
>wenn sie auf der gegenüberliegenden Seite einmündet.
>
>
Nochmal zum Verständnis: da in diesem Fall ja niemand legal aus der
Einbahnstraße herauskommen kann und sich darauf berufen kann, er habe
von der Radwegepflicht mangels Zeichen nichts gewusst, wird das Zeichen
zur Klärung der Sachlage ja nicht benötigt. Die Einmündung ist im
konkreten Fall übrigens tatsächlich auf der anderen Seite.
Gruß
Rolf
> Nochmal zum Verständnis: da in diesem Fall ja niemand legal aus der
> Einbahnstraße herauskommen kann und sich darauf berufen kann, er habe
> von der Radwegepflicht mangels Zeichen nichts gewusst, wird das Zeichen
> zur Klärung der Sachlage ja nicht benötigt.
Wieso kann ich da nicht legal herauskommen? Immerhin kann man ja auch
sein Rad schiebend entgegen der Einbahnstraße gehen und dann am Ende
wieder aufsteigen. Dann wäre es doch wichtig, ob der Radweg
benutzungspflichtig ist oder nicht.
Knut
> Bernd Sluka schrieb:
>
>>Am Fri, 09 Feb 2007 23:47:09 +0100 schrieb Rolf Bartholomae:
>>
>>
>>>Nur mal der Vollständigkleit halber, ich glaub's ja auch nicht: liegt
>>>auch dann eine Einmündung vor, wenn es sich um eine Einbahnstraße
>>>handelt, mit Fahrtrichtung weg von der Straße
>>>
>>>
>>
>>ja
>>
>>Es liegt immer eine Einmündung vor, wenn eine Straße einmündet, sogar
>>wenn sie auf der gegenüberliegenden Seite einmündet.
>>
>>
> Nochmal zum Verständnis: da in diesem Fall ja niemand legal aus der
> Einbahnstraße herauskommen kann und sich darauf berufen kann, er habe
> von der Radwegepflicht mangels Zeichen nichts gewusst,
Nein, das hat damit nix zu tun. Radwege enden, im Gegensatz zu
Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Bleistift, immer an Einmündungen.
> wird das Zeichen
> zur Klärung der Sachlage ja nicht benötigt. Die Einmündung ist im
> konkreten Fall übrigens tatsächlich auf der anderen Seite.
Dann endet die Radwegbenutzungspflicht dort und Du darfst den Radweg an der
letzten dafür geeigneten, sicheren Stelle verlassen. Falls er als "anderer
Radweg" weitergeht, darfst Du natürlich weiter darauf fahren, wenn nicht
musst Du ab da sogar die Fahrbahn benutzen (z.B. wenn dort ein gemeinsamer
Geh- und Radweg endet), das gilt insbesondere auch bei linksseitigen
Radwegen, da diese nicht als "andere Radwege" benutzt werden dürfen.
Wäre das Sinnvollste. Um Radfahrer und Fußgänger zu "kanalisieren"
reicht rotes Pflaster i.a. aberm, auch ohne Piktogramme. Genaue
Vorschriften dazu gibt es anscheinend keine, einer der ganz seltenen
Fälle in de. Schrittgeschwindigkeit gilt übrigens trotzdem, wenn es ein
freigegebener Gehweg ist.
Und doch kommt genau das ab und an vor d.h. auf der Fahrbahn muss leider
mit solchen "Seitensprüngen" gerechnet werden. Wobei ich in diesem Fall
nicht erwarte, dass Fahrzeugführer auf der Fahrbahn in solchen Fällen
immer rechzeitig bremsen können, egal ob mit Auto, Motorrad oder
Fahrrad. Solche Situationen fallen wohl kaum noch unter die Kategorie
Sichtfahrgebot.
> das ist dann ein Anderer Radweg, falls er den in der VwV genannten
> Anforderungen entspricht und _darf_ dann weiter benutzt werden.
Allerdings muss dieser Radweg deutlich (baulich!) vom Gehweg
unterscheidbar sein. Rotes Pflaster allein ist schon fraglich.
Wenn jenseits der Seitenstraße nur ein Gehweg und womöglich keine
Bordsteinabsenkung vorhanden ist, müssen Radfahrer auf die Fahrbahn.
Deswegen ja mein Verweis auf die VwV, dort steht das nämlich auch so.
Rotes Pflaster ist nur Gehwegdeko, wenn keine bauliche Trennung
vorhanden, IMHO reicht für andere Radwege auch kein Z 295 (weisse
Linie). Wichtig dabei ist noch zu erwähnen, dass die anderen Radwege
immer nur in Fahrtrichtung rechts zulässig sind. Endet ein
linksseitiger, benutzungspflichtiger Radweg[1] wegen Einmündung, wird
aber trotzdem die Radverkehrsanlage dort weitergeführt (z.B. an einer
gegenüberliegenden Einmündung) dann muss ab dort die Fahrbahn benutzt
werden[2]
> Wenn jenseits der Seitenstraße nur ein Gehweg und womöglich keine
> Bordsteinabsenkung vorhanden ist, müssen Radfahrer auf die Fahrbahn.
das sowieso
Steffen
[1] hat wirklich schon mal jemand einen linksseitigen,
benutzungspflichtigen Radweg gesehen, der auch wirklich alle
Anforderungen, die an die linksseitige Benutzungspflicht gestellt
werden, erfüllt?
[2] das heisst es muss rechtzeitig vorher, an sicherer Stelle, unter
Beachtung des Verkehrs auf die Fahrbahn gewechselt werden.
> Dann endet die Radwegbenutzungspflicht dort und Du darfst den Radweg an der
> letzten dafür geeigneten, sicheren Stelle verlassen. Falls er als "anderer
> Radweg" weitergeht, darfst Du natürlich weiter darauf fahren, wenn nicht
> musst Du ab da sogar die Fahrbahn benutzen (z.B. wenn dort ein gemeinsamer
> Geh- und Radweg endet), das gilt insbesondere auch bei linksseitigen
> Radwegen, da diese nicht als "andere Radwege" benutzt werden dürfen.
So glaube ich es nicht.
Daß Blauschilder an Kreuzungen wiederholt werden müssen, steht in der
Verwaltungsvorschrift. Die ist für Radfahrer aber ohne Belang.
Als Radfahrer kann man sich deswegen auf den Standpunkt stellen, daß
eine Zwangsweg, selbst ein linksseitger Mischweg, wenn er über eine
Kreuzung hinweg baugleich weiter geführt wird, auch weiter geht. Ein
Radfahrer muß nicht wissen, daß ein Blauschild wiederholt werden
müßte.
Ein Radweg endet also erst dann, wenn er baulich (zB Fahrbgebung) oder
durch eine andere Beschilderung (zB Blauschild auf der anderen Seite)
endet.
Nur die Verwaltung, sprich Polizei, kann einen nicht mehr belangen,
falls man auf der Fahrbahn fährt, da sie eben an die Vorschrift
gebunden ist.
Bis die Tage,
Sören
warum nicht?
> Als Radfahrer kann man sich deswegen auf den Standpunkt stellen, daß
> eine Zwangsweg, selbst ein linksseitger Mischweg, wenn er über eine
> Kreuzung hinweg baugleich weiter geführt wird, auch weiter geht. Ein
> Radfahrer muß nicht wissen, daß ein Blauschild wiederholt werden
> müßte.
sollte er aber - ich glaube ausserdem, Du verwechselst hier die
Kennzeichnung von Streckenverboten (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen)
mit der Kennzeichnung einse Sonderweges.
schauen wir uns mal die Stelle in der VwV an:
| Zu den Zeichen 237, 240 und 241
|
| I. Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und
| kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort,
^^^^^^^^^^^^^^^^
| wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
| Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
| zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.
Ich verstehe dies so: Immer dort wo ein Blauschild steht beginnt der
Sonderweg (neu) - dass heisst dann aber auch, dass er vorher kein
Sonderweg da war bzw. dieser geendet hat. Wenn nun an jeder Einmündung
der Sonderweg neu beginnt, bedeutet es aus meiner Sicht, dass er
vorher dort geendet haben muss. In der VwV zu §9 wird sogar explizit
nochmal auf die Radwegführungen über Kreuzungen / Einmündungen hinweg
eingegangen und das diese für Radfahrer die auf dem Radweg ankommen
benutzungspflichtig sind - wenn die Benutzungspflicht, bzw. der
Sonderweg automatisch über die Kreuzung oder Einmündung weitergehen
würde, müsste diese Benutzungspflicht an der Stelle aber eben nicht
nochmal extra erwähnt werden.
> Ein Radweg endet also erst dann, wenn er baulich (zB Fahrbgebung) oder
Auch wenn Maler zum Baunebengewerben gezählt werden, ist eine
Farbgebung keine bauliche Einrichtung.
> durch eine andere Beschilderung (zB Blauschild auf der anderen Seite)
> endet.
das ist klar
Steffen
> On 14 Feb., 08:47, "Sören Reiche" <sorei...@yahoo.de> wrote:
>
> > On 11 Feb., 10:20, Steffen Stein <steffen.st...@gmail.com> wrote:
[...]
> > Daß Blauschilder an Kreuzungen wiederholt werden müssen, steht in der
> > Verwaltungsvorschrift. Die ist für Radfahrer aber ohne Belang.
>
> warum nicht?
Warum?
Moment, Du hättest "Warum" fragen müssen und ich "Warum nicht?" ;-)
Es ist eben die Verwaltungsvorschrift. Sie schreibt der Verwaltung
etwas vor, nicht den Bürgern.
Aber zu Ende gedacht, wäre es nicht schlecht. Dann würde man ja selber
beurteilen dürfen oder müssen, ob eine Radwegbenutzungpflicht zwingend
notwendig ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Oder anders, auch
eine Fehlentscheidung der Verwaltung ist bindend, weil der Bürger
weder das Recht noch die Plicht hat, sich nach der
Verwaltungsvorschrift zu richten.
> > Als Radfahrer kann man sich deswegen auf den Standpunkt stellen, daß
> > eine Zwangsweg, selbst ein linksseitger Mischweg, wenn er über eine
> > Kreuzung hinweg baugleich weiter geführt wird, auch weiter geht. Ein
> > Radfahrer muß nicht wissen, daß ein Blauschild wiederholt werden
> > müßte.
>
> sollte er aber
Ja, besser ist das.
> ich glaube ausserdem, Du verwechselst hier die
> Kennzeichnung von Streckenverboten (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen)
> mit der Kennzeichnung einse Sonderweges.
Warum? Das Ende von Streckenverboten ist irgendwie ausgeschildert. Nur
in Zusammenhang mit Gefahrenzeichen, kann etwas unklar sein.
Das Ende von Blauwegen ist im Allgmeinen nicht ausgeschildert.
Deswegen muß es jeder Radfahrer selber finden. Dabei spielt die
Verwaltungsvorschrift keine Rolle, da sie sich eben nur an die
Verwaltung richtet.
Schauen wir uns mal die Stelle in der VwV an: "Das Ende der Sonderwege
bedarf keiner Kennzeichnung. In unklaren Fällen kann das
Verkehrszeichen mit dem Zusatzschild "Ende" angebracht sein."
Auf die Idee, daß ein Radweg, der baugleich weiter geht, an einer
Einmündung von der anderen Seite endet, muß man erst einmal kommen.
Das ist doch ohne Frage ein unklarer Fall? Oder sollte es klar sein,
daß er weiter geht? Denn es ist sicher nicht klar, daß er endet, wenn
man die Verwaltungsvorschrift nicht kennt. Oder ist es auch klar, daß
ein Radweg an einer Ausfahrt endet, weil dort die eigentliche Ausfahrt
anders gepflastert ist? Oder nicht endet?
> schauen wir uns mal die Stelle in der VwV an:
>
> | Zu den Zeichen 237, 240 und 241
> |
> | I. Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und
> | kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort,
> ^^^^^^^^^^^^^^^^
> | wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> | Einmündung zu wiederholen. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl.
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> | zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 9 ff.
>
> Ich verstehe dies so: Immer dort wo ein Blauschild steht beginnt der
> Sonderweg (neu) - dass heisst dann aber auch, dass er vorher kein
> Sonderweg da war bzw. dieser geendet hat. Wenn nun an jeder Einmündung
> der Sonderweg neu beginnt, bedeutet es aus meiner Sicht, dass er
> vorher dort geendet haben muss. In der VwV zu §9 wird sogar explizit
> nochmal auf die Radwegführungen über Kreuzungen / Einmündungen hinweg
> eingegangen und das diese für Radfahrer die auf dem Radweg ankommen
> benutzungspflichtig sind - wenn die Benutzungspflicht, bzw. der
> Sonderweg automatisch über die Kreuzung oder Einmündung weitergehen
> würde, müsste diese Benutzungspflicht an der Stelle aber eben nicht
> nochmal extra erwähnt werden.
Das ist eine ganz andere Baustelle.
> > Ein Radweg endet also erst dann, wenn er baulich (zB Fahrbgebung) oder
>
> Auch wenn Maler zum Baunebengewerben gezählt werden, ist eine
> Farbgebung keine bauliche Einrichtung.
Mir ist es klar, Dir ist es klar, den meisten hier ist es klar. Aber
den allermeisten anderen Radfahrern nicht. Von Verwaltungsangestellten
ganz zu schweigen. Für sie wird ein Ende der roten Spur auch ein Ende
des (eingebildeten) Radweges sein.
> > durch eine andere Beschilderung (zB Blauschild auf der anderen Seite)
> > endet.
>
> das ist klar
>
> Steffen
Bis die Tage,
Sören