ich absolviere derzeit meinen Zivildienst als Fahrer von
Behindertentransporten.
Da ist ausschließlich im Stadtgebiet - vor allem während dem Berufsverkehr -
unterwegs bin, interessiert es mich, ob ein BHT-Fahrzeug mit entsprechender
Genehmigung zum "Transport von nicht begleitungsbedürftigen Personen" auch
den Sonderfahrstreifen für Linienbusse verwenden kann. Hat hierzu jemand
entsprechende Paragraphen ?
Vielen Dank für Eure Hilfe !
Gruß, Klässner
>ich absolviere derzeit meinen Zivildienst als Fahrer von
>Behindertentransporten.
>Da ist ausschließlich im Stadtgebiet - vor allem während dem Berufsverkehr -
>unterwegs bin, interessiert es mich, ob ein BHT-Fahrzeug mit entsprechender
>Genehmigung zum "Transport von nicht begleitungsbedürftigen Personen" auch
>den Sonderfahrstreifen für Linienbusse verwenden kann. Hat hierzu jemand
>entsprechende Paragraphen ?
| Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
| Zu Zeichen 245 Linienomnibusse
|
| 1 I. Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den
| Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten.
|
| 2 Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr mit gekennzeichneten
| Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs.
Verwunderlich, dass man das betroffenen Personenbeförderern nicht
beibringt.
Jens
"Jens Arne Maennig" <maennig...@cricetus.com> schrieb im Newsbeitrag
news:p6h37v8b6uo09pllo...@4ax.com...
> Verwunderlich, dass man das betroffenen Personenbeförderern nicht
> beibringt.
manche Institution scheints aber auch zu übertreiben, so gestern gesehen.
Der Fahrer benutzte rechtmäßig eine Busspur, fuhr aber auch los, als die für
Busse gedachte Lichtzeichenanlage (weißes Dreieck) umschaltete, anstatt sich
Meines Erachtens wäre das nicht zulässig, oder?
Es grüßt
Christian
>Der Fahrer benutzte rechtmäßig eine Busspur, fuhr aber auch los, als die für
>Busse gedachte Lichtzeichenanlage (weißes Dreieck)
Eigentlich (vgl. StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4) für Schienenbahnen, jedoch
auch "auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen
Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen".
>umschaltete, anstatt sich
Anstatt sich was?
>Meines Erachtens wäre das nicht zulässig, oder?
Warum nicht? Wie würdest du den zitierten Satz aus der VVO
| Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr mit gekennzeichneten
| Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs.
sonst deuten?
Jens
...an der Ampel fuer den 'normalen' Verkehr zu orientieren?
> Meines Erachtens wäre das nicht zulässig, oder?
>
Wenn er die Spur benutzt (egal ob rechtmaessig oder nicht) sollte er
auch die dafuer vorgesehene Ampel beachten. Stell dir vor, hinter ihm
steht ein Bus der 'gruen' hat waehrend der vor dem Bus stehende Fahrer
wegen der noch roten 'Normalverkehrsampel' wartet. ;-)
Alexander
> steht ein Bus der 'gruen' hat waehrend der vor dem Bus stehende Fahrer
> wegen der noch roten 'Normalverkehrsampel' wartet. ;-)
... die ja nicht auf "grün" schaltet, weil ja da rechts ein Bus steht und
nicht losfährt ;-)
SCNR - Kay
Jetzt musste ich erstmal nachdenken. Ist es tatsaechlich so, dass die
'normalen' Ampeln erst auf gruen schalten, wenn der Bus weg ist? Ich
hatte bislang eine simple Zeitsteuerung angenommen.
Alexander
> Ist es tatsaechlich so, dass die
> 'normalen' Ampeln erst auf gruen schalten, wenn der Bus weg ist? Ich
> hatte bislang eine simple Zeitsteuerung angenommen.
Okay, zugegeben, weiß ich auch nicht. Aber lustich wär's ;-)
Gruß - Kay
Wenn der Bus an der Abmelde-Bake vorbeifährt, dann weiß der Rechner,
daß nun die Grünphase für den Bus nicht mehr benötigt wird. Nun
bekommt der MIV sein grün.
Falls nach einer bestimmten Zeit keine Abmeldung kam (z.B. weil der
Bus an der Ampel ne Panne hat), dann erfolgt nach einer bestimmten
Zeit ein Zwangsabbruch der Grünphase für den Bus und es geht zurück in
den normalen Rhythmus.
Viele Grüße
Heiko
--
Heiko Schneider, Haltepunkt Zwickau Zentrum (KBS 539)
Wohnort Pirna, Studienort Zwickau
www: http://www.pirnese.de.vu
Ich denke dann werden sich eher die aufregen die in der regulären Spur
stehen und die normale LZA beachten müssen.
mfg, Micha
Grrr... wenn durch Ausnahmegenehmigung bestimmten Fahrzeugen das Benutzen
der Busspur
gestattet werden soll, dann soll der Genehmigung eine kurze Erläuterung der
dort verwendeten
VÖV-Lichtsignale beigelegt werden (Durchführungsanweisung Hessen).
Deswegen müssen z.B.Taxifahrer in Kassel bei der Ortskenntnisprüfung extra
einen Fragebogen
dazu ausfüllen.
Wer sich anmaßt, ohne explizite Genehmigung (aber mit Grund) eine ÖPNV-Spur
zu benutzen,
der kann sich auch kundig machen, was die gezeigten Signale bedeuten.
Kurzgefaßt unter http://mitglied.lycos.de/dfstrab/f/f.htm nachzulesen...
Gruß Mirco
>Wer sich anmaßt, ohne explizite Genehmigung (aber mit Grund) eine ÖPNV-Spur
>zu benutzen,
>der kann sich auch kundig machen, was die gezeigten Signale bedeuten.
>
>Kurzgefaßt unter http://mitglied.lycos.de/dfstrab/f/f.htm nachzulesen...
Wobei sich die Bedeutug der gebräuchlichsten durchaus auch
durch Beobachtung erschließt.
mfg, elke
--
Radwege bauen heißt Fallen stellen.
vielleicht noch zum Abschluss:
In München ist das Befahren von Sonderfahrstreifen für KFZ im
Behindertentransport *nicht* gestattet.
In unserer Dienststelle wurde kürzlich ein entsprechendes Schreiben des
LhSt. München veröffentlicht.
- Martin