> Hallo NG
> Ich habe leider zu meinem Problem nirgends eine Antwort
> gefunden.Vielleicht weiß jemand bescheid, wäre super. Also: Zu unserem
> Garten ist ein Weg ca. 2 km lang . Die erste Hälfte ist Stadteigentum
> und die Andere Privatweg. An der Einfahrt wurde ein Parkverbotsschild
> aufgestellt. Die Polizei und die Politessen der Stadt kassieren jetzt
> 3-4 mal pro Woche, auch uns , obwohl wir auf unseren Privatweg parken.
Ein klassisches Eigentor!
Da wirst Du Dir wohl für Deinen Privatweg (sofern Du wirklich
Grundstückseigentümer bist) eine andere Beschilderung ausdenken müssen.
Sollen denn die Politessen Katasterpläne mit sich herumschleppen?
Gruß Steffen
Hi!
Es ist ja wohl nicht offensichtlich, wo der private Teil des Weges anfängt.
Auf deinem Privaten Grundstück darfst du auch Schilder aufstellen, ohne dass
einer dir was kann.
Also mein Tip: Heb das Halteverbot auf deinem Grundstück mit dem
entsprechenden Schild auf und gut ist.
--
Mit freundlichem Gruss
M.Neisen
www.mischas-schmuckshop.de
> Die Polizei und die
> Politessen der Stadt kassieren jetzt 3-4 mal pro Woche, auch uns , obwohl
> wir auf unseren Privatweg parken. :-(((
Ist das Euer Grundstück?
Kann man dann nicht sein Hausrecht (heißt das so auch bei Grundstücken)
nutzen und bei wiederholtem Betreten (wie stecken die denn sonst die
Knöllchen an die Wagen?) Anzeige erstatten?
Gruss,
Piet
--
Merke: Nicht überall, wo kein Smiley draufsteht, ist kein Witz drin.
(C. Gassmann in d.s.r.d.)
>Hallo NG
>Ich habe leider zu meinem Problem nirgends eine Antwort gefunden.Vielleicht
>weiß jemand bescheid, wäre super. Also: Zu unserem Garten ist ein Weg ca. 2
>km lang . Die erste Hälfte ist Stadteigentum und die Andere Privatweg. An
>der Einfahrt wurde ein Parkverbotsschild aufgestellt. Die Polizei und die
>Politessen der Stadt kassieren jetzt 3-4 mal pro Woche, auch uns , obwohl
>wir auf unseren Privatweg parken. :-((( Ist dieses rechtens bzw. hat
>jemand einen Link zur Hand.
>Vielen Dank im voraus für evtl. Hilfe.
a) würde ich mich mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen und die schon
vergebenen Knöllchen klären.
b) ein Schild "Privatweg" aufstellen
Kai
--
Meine Uhr steht auf Leben.
Die Welt ist das, was man von ihr denkt.
>> An
>> der Einfahrt wurde ein Parkverbotsschild aufgestellt. Die Polizei und die
>> Politessen der Stadt kassieren jetzt 3-4 mal pro Woche, auch uns , obwohl
>> wir auf unseren Privatweg parken. :-((( Ist dieses rechtens bzw. hat
>> jemand einen Link zur Hand.
>
>Das ist rechtens, auch auf Privatwegen, sofern diese nicht permanent
>abgesperrt sind, gilt die StVO.
Ja und? Woher soll die Ermächtigungsgrundlage kommen, damit die Stadt einen
wirksamen VA in Form des Parkverbotsschildes im Bereich des Privatweges
erlassen kann?
Gartentor hin und Ruh ist, oder? Brauchts noch einen Zaun, links und
Rechts am Gartentor?
Thomas
Andererseits kann er auf seinem Grund ja aufstellen, was er will. Wohl
auch ein Parkverbotschild mit Pfeil nach 'außen', was dann soviel heißt
wie 'ab hier nicht mehr'. Korrekt?
Thomas
Zur Denkhilfe,kommen Feuerwehr und ähnliches noch durch wenn
die Straße zugeparkt ist?
BU
Dann müßte erst ein Gesetz erlassen werden, welches das uneingeladene
Betreten von Privatbesitz verbietet.
Grüße
Ha Pe Oo
>> nutzen und bei wiederholtem Betreten [...] Anzeige erstatten?
^^^^^^^^^^^^
> Dann müßte erst ein Gesetz erlassen werden, welches das uneingeladene
> Betreten von Privatbesitz verbietet.
Wenn ich also jemandem explizit verbiete, mein Grundstück zu betreten
(der/den Politessen, vielleicht besser stellvertretend dem Dienstherrn), kann
er sanktionsfrei wiederkommen und es doch tun? So war es zumindest gemeint.
Thomas Proell wrote:
> Andererseits kann er auf seinem Grund ja aufstellen, was er will. Wohl
> auch ein Parkverbotschild mit Pfeil nach 'außen', was dann soviel heißt
> wie 'ab hier nicht mehr'. Korrekt?
IMHO schon. Dazu noch ein "Privatweg -- unberechtigt
parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt"
oder "Halteverbot -- Anwohner frei" oder sowas?
Liebe Grüße,
Erik.
--
"Dadurch, dass sich viele mit weniger zufrieden geben, weil sie
mehr nicht brauchen, wird das Bessere nicht schlechter."
-- Reinhard Müller in d.r.m.b.
Kathinka Diehl schrieb:
>
> Kai Kranzmann <ne...@kranzmann.de> wrote:
>
> > b) ein Schild "Privatweg" aufstellen
>
> Was die StVO nicht außer Kraft setzt. Das täte nur eine Schranke.
Je nachdem nicht einmal die.
Die Frage ist, ob der fragliche Abschnitt als
"öffentliche Straße" im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes
dem Verkehr gewidmet ist. Ist sie das, so spielen die
Eigentumsverhältnisse an der Grundfläche genau gar keine
Rolle. Und dann hat die Straßenverkehrsbehörde auch dort
die (alleinige) Kompetenz zum Schilderanbringen gemäß
§ 45 III StVO und alles andere wäre Amtsanmaßung oder
nach einer Mindermeinung sogar gefährlicher Eingriff
in den Straßenverkehr ... (welcher Thread war das doch
wieder?)
Wie oft muss man das denn noch erklären, dass die
Eigenschaft "öffentliche Straße" nichts mit den
privatrechtlichen Eigentumsverhältnissen zu tun
hat? Macht doch mal 'ne FAQ für diese Gruppe auf ...
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"So spricht der Herr: Das Recht ströme wie Wasser
und Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach!" (Amos 5, 24)
> "Parkverbotsende" und "Für Anlieger". --
Wobei der Begriff "Anlieger" bekanntermaßen leicht dehnbar ist.
Die billigste Lösung wäre vielleicht auch nur zum Parken die andere
Straßenseite zu benutzen, oder steht etwa am Ende der Straße, also auf
Privatgelände auch ein Parkverbotsschild?
Gruß Steffen
Achso, ja dann, müßte das reichen, wenn das Privatgrundstück als solches zu
erkennen ist.
Alles IMHO IANAL
Grüße
Ha Pe Oo
Bernd Sluka schrieb:
> Wo finde ich die Abhängigkeit der Zuständigkeit der StVB von der
> *Widmung* der Straße? Bzw. umgekehrt: Auf welche Grundlage stützt
> Du die nicht-alleinige Kompetenz der StVB bei Nicht-Widmung (aber
> öffentlicher Zugänglichkeit)?
Ich dachte in meinem einfältigen Gemüt immer, die Straßenverkehrs-
behörde regelt den Verkehr auf Straßen und was eine Straße ist,
sagt mir das Straßenrecht. War wohl falsch, wie?
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Nicht einmal die Tatsache, daß einige d.s.r.m.-Regulars gegenüber dem
GMX-Rechner den Juristen raushingen ließen, konnte da noch helfen.
Das macht betroffen." (F. Brauckmann nach einer SPAM-Attacke)
Wenn die Schranke so gestaltet ist, dass sie beispielsweise von
Fußgängern umgangen werden kann und den Verkehrsteilnehmern nicht
aus den Umständen ersichtlich ist, daß hinter der Schranke überhaupt
kein öffentlicher Verkehr geduldet wird, dann ist auf der dahinter
liegenden Verkehrsfläche mMn. die StVO immer noch gültig.
Nur einen Teil des öffentlichen Verkehrs auszuschließen reicht nicht
dazu aus um eine Verkehrsfläche aus dem öffentlichen Verkehsraum
herauszunehmen.
Gruß, Hans