Helmut Waitzmann schrieb:
> An einer Rechts‐vor‐Links‐Kreuzung oder Einmündung hat Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 der StVO).
Rechts bzw. links in Relation zur Fahrtrichtung (nicht unbedingt
Blickrichtung) derjenigen in die rechts-vor-links-Kreuzung/Einmündung
hineinfahrenden Verkehrsteilnehmer, deren Weg der Kommende kreuzt.
> Gilt das auch, wenn der von rechts Kommende dabei rückwärts fährt, also rückwärts fahrend von rechts kommt?
Das gilt auch in diesem Fall, denn ob der Kommende beim Hineinfahren
in die rechts-vor-links-Kreuzung/Einmündung nun vorwärts oder
rückwärts fährt, ändert nichts an der Fahrtrichtung dessen, dessen
Weg er kreuzt.
> § 9 (5) der StVO meint zum Rückwärtsfahren:
>
> Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
Auf dem Rechtsportal der ERGO finden sich "Regeln fürs Rückwärtsfahren",
<
https://www.ergo.de/de/rechtsportal/verkehrsrecht/regeln-rund-ums-rueckwaertsfahren>.
Im Abschnitt "Wann der andere haftet:" steht:
| Allerdings gibt es auch einige spezielle Situationen, in denen Sie als
| Rückwärtsfahrer nicht immer die (volle) Schuld haben müssen.
| Beispielsweise hebt das Rückwärtsfahren keine bestehenden Vorfahrtsregeln
| auf. Kommen Sie aus einer bevorrechtigten Straße, müssen andere Teilnehmer
| Ihnen Vorfahrt gewähren. Und zwar auch dann, wenn Sie rückwärtsfahren.
| Entsprechend kann sich dann auch die Haftung für einen Verkehrsunfall
| verschieben. Eine gewisse Mitschuld werden Sie aber meistens trotzdem
| tragen.
> erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Wo? ;-)
Mit freundlichem Gruß
Ulrich