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Spezielle Bussignale vs. normale Ampel

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Ingo Stiller

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Jul 25, 2018, 2:13:19 PM7/25/18
to
Guude

Für Straßenbahnen und Busse existiert ja eine handvoll spezieller Signal
> https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenbahnsignale_in_Deutschland#Fahrsignale_bei_Fahrt_auf_Sicht

Zwei Fragen dazu:
1) Gelten solche Signale nun vorrangig oder nachrangig zu den normalen LZA?
2) Wenn ein Busfahrer bei weißen Querbalken in die Kreuzung einfährt, ist das ein Rotlichtverstoß?

Ich konnte letztens an eine Kreuzung*) beobachten, wie ein Busfahrer trotz Rotlicht und weißen Querbalken auf die Kreuzung gefahren ist.
Die Busfahrer kennen diese Kreuzung und wissen, dass bei weißem "T" (Tür schließen) die anderen Fahrtrichtungen so langsam Gelb und dann Rot bekommen, mithin die Kreuzung "wohl" frei sein wird

Gruß Ingo

*) Mainz, Rampe vom Bahnhofsvorplatz zum Alicenplatz

Stefan Schmitz

unread,
Jul 25, 2018, 3:18:52 PM7/25/18
to
Am Mittwoch, 25. Juli 2018 20:13:19 UTC+2 schrieb Ingo Stiller:
> Guude
>
> Für Straßenbahnen und Busse existiert ja eine handvoll spezieller Signal
> > https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenbahnsignale_in_Deutschland#Fahrsignale_bei_Fahrt_auf_Sicht
>
> Zwei Fragen dazu:
> 1) Gelten solche Signale nun vorrangig oder nachrangig zu den normalen LZA?

Sie sind vor allem für den Fall gedacht, dass die normalen LZA nicht für
diese Fahrzeuge gelten sollen. Also sicher nicht nachrangig.
Siehe § 21 III BOStrab.

> 2) Wenn ein Busfahrer bei weißen Querbalken in die Kreuzung einfährt, ist das ein Rotlichtverstoß?

Nur, wenn die normale Ampel gleichzeitig Rot zeigt.

Ingo Stiller

unread,
Jul 25, 2018, 3:27:39 PM7/25/18
to
Am Mittwoch, 25. Juli 2018 21:18:52 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:
> Am Mittwoch, 25. Juli 2018 20:13:19 UTC+2 schrieb Ingo Stiller:
> > Für Straßenbahnen und Busse existiert ja eine handvoll spezieller Signal
> > 2) Wenn ein Busfahrer bei weißen Querbalken in die Kreuzung einfährt, ist das ein Rotlichtverstoß?
>
> Nur, wenn die normale Ampel gleichzeitig Rot zeigt.

Zeigte die LZA :-)

Ulf.K...@web.de

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Jul 26, 2018, 7:13:05 AM7/26/18
to
Moin,

Am Mittwoch, 25. Juli 2018 20:13:19 UTC+2 schrieb Ingo Stiller:

> Für Straßenbahnen und Busse existiert ja eine handvoll spezieller Signal
> > https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenbahnsignale_in_Deutschland#Fahrsignale_bei_Fahrt_auf_Sicht
>
> Zwei Fragen dazu:
> 1) Gelten solche Signale nun vorrangig oder nachrangig zu den normalen LZA?

Auf reinen ÖV-Spuren vorrangig. Warum man in Mainz derlei
auch auf einer Komplettmischverkehrsspur verbaut hat,
muß man die fragen, die keine Ahnung von Straßenverkehrsrecht haben.

> 2) Wenn ein Busfahrer bei weißen Querbalken in die Kreuzung einfährt, ist das ein Rotlichtverstoß?

Jein. Bußgeldgatalog nicht unmittelbar anwendbar,
Gerichte legen jedoch gerne entsprechende Geldbußen fest.
Fahreignungsregister dürfte auch beeinflußbar sein.

> Ich konnte letztens an eine Kreuzung*) beobachten, wie ein Busfahrer trotz Rotlicht und weißen Querbalken auf die Kreuzung gefahren ist.

Er darf dort auch bei Grünlicht und weißem Querbalken nicht fahren.

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 26, 2018, 7:17:03 AM7/26/18
to
Am Mittwoch, 25. Juli 2018 21:18:52 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:
So in dem Fall nicht richtig, denn die hier https://www.rnn.info/fileadmin/user_upload/RNN_Bahnhofsplan_Mainz_2017.pdf
mit 'L' gekennzeichnete Spur ist nur für
Linienbusse und Straßenbahnen freigegeben.

Die Regel-LSA ist für die Spur neben 'S' da.

Dazwischen findet sich ein seit Inbetriebnahme der
Mainzelbahn völlig unterdimensionierter Bahnsteig.

Gruß, ULF

Stefan Schmitz

unread,
Jul 26, 2018, 4:27:00 PM7/26/18
to
Am Donnerstag, 26. Juli 2018 13:17:03 UTC+2 schrieb Ulf.K...@web.de:
> Am Mittwoch, 25. Juli 2018 21:18:52 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:
> > Am Mittwoch, 25. Juli 2018 20:13:19 UTC+2 schrieb Ingo Stiller:
>
> > > 2) Wenn ein Busfahrer bei weißen Querbalken in die Kreuzung einfährt, ist das ein Rotlichtverstoß?
> >
> > Nur, wenn die normale Ampel gleichzeitig Rot zeigt.
>
> So in dem Fall nicht richtig, denn die hier https://www.rnn.info/fileadmin/user_upload/RNN_Bahnhofsplan_Mainz_2017.pdf
> mit 'L' gekennzeichnete Spur ist nur für
> Linienbusse und Straßenbahnen freigegeben.
>
> Die Regel-LSA ist für die Spur neben 'S' da.

Und nach welcher Norm könnte eine Missachtung des Bussignals bestraft werden?
Die BOStrab enthält keine entsprechende OWi.

Arne Johannessen

unread,
Jul 27, 2018, 6:49:32 AM7/27/18
to
Ingo Stiller said:
>
> Für Straßenbahnen und Busse existiert ja eine handvoll spezieller Signal
>
> 1) Gelten solche Signale nun vorrangig oder nachrangig zu den normalen LZA?

Wenn ein Bus eine Busspur befährt, dann vermutlich vorrangig.


> 2) Wenn ein Busfahrer bei weißen Querbalken in die Kreuzung einfährt,
> ist das ein Rotlichtverstoß?

Vermutlich ja.


3) Wenn ein privater PKW erlaubterweise eine derart ausgerüstete
Busspur befährt, gilt dann das Bussignal oder das normale Lichtzeichen
am selben Mast?


--
Arne Johannessen

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 27, 2018, 11:53:57 AM7/27/18
to
§ 49 Abs. 3 Ziff. 2 StVO. Das war jetzt einfach.

Gruß, ULF

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 27, 2018, 11:56:28 AM7/27/18
to
Am Freitag, 27. Juli 2018 12:49:32 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> Ingo Stiller said:

> 3) Wenn ein privater PKW erlaubterweise eine derart ausgerüstete
> Busspur befährt, gilt dann das Bussignal oder das normale Lichtzeichen
> am selben Mast?

Gute Frage. An der Stelle passiert das gerne dann, wenn der
Verkehrsbetrieb die MIV-Spur mit mehr oder weniger wartenden Stadionbussen am Spezialmast 'S' vollstellt.

Gruß, ULF

Stefan Schmitz

unread,
Jul 27, 2018, 1:31:09 PM7/27/18
to
Welche Vorschrift des § 37 StVO regelt denn Bussignale?

Henning Koch

unread,
Jul 27, 2018, 6:39:23 PM7/27/18
to
On Fri, 27 Jul 2018 10:31:08 -0700 (PDT), Stefan Schmitz wrote:

>Welche Vorschrift des § 37 StVO regelt denn Bussignale?

Absatz 2 Nummer 4 Satz 2

Henning Koch

unread,
Jul 27, 2018, 6:51:13 PM7/27/18
to
On Fri, 27 Jul 2018 12:49:32 +0200, Arne Johannessen wrote:

>3) Wenn ein privater PKW erlaubterweise eine derart ausgerüstete
>Busspur befährt, gilt dann das Bussignal oder das normale Lichtzeichen
>am selben Mast?

Dem Wortlaut der StVO nach gelten diese "besonderen Lichtzeichen"
außer für Straßenbahnen nur

"für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem
Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende
Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom
übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen"

sowie

"zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im
Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls
zugelassen sind"

Wenn besagte Spur aber auch vom "übrigen Verkehr" genutzt werden darf
(also nicht von diesem freigehalten wird), dann gelten diese
besonderen Lichtzeichen nur für etwa verkehrende Straßenbahnen und
ansonsten für niemanden. In diesem Fall gilt also das normale
Lichtzeichen für alle (ausgenommen Straßenbahnen).

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 28, 2018, 2:56:38 AM7/28/18
to
Moin,

Am Samstag, 28. Juli 2018 00:51:13 UTC+2 schrieb Henning Koch:

> Wenn besagte Spur aber auch vom "übrigen Verkehr" genutzt werden darf
> (also nicht von diesem freigehalten wird), dann gelten diese
> besonderen Lichtzeichen nur für etwa verkehrende Straßenbahnen und
> ansonsten für niemanden. In diesem Fall gilt also das normale
> Lichtzeichen für alle (ausgenommen Straßenbahnen).

In meinem Zusatzbeispiel (Ingo findet heraus, wo das ist),
gibt es da keine normalen Lichtzeichen für den
Verkehr von der Rampe.

Gruß, ULF

Henning Koch

unread,
Jul 28, 2018, 6:27:25 AM7/28/18
to
On Fri, 27 Jul 2018 23:56:37 -0700 (PDT), Ulf.K...@web.de wrote:

>In meinem Zusatzbeispiel (Ingo findet heraus, wo das ist),
>gibt es da keine normalen Lichtzeichen für den
>Verkehr von der Rampe.

Wenn es keine (geltenden) Lichtzeichen gibt, bestimmen sich Vorfahrt
bzw. Vorrang nach den sonstigen Verkehrsregeln bzw. -schildern...

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 28, 2018, 6:57:31 AM7/28/18
to
Moin,

Am Samstag, 28. Juli 2018 12:27:25 UTC+2 schrieb Henning Koch:

> >In meinem Zusatzbeispiel (Ingo findet heraus, wo das ist),
> >gibt es da keine normalen Lichtzeichen für den
> >Verkehr von der Rampe.
>
> Wenn es keine (geltenden) Lichtzeichen gibt, bestimmen sich Vorfahrt
> bzw. Vorrang nach den sonstigen Verkehrsregeln bzw. -schildern...

Richtig. Die Busfahrer würden "Vorfahrt gewähren" sehen
und müßten nicht warten, bis sie Längsbalken bekommen, zumal
da der Verkehr auf der Hauptfahrbahn in aller Regel und für sie
einigermaßen brauchbar erkennbar durch eine Regel-LSA
angehalten wird, noch bevor Längsbalken erscheint.

Dann müßten sie auch nicht Längsbalken abwartend MIV
und Radverkehr blockieren, sondern das den Straßenbahnen
überlassen, die den absolut gleichen Fahrweg haben.

Gruß, ULF

Arne Johannessen

unread,
Jul 28, 2018, 2:53:58 PM7/28/18
to
Henning Koch said:
> On Fri, 27 Jul 2018 12:49:32 +0200, Arne Johannessen wrote:
>>
>> 3) Wenn ein privater PKW erlaubterweise eine derart ausgerüstete
>> Busspur befährt, gilt dann das Bussignal oder das normale Lichtzeichen
>> am selben Mast?
>
> Dem Wortlaut der StVO nach gelten diese "besonderen Lichtzeichen"
> außer für Straßenbahnen nur [...]

Ah, danke. Jetzt auch gefunden.

Allerdings lese ich dort wörtlich, dass diese besonderen Lichtzeichen
nicht "gelten", sondern "gegeben werden können". Das verstehe ich
eigentlich eher so, dass sich diese Vorschrift an die Behörde richtet.
Und dies steht unter der Nummer in Absatz 2, die eigene Lichtzeichen
für einzelne Fahrstreifen regelt. Wenn nun also die Behörde
Straßenbahnsignale für den Busstreifen installiert und PKW darauf
zulässt, dann gelten diese Straßenbahnsignale auch für Busse und sogar
für PKW, würde ich sagen.


> [...] In diesem Fall gilt also das normale
> Lichtzeichen für alle (ausgenommen Straßenbahnen).

Sehe ich anders, wie oben erläutert. Aber IANAL und möglicherweise ist
meine Meinung gefärbt durch die Tatsache, dass Befolgen des
Bus-/Straßenbahnsignals an genau der Kreuzung, die ich im Sinn habe,
auch für PKW das einzig Sinnvolle ist -- ob erlaubt oder nicht.


--
Arne Johannessen

Ingo Stiller

unread,
Jul 28, 2018, 4:21:18 PM7/28/18
to
Am Samstag, 28. Juli 2018 08:56:38 UTC+2 schrieb Ulf.K...@web.de:

> In meinem Zusatzbeispiel (Ingo findet heraus, wo das ist),
> gibt es da keine normalen Lichtzeichen für den
> Verkehr von der Rampe.


Meinst du die Bahnhofstraße vom Münsterplatz kommend, Ecke Parcusstraße?
Dort sind nur Straßenbahn-/Signale vorhanden. Ein Auto, wie auch immer dort hingekommen, hätte keine LZA um (in) die Parcutsstraße zu queren bzw. abzubiegen.
In Richtung Münsterplatz darf MIV einfahren und es gibt auch kein Wendeverbot.
Also rein theoretisch könnte an der besagten Kreuzung auch mal ein Auto stehen, für welches Rechts-vor-Links gilt :-)

Gruß Ingo

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 29, 2018, 2:43:12 AM7/29/18
to
Am Samstag, 28. Juli 2018 20:53:58 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> Henning Koch said:
> > On Fri, 27 Jul 2018 12:49:32 +0200, Arne Johannessen wrote:
> >>
> >> 3) Wenn ein privater PKW erlaubterweise eine derart ausgerüstete
> >> Busspur befährt, gilt dann das Bussignal oder das normale Lichtzeichen
> >> am selben Mast?
> >
> > Dem Wortlaut der StVO nach gelten diese "besonderen Lichtzeichen"
> > außer für Straßenbahnen nur [...]
>
> Ah, danke. Jetzt auch gefunden.
>
> Allerdings lese ich dort wörtlich, dass diese besonderen Lichtzeichen
> nicht "gelten", sondern "gegeben werden können". Das verstehe ich
> eigentlich eher so, dass sich diese Vorschrift an die Behörde richtet.
> Und dies steht unter der Nummer in Absatz 2, die eigene Lichtzeichen
> für einzelne Fahrstreifen regelt. Wenn nun also die Behörde
> Straßenbahnsignale für den Busstreifen installiert und PKW darauf
> zulässt,

Das macht sie ja eher nicht. Jedoch dreht ein Mitarbeiter,
im Zweifel des Verkehrsbetriebs bei Nutzung der Haltestelle 'S'
den Schrägrichtungspfeil vor der Verkehrs- und Bahnsteiginsel.

Gerne wird vergessen, ihn anschließend wieder in
Ausgangslage zu drehen.

> dann gelten diese Straßenbahnsignale auch für Busse und sogar
> für PKW, würde ich sagen.

Denkbar. Andererseits hat man sie in der Fahrschule
für Pkw-Normalos nicht gelernt.

Gruß, ULF

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 29, 2018, 2:46:32 AM7/29/18
to
Am Samstag, 28. Juli 2018 22:21:18 UTC+2 schrieb Ingo Stiller:
> Am Samstag, 28. Juli 2018 08:56:38 UTC+2 schrieb Ulf.K...@web.de:
>
> > In meinem Zusatzbeispiel (Ingo findet heraus, wo das ist),
> > gibt es da keine normalen Lichtzeichen für den
> > Verkehr von der Rampe.
>
>
> Meinst du die Bahnhofstraße vom Münsterplatz kommend, Ecke Parcusstraße?

Neinnein, etwas weiter außerhalb, stadteinwärts.

> Dort sind nur Straßenbahn-/Signale vorhanden. Ein Auto, wie auch immer dort hingekommen, hätte keine LZA um (in) die Parcutsstraße zu queren bzw. abzubiegen.
> In Richtung Münsterplatz darf MIV einfahren und es gibt auch kein Wendeverbot.
> Also rein theoretisch könnte an der besagten Kreuzung auch mal ein Auto stehen, für welches Rechts-vor-Links gilt :-)

Das ist ungünstig, wenn der MIV in der querenden stark befahrenen Straße
Grünphase hat.

Gruß, ULF

Henning Koch

unread,
Jul 29, 2018, 11:31:26 AM7/29/18
to
On Sat, 28 Jul 2018 20:53:58 +0200, Arne Johannessen wrote:

>Henning Koch said:
>> On Fri, 27 Jul 2018 12:49:32 +0200, Arne Johannessen wrote:
>>>
>>> 3) Wenn ein privater PKW erlaubterweise eine derart ausgerüstete
>>> Busspur befährt, gilt dann das Bussignal oder das normale Lichtzeichen
>>> am selben Mast?
>>
>> Dem Wortlaut der StVO nach gelten diese "besonderen Lichtzeichen"
>> außer für Straßenbahnen nur [...]
>
>Ah, danke. Jetzt auch gefunden.
>
>Allerdings lese ich dort wörtlich, dass diese besonderen Lichtzeichen
>nicht "gelten", sondern "gegeben werden können". Das verstehe ich
>eigentlich eher so, dass sich diese Vorschrift an die Behörde richtet.

Ja, diese besonderen Lichtzeichen sind keine Pflicht.

Natürlich gelten sie aber, wenn sie vorhanden sind...

Stefan Schmitz

unread,
Jul 29, 2018, 3:39:15 PM7/29/18
to
Am Samstag, 28. Juli 2018 20:53:58 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> Henning Koch said:
> > On Fri, 27 Jul 2018 12:49:32 +0200, Arne Johannessen wrote:
> >>
> >> 3) Wenn ein privater PKW erlaubterweise eine derart ausgerüstete
> >> Busspur befährt, gilt dann das Bussignal oder das normale Lichtzeichen
> >> am selben Mast?
> >
> > Dem Wortlaut der StVO nach gelten diese "besonderen Lichtzeichen"
> > außer für Straßenbahnen nur [...]
>
> Ah, danke. Jetzt auch gefunden.
>
> Allerdings lese ich dort wörtlich, dass diese besonderen Lichtzeichen
> nicht "gelten", sondern "gegeben werden können". Das verstehe ich
> eigentlich eher so, dass sich diese Vorschrift an die Behörde richtet.
> Und dies steht unter der Nummer in Absatz 2, die eigene Lichtzeichen
> für einzelne Fahrstreifen regelt. Wenn nun also die Behörde
> Straßenbahnsignale für den Busstreifen installiert und PKW darauf
> zulässt, dann gelten diese Straßenbahnsignale auch für Busse und sogar
> für PKW, würde ich sagen.

Was habe ich mir unter einem Busstreifen vorzustellen, der für normale PKW
freigegeben ist?

Arne Johannessen

unread,
Jul 29, 2018, 4:18:12 PM7/29/18
to
Stefan Schmitz said:
> Am Samstag, 28. Juli 2018 20:53:58 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
>>
>> [...] Wenn nun also die Behörde Straßenbahnsignale für den Busstreifen
>> installiert und PKW darauf zulässt, dann gelten diese
>> Straßenbahnsignale auch für Busse und sogar für PKW, würde ich sagen.
>
> Was habe ich mir unter einem Busstreifen vorzustellen, der für normale
> PKW freigegeben ist?

Die StVO nennt in Abschnitt 5 Nr. 25 der Anlage als Beispiel einen mit
Z.245 und Z.1024-20 (elektrisch betriebene Fahrzeuge frei)
beschilderten Fahrstreifen.

Im konkreten Fall, den ich im Sinn habe, fehlt jedoch Z.245 ganz,
stattdessen ist nur Z.224 (Haltestelle) angebracht. Der Streifen ist
insgesamt vielleicht 40 m lang und endet an einer Ampelkreuzung mit den
beschriebenen Lichtzeichen.


--
Arne Johannessen

Henning Koch

unread,
Jul 29, 2018, 5:12:25 PM7/29/18
to
On Sun, 29 Jul 2018 22:18:11 +0200, Arne Johannessen wrote:

>Im konkreten Fall, den ich im Sinn habe, fehlt jedoch Z.245 ganz,
>stattdessen ist nur Z.224 (Haltestelle) angebracht. Der Streifen ist
>insgesamt vielleicht 40 m lang und endet an einer Ampelkreuzung mit den
>beschriebenen Lichtzeichen.

In so einem Fall kann man die besonderen Lichtzeichen nach dem
Wortlaut der StVO eben nicht anbringen.

Hier hat man eine entsprechende Situation tatsächlich mit Zeichen 245
beschildert:

https://www.google.de/maps/@51.4755999,7.5096476,3a,25.6y,184.32h,89.66t/data=!3m6!1e1!3m4!1sQOgRvXiBv7PGmHsJ3X5pLg!2e0!7i13312!8i6656

Wenn ich auch fast sicher bin, dass die Kombination aus Pfeilen und
Sinnbild so nie zulässig war ;-)

Stefan Schmitz

unread,
Jul 29, 2018, 5:25:49 PM7/29/18
to
Am Sonntag, 29. Juli 2018 22:18:12 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> Stefan Schmitz said:
> > Am Samstag, 28. Juli 2018 20:53:58 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> >>
> >> [...] Wenn nun also die Behörde Straßenbahnsignale für den Busstreifen
> >> installiert und PKW darauf zulässt, dann gelten diese
> >> Straßenbahnsignale auch für Busse und sogar für PKW, würde ich sagen.
> >
> > Was habe ich mir unter einem Busstreifen vorzustellen, der für normale
> > PKW freigegeben ist?
>
> Die StVO nennt in Abschnitt 5 Nr. 25 der Anlage als Beispiel einen mit
> Z.245 und Z.1024-20 (elektrisch betriebene Fahrzeuge frei)
> beschilderten Fahrstreifen.

Ah ja, stimmt. Allerdings fallen E-Autos nicht unter
"Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr", für
die die Straßenbahnsignale auch gegeben werden dürfen.

Ich würde daraus folgern, dass Streifen mit von der normalen Ampel
abweichenden Sondersignalen nicht für E-Autos freigegeben werden dürfen.

> E-Autos freigegeben
> Im konkreten Fall, den ich im Sinn habe, fehlt jedoch Z.245 ganz,
> stattdessen ist nur Z.224 (Haltestelle) angebracht. Der Streifen ist
> insgesamt vielleicht 40 m lang und endet an einer Ampelkreuzung mit den
> beschriebenen Lichtzeichen.

An Haltestellen sind hier auch häufig Sondersignale angebracht.
Da fragt sich, ob "einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum"
sich auf den Standort des Busses oder die angepeilte Fahrspur bezieht.

Ich würde ersteres vermuten, da die Abfahrt des Busses vor dem Grün des
normalen Verkehrs ein probates Mittel zur Beschleunigung des ÖPNV gerade dann
ist, wenn er keine eigene Spur hat.

Arne Johannessen

unread,
Jul 29, 2018, 5:33:17 PM7/29/18
to
Henning Koch said:
> On Sun, 29 Jul 2018 22:18:11 +0200, Arne Johannessen wrote:
>>
>> Im konkreten Fall, den ich im Sinn habe, fehlt jedoch Z.245 ganz,
>> stattdessen ist nur Z.224 (Haltestelle) angebracht. Der Streifen ist
>> insgesamt vielleicht 40 m lang und endet an einer Ampelkreuzung mit den
>> beschriebenen Lichtzeichen.
>
> In so einem Fall kann man die besonderen Lichtzeichen nach dem
> Wortlaut der StVO eben nicht anbringen.

Sehe ich genauso, aber die Behörde offenbar nicht.


--
Arne Johannessen

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 30, 2018, 3:45:52 AM7/30/18
to
Am Sonntag, 29. Juli 2018 23:25:49 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:
> Am Sonntag, 29. Juli 2018 22:18:12 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> > Stefan Schmitz said:
> > > Am Samstag, 28. Juli 2018 20:53:58 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> > >>
> > >> [...] Wenn nun also die Behörde Straßenbahnsignale für den Busstreifen
> > >> installiert und PKW darauf zulässt, dann gelten diese
> > >> Straßenbahnsignale auch für Busse und sogar für PKW, würde ich sagen.
> > >
> > > Was habe ich mir unter einem Busstreifen vorzustellen, der für normale
> > > PKW freigegeben ist?
> >
> > Die StVO nennt in Abschnitt 5 Nr. 25 der Anlage als Beispiel einen mit
> > Z.245 und Z.1024-20 (elektrisch betriebene Fahrzeuge frei)
> > beschilderten Fahrstreifen.
>
> Ah ja, stimmt. Allerdings fallen E-Autos nicht unter
> "Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr", für
> die die Straßenbahnsignale auch gegeben werden dürfen.
>
> Ich würde daraus folgern, dass Streifen mit von der normalen Ampel
> abweichenden Sondersignalen nicht für E-Autos freigegeben werden dürfen.

Dann ist ja auch die immer wieder in Mainz praktizierte
Schilderdreherei illegal.

> An Haltestellen sind hier auch häufig Sondersignale angebracht.
> Da fragt sich, ob "einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum"
> sich auf den Standort des Busses oder die angepeilte Fahrspur bezieht.
>
> Ich würde ersteres vermuten, da die Abfahrt des Busses vor dem Grün des
> normalen Verkehrs ein probates Mittel zur Beschleunigung des ÖPNV gerade dann
> ist, wenn er keine eigene Spur hat.

Aber vielleicht einen buchtartigen Haltestellenplatz, oder
kennst Du Situationen, wo im Allgemeinraum so signalisiert wird?

Merke: Im Allgemeinraum gelten Straßenbahnsignale nicht etwa
für Busse.

Gruß, ULF

Ulf.K...@web.de

unread,
Jul 31, 2018, 10:40:23 AM7/31/18
to
Am Samstag, 28. Juli 2018 22:21:18 UTC+2 schrieb Ingo Stiller:
> Am Samstag, 28. Juli 2018 08:56:38 UTC+2 schrieb Ulf.K...@web.de:
>
> > In meinem Zusatzbeispiel (Ingo findet heraus, wo das ist),
> > gibt es da keine normalen Lichtzeichen für den
> > Verkehr von der Rampe.
>
>
> Meinst du die Bahnhofstraße vom Münsterplatz kommend, Ecke Parcusstraße?
> Dort sind nur Straßenbahn-/Signale vorhanden.

Es war also Folgendes. An einer Rampenstrecke stand vor Querung
der Hauptfahrbahn an der Busspur ein ÖPNV-Sondersignal.

Dann hat man dort Straßenbahngleise hingelegt und wieder
ein ÖPNV-Sondersignal installiert. Ist ja für die
Straßenbahnen soweit in Ordnung. Für die stadteinwärts
fahrenden Busse ist es natürlich höchst ungültig,
weil die ehemalige Busspur nun durch ein Schottergleis der
Gegenrichtung belegt ist und der Gesamtverkehr mit MIV,
über Fahrräder wäre gesondert zu diskutieren, bis zu dieser
ÖPNV-Sondersignalanlage genau einen Fahrstreifen benutzt.

Gruß, ULF

Stefan Schmitz

unread,
Jul 31, 2018, 4:45:38 PM7/31/18
to
Am Montag, 30. Juli 2018 09:45:52 UTC+2 schrieb Ulf.K...@web.de:
> Am Sonntag, 29. Juli 2018 23:25:49 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:
> > Am Sonntag, 29. Juli 2018 22:18:12 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> > > Stefan Schmitz said:
> > > > Am Samstag, 28. Juli 2018 20:53:58 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> > > >>
> > > >> [...] Wenn nun also die Behörde Straßenbahnsignale für den Busstreifen
> > > >> installiert und PKW darauf zulässt, dann gelten diese
> > > >> Straßenbahnsignale auch für Busse und sogar für PKW, würde ich sagen.
> > > >
> > > > Was habe ich mir unter einem Busstreifen vorzustellen, der für normale
> > > > PKW freigegeben ist?
> > >
> > > Die StVO nennt in Abschnitt 5 Nr. 25 der Anlage als Beispiel einen mit
> > > Z.245 und Z.1024-20 (elektrisch betriebene Fahrzeuge frei)
> > > beschilderten Fahrstreifen.
> >
> > Ah ja, stimmt. Allerdings fallen E-Autos nicht unter
> > "Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr", für
> > die die Straßenbahnsignale auch gegeben werden dürfen.
> >
> > Ich würde daraus folgern, dass Streifen mit von der normalen Ampel
> > abweichenden Sondersignalen nicht für E-Autos freigegeben werden dürfen.
>
> Dann ist ja auch die immer wieder in Mainz praktizierte
> Schilderdreherei illegal.

Was genau ist warum illegal?

> > An Haltestellen sind hier auch häufig Sondersignale angebracht.
> > Da fragt sich, ob "einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum"
> > sich auf den Standort des Busses oder die angepeilte Fahrspur bezieht.
> >
> > Ich würde ersteres vermuten, da die Abfahrt des Busses vor dem Grün des
> > normalen Verkehrs ein probates Mittel zur Beschleunigung des ÖPNV gerade dann
> > ist, wenn er keine eigene Spur hat.
>
> Aber vielleicht einen buchtartigen Haltestellenplatz, oder

Klar.

> kennst Du Situationen, wo im Allgemeinraum so signalisiert wird?

Auf einer normalen Spur hätte der Bus ja nichts von einem eigenen Signal.

Ulf.K...@web.de

unread,
Aug 1, 2018, 5:43:07 AM8/1/18
to
Am Dienstag, 31. Juli 2018 22:45:38 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:
> Am Montag, 30. Juli 2018 09:45:52 UTC+2 schrieb Ulf.K...@web.de:
> > Am Sonntag, 29. Juli 2018 23:25:49 UTC+2 schrieb Stefan Schmitz:
> > > Am Sonntag, 29. Juli 2018 22:18:12 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> > > > Stefan Schmitz said:
> > > > > Am Samstag, 28. Juli 2018 20:53:58 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
> > > > >>
> > > > >> [...] Wenn nun also die Behörde Straßenbahnsignale für den Busstreifen
> > > > >> installiert und PKW darauf zulässt, dann gelten diese
> > > > >> Straßenbahnsignale auch für Busse und sogar für PKW, würde ich sagen.
> > > > >
> > > > > Was habe ich mir unter einem Busstreifen vorzustellen, der für normale
> > > > > PKW freigegeben ist?
> > > >
> > > > Die StVO nennt in Abschnitt 5 Nr. 25 der Anlage als Beispiel einen mit
> > > > Z.245 und Z.1024-20 (elektrisch betriebene Fahrzeuge frei)
> > > > beschilderten Fahrstreifen.
> > >
> > > Ah ja, stimmt. Allerdings fallen E-Autos nicht unter
> > > "Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr", für
> > > die die Straßenbahnsignale auch gegeben werden dürfen.
> > >
> > > Ich würde daraus folgern, dass Streifen mit von der normalen Ampel
> > > abweichenden Sondersignalen nicht für E-Autos freigegeben werden dürfen.
> >
> > Dann ist ja auch die immer wieder in Mainz praktizierte
> > Schilderdreherei illegal.
>
> Was genau ist warum illegal?

Wie ich ausführte, gibt es an der im Eingangsposting beschriebenen
Stelle eine MIV-Spur, eine Bahnsteiginsel und links davon
eine ÖV-Spur.

Ich schrieb auch sinngemäß, daß ein Mitarbeiter der hiesigen
Verkehrsbetriebe das Zeichen von 222-20 auf 222-10 dreht,
wenn deren Ablaufplanung die MIV-Spur blockiert.

Gruß, ULF

Ingo Stiller

unread,
Aug 3, 2018, 7:20:47 AM8/3/18
to
Hi Uli
Du hast mich ganz schön durcheinander gebracht.
Ich habe die von dir beschriebene Rampe immer in der Nähe des Hbf gesucht, da es ja ganz am Anfang um die Rampe zum Alicenplatz ging :-)

Jetzt habe die von die beschrieben Stelle auch auf dem Schirm
>https://www.google.de/maps/@49.9971726,8.2507725,70m/data=!3m1!1e3
Hier ist der Umbau der Rampe noch im vollen Gang
Von Links kommend führt die Rampe zur Saarstraße runter, anhand der Markierungen auf der Saarstraße kann man noch den Kreuzungsbereich sehen, wo die Busse auf den Bereich links der Saarstraße geführt werden.

Bei der alten Rampe führten hier zwei Fahrspuren zur Saarstraße. Die rechte war für Otto-Normalverbraucher, die linke Spur für die Busse des ÖPNV.
Am unteren Ende stand dann auf eine Ampelanlage mit den speziellen ÖPNV Signalen um den Bussen das Queren der Saarstraße zu ermöglichen.

Die neue Rampe hat nur noch eine Spur gen Innenstadt (nach rechts). Auf der Seite der alten ÖPNV-Spur sind jetzt die Gleise der Mainzelbahn stadtauswärts (nach links) verlegt.
Die Spur stadteinwärts müssen sich also jetzt ÖPNV (Bus and Tram) und MIV teilen. Damit den Bussen und Straßenbahnen das Queren der Saarstraße zu ermöglichen, ist am unteren Ende der Rampe wiederum eine ÖPNV-LZA installiert.
Tja, und da ist nun das Problem:
Diese Ampel steht an einer Spur, die sowohl ÖPNV als auch MIV benutzen.
Also wohl streng genommen so nicht gültig?

Interessantes Detail am Rande:
Am Mast des ÖPNV-Signals ist auch eine Blechtafel angebraucht:
Gelb-grün_gelb gestreift mit der Aufschrift "bei Ausfall der LZA"
Soll wohl so etwas wie Zeichen 205 bzw 206 für den Normal-Autofahrer

Gruß Ingo
Um

Arne Johannessen

unread,
Aug 3, 2018, 7:37:27 AM8/3/18
to
Ingo Stiller said:
>
> Interessantes Detail am Rande:
> Am Mast des ÖPNV-Signals ist auch eine Blechtafel angebraucht:
> Gelb-grün_gelb gestreift mit der Aufschrift "bei Ausfall der LZA"
> Soll wohl so etwas wie Zeichen 205 bzw 206 für den Normal-Autofahrer

Vielleicht ein Begegnungsverbot? Könnte sinnvoll sein, wenn bei
LZA-Ausfall die Weichenverschlüsse oder -kontakte nicht verlässlich
funktionieren.

<https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenbahnsignale_in_Deutschland#Sondersignale>



--
Arne Johannessen

Ulf.K...@web.de

unread,
Aug 3, 2018, 9:44:14 AM8/3/18
to
Am Freitag, 3. August 2018 13:20:47 UTC+2 schrieb Ingo Stiller:

> Bei der alten Rampe führten hier zwei Fahrspuren zur Saarstraße. Die rechte war für Otto-Normalverbraucher, die linke Spur für die Busse des ÖPNV.
> Am unteren Ende stand dann auf eine Ampelanlage mit den speziellen ÖPNV Signalen um den Bussen das Queren der Saarstraße zu ermöglichen.
>
> Die neue Rampe hat nur noch eine Spur gen Innenstadt (nach rechts). Auf der Seite der alten ÖPNV-Spur sind jetzt die Gleise der Mainzelbahn stadtauswärts (nach links) verlegt.
> Die Spur stadteinwärts müssen sich also jetzt ÖPNV (Bus and Tram) und MIV teilen. Damit den Bussen und Straßenbahnen das Queren der Saarstraße zu ermöglichen, ist am unteren Ende der Rampe wiederum eine ÖPNV-LZA installiert.
> Tja, und da ist nun das Problem:
> Diese Ampel steht an einer Spur, die sowohl ÖPNV als auch MIV benutzen.
> Also wohl streng genommen so nicht gültig?

Für die Straßenbahnen schon.

Gruß, ULF

Ulf.K...@web.de

unread,
Aug 3, 2018, 9:44:55 AM8/3/18
to
Am Freitag, 3. August 2018 13:37:27 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:

> Vielleicht ein Begegnungsverbot? Könnte sinnvoll sein, wenn bei
> LZA-Ausfall die Weichenverschlüsse oder -kontakte nicht verlässlich
> funktionieren.
>
> <https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenbahnsignale_in_Deutschland#Sondersignale>

Vor der nächsten Weiche kommt eine weitere LSA.

Gruß, ULF

Ingo Stiller

unread,
Aug 3, 2018, 9:47:48 AM8/3/18
to
Am Freitag, 3. August 2018 13:37:27 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
Bestimmt nicht, da es an der Stelle keine Weiche gibt.
Das Zeichen hat bestimmt die gleiche Intention wie eben "Vorfahrt gewähren"
Bei uns Normalos heißt es allgemein "Ampel vor Schild" (§37 StVO)
Beim ÖPNV muss dies wohl am Schild nochmal deutlich gemacht werden :-)

Gruß Ingo

Heiko Jacobs

unread,
Aug 6, 2018, 1:36:04 PM8/6/18
to
Am 29.07.2018 um 23:25 schrieb Stefan Schmitz:
> Am Sonntag, 29. Juli 2018 22:18:12 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
>> Stefan Schmitz said:
>>> Am Samstag, 28. Juli 2018 20:53:58 UTC+2 schrieb Arne Johannessen:
>>>>
>>>> [...] Wenn nun also die Behörde Straßenbahnsignale für den Busstreifen
>>>> installiert und PKW darauf zulässt, dann gelten diese
>>>> Straßenbahnsignale auch für Busse und sogar für PKW, würde ich sagen.
>>>
>>> Was habe ich mir unter einem Busstreifen vorzustellen, der für normale
>>> PKW freigegeben ist?
>>
>> Die StVO nennt in Abschnitt 5 Nr. 25 der Anlage als Beispiel einen mit
>> Z.245 und Z.1024-20 (elektrisch betriebene Fahrzeuge frei)
>> beschilderten Fahrstreifen.
>
> Ah ja, stimmt. Allerdings fallen E-Autos nicht unter
> "Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr", für
> die die Straßenbahnsignale auch gegeben werden dürfen.
>
> Ich würde daraus folgern, dass Streifen mit von der normalen Ampel
> abweichenden Sondersignalen nicht für E-Autos freigegeben werden dürfen.

Man müsste in der VwV-StVO nachschlagen (will aber gleich weg,
deswegen tue ich es nicht selbst), aber für Radler steht drin,
dass bei einer Freigabe für diese Sonderzeichen nicht gegeben
werden sollen/dürfen/oderso, Vermutlich steht's da auch so drin,
dass es für E-Autos gilt? Taxifahrer haben ja eine Ausbildung
über die Ortskunde oder so, da wird man ihnen hoffentlich die
Tramsignale beibiegen, aber der Rest kennt die ja nicht, außer man
ist zufällig Bahnfan ...



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