Stefan Schmitz <
ss...@gmx.de> wrote:
> Am 09.12.2023 um 10:52 schrieb HC Ahlmann:
>
> > In §10 (4) FZV werden Fahrten innerhalb eines Zulassungsbezirks und
> > eines angrenzenden Bezirks unter aufgezählten Umständen erlaubt.
> > Schließt das Fahrten zwischen benachbarten Zulassungsbezirken ein, die
> > durch einen dritten, ebenfalls benachbarten Bezirk führen müssen, wenn
> > es keine direkte Straßenverbindung gibt?*
> >
> > | (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,
> > | insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
> > | zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
> > | dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks
> > | mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die
> > | Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine
> > | Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der
> > | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
> > §10 (4) FZV
>
> Innerhalb des Zulassungsbezirks und *eines* angrenzenden Bezirks.
> Deine Fahrt würde durch zwei angrenzende Bezirke führen. Das ist nicht
> abgedeckt.
Du fasst "eines" als Zahlwort auf, aber man kann es auch als
unbestimmten Artikel auffassen.
Die Zulassungsbezirke BM, BN und K sind zum Rhein-Sieg-Kreis benachbart.
Eine Fahrt aus dem rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis über Köln würde
die Zulassungsbezirke in der Reihenfolge BM–K–SU oder umgekehrt
berühren, über Bonn wäre SU–BN–SU–BM oder umgekehrt enthalten.
> In der aktuellen Fassung ist das übrigens § 12.
>
> > *
> > Die Zulassungsbezirke Rhein-Erft-Kreis (BM) und Rhein-Sieg-Kreis (SU)
> > grenzen aneinander, aber der Rhein-Sieg-Kreis ist durch den Rhein
> > geteilt. Rheinbrücken liegen außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises in Köln
> > oder Bonn, es gibt auch keine Rheinfähre innerhalb des
> > Rhein-Sieg-Kreises, mindestens ein Anleger liegt in Bonn. Eine Fahrt aus
> > dem Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des benachbarten
> > Rhein-Sieg-Kreises führt daher entweder durch Köln oder Bonn.
>
> Welchen Grund gäbe es im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren, vom
> Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des Rhein-Sieg-Kreises zu
> fahren?
Ich halte den Grund für irrelevant, weil in dem Absatz keiner gefordert
wird, aber sei es eine günstige Unterstellmöglichkeit, eine ablaufende
HU-Frist, eine Wiederzulassung auf denselben Halter mit
Wunschkennzeichen oder altem Kennzeichen.
> Eigentlich hätte man sogar den angrenzenden Bezirk rauslassen können. Aber
> vermutlich wollte man denen entgegenkommen, für die die HU im Nachbarkreis
> günstiger ist. Oder den Bewohnern von Orten, die zur Zulassungstelle
> zwingend einen anderen Kreis befahren müssen. In beiden Fällen geht es nur
> um kurze Strecken im Nachbarkreis, nicht annähernd so weit wie in deinem
> Fall.
Danke für Spekulatius.
--
Munterbleiben
HC