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Frage zu §10 (4) FZV: benachbart, aber nicht direkt erreichbar

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HC Ahlmann

unread,
Dec 9, 2023, 4:52:20 AM12/9/23
to
In §10 (4) FZV werden Fahrten innerhalb eines Zulassungsbezirks und
eines angrenzenden Bezirks unter aufgezählten Umständen erlaubt.
Schließt das Fahrten zwischen benachbarten Zulassungsbezirken ein, die
durch einen dritten, ebenfalls benachbarten Bezirk führen müssen, wenn
es keine direkte Straßenverbindung gibt?*

| (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,
| insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
| zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
| dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks
| mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die
| Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine
| Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der
| Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
§10 (4) FZV

*
Die Zulassungsbezirke Rhein-Erft-Kreis (BM) und Rhein-Sieg-Kreis (SU)
grenzen aneinander, aber der Rhein-Sieg-Kreis ist durch den Rhein
geteilt. Rheinbrücken liegen außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises in Köln
oder Bonn, es gibt auch keine Rheinfähre innerhalb des
Rhein-Sieg-Kreises, mindestens ein Anleger liegt in Bonn.
Eine Fahrt aus dem Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des
benachbarten Rhein-Sieg-Kreises führt daher entweder durch Köln oder
Bonn.
--
Munterbleiben
HC

Stefan Schmitz

unread,
Dec 9, 2023, 7:45:21 AM12/9/23
to
Am 09.12.2023 um 10:52 schrieb HC Ahlmann:
> In §10 (4) FZV werden Fahrten innerhalb eines Zulassungsbezirks und
> eines angrenzenden Bezirks unter aufgezählten Umständen erlaubt.
> Schließt das Fahrten zwischen benachbarten Zulassungsbezirken ein, die
> durch einen dritten, ebenfalls benachbarten Bezirk führen müssen, wenn
> es keine direkte Straßenverbindung gibt?*
>
> | (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,
> | insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
> | zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
> | dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks
> | mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die
> | Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine
> | Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der
> | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
> §10 (4) FZV

Innerhalb des Zulassungsbezirks und *eines* angrenzenden Bezirks.
Deine Fahrt würde durch zwei angrenzende Bezirke führen. Das ist nicht
abgedeckt.

In der aktuellen Fassung ist das übrigens § 12.

> Die Zulassungsbezirke Rhein-Erft-Kreis (BM) und Rhein-Sieg-Kreis (SU)
> grenzen aneinander, aber der Rhein-Sieg-Kreis ist durch den Rhein
> geteilt. Rheinbrücken liegen außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises in Köln
> oder Bonn, es gibt auch keine Rheinfähre innerhalb des
> Rhein-Sieg-Kreises, mindestens ein Anleger liegt in Bonn.
> Eine Fahrt aus dem Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des
> benachbarten Rhein-Sieg-Kreises führt daher entweder durch Köln oder
> Bonn.

Welchen Grund gäbe es im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren, vom
Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des Rhein-Sieg-Kreises zu
fahren?
Eigentlich hätte man sogar den angrenzenden Bezirk rauslassen können.
Aber vermutlich wollte man denen entgegenkommen, für die die HU im
Nachbarkreis günstiger ist. Oder den Bewohnern von Orten, die zur
Zulassungstelle zwingend einen anderen Kreis befahren müssen. In beiden
Fällen geht es nur um kurze Strecken im Nachbarkreis, nicht annähernd so
weit wie in deinem Fall.

HC Ahlmann

unread,
Dec 9, 2023, 9:24:45 AM12/9/23
to
Stefan Schmitz <ss...@gmx.de> wrote:

> Am 09.12.2023 um 10:52 schrieb HC Ahlmann:
>
> > In §10 (4) FZV werden Fahrten innerhalb eines Zulassungsbezirks und
> > eines angrenzenden Bezirks unter aufgezählten Umständen erlaubt.
> > Schließt das Fahrten zwischen benachbarten Zulassungsbezirken ein, die
> > durch einen dritten, ebenfalls benachbarten Bezirk führen müssen, wenn
> > es keine direkte Straßenverbindung gibt?*
> >
> > | (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,
> > | insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
> > | zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
> > | dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks
> > | mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die
> > | Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine
> > | Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der
> > | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
> > §10 (4) FZV
>
> Innerhalb des Zulassungsbezirks und *eines* angrenzenden Bezirks.
> Deine Fahrt würde durch zwei angrenzende Bezirke führen. Das ist nicht
> abgedeckt.

Du fasst "eines" als Zahlwort auf, aber man kann es auch als
unbestimmten Artikel auffassen.

Die Zulassungsbezirke BM, BN und K sind zum Rhein-Sieg-Kreis benachbart.
Eine Fahrt aus dem rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis über Köln würde
die Zulassungsbezirke in der Reihenfolge BM–K–SU oder umgekehrt
berühren, über Bonn wäre SU–BN–SU–BM oder umgekehrt enthalten.

> In der aktuellen Fassung ist das übrigens § 12.
>
> > *
> > Die Zulassungsbezirke Rhein-Erft-Kreis (BM) und Rhein-Sieg-Kreis (SU)
> > grenzen aneinander, aber der Rhein-Sieg-Kreis ist durch den Rhein
> > geteilt. Rheinbrücken liegen außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises in Köln
> > oder Bonn, es gibt auch keine Rheinfähre innerhalb des
> > Rhein-Sieg-Kreises, mindestens ein Anleger liegt in Bonn. Eine Fahrt aus
> > dem Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des benachbarten
> > Rhein-Sieg-Kreises führt daher entweder durch Köln oder Bonn.
>
> Welchen Grund gäbe es im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren, vom
> Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des Rhein-Sieg-Kreises zu
> fahren?

Ich halte den Grund für irrelevant, weil in dem Absatz keiner gefordert
wird, aber sei es eine günstige Unterstellmöglichkeit, eine ablaufende
HU-Frist, eine Wiederzulassung auf denselben Halter mit
Wunschkennzeichen oder altem Kennzeichen.

> Eigentlich hätte man sogar den angrenzenden Bezirk rauslassen können. Aber
> vermutlich wollte man denen entgegenkommen, für die die HU im Nachbarkreis
> günstiger ist. Oder den Bewohnern von Orten, die zur Zulassungstelle
> zwingend einen anderen Kreis befahren müssen. In beiden Fällen geht es nur
> um kurze Strecken im Nachbarkreis, nicht annähernd so weit wie in deinem
> Fall.

Danke für Spekulatius.
--
Munterbleiben
HC

Stefan Schmitz

unread,
Dec 9, 2023, 11:07:57 AM12/9/23
to
Am 09.12.2023 um 15:24 schrieb HC Ahlmann:
> Stefan Schmitz <ss...@gmx.de> wrote:
>
>> Am 09.12.2023 um 10:52 schrieb HC Ahlmann:
>>
>>> In §10 (4) FZV werden Fahrten innerhalb eines Zulassungsbezirks und
>>> eines angrenzenden Bezirks unter aufgezählten Umständen erlaubt.
>>> Schließt das Fahrten zwischen benachbarten Zulassungsbezirken ein, die
>>> durch einen dritten, ebenfalls benachbarten Bezirk führen müssen, wenn
>>> es keine direkte Straßenverbindung gibt?*
>>>
>>> | (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,
>>> | insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
>>> | zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
>>> | dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks
>>> | mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die
>>> | Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine
>>> | Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der
>>> | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
>>> §10 (4) FZV
>>
>> Innerhalb des Zulassungsbezirks und *eines* angrenzenden Bezirks.
>> Deine Fahrt würde durch zwei angrenzende Bezirke führen. Das ist nicht
>> abgedeckt.
>
> Du fasst "eines" als Zahlwort auf, aber man kann es auch als
> unbestimmten Artikel auffassen.

Täte man das, wären Rundreisen durch sämtliche umliegenden Bezirke
erlaubt. Hielte ich für eine ziemlich unsinnige Regel.
Außerdem könnte dann auch unmissverständlich "der angrenzenden Bezirke"
stehen.

> Die Zulassungsbezirke BM, BN und K sind zum Rhein-Sieg-Kreis benachbart.
> Eine Fahrt aus dem rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis über Köln würde
> die Zulassungsbezirke in der Reihenfolge BM–K–SU oder umgekehrt
> berühren, über Bonn wäre SU–BN–SU–BM oder umgekehrt enthalten.
>
>> In der aktuellen Fassung ist das übrigens § 12.
>>
>>> *
>>> Die Zulassungsbezirke Rhein-Erft-Kreis (BM) und Rhein-Sieg-Kreis (SU)
>>> grenzen aneinander, aber der Rhein-Sieg-Kreis ist durch den Rhein
>>> geteilt. Rheinbrücken liegen außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises in Köln
>>> oder Bonn, es gibt auch keine Rheinfähre innerhalb des
>>> Rhein-Sieg-Kreises, mindestens ein Anleger liegt in Bonn. Eine Fahrt aus
>>> dem Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des benachbarten
>>> Rhein-Sieg-Kreises führt daher entweder durch Köln oder Bonn.
>>
>> Welchen Grund gäbe es im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren, vom
>> Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des Rhein-Sieg-Kreises zu
>> fahren?
>
> Ich halte den Grund für irrelevant, weil in dem Absatz keiner gefordert
> wird, aber sei es eine günstige Unterstellmöglichkeit, eine ablaufende
> HU-Frist, eine Wiederzulassung auf denselben Halter mit
> Wunschkennzeichen oder altem Kennzeichen.

Dafür reicht es, vom Wohnort innerhalb des Zulassungsbezirks entweder
zur Zulassungsstelle oder aber zur nächstgelegenen Prüfstelle zu fahren.
Es ist nicht nötig, mehrere Kreisgrenzen zu überqueren.

HC Ahlmann

unread,
Dec 9, 2023, 11:45:14 AM12/9/23
to
Eine Rundreise wäre sicher nicht mehr eine Fahrt im Zusammenhang mit dem
Zulassungsverfahren, sondern erfüllte auch andere Zwecke.

> Außerdem könnte dann auch unmissverständlich "der angrenzenden Bezirke"
> stehen.

Es wäre nicht klarer, weil es nicht auf nur einen der angrenzenden
Bezirke einengte, und wäre mit "höchstens eines angrenzenden Bezirks"
o.ä. zu formulieren.

> > Die Zulassungsbezirke BM, BN und K sind zum Rhein-Sieg-Kreis benachbart.
> > Eine Fahrt aus dem rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis über Köln würde
> > die Zulassungsbezirke in der Reihenfolge BM–K–SU oder umgekehrt
> > berühren, über Bonn wäre SU–BN–SU–BM oder umgekehrt enthalten.
> >
> >> In der aktuellen Fassung ist das übrigens § 12.
> >>
> >>> *
> >>> Die Zulassungsbezirke Rhein-Erft-Kreis (BM) und Rhein-Sieg-Kreis (SU)
> >>> grenzen aneinander, aber der Rhein-Sieg-Kreis ist durch den Rhein
> >>> geteilt. Rheinbrücken liegen außerhalb des Rhein-Sieg-Kreises in Köln
> >>> oder Bonn, es gibt auch keine Rheinfähre innerhalb des
> >>> Rhein-Sieg-Kreises, mindestens ein Anleger liegt in Bonn. Eine Fahrt aus
> >>> dem Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des benachbarten
> >>> Rhein-Sieg-Kreises führt daher entweder durch Köln oder Bonn.
> >>
> >> Welchen Grund gäbe es im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren, vom
> >> Rhein-Erft-Kreis in den rechtsrheinischen Teil des Rhein-Sieg-Kreises zu
> >> fahren?
> >
> > Ich halte den Grund für irrelevant, weil in dem Absatz keiner gefordert
> > wird, aber sei es eine günstige Unterstellmöglichkeit, eine ablaufende
> > HU-Frist, eine Wiederzulassung auf denselben Halter mit
> > Wunschkennzeichen oder altem Kennzeichen.
>
> Dafür reicht es, vom Wohnort innerhalb des Zulassungsbezirks entweder
> zur Zulassungsstelle oder aber zur nächstgelegenen Prüfstelle zu fahren.
> Es ist nicht nötig, mehrere Kreisgrenzen zu überqueren.

Es ist irrelevant, ob es andere Möglichkeiten gibt, sondern was der
Wortlaut des Absatz 4 bei der speziellen Lage der benachbarten
Zulassungsbezirke BM und SU zulässt.
--
Munterbleiben
HC

Stefan Schmitz

unread,
Dec 9, 2023, 1:28:31 PM12/9/23
to
Dito eine Reise von Kerpen nach Hennef.

>> Außerdem könnte dann auch unmissverständlich "der angrenzenden Bezirke"
>> stehen.
>
> Es wäre nicht klarer, weil es nicht auf nur einen der angrenzenden
> Bezirke einengte, und wäre mit "höchstens eines angrenzenden Bezirks"
> o.ä. zu formulieren.

Es würde deine Alternativbedeutung klarmachen: Alle angrenzenden Bezirke
sind zugelassen.
Da man so nicht formuliert hat, hat man es wohl auch nicht so gemeint.
Das habe ich dir gesagt.

Ich wollte schon mutmaßen, dass der Kreis SU (noch schlimmer: WF) wegen
seiner Geographie Grund für die Nachbarkreis-Erlaubnis ist. Aber es gibt
zwei Zulassungsstellen dort, eine Rheinquerung ist für die Zulassung
nicht nötig.
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