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Formulierung von § 102 StPO

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Bastian Völker

unread,
Jul 9, 2002, 5:33:52 AM7/9/02
to
Hallo!

Ich wundere mich gerade etwas über die Formulierung von § 102 StPO. Dort
heißt es: "...als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, ...".
Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei sind doch auch Straftaten.
Warum sind die drei in der Formulierung nochmal explizit erwähnt?

Gruß
Bastian
--
> Ich kann doch auch dieses Testament wieder ändern, oder
> liege ich da falsch?
Nicht wenn Du tot bist.
CEN in d.s.r.m.

Oliver Much

unread,
Jul 9, 2002, 9:37:14 AM7/9/02
to
* Völker writes:

> Hallo! Ich wundere mich gerade etwas über die Formulierung von §
> 102 StPO. Dort heißt es: "...als Täter oder Teilnehmer einer
> Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
> verdächtig ist, ...". Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei
> sind doch auch Straftaten. Warum sind die drei in der Formulierung
> nochmal explizit erwähnt?

Vielleicht wegen der Einschränkungen der Strafbarkeit nach §§ 257 III
S.1, 258 V, 259 I,II iVm § 247 StGB? Ohne explizite Aufzählung wäre in
diesen Fällen wohl sonst § 103 I S.1 StPO einschlägig.

Bastian Völker

unread,
Jul 17, 2002, 10:38:27 AM7/17/02
to
Hallo!

Oliver Much schrieb:

Wie ich ja schon in der PM schrieb, war die Idee ganz gut. Allerdings
liegt beim Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes keine Tat iSd.
Norm und damit auch nicht die speziell aufgeführten vor. Ich habe eben
in diversen Kommentaren geblättert und mich schon gewundert, daß niemand
darüber auch nur ein Wort verlor (außer der Zitierung des Gesetzes), als
es mir wie Schuppen von den Augen fiel:
Es geht um eine ganz bestimmte Tat und nicht irgendeine Straftat.
Angenommen jemand ist des Mordes verdächtig. Dann darf bei bzw. bei ihm
durchsucht werden. Das gleiche gilt für den Teilnehmer _des_Mordes_,
einem Hehler (natürlich nicht in dem Beispiel), einem "Strafvereiteler"
der Bestrafung des Mörders, ebenso wie einem "Begünstiger" des Mörders.
Ob das jetzt besonders sinnvoll ist, weil man ja auch wegen der Taten an
sich durchsuchen könnte, hab ich mir noch nicht überlegt. Vielleicht
kommt hier bald der zweite Teil der Frage ;-)

Ich hoffe, ich hab's jetzt.

Gruß
Bastian
--
"Wenn ich diverse Tatbestandsalternativen einer tierschutzrechtlichen
Norm geschickt zusammenstelle, komme ich halt darauf, dass es u.a.
auch verboten ist, Wale in Schlagfallen zu erlegen oder ähnliches."
- Mark Obrembalski in d.s.r.m.

Oliver Much

unread,
Jul 17, 2002, 1:46:14 PM7/17/02
to
* Völker writes:

> Wie ich ja schon in der PM schrieb, war die Idee ganz
> gut. Allerdings liegt beim Vorliegen eines
> Strafausschließungsgrundes keine Tat iSd. Norm und damit auch nicht
> die speziell aufgeführten vor.

Deshalb vielleicht "Straftat oder".

[..]


> Ich hoffe, ich hab's jetzt.

Ich nicht, trotz mehrfachem Lesen Deines Beispiels. :-)

Christian E. Naundorf

unread,
Jul 17, 2002, 6:31:40 PM7/17/02
to

Bastian Völker schrieb:

> liegt beim Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes keine Tat iSd.
> Norm und damit auch nicht die speziell aufgeführten vor.

Wenn die allgemeine Def. von § 11 I Nr. 5 greift?
"Tat" ist nicht notwendig strafbar, rechtswidrig reicht.

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Nicht einmal die Tatsache, daß einige d.s.r.m.-Regulars gegenüber dem
GMX-Rechner den Juristen raushingen ließen, konnte da noch helfen.
Das macht betroffen." (F. Brauckmann nach einer SPAM-Attacke)


Percy Noethel

unread,
Jul 18, 2002, 12:27:30 PM7/18/02
to
Im Artikel <ah4sjv$hds$02$2...@news.t-online.com>, "Christian E. Naundorf"
<cnau...@t-online.de> schreibt:

>Bastian Völker schrieb:
>
>> liegt beim Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes keine Tat iSd.
>> Norm und damit auch nicht die speziell aufgeführten vor.
>
>Wenn die allgemeine Def. von § 11 I Nr. 5 greift?
>"Tat" ist nicht notwendig strafbar, rechtswidrig reicht.

Koennte es sein, dass ihr an der falschen Stelle sucht?

Beguenstigung, Hehlerei und Strafvereitelung haben gemeinsam,
dass sie eine Vortat voraussetzen.
Der Taeter _dieser_ Taten ist regelmaessig nicht
Beteiligter der Vortaten.

Es waere daher denkbar, dass die Norm die Durchsuchung
auch bei Personen ermoeglichen soll, soweit Beweismittel
hinsichtlich der Vortat aufgefunden werden sollen, ohne dass
die Voraussetzungen des ss 103 erfuellt sein muessen, nicht wahr?

Denn: ss 103, der sonst einschlaegig waere, setzt explizit
eine tatsachenbasierte Vermutung voraus, ss 102 nicht.

Einverstanden?

--
I know all the answers.
It's the questions I don't understand.

Bernd J. Kaup

unread,
Jul 18, 2002, 2:32:58 PM7/18/02
to
Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1.2.1877 ist seither
nicht nur einmal novelliert worden. Bei jeder Novellierung hat ein
verdienter Theoretiker seine Spezialformulierung bekommen, die sein
Lebenswerk krönte. Da die Berücksichtigung der Verdienste streng nach
Proporz der Meinungen erfolgte, wurde es häufig nötig, Formulierungen zu
wählen, die ein gewisse Redundanz auszeichnet.

Deine Frage beweist, dass du einer bestimmten Strafrechtstheorie folgst,
wahrscheinlich weil dein Professor das so will. An der
Nachbaruniversität lehrt aber der erbitterte Gegner dieser Theorie, der
es weiterhin für methodisch unerläßlich erklärt, zwischen den Graden der
Tatbeteiligung zu unterscheiden. Na ja, und den BGH gibt es ja auch
noch, der leider weder der einen noch der anderen, auch nicht der
vermittelnden Meinung fogt, sondern sich seine eigene Theorie
zurechtlegt, die beide Professoren mindestens genauso erbittert
verurteilen wie sich gegenseitig.

Und da sitzt du dann als armer Stations-Referendar beim Rechtausschuß
des Bundestages da und zimmerst die eine Fassung für die zweite Lesung
zusammen, die der federführede Abgeordnete bei dir bestellt hat.

Später darfst du dann noch nicht mal damit angeben, weil dann deine
wissenschaftliche oder Richter-Karriere im Eimer ist, wegen des
Schwachsinns, der in dem Paragrafen steht.

mfg
bjk

Bastian Völker

unread,
Jul 19, 2002, 6:27:59 AM7/19/02
to
Hallo!

Percy Noethel schrieb:

> >> liegt beim Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes keine Tat iSd.
> >> Norm und damit auch nicht die speziell aufgeführten vor.
> >
> >Wenn die allgemeine Def. von § 11 I Nr. 5 greift?
> >"Tat" ist nicht notwendig strafbar, rechtswidrig reicht.
>
> Koennte es sein, dass ihr an der falschen Stelle sucht?
>
> Beguenstigung, Hehlerei und Strafvereitelung haben gemeinsam,
> dass sie eine Vortat voraussetzen.
> Der Taeter _dieser_ Taten ist regelmaessig nicht
> Beteiligter der Vortaten.
>
> Es waere daher denkbar, dass die Norm die Durchsuchung
> auch bei Personen ermoeglichen soll, soweit Beweismittel
> hinsichtlich der Vortat aufgefunden werden sollen, ohne dass
> die Voraussetzungen des ss 103 erfuellt sein muessen, nicht wahr?
>
> Denn: ss 103, der sonst einschlaegig waere, setzt explizit
> eine tatsachenbasierte Vermutung voraus, ss 102 nicht.
>
> Einverstanden?

Ich glaube schon ;-) Ich glaube, Du meinst das gleiche wie ich. Ich sehe
ein, daß ich es etwas umständlich beschrieben hatte. Nächster Versuch
folgt sofort.

Bastian Völker

unread,
Jul 19, 2002, 6:36:28 AM7/19/02
to
Hallo!

Oliver Much schrieb:

> > Wie ich ja schon in der PM schrieb, war die Idee ganz
> > gut. Allerdings liegt beim Vorliegen eines
> > Strafausschließungsgrundes keine Tat iSd. Norm und damit auch nicht
> > die speziell aufgeführten vor.
>
> Deshalb vielleicht "Straftat oder".

Nee, glaube ich nicht. Wenn ein Strafausschließungsgrund vorliegt, ist
es sozusagen keine Begünstigung usw.
Ich meine, man muß die Norm eher so lesen: "...welcher als Täter oder


Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder

Hehlerei _bezüglich_dieser_Straftat_ verdächtig ist...".
Die crux ist IMO, daß man sich - wie Percy schon meinte - auf eine
bestimmte Tat bezieht. Diese eine spezielle Tat ist dann die, von der
man Täter oder Teilnehmer sein muß bzw. die, die Vortat für die
Begünstigung, Strafvereitelung bzw. Hehlerei sein kann. Durch das
Verlangen nach einer Vortat ist man dann im Rahmen der Durchsuchung dann
z.B. nicht Täter einer Strafvereitelung, sondern "Teilnehmer" [natürlich
nicht strafrechtlich gemeint] der Haupttat in Form einer
Strafvereitelung.

> [..]
> > Ich hoffe, ich hab's jetzt.
>
> Ich nicht, trotz mehrfachem Lesen Deines Beispiels. :-)

Jetzt vielleicht? Ich hoffe, es ist jetzt etwas besser formuliert. Ich
gebe nicht auf ;-)

Christian E. Naundorf

unread,
Jul 19, 2002, 10:36:04 AM7/19/02
to

Bastian Völker schrieb:

> Nee, glaube ich nicht. Wenn ein Strafausschließungsgrund vorliegt, ist
> es sozusagen keine Begünstigung usw.

Doch, ist es. Das ist für §§ 257 und 259 eindeutig, bei § 258
kommt Vollendung natürlich nicht in Betracht, aber immerhin
untauglicher Versuch. Du kannst Dich nach einem dieser Delikte
strafbar machen, auch wenn der Täter der Vortat (z. B. wegen
eines pers. Str.ausschl.gr.) _nicht_ strafbar ist. Ich sehe
auch nicht, warum das im Kontext des Prozessrechtes anders
sein sollte.

Im Ergebnis ist mir die Unterscheidung noch genauso unklar
wie Dir am Anfang. Aber vielleicht hole ich ja noch auf :-)

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"So spricht der Herr: Das Recht ströme wie Wasser
und Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach!" (Amos 5, 24)


Bastian Völker

unread,
Jul 19, 2002, 2:51:18 PM7/19/02
to
Hallo!

"Christian E. Naundorf" schrieb:

> > Nee, glaube ich nicht. Wenn ein Strafausschließungsgrund vorliegt, ist
> > es sozusagen keine Begünstigung usw.
>
> Doch, ist es. Das ist für §§ 257 und 259 eindeutig, bei § 258
> kommt Vollendung natürlich nicht in Betracht, aber immerhin
> untauglicher Versuch. Du kannst Dich nach einem dieser Delikte
> strafbar machen, auch wenn der Täter der Vortat (z. B. wegen
> eines pers. Str.ausschl.gr.) _nicht_ strafbar ist. Ich sehe
> auch nicht, warum das im Kontext des Prozessrechtes anders
> sein sollte.
>
> Im Ergebnis ist mir die Unterscheidung noch genauso unklar
> wie Dir am Anfang. Aber vielleicht hole ich ja noch auf :-)

Ich meinte einen Strafausschließungsgrund bzgl. der §§ 257-259 StGB,
nicht der Haupttat.

Percy Noethel

unread,
Jul 19, 2002, 10:25:58 PM7/19/02
to
Im Artikel <3D37EBAC...@gmx.net>, Bastian =?iso-8859-1?Q?V=F6lker?=
<Bastian...@gmx.net> schreibt:

>Die crux ist IMO, daß man sich - wie Percy schon meinte - auf eine
>bestimmte Tat bezieht. Diese eine spezielle Tat ist dann die, von der
>man Täter oder Teilnehmer sein muß bzw. die, die Vortat für die
>Begünstigung, Strafvereitelung bzw. Hehlerei sein kann. Durch das
>Verlangen nach einer Vortat ist man dann im Rahmen der Durchsuchung dann
>z.B. nicht Täter einer Strafvereitelung, sondern "Teilnehmer" [natürlich
>nicht strafrechtlich gemeint] der Haupttat in Form einer
>Strafvereitelung.
>

NACK

Du hast IMHO zutreffend festgestellt, dass der Verdacht einer bestimmten
Tat vorliegen muss. Diese ist aber im Unterschied zu Deiner Auffassung
_entweder_ eine der drei Spezialtaten _oder_ eine Nicht-Katalog-Tat. Eine
Vortat kommt hier gerade nicht in Frage; es dreht sich ausschliesslich
um Haupttaten, bei denen es sich eben auch um Beguenstigung, Hehlerei
oder Strafvereitelung handeln kann. Bei letzteren bezieht man sich - um
Deinen Worten zu folgen - gerade _nicht_ auf eine bestimmte Vortat!

Und es fehlt noch etwas: ss 102 StPO laesst sich deshalb wesentlich
"lockerer" handhaben als ss 102 StPO, weil nicht erforderlich ist, dass
"Tatsachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist..." und nur zur "Ergreifung,
Verfolgung von Spuren ... und Beschlagnahme _bestimmter_ Gegenstaende_"
vgl GText

Eine entsprechende Einschraenkung "fehlt" in ss 102 StPO; hinreichender
Anordnungsgrund ist der Verdacht der Tat selbst, "wenn zu vermuten ist, dass
die Durchsuchung zur Auffindung [irgend welcher] Beweismittel führen
werde".

Das ist schon dann der Fall, wenn aufgrund kriminalistischer
Erfahrung die Vermutung besteht, dass dass der Zweck der
Durchsuchung erreicht werden kann.

Kleines Beispiel (verwirrt immer am Besten <eg>):

Beim dsrs-Treffen haben CEN, Oliver und Bastian ihre 280er
nebeneinander vor Tobias' Haus geparkt.
Als nach Abbau des Restalkohols die Heimfahrt angetreten werden soll,
stellen alle drei uebereinstimmend fest, das jeweils das gute
Becker-Mexico-Autoradio fachgerecht ausgebaut wurde.
Alle drei erstatten Anzeige.
Zwei Wochen spaeter wird der Polizei bekannt, dass X
ein gestohlenes Grundig "Weltklang" vertickt haben soll.

X ist gestaendig, das edle Teil von einem ihm nicht namentlich
bekannten Dritten zum Sorepreis erhalten zu haben. Die
Einlassung ist glaubhaft; die Herkunft des gestohlenen Geraetes ist
aufgeklaert, X hat fuer die moegliche Zeit des Diebstahls ein
perfektes Alibi, auch war er waehrend des dsrs-Treffens nachweislich
ortsabwesend.

Wat nu?

Unmittelbar nach dem dsrs-Treffen:
Irgend einer Beteiligung im technischen Sinne am Diebstahl zN CEN pp.
ist X nicht verdaechtig, so dass ss 102 var I StPO nicht greift
Nach ss 103 StPO waere eine Durchsuchung ausgeschlossen: Es gibt
keine aufzuklaerende Straftat, hinsichtlich derer "Tatsachen vorliegen..."
usw.

Nach zwei Wochen:
Das X fuer die Zeit des Diebstahls der drei Becker-Radios ein
Alibi hat, ist er insoweit nicht als Tateter verdaechtig.
Aber: mittlerweile hat er mindestens eine Hehlerei eigestanden.
X kann jetzt ueber ss 102 var II StPO einer Durchsuchungsanordnung
unterworfen werden. Denn nun ist er einer Hehlerei verdaechtig.
Irgend welche Indizien hinsichtlich der mutmasslichen Auffindung
gerade der drei Radios sind nicht erforderlich.


Jetzt alle verbliebenen Klarheiten getruebt?
Wohl sein!


ciao solang
Percy


PS
Ob Ihr Eure Radios wiederkriegt,
verrate ich diesmal noch nicht

Bastian Völker

unread,
Jul 20, 2002, 6:42:31 AM7/20/02
to
Hallo!

Percy Noethel schrieb:

> NACK
>
> Du hast IMHO zutreffend festgestellt, dass der Verdacht einer bestimmten
> Tat vorliegen muss. Diese ist aber im Unterschied zu Deiner Auffassung
> _entweder_ eine der drei Spezialtaten _oder_ eine Nicht-Katalog-Tat. Eine
> Vortat kommt hier gerade nicht in Frage; es dreht sich ausschliesslich
> um Haupttaten, bei denen es sich eben auch um Beguenstigung, Hehlerei
> oder Strafvereitelung handeln kann. Bei letzteren bezieht man sich - um
> Deinen Worten zu folgen - gerade _nicht_ auf eine bestimmte Vortat!
>
> Und es fehlt noch etwas: ss 102 StPO laesst sich deshalb wesentlich
> "lockerer" handhaben als ss 102 StPO, weil nicht erforderlich ist, dass
> "Tatsachen vorliegen, aus denen zu schliessen ist..." und nur zur "Ergreifung,
> Verfolgung von Spuren ... und Beschlagnahme _bestimmter_ Gegenstaende_"
> vgl GText
>
> Eine entsprechende Einschraenkung "fehlt" in ss 102 StPO; hinreichender
> Anordnungsgrund ist der Verdacht der Tat selbst, "wenn zu vermuten ist, dass
> die Durchsuchung zur Auffindung [irgend welcher] Beweismittel führen
> werde".
>
> Das ist schon dann der Fall, wenn aufgrund kriminalistischer
> Erfahrung die Vermutung besteht, dass dass der Zweck der
> Durchsuchung erreicht werden kann.

Okay, kann alles sein, bringt mich aber wieder zu meiner Ausgangsfrage:
warum sind die drei extra aufgelistet. Hehlerei, Begünstigung und
Strafvereitelung sind gewöhnliche Straftaten, wie der Rest im StGB. Es
würde dann doch ausreichen "Täter oder Teilnehmer einer Straftat" zu
schreiben und den Katalog wegzulassen, da es nach Deiner Darstellung
Pleonasmus wäre.

> Kleines Beispiel (verwirrt immer am Besten <eg>):
>

> [...]


>
> Jetzt alle verbliebenen Klarheiten getruebt?
> Wohl sein!

Du bist auf dem besten Weg, und dabei verwirre ich mich selbst schon mit
jedem Nachdenken mehr ;-)

Christian E. Naundorf

unread,
Jul 20, 2002, 6:28:08 AM7/20/02
to

Percy Noethel schrieb:

> Und es fehlt noch etwas: ss 102 StPO laesst sich deshalb wesentlich
> "lockerer" handhaben als ss 102 StPO,

Ah ja. Ich werde es wohl nie verstehen.

> Kleines Beispiel (verwirrt immer am Besten <eg>):
>
> Beim dsrs-Treffen haben CEN, Oliver und Bastian ihre 280er
> nebeneinander vor Tobias' Haus geparkt.

He! Ich komme entweder im DB 560 oder mit dem ÖPNV, merk Dir
das. <EG>

> Unmittelbar nach dem dsrs-Treffen:
> Irgend einer Beteiligung im technischen Sinne am Diebstahl zN CEN pp.
> ist X nicht verdaechtig, so dass ss 102 var I StPO nicht greift
> Nach ss 103 StPO waere eine Durchsuchung ausgeschlossen: Es gibt
> keine aufzuklaerende Straftat, hinsichtlich derer "Tatsachen vorliegen..."
> usw.
>
> Nach zwei Wochen:
> Das X fuer die Zeit des Diebstahls der drei Becker-Radios ein
> Alibi hat, ist er insoweit nicht als Tateter verdaechtig.
> Aber: mittlerweile hat er mindestens eine Hehlerei eigestanden.
> X kann jetzt ueber ss 102 var II StPO einer Durchsuchungsanordnung
> unterworfen werden. Denn nun ist er einer Hehlerei verdaechtig.
> Irgend welche Indizien hinsichtlich der mutmasslichen Auffindung
> gerade der drei Radios sind nicht erforderlich.
>
> Jetzt alle verbliebenen Klarheiten getruebt?

Hm. Ich habe da, glaube ich, eine Hineindenkwollensperre.
Lass man gut sein (was mich betrifft).

Andreas Harz

unread,
Jul 24, 2002, 11:39:49 AM7/24/02
to
Bastian Völker schrieb

> Du bist auf dem besten Weg, und dabei verwirre ich mich selbst schon
mit
> jedem Nachdenken mehr ;-)

M.E. ist dein weiter oben geäußerter Gedanke (der mit dem Mord etc.) der
richtige. Man muss sich das ineinandergreifen von aktenmäßigem Verfahren
und Verfahrensrecht vorstellen:

Es gibt ein konkretes Ermittlungsverfahren xx Js yyyy/zz gegen Max Meier
wegen Raubs. In diesem Ermittlungsverfahren ist Max Meier der
Beschuldigte, alle übrigen Menschen sind (zumindest zunächst)
automatisch Zeugen. In diesem Verfahren kann daher ein
Durchsuchungsbeschluss gegen Hubert Müller nur nach § 103 StPO ergehen -
es sei denn, er ist eine der Personen, die in § 102 StPO ausdrücklich
benannt sind (z.B. der Strafvereiteler). Natürlich ist in einem solchen
Fall es erforderlich, dass man dann auch mal ein Ermittlungsverfahren
gegen Hubert Müller wegen Strafvereitelung einleitet, künftig geführt
unter xa Js yyya/zz (in dem dann Hubert Müller der Beschuldigte ist,
alle übrigen sind Zeugen). Man kann dies auch in dem gleichen Verfahren
tun, in dem man gegen Max Meier ermittelt, d.h. es gibt dann eben ein
Ermittlungsverfahren xx Js yyyy/zz gegen: 1. Max Meier wegen Raubs; 2.
Hubert Müller wegen Strafvereitelung. In der Praxis bedeutet die
Aufzählung von bestimmten weiteren Tätern in § 102 StPO daher, dass man
gegen diese Personen unter den (erleichterten) Voraussetzungen des § 102
StPO durchsuchen kann, ohne dass sie in *diesem* aktenmäßigen
Ermittlungsverfahren Beschuldigte sein müssen (sehr wohl aber dann in
einem anderen Ermittlungsverfahren). Es geht mithin m.E. um eine
Verschlechterung des Status von Personen, die typische "Unterstützer"
des eigentlichen Beschuldigten dieses Ermittlungsverfahrens sind.
Die Formulierung "Täter oder Teilnehmer" einer Straftat wäre daher nicht
ausreichend, denn weder Strafvereiteler noch Hehler etc. sind Täter oder
Teilnehmer der konkreten Tat Raub, begangen durch Max Meier.

Viele Grüße

Andreas


Andreas Harz

unread,
Jul 24, 2002, 11:42:59 AM7/24/02
to
Korrektur zu eben:

Wenn ich geschrieben haben "Zeugen", so meinte ich das nicht in dem
Sinne, dass sie tatsächlich etwas bezeugen können, sondern nur zur
Abgrenzung vom "Beschuldigten", richtig wäre damit an sich gewesen
"Nicht-Beschuldigter", denn genau dies ist die Abgrenzung, die §§ 102,
103 an sich befolgen.

Andreas


Bastian Völker

unread,
Jul 24, 2002, 12:39:34 PM7/24/02
to
Hallo!

Andreas Harz schrieb:

> > Du bist auf dem besten Weg, und dabei verwirre ich mich selbst schon
> > mit jedem Nachdenken mehr ;-)
>
> M.E. ist dein weiter oben geäußerter Gedanke (der mit dem Mord etc.) der
> richtige. Man muss sich das ineinandergreifen von aktenmäßigem Verfahren
> und Verfahrensrecht vorstellen:
>

> [Verfahrensschilderung]


> Die Formulierung "Täter oder Teilnehmer" einer Straftat wäre daher nicht
> ausreichend, denn weder Strafvereiteler noch Hehler etc. sind Täter oder
> Teilnehmer der konkreten Tat Raub, begangen durch Max Meier.

Genau so mein Gedanke. Dabei bleibe ich jetzt auch, bevor ich mich
wieder verwirre ;-)

Christian E. Naundorf

unread,
Jul 25, 2002, 4:31:20 AM7/25/02
to

Bastian Völker schrieb:

> > [Verfahrensschilderung]
> > Die Formulierung "Täter oder Teilnehmer" einer Straftat wäre daher nicht
> > ausreichend, denn weder Strafvereiteler noch Hehler etc. sind Täter oder
> > Teilnehmer der konkreten Tat Raub, begangen durch Max Meier.
>
> Genau so mein Gedanke. Dabei bleibe ich jetzt auch, bevor ich mich
> wieder verwirre ;-)

Also, um zu prüfen, ob ich es jetzt wider Erwarten doch auch
verstanden habe: in § 102 ist sozusagen hinter "Hehlerei,
Strafvereitelung, Begünstigung" ein "hinsichtlich eben jener
Tat, wegen der gegen den hier Beschuldigten ermittelt wird"
zu lesen. Er ist nicht einschlägig gegen "irgendwelche"
Hehler, Begünstiger und Vereiteler.

Richtig?

--
Daß er die Kindlein zu sich rief, daß er auf Wassers Wellen lief,
daß er den Teufel von sich stieß, daß er die Sünder zu sich ließ,
daß er den Weg zum Heil beschrieb, daß er als Heiland menschlich blieb:
ich heiße Hase, wenn das nicht doch sehr für den Herrn Jesus spricht.


Bastian Völker

unread,
Jul 25, 2002, 11:37:09 AM7/25/02
to
Hallo!

"Christian E. Naundorf" schrieb:

> > > [Verfahrensschilderung]
> > > Die Formulierung "Täter oder Teilnehmer" einer Straftat wäre daher nicht
> > > ausreichend, denn weder Strafvereiteler noch Hehler etc. sind Täter oder
> > > Teilnehmer der konkreten Tat Raub, begangen durch Max Meier.
> >
> > Genau so mein Gedanke. Dabei bleibe ich jetzt auch, bevor ich mich
> > wieder verwirre ;-)
>
> Also, um zu prüfen, ob ich es jetzt wider Erwarten doch auch
> verstanden habe: in § 102 ist sozusagen hinter "Hehlerei,
> Strafvereitelung, Begünstigung" ein "hinsichtlich eben jener
> Tat, wegen der gegen den hier Beschuldigten ermittelt wird"
> zu lesen.

So verstehe ich es.

> Er ist nicht einschlägig gegen "irgendwelche"
> Hehler, Begünstiger und Vereiteler.

Das schon, weil die drei ja auch eigene Straftaten sind. Allerdings
gehören die dann zu einem anderen Verfahren.

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