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Straftat, um die Straftat einem anderen in die Schuhe zu schieben

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Stephan Zitzmann

unread,
Mar 11, 2009, 4:08:49 PM3/11/09
to
Hallo,

ich suche einen Begriff.

Nehmen wir an, A begeht einen Diebtsahl aber nicht mit dem Ziel sich
zu bereichern, sondern mit dem Ziel, dass der Verdacht auf B fällt und
B dadurch Schaden nimmt. Also B legt z.B. Spuren, die auf A
hinweisen.

Wie nennt man es strafrechtlich, dieses falsche Spuren legen?

GS
--
http://www.musiklehrer-fuer-musiklehrer.de/buch_abfrage.php?menuid=18
http://www.musiklehrer-fuer-musiklehrer.de/CD_abfrage.php?menuid=19
http://www.blog.gitarrenunterricht-frankfurt.de/
http://www.radreisen.stephan-zitzmann.de/2007/09/27/velotraum-erfahrungsbericht/

Michael Koslowski

unread,
Mar 11, 2009, 4:39:13 PM3/11/09
to
"Stephan Zitzmann" <zs.h...@gmx.de> schrieb

> Nehmen wir an, A begeht einen Diebtsahl aber nicht mit dem
> Ziel sich zu bereichern, sondern mit dem Ziel, dass der Verdacht
> auf B fällt und B dadurch Schaden nimmt. Also B legt z.B.
> Spuren, die auf A hinweisen.
>
> Wie nennt man es strafrechtlich, dieses falsche Spuren legen?

Ich würde hierauf tippen:

http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html

§ 145d
Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei
oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Taten bevorstehe,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit
Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine
der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat
oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten
rechtswidrigen Tat

zu täuschen sucht.

**************************************************

Michael

Stephan Zitzmann

unread,
Mar 11, 2009, 5:10:59 PM3/11/09
to
"Michael Koslowski" <ko...@alles-kossi.de> schrieb:

Deine Antwort, zeigt mir das ich entweder falsch formuliert habe oder
etwas nicht verstehe.

Ich habe mit

>> Wie nennt man es strafrechtlich, dieses falsche Spuren legen?

vermutlich ein Missvertsändis ausgelöst.

Ich versuche es anders. Wäre das Begehen des Diebstahles, damit man
die Täterchaft von A vortäuschen kann, eine Vortäuschung, ein
Diebtsahl oder ein Drittes?

mock

unread,
Mar 11, 2009, 5:41:47 PM3/11/09
to
> --http://www.musiklehrer-fuer-musiklehrer.de/buch_abfrage.php?menuid=18http://www.musiklehrer-fuer-musiklehrer.de/CD_abfrage.php?menuid=19http://www.blog.gitarrenunterricht-frankfurt.de/http://www.radreisen.stephan-zitzmann.de/2007/09/27/velotraum-erfahru...

Es ist wohl eine Tateinheit. Beim Vortäuschen einer Straftat muss ja
eben nicht der Eindruck erweckt werden, der Täuscher selbst hätte die
Tat begangen (§ 145d (2)). Und Diebstahl bleibt es, weil der Dieb sich
bereichern wollte, egal, ob er das Diebesgut (z. B. Müll) sofort in
die Tonne wirft oder nicht. Die Bereicherung bestünde in diesem Fall
im Befriedigen einer Rache oder so.

Message has been deleted

Lars Friedrich

unread,
Mar 12, 2009, 2:30:10 PM3/12/09
to
Ralf . K u s m i e r z schrieb:

>> Es ist wohl eine Tateinheit. Beim Vortäuschen einer Straftat muss ja
>> eben nicht der Eindruck erweckt werden, der Täuscher selbst hätte die
>> Tat begangen (§ 145d (2)). Und Diebstahl bleibt es, weil der Dieb sich
>> bereichern wollte, egal, ob er das Diebesgut (z. B. Müll) sofort in
>> die Tonne wirft oder nicht. Die Bereicherung bestünde in diesem Fall
>> im Befriedigen einer Rache oder so.
> Bereicherung ist kein TBM. Das TBM ist Aneignung - die liegt auch dann
> vor, wenn sich der Täter des Diebesguts sogleich wieder entledigt, z.
> B., indem er es dem zu Verunglimpfenden unterschiebt.

Wow. Gleich zwei falsche Antworten untereinander.

"Zueignen im Sinn der §§ 248 a, 242 StGB bedeutet, dass der Täter die
Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter
dauerndem Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen
einverleiben will."

Jetzt dürft ihr nochmal den Diebstahl subsumieren.

Grüße,
Lars Friedrich

--
"Es muss davon ausgegangen werden, daß dieser Kenntnisstand in
jüngeren Bevölkerungsschichten wesentlich höher ist als bei
denen, die eine Umgehbarkeit auf ihre Schwierigkeit hin zu beurteilen
versuchen." - Wissenschaftlicher Dienst des deutschen Bundestags

Thomas Hochstein

unread,
Mar 12, 2009, 5:33:31 PM3/12/09
to
Michael Koslowski schrieb:

> § 145d
> Vortäuschen einer Straftat

In diesem Fall dürfte § 164 StGB vorgehen.

-thh
--
Die Hoffnung ist die Wurzel allen Übels.

Stephan Zitzmann

unread,
Mar 13, 2009, 4:22:06 AM3/13/09
to
Thomas Hochstein <t...@inter.net> schrieb:

>In diesem Fall dürfte § 164 StGB vorgehen.

Aber was ist, wenn die Straftat nicht zur Anzeige kommt, aber der
Geschädigte deswegen einen zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem
vermeintlichen Schädiger führt?

Martin Bienwald

unread,
Mar 13, 2009, 6:47:04 AM3/13/09
to
Lars Friedrich schrieb:

> Ralf . K u s m i e r z schrieb:

>>> Es ist wohl eine Tateinheit. Beim Vortäuschen einer Straftat muss ja
>>> eben nicht der Eindruck erweckt werden, der Täuscher selbst hätte die
>>> Tat begangen (§ 145d (2)). Und Diebstahl bleibt es, weil der Dieb sich
>>> bereichern wollte, egal, ob er das Diebesgut (z. B. Müll) sofort in
>>> die Tonne wirft oder nicht. Die Bereicherung bestünde in diesem Fall
>>> im Befriedigen einer Rache oder so.
>> Bereicherung ist kein TBM. Das TBM ist Aneignung - die liegt auch dann
>> vor, wenn sich der Täter des Diebesguts sogleich wieder entledigt, z.
>> B., indem er es dem zu Verunglimpfenden unterschiebt.
>
> Wow. Gleich zwei falsche Antworten untereinander.
>
> "Zueignen im Sinn der §§ 248 a, 242 StGB bedeutet, dass der Täter die
> Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter
> dauerndem Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen
> einverleiben will."
>
> Jetzt dürft ihr nochmal den Diebstahl subsumieren.

Diebstahl ist auch dann Diebstahl, wenn man die Sache statt sich selbst
jemand anderem zueignen will. Warum sollte das anders sein, wenn man sie
dem anderen zueignet in der Absicht, ihm dadurch eine Straftat unter-
zuschieben?

... Martin

Lars Friedrich

unread,
Mar 13, 2009, 11:50:37 AM3/13/09
to
Martin Bienwald schrieb:

>> "Zueignen im Sinn der §§ 248 a, 242 StGB bedeutet, dass der Täter die
>> Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter
>> dauerndem Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen
>> einverleiben will."
>> Jetzt dürft ihr nochmal den Diebstahl subsumieren.
> Diebstahl ist auch dann Diebstahl, wenn man die Sache statt sich selbst
> jemand anderem zueignen will. Warum sollte das anders sein, wenn man sie
> dem anderen zueignet in der Absicht, ihm dadurch eine Straftat unter-
> zuschieben?

Steht dort oben:
"Zueignen bedeutet, jemand anderem eine Sache unterzuschieben, um ihn
einer Straftat bezichtigen zu können."?

Wo will der Täter den Gegenstand in das Vermögen des anderen
einverleiben? Das Vermögen des Empfängers ist dem Täter scheissegal, der
Täter will, dass der Empfänger eins drauf kriegt.

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