Thomas Hühn schrieb:
> Was sind denn die "Sitzgruppen"? Das, was die Kammern beim BVerfG sind,
> also Untermengen des Senats?
Nein bzw. jein. Spruch- oder Sitzgruppen sind die theoretisch
möglichen Unterteilungen eines Spruchkörpers, die tatsächlich an einer
Sitzung teilnehmen, also "sitzen".
Bei einer großen Strafkammer eines Landgerichts, die mit drei Richtern
(V-B1-B2-B3) besetzt ist, können also für die verminderte Besetzung
mit zwei Berufsrichtern (und zwei Schöffen) dementsprechend drei
Sitzgruppen gebildet werden: V-B1, V-B2 und V-B3.
Nehmen wir an, sie wäre mit vier Richtern besetzt und würde bspw. nur
Schwurgerichtssachen verhandeln, bei denen die Dreierbesetzung
obligatorisch ist, dann könnte man daraus wiederum drei Sitzgruppen
bilden: V-B1-B2, V-B1-B3 und V-B2-B3.
Genau das tut man dann auch im kammerinternen
Geschäftsverteilungsplan.
Und die Senate des BGH, die mit 8 Richtern (einschließlich des
Vorsitzenden) besetzt sind, aber in der Besetzung mit 5 Richtern
entscheiden (§ 139 Abs. 1 GVG), können in gleicher Weise verschiedene
Sitzgruppen bilden.
> Und zwei Sitzgruppen des 2. Senats fühlen sich falsch besetzt,
Das weiß man nicht.
Bisher sind dazu drei Entscheidungen ergangen, und zwar alle am 11.
Januar 2012.
Eine Sitzgruppe des 2. Senats hat in einem 20seitigen Beschluss [1],
der durchaus sehr interessant zu lesen ist und einen recht tiefen
Einblick in die Arbeitsweise der Strafsenate des BGH ermöglicht,
festgestellt, dass der 2. Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist, und
zwar deshalb, weil der Vorsitzende des 4. Senats auch den Vorsatz im
2. Senat innehat, es aber von der Arbeitsbelastung her schlicht nicht
möglich ist, zwei Senate ordnungsgemäß zu leiten.
Eine andere Sitzgruppe des 2. Senats hat festgestellt [2], dass der
Senat ordnungsgemäß besetzt ist.
Und eine Sitzgruppe des 4. Senats hat dann festgestellt, dass ihr
Senat ordnungsgemäß besetzt ist [3], um dann festzuhalten, daß keine
Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen erforderlich ist,
weil es zwar abweichende Rechtsprechung des 2. Senats vom selben Tage
gebe, dieser seine abweichende Rechtsprechung aber - wiederum am
selben Tage - wieder aufgegeben habe.
Insgesamt also Kindergarten für große Kinder.
(Übertroffen wird das nur noch von einem anderen in Karlsruhe
ansässigen Gericht, das Entscheidungen eines OLG als verfassungswidrig
aufhebt [4], ohne daß die entscheidenden Richter dabei offensichtlich
die Akten oder auch nur die aufgehobene Entscheidung gelesen haben -
denn das, was sie zu Recht als verfassungswidrig brandmarken, ist nie
entschieden worden. Das BVerfG würde so etwas üblicherweise wohl als
offensichtlich willkürlich brandmarken. Upsi. [5])
-thh
[1]
<
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=59057>
[2] Noch nicht veröffentlicht,
<
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=58880>
[3]
<
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=59059>
[4]
<
http://blog.beck.de/2011/03/28/grosses-missverstaendnis-beim-bverfg>
und <
http://blog.beck.de/2011/09/12/karlsruher-leseschwaeche> [6]
[5] Wo wir gerade bei "Upsi" sind - die im folgenden komplett (!)
abgedruckten Gründe einer Revisionsverwerfung durch den BGH (Beschluss
vom 10.01.2012, 5 StR 480/11; Vorinstanz: LG Leibsch) lassen in
gewisser Weise durchaus tief blicken:
"Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein
versuchtes oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft
hat."
[6] Der Autor dieser Beiträge war übrigens mal als Richter Ballmann
von "Im Namen des Volkers" bekannt.