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Jedermannsrecht bei Ordnungswidrigkeiten

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Stefan Schmitz

unread,
Oct 11, 2015, 1:26:49 PM10/11/15
to
Wenn jemand eine Ordnungswidrigkeit beobachtet, ist er dann befugt, denjenigen
zwecks Personalienfeststellung vorläufig festzunehmen?
Im Gegensatz zu Diebstählen habe ich sowas bei z.B. auf den Gehweg kackenden
Hunden noch nie gehört.

§ 229 BGB gilt schon mal nicht, da kein Zivilrecht.
§ 127 StGB könnte evtl. über § 46 I OWiG ins Spiel kommen. Andererseits obliegt
die Verfolgung dem Ermessen der Behörde.

Armin Wolf

unread,
Oct 12, 2015, 2:19:51 AM10/12/15
to
"Stefan Schmitz" <ss...@gmx.de> schrieb

> Wenn jemand eine Ordnungswidrigkeit beobachtet, ist er dann befugt,
> denjenigen
> zwecks Personalienfeststellung vorläufig festzunehmen?

LOL..

Stell Dir vor, ein Privat-Polizist würde beim Kreisverkehr all die-
jenigen vorläufig festnehmen, die den Blinker nicht gesetzt hatten.

NoGo. Wenn ich unterwegs bin (mit oder ohne Hund) bekommt
keine agressiv- fremde Person meine Personalien, um dann meine
leer stehende Wohnung auszuräumen, oder einen Racheakt, in wel-
cher Form auch immer - privat zu vollziehen.


Lothar Frings

unread,
Oct 12, 2015, 2:49:45 AM10/12/15
to
Stefan Schmitz tat kund:
Das habe ich nicht ganz verstanden.
Wenn jemand glaubt, ich habe etwas gestohlen,
darf er dann versuchen, mich "festzunehmen"?

Dietz Pröpper

unread,
Oct 12, 2015, 3:40:03 AM10/12/15
to
Lothar Frings wrote:

> Stefan Schmitz tat kund:
>
>> Wenn jemand eine Ordnungswidrigkeit beobachtet, ist er dann befugt,
>> denjenigen zwecks Personalienfeststellung vorläufig festzunehmen?
>> Im Gegensatz zu Diebstählen habe ich sowas bei z.B. auf den Gehweg
>> kackenden Hunden noch nie gehört.
>>
>> § 229 BGB gilt schon mal nicht, da kein Zivilrecht.
>> § 127 StGB könnte evtl. über § 46 I OWiG ins Spiel kommen. Andererseits
>> obliegt die Verfolgung dem Ermessen der Behörde.

§127 StGB? Bildung bewaffneter Gruppen? ;-).

> Das habe ich nicht ganz verstanden.
> Wenn jemand glaubt, ich habe etwas gestohlen,
> darf er dann versuchen, mich "festzunehmen"?

Ja. Details siehe §127 StPO.

--
"Requirements are 100% complete!" Consultant Three-of-Four repeated. After
an uncomfortable pause, he continued, "But they are not yet documented."
(http://thedailywtf.com/Articles/Invasion-of-the-Consultants.aspx)

Lothar Frings

unread,
Oct 12, 2015, 4:05:18 AM10/12/15
to
Dietz Pröpper tat kund:

> Lothar Frings wrote:

> > Das habe ich nicht ganz verstanden.
> > Wenn jemand glaubt, ich habe etwas gestohlen,
> > darf er dann versuchen, mich "festzunehmen"?
>
> Ja. Details siehe §127 StPO.

Ich stelle mir das etwas seltsam vor -
jemand rennt hinter mir her und schreit
"Halt, stehenbleiben, hier spricht
$Irgendwer, ich nehme Sie hiermit
fest!"? Das könnte ja auch ein
Verwirrter oder ein entsprungener Irrer sein.

Und ob ich wirklich gestohlen habe,
würde ja dann gerichtlich geklärt.
Rein theoretisch natürlich; es
gibt nicht viele, die mich in praxi
"festnehmen" könnten. Muß derjenige dann
beweisen, daß ich etwas gestohlen habe?
Und was passiert, wenn er es nicht kann?
Kann ich ihn dann verklagen?

Armin Wolf

unread,
Oct 12, 2015, 8:24:02 AM10/12/15
to
"Lothar Frings" <Lothar...@gmx.de> schrieb

> Das habe ich nicht ganz verstanden.
> Wenn jemand glaubt, ich habe etwas gestohlen,
> darf er dann versuchen, mich "festzunehmen"?

Dem S. Schmitz ging es nicht um Straftaten, sondern um
"Ordnungswidrigkeiten".

Die einzige Chance, die bei einem Hundehaufen besteht,
ist eine Meldung beim Amt,, oder eine private Schaden-
ersatzklage.

Lothar Frings

unread,
Oct 12, 2015, 8:46:45 AM10/12/15
to
Armin Wolf tat kund:

> "Lothar Frings" <Lothar...@gmx.de> schrieb
>
> > Das habe ich nicht ganz verstanden.
> > Wenn jemand glaubt, ich habe etwas gestohlen,
> > darf er dann versuchen, mich "festzunehmen"?
>
> Dem S. Schmitz ging es nicht um Straftaten, sondern um
> "Ordnungswidrigkeiten".

Das weiß ich. Aber er selbst hat die ja schon
vom Diebstahl, also einer Straftat, abgegrenzt,
und ich hatte nach dem Diebstahl gefragt, weil
mir das auch in diesem Fall neu war.

Diedrich Ehlerding

unread,
Oct 12, 2015, 9:14:01 AM10/12/15
to
Lies OWiG § 46 ein bisschen weiter:

| (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme,
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
| Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie
| Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis
| unterliegen, sind unzulässig.
^^^^^^^^^^

Also: nein, den Hundehalter, der seinen Köter auf den Fußweg scheißen
lässt, darfst du nicht qua Jedermannsrecht / StPO § 127 vorläufig
festnehmen.

Diedrich

Frank Hucklenbroich

unread,
Oct 12, 2015, 9:28:02 AM10/12/15
to
Der klassische Fall dürfte der auf frischer Tat ertappte Ladendieb sein.
Und ja, den darf die Kassiererin oder der Ladendetektiv (der keine anderen
Rechte hat als ein ganz normaler Bürger) so lange festhalten, bis die
Polizei eintrifft. Wäre ja auch etwas skurril, wenn der Ladendieb einfach
rausspazieren dürfte, bevor die Polizei da ist.

Genauso darfst Du auf der Straße den Handtaschendieb festhalten, wenn Du
ihn denn erwischst oder den Sittenstrolch vorm Kindergarten.

Das ganze sollte allerdings im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gescheen.
Festhalten und den nächsten Passanten bitten, bitte sofort die Polizei
anzurufen, ist durchs "Jedermannsrecht" sicher gedeckt. Den Delinquenten
erst mal durchzuprügeln und ihn dann im eigenen Kofferraum zur Polizei zu
fahren nicht mehr.

Grüße,

Frank

Diedrich Ehlerding

unread,
Oct 12, 2015, 9:32:24 AM10/12/15
to
Frank Hucklenbroich schrieb am 12.10.2015 um 15:28:

> Der klassische Fall dürfte der auf frischer Tat ertappte Ladendieb sein.
> Und ja, den darf die Kassiererin oder der Ladendetektiv (der keine anderen
> Rechte hat als ein ganz normaler Bürger) so lange festhalten, bis die
> Polizei eintrifft. Wäre ja auch etwas skurril, wenn der Ladendieb einfach
> rausspazieren dürfte, bevor die Polizei da ist.

Strenggenommen darf jedermann den Übeltäter nur dann festhalten, wenn
dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Zeigt also der
Ladendieb z.B. seinen Perso vor, dann muss man ihn gehen lassen, auch
wenn die Polizei noch nicht da ist.

Diedrich

Lothar Frings

unread,
Oct 12, 2015, 9:50:51 AM10/12/15
to
Frank Hucklenbroich tat kund:

> Am Sun, 11 Oct 2015 23:49:45 -0700 (PDT) schrieb Lothar Frings:

> Genauso darfst Du auf der Straße den Handtaschendieb festhalten, wenn Du
> ihn denn erwischst oder den Sittenstrolch vorm Kindergarten.

Das heißt, jeder Wirrkopf, der glaubt, ich hätte
dies oder das angestellt, darf versuchen, mich
festzuhalten, und wenn er wieder aus
dem Krankenhaus raus ist, darf ich
mir im Nachhinein anhören, was alles nicht
verhältnismäßig war?

Stefan Schmitz

unread,
Oct 12, 2015, 9:58:23 AM10/12/15
to
Am Montag, 12. Oktober 2015 10:05:18 UTC+2 schrieb Lothar Frings:

> Ich stelle mir das etwas seltsam vor -
> jemand rennt hinter mir her und schreit
> "Halt, stehenbleiben, hier spricht
> $Irgendwer, ich nehme Sie hiermit
> fest!"? Das könnte ja auch ein
> Verwirrter oder ein entsprungener Irrer sein.

Du wirst ja wohl wissen, ob du gerade eine Straftat begangen hast.
Im übrigen wird er nicht diesen Satz sagen, sondern eher "Halt, stehenbleiben",
oder dich einfach festhalten.

> Und ob ich wirklich gestohlen habe,
> würde ja dann gerichtlich geklärt.
> Rein theoretisch natürlich; es
> gibt nicht viele, die mich in praxi
> "festnehmen" könnten. Muß derjenige dann
> beweisen, daß ich etwas gestohlen habe?
> Und was passiert, wenn er es nicht kann?
> Kann ich ihn dann verklagen?

Wenn du gar nichts gemacht hast, begeht er u.U. eine strafbare Nötigung oder
Freiheitsberaubung. Wenn er allerdings zu Recht annehmen durfte, dass du
geklaut hast, wird er nicht bestraft.

Stefan Schmitz

unread,
Oct 12, 2015, 9:59:55 AM10/12/15
to
Am Montag, 12. Oktober 2015 15:14:01 UTC+2 schrieb Diedrich Ehlerding:

> Lies OWiG § 46 ein bisschen weiter:
>
> | (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme,
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> | Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie
> | Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis
> | unterliegen, sind unzulässig.

Ah, danke.

Ich hasse solche Monsterparagraphen.

Lothar Frings

unread,
Oct 12, 2015, 10:02:25 AM10/12/15
to
Diedrich Ehlerding tat kund:

> Lies OWiG § 46 ein bisschen weiter:
>
> | (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme,
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> | Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie
> | Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis
> | unterliegen, sind unzulässig.
> ^^^^^^^^^^
>
> Also: nein, den Hundehalter, der seinen Köter auf den Fußweg scheißen
> lässt, darfst du nicht qua Jedermannsrecht / StPO § 127 vorläufig
> festnehmen.

Wie soll denn der Laie wissen, was eine OWi und
was eine Straftat ist? Als Unkundiger könnte
man zum Beispiel meinen, daß durch den Köter
eine Sachbeschädigung verursacht wurde, also
eine Straftat. Wenn ich einem Kollegen absichtlich
Kaffee übers Hemd schütte, ist es schließlich
auch eine.

Das kann sich ja auch ändern - als ich den Führerschein
machte, gab es die Faustregel "Verkehrsvergehen
sind immer OWis, niemals Straftaten."[*] Heute ist
AFAIK zumindest betrunken Fahren eine Straftat.


-----
[*] Natürlich, wenn man jemanden absichtlich überfuhr
oder sowas war das damals auch schon Körperverletzung,
Totschlag oder Mord, je nach Aus- und Hergang.

Frank Hucklenbroich

unread,
Oct 12, 2015, 10:49:24 AM10/12/15
to
Im Prinzip genauso, ja.

Grüße,

Frank

Diedrich Ehlerding

unread,
Oct 12, 2015, 10:51:49 AM10/12/15
to
Lothar Frings schrieb am 12.10.2015 um 16:02:
>
>> Also: nein, den Hundehalter, der seinen Köter auf den Fußweg scheißen
>> lässt, darfst du nicht qua Jedermannsrecht / StPO § 127 vorläufig
>> festnehmen.
>
> Wie soll denn der Laie wissen, was eine OWi und
> was eine Straftat ist?

Wenn der Laie sich nicht sicher ist, dass das, ws er da beobachtet,
wirklich eine Straftat ist, dann muss er eben darauf verzichten,. als
selbsternannter Hilfssheriff tätig zu werden.

Dieser Laie weiß im Übrigen vermutlich noch nicht einmal etwas von
diesem "Jedermannsrecht" auf die vorläufigen Festnahme eines auf
frischer Tat ertappten Straftäters. Diejenigen, die den § 127 StPO
überhaupt kennen, dürften auch den Unterschied zwischen
Ordnungswidrigkleit und Straftat kennen.

Ich wage mal die Vermutung: der § 127 ist dazu gedacht, diejenigen zu
schützen, die tatsächlich einen Straftäter festhalten - einen
Taschendieb, einen Handtaschenräuber zum Beispie - nicht aber dazu, nun
jedem selbsternannten Parkwächter (gugle nach "Knöllchen-Horst") die
Gelegenheit zu geben, gar etwa noch Falschparker festzuhalten. Wowereit.

Diedrich

Lothar Frings

unread,
Oct 12, 2015, 11:06:28 AM10/12/15
to
Diedrich Ehlerding tat kund:

> Lothar Frings schrieb am 12.10.2015 um 16:02:
> >
> >> Also: nein, den Hundehalter, der seinen Köter auf den Fußweg scheißen
> >> lässt, darfst du nicht qua Jedermannsrecht / StPO § 127 vorläufig
> >> festnehmen.
> >
> > Wie soll denn der Laie wissen, was eine OWi und
> > was eine Straftat ist?
>
> Wenn der Laie sich nicht sicher ist, dass das, ws er da beobachtet,
> wirklich eine Straftat ist, dann muss er eben darauf verzichten,. als
> selbsternannter Hilfssheriff tätig zu werden.

Und wenn er sich sicher ist? Ich wüßte z. B.
nicht, warum das Scheißen auf die Straße keine
Sachbeschädigung ist. Verschmutzung ist doch
auch Beschädigung, oder nicht?

>
> Dieser Laie weiß im Übrigen vermutlich noch nicht einmal etwas von
> diesem "Jedermannsrecht" auf die vorläufigen Festnahme eines auf
> frischer Tat ertappten Straftäters. Diejenigen, die den § 127 StPO
> überhaupt kennen, dürften auch den Unterschied zwischen
> Ordnungswidrigkleit und Straftat kennen.

Nö. Ich kenne den Paragraphen doch jetzt auch;
trotzdem könnte ich, wie erwähnt, im konkreten Fall
OWi nicht von Straftat abgrenzen.

Diedrich Ehlerding

unread,
Oct 12, 2015, 11:43:30 AM10/12/15
to
Lothar Frings schrieb am 12.10.2015 um 15:50:

> Das heißt, jeder Wirrkopf, der glaubt, ich hätte
> dies oder das angestellt, darf versuchen, mich
> festzuhalten, und wenn er wieder aus
> dem Krankenhaus raus ist, darf ich
> mir im Nachhinein anhören, was alles nicht
> verhältnismäßig war?

Es reicht nicht, dass der Wirrkopf glaubt, du habest dies oder jenes
angestellt; festnehmen darf er dich nur, wenn er dich tatsächlich bei
der Tat beobachtet hat (dich "auf frischer Tat betroffen" hat). Strittig
ist, ob er ein Festnahmerecht hat, wenn er nur irrtümlich glaubt, er
habe dich gerade bei deiner Straftat beobachtet; d.h. insbesondere, es
ist strittig, ob du dich nach seinen Worten "Sie sind vorläufig
festgenommen" wehren darfst, wenn du eben nix verbrochen hast und er
sich irrt; noch anders gesagt: strittig ist, wer das Risiko des Irrtums
des Wirrkopfs tragen muss.

Mindestens muss aber ein ziemlich dringeder Tatverdacht vorliegen -
andernfalls darfst du dich wehren. Zum Thema, wie dringend der
Tatverdacht sein muss, siehe etwa OLG Celle - 32 Ss 176/14
<http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2857.htm>

Wobei du, wofern du eben nichts angestellt hast, dem Wirrkopf am
einfachsten deinen Perso zeigst, und den darf er sich dann abschreiben -
und dann ist deine Identität festgestellt, dann darf er dich nicht mehr
festhalten, nun muss er dich gehen lassen, und nun hast du auf jeden
Fall ein Notwehrrecht, wenn er dich weiter festhält. Und dann nimmst du
ihn selber vorläufig fest wegen Nötigung (du hast ihn ja auf jeden Fall
auf frischer Tat ertappt) und lässt dir seinen Perso zeigen - oder, wenn
er das nicht tut, du wartest auf die Polizei. (Viel Spaß dann hinterher
beim Amtsrichter ... letztlich wird sich dann der Wirrkopf auf
Erlaunnistatsbestandsirrtum herausreden können, indem er nämlich ehrlich
glaubte, dich beim §IRGENDWAS erwischt zu haben.)

Wenn du ihn allerdings krankenhausreif prügelst, dann wirst du dir in
der Tat anhören müssen, was alles nicht verhältnismäßig war. Hierzu etwa
OLG Hamm, Beschl. v. 08.05.2015 - 9 U 103/14,
<http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3042.htm> -
danach musst du den Wirrkopf also auch im Fall berechtigter Notwehr
erstmnal auffordern, dich loszulassen; du darfst nicht sofort
zuschlagen. Auch insoweit viel Spaß beim Amtsrichter ...

Diedrich Ehlerding

unread,
Oct 12, 2015, 12:40:06 PM10/12/15
to
Lothar Frings schrieb am 12.10.2015 um 17:06:

>> Wenn der Laie sich nicht sicher ist, dass das, ws er da beobachtet,
>> wirklich eine Straftat ist, dann muss er eben darauf verzichten,. als
>> selbsternannter Hilfssheriff tätig zu werden.
>
> Und wenn er sich sicher ist?

Dann muss er halt das Risiko tragen - wie auch beispilsweise derjenige,
der sich sicher ist, diese oder jene Beschimpfung wäre noch nicht
strafrechtlich relevant, das Risiko trgen muss, dass der Beleidigte das
anders sieht und dass der Richter hinterher dem anderen Recht gibt.

Evtl. kann der Laie sich auf Irrtum rausreden und wird selber nicht
wegen Nötigung bestraft - aber er geht halt das Risiko ein, dass der zu
Unrecht Festgenommene sich wehrt, ggf. auch massiv wehrt. Solche
Risikien muss immer der tragen, der eine entsprechende Entscheidung trifft.


>> Dieser Laie weiß im Übrigen vermutlich noch nicht einmal etwas von
>> diesem "Jedermannsrecht" auf die vorläufigen Festnahme eines auf
>> frischer Tat ertappten Straftäters. Diejenigen, die den § 127 StPO
>> überhaupt kennen, dürften auch den Unterschied zwischen
>> Ordnungswidrigkleit und Straftat kennen.
>
> Nö. Ich kenne den Paragraphen doch jetzt auch;
> trotzdem könnte ich, wie erwähnt, im konkreten Fall
> OWi nicht von Straftat abgrenzen.

Nochmal: wenn du dir nicht sicher bist, dann nimm halt nicht fest. Un d
scvhon gar nicht den Besitzer des kackenden Köters. Im Übrigen bist du
ja nicht verpflichtet, einen auf frischer Tat beobachteten Übeltäter
festzunehmen - du kannst es also insbesondere in Zweifelsfällen besser
lassen.

Diedrich



Lothar Frings

unread,
Oct 12, 2015, 1:10:27 PM10/12/15
to
Diedrich Ehlerding tat kund:

> Lothar Frings schrieb am 12.10.2015 um 15:50:
>
> > Das heißt, jeder Wirrkopf, der glaubt, ich hätte
> > dies oder das angestellt, darf versuchen, mich
> > festzuhalten, und wenn er wieder aus
> > dem Krankenhaus raus ist, darf ich
> > mir im Nachhinein anhören, was alles nicht
> > verhältnismäßig war?
>
> Es reicht nicht, dass der Wirrkopf glaubt, du habest dies oder jenes
> angestellt; festnehmen darf er dich nur, wenn er dich tatsächlich bei
> der Tat beobachtet hat (dich "auf frischer Tat betroffen" hat).

Aber festnehmen wird er mich - bzw. es zum letzten
Mal versuchen, wenn er lernfähig ist - wenn er es glaubt.

> Strittig
> ist, ob er ein Festnahmerecht hat, wenn er nur irrtümlich glaubt, er
> habe dich gerade bei deiner Straftat beobachtet; d.h. insbesondere, es
> ist strittig, ob du dich nach seinen Worten "Sie sind vorläufig
> festgenommen" wehren darfst, wenn du eben nix verbrochen hast und er
> sich irrt; noch anders gesagt: strittig ist, wer das Risiko des Irrtums
> des Wirrkopfs tragen muss.

Na super.

>
> Mindestens muss aber ein ziemlich dringeder Tatverdacht vorliegen -
> andernfalls darfst du dich wehren. Zum Thema, wie dringend der
> Tatverdacht sein muss, siehe etwa OLG Celle - 32 Ss 176/14
> <http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2857.htm>
>
> Wobei du, wofern du eben nichts angestellt hast, dem Wirrkopf am
> einfachsten deinen Perso zeigst, und den darf er sich dann abschreiben -
> und dann ist deine Identität festgestellt, dann darf er dich nicht mehr
> festhalten, nun muss er dich gehen lassen, und nun hast du auf jeden
> Fall ein Notwehrrecht, wenn er dich weiter festhält.

Das ist doch jetzt ein Witz, oder?

"Hey, Jupp, ich hab wieder so nen Trottel...
ist gerade nicht zu Hause, trägt aber gute Schuhe.
Schau doch mal, ob es da was zu holen gibt."
(Folgen Name und Adresse)


> Und dann nimmst du
> ihn selber vorläufig fest wegen Nötigung (du hast ihn ja auf jeden Fall
> auf frischer Tat ertappt) und lässt dir seinen Perso zeigen - oder, wenn
> er das nicht tut, du wartest auf die Polizei. (Viel Spaß dann hinterher
> beim Amtsrichter ... letztlich wird sich dann der Wirrkopf auf
> Erlaunnistatsbestandsirrtum herausreden können, indem er nämlich ehrlich
> glaubte, dich beim §IRGENDWAS erwischt zu haben.)

Und ich habe auf die Anrede "Brieftasche her, sonst
stech ich dich ab" passend reagiert.

Diedrich Ehlerding

unread,
Oct 12, 2015, 1:34:09 PM10/12/15
to
Lothar Frings schrieb am 12.10.2015 um 19:10:

>> Wobei du, wofern du eben nichts angestellt hast, dem Wirrkopf am
>> einfachsten deinen Perso zeigst, und den darf er sich dann abschreiben -
>> und dann ist deine Identität festgestellt, dann darf er dich nicht mehr
>> festhalten, nun muss er dich gehen lassen, und nun hast du auf jeden
>> Fall ein Notwehrrecht, wenn er dich weiter festhält.
>
> Das ist doch jetzt ein Witz, oder?

Nein; wieso?

> "Hey, Jupp, ich hab wieder so nen Trottel...
> ist gerade nicht zu Hause, trägt aber gute Schuhe.
> Schau doch mal, ob es da was zu holen gibt."
> (Folgen Name und Adresse)

Bisher redeten wir von der Frage, welche rechte einem §127 gibt oder
nimmt, und ob dich ein Wirrkopf, der zu Unrecht überzeugt ist, du habest
gerade eine Straftat begangen, dich festhalten darf, bzw. wie du darauf
dann reaguiere darfst. Hier redest du nun nicht von einem Wirrkopf,
sondern von jemandem, der versucht, den § 127 StPO für kriminelle Zwecke
auszunutzen.; das ist eine ganz andere Baustelle.

Natürlich ist es nicht einfach, den kriminellen Versuch als solchen
sicher zu erkennen. Das gilt aber auch für andere ähnliche Fälle; es ist
auch schon vorgekommen, dass sich Kriminelle ein Blaulicht besorgt haben
sowie Schirmnmütze und Polizeikelle, d.h. sich als Polizistebn
verjkleidet haben, , und die haben dann Leute auf der Landstraße
rausgewinkt und ausgeraubt. Daraus kannst und darfst du leider auczh
nicht schließen, dir stünde bei jeder Verkehrskontrolle zu, die, die
dich da anhalten, überzumangeln.

Diedrich

Lothar Frings

unread,
Oct 12, 2015, 2:39:00 PM10/12/15
to
Diedrich Ehlerding tat kund:

> Nochmal: wenn du dir nicht sicher bist, dann nimm halt nicht fest. Un d
> scvhon gar nicht den Besitzer des kackenden Köters. Im Übrigen bist du
> ja nicht verpflichtet, einen auf frischer Tat beobachteten Übeltäter
> festzunehmen - du kannst es also insbesondere in Zweifelsfällen besser
> lassen.

Ich würde das nie machen - bei juristischen Sachen
ist immer am besten "Halt dich raus, dann kommst du nicht rein."

Meine Frage war, was passieren kann, wenn
es ein anderer macht und mich mit reinzieht.

Diedrich Ehlerding

unread,
Oct 12, 2015, 3:18:08 PM10/12/15
to
Lothar Frings schrieb am 12.10.2015 um 20:38:

> Meine Frage war, was passieren kann, wenn
> es ein anderer macht und mich mit reinzieht.

Nö. Deine Frage in /diesem/ Suvbthread war (in
<ab49bc35-3121-44f6...@googlegroups.com>) deine FRage:
| Wie soll denn der Laie wissen, was eine OWi und
| was eine Straftat ist?

Diese Frage ist nur dann sinnvoll,m wenn du in Erwägung ziehst,
selber jemanden - hier wg. Hundedreck - vorläufig festzunehmen. Da
siehst du dich nicht in der Rolle des Opfers eines anderen, sondern du
willst selber aktiv werden.

Im parallelen Subthread fragst du in der Tat, was passiert, wenn dich
der Wirrkopf festnimmt. Aber auch in dem Subthread eierst du nin udnd
her; der "Wierrkopf" aus
<ab49bc35-3121-44f6...@googlegroups.com> wird in
<a0b367c6-d32c-4725...@googlegroups.com> plötzlich zum
Kriminellen.

Vielleicht entscheidest du dich mal, worums dir eigentlich geht, und
noch vielleichter verwendest du mal einen richtigen Newsreader anstelle
von Gurgelpups, einen mit Threading, damit du selber die Übersicht
behältst, wann und warum du in welchemn Kontext welchen Gedankensprung
springst.


Diedrich

Lothar Frings

unread,
Oct 12, 2015, 4:01:33 PM10/12/15
to
Diedrich Ehlerding tat kund:

> Lothar Frings schrieb am 12.10.2015 um 20:38:
>
> > Meine Frage war, was passieren kann, wenn
> > es ein anderer macht und mich mit reinzieht.
>
> Nö. Deine Frage in /diesem/ Suvbthread war (in
> <ab49bc35-3121-44f6...@googlegroups.com>) deine FRage:
> | Wie soll denn der Laie wissen, was eine OWi und
> | was eine Straftat ist?
>
> Diese Frage ist nur dann sinnvoll,m wenn du in Erwägung ziehst,
> selber jemanden - hier wg. Hundedreck - vorläufig festzunehmen. Da
> siehst du dich nicht in der Rolle des Opfers eines anderen, sondern du
> willst selber aktiv werden.

Nein, die Frage ist sinnvoll, wenn irgendein Laie
das in Erwägung zieht.

>
> Im parallelen Subthread fragst du in der Tat, was passiert, wenn dich
> der Wirrkopf festnimmt. Aber auch in dem Subthread eierst du nin udnd
> her; der "Wierrkopf" aus
> <ab49bc35-3121-44f6...@googlegroups.com> wird in
> <a0b367c6-d32c-4725...@googlegroups.com> plötzlich zum
> Kriminellen.

Jedenfalls geht daraus nicht hervor, daß ich einen
solchen Vorgang initiieren würde, und selbstverständlich
würde ich das nicht.

>
> Vielleicht entscheidest du dich mal, worums dir eigentlich geht, und
> noch vielleichter verwendest du mal einen richtigen Newsreader anstelle
> von Gurgelpups, einen mit Threading, damit du selber die Übersicht
> behältst, wann und warum du in welchemn Kontext welchen Gedankensprung
> springst.

Wenn ich abseits von juristischen Verständnisfragen
deinen Rat brauche, melde ich mich. Versprochen.
Aber im Moment geht es noch so.

Dietz Pröpper

unread,
Oct 13, 2015, 2:10:03 AM10/13/15
to
Lothar Frings wrote:

> Dietz Pröpper tat kund:
>
>> Lothar Frings wrote:
>
>> > Das habe ich nicht ganz verstanden.
>> > Wenn jemand glaubt, ich habe etwas gestohlen,
>> > darf er dann versuchen, mich "festzunehmen"?
>>
>> Ja. Details siehe §127 StPO.
>
> Ich stelle mir das etwas seltsam vor -
> jemand rennt hinter mir her und schreit
> "Halt, stehenbleiben, hier spricht
> $Irgendwer, ich nehme Sie hiermit
> fest!"? Das könnte ja auch ein
> Verwirrter oder ein entsprungener Irrer sein.

Richtig.

> Und ob ich wirklich gestohlen habe,
> würde ja dann gerichtlich geklärt.

Ja, und?

> Rein theoretisch natürlich; es
> gibt nicht viele, die mich in praxi
> "festnehmen" könnten.

Ja, ja.

> Muß derjenige dann
> beweisen, daß ich etwas gestohlen habe?

Er muss ggf. einen Richter davon überzeugen, dass er guten Glaubens Dich
verdächtigen konnte.

> Und was passiert, wenn er es nicht kann?
> Kann ich ihn dann verklagen?

Ja, natürlich.

Lothar Frings

unread,
Oct 13, 2015, 2:44:42 AM10/13/15
to
Dietz Pröpper tat kund:

[sattsam Bekanntes]

Nicht jeden Satz einzeln zu kommentieren,
ohne den Thread gelesen zu haben, ist von Vorteil.

Frank Hucklenbroich

unread,
Oct 13, 2015, 8:24:46 AM10/13/15
to
Am Mon, 12 Oct 2015 08:06:27 -0700 (PDT) schrieb Lothar Frings:

> Und wenn er sich sicher ist? Ich wüßte z. B.
> nicht, warum das Scheißen auf die Straße keine
> Sachbeschädigung ist.

Umweltdelikt, wenn überhaupt. Es gibt da ja auch Bußgelder für, aber die
ergeben sich aus Gemeindesatzungen und nicht aus dem Strafrecht.

> Verschmutzung ist doch
> auch Beschädigung, oder nicht?

Wobei laut:

https://de.wikipedia.org/wiki/Hundekot
(was es nicht alles gibt)

macht sich strafbar, wer seinen Hund auf Liegewiesen oder
Kinderspielplätzen kacken läßt. Grund ist hier die Gesundheitsgefährdung
(siehe Urteil).

Macht der Hund "nur" auf den Gehweg, ist es eine Owi.

Grüße,

Frank

Jens Mander

unread,
Oct 14, 2015, 8:12:59 PM10/14/15
to
Am 12.10.15 um 15:28 schrieb Frank Hucklenbroich:

> Der klassische Fall dürfte der auf frischer Tat ertappte Ladendieb sein.

Als ich vor 20 Jahren oder so auf dem Nachhauseweg von der Bundeswehr
mal einen extrem verantwortungslos autofahrenden Leutnant angehalten
hatte, war das mit dem §127 auch ganz wirksam. Allerdings wurde jeder
Soldat damals sehr deutlich über diesen Paragraphen aufgeklärt. Hat vllt
deshalb so gut funktioniert. "Mein Name ist Mander und ich nehme sie
aufgrund ihrer sehr gefährlichen Fahrweise nach §127 StPO vorläufig
fest". Ich bin mir sicher, dass ich StPO gesagt hab :-)

Lothar Frings

unread,
Oct 15, 2015, 1:37:12 AM10/15/15
to
Jens Mander tat kund:
Wenn du das - in jeder Hinsicht - unbeschadet überstanden
hast, muß der Leutnant aber wirklich hackedicht gewesen sein.

Jens Mander

unread,
Oct 15, 2015, 4:08:31 PM10/15/15
to
Am 15.10.15 um 07:37 schrieb Lothar Frings:

>> Als ich vor 20 Jahren oder so auf dem Nachhauseweg von der Bundeswehr
>> mal einen extrem verantwortungslos autofahrenden Leutnant angehalten
>> hatte, war das mit dem §127 auch ganz wirksam. Allerdings wurde jeder
>> Soldat damals sehr deutlich über diesen Paragraphen aufgeklärt. Hat vllt
>> deshalb so gut funktioniert. "Mein Name ist Mander und ich nehme sie
>> aufgrund ihrer sehr gefährlichen Fahrweise nach §127 StPO vorläufig
>> fest". Ich bin mir sicher, dass ich StPO gesagt hab :-)

> Wenn du das - in jeder Hinsicht - unbeschadet überstanden
> hast, muß der Leutnant aber wirklich hackedicht gewesen sein.

War kein Problem. Der Typ hatte n schlechtes Gewissen und fühlte sich
ertappt. Zur Not hatte ich noch "Kontakte"; die waren aber nicht nötig ;-)

Thomas Hochstein

unread,
Nov 1, 2015, 4:00:02 PM11/1/15
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Wenn jemand eine Ordnungswidrigkeit beobachtet, ist er dann befugt, denjenigen
> zwecks Personalienfeststellung vorläufig festzunehmen?
[...]
> § 127 StGB könnte evtl. über § 46 I OWiG ins Spiel kommen.

Wohl kaum, denn § 46 Abs. 3 OWiG lautet:
| (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme,
| [...] sind unzulässig. [...]

Grüße,
-thh
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