Lothar Frings schrieb am 12.10.2015 um 15:50:
> Das heißt, jeder Wirrkopf, der glaubt, ich hätte
> dies oder das angestellt, darf versuchen, mich
> festzuhalten, und wenn er wieder aus
> dem Krankenhaus raus ist, darf ich
> mir im Nachhinein anhören, was alles nicht
> verhältnismäßig war?
Es reicht nicht, dass der Wirrkopf glaubt, du habest dies oder jenes
angestellt; festnehmen darf er dich nur, wenn er dich tatsächlich bei
der Tat beobachtet hat (dich "auf frischer Tat betroffen" hat). Strittig
ist, ob er ein Festnahmerecht hat, wenn er nur irrtümlich glaubt, er
habe dich gerade bei deiner Straftat beobachtet; d.h. insbesondere, es
ist strittig, ob du dich nach seinen Worten "Sie sind vorläufig
festgenommen" wehren darfst, wenn du eben nix verbrochen hast und er
sich irrt; noch anders gesagt: strittig ist, wer das Risiko des Irrtums
des Wirrkopfs tragen muss.
Mindestens muss aber ein ziemlich dringeder Tatverdacht vorliegen -
andernfalls darfst du dich wehren. Zum Thema, wie dringend der
Tatverdacht sein muss, siehe etwa OLG Celle - 32 Ss 176/14
<
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2857.htm>
Wobei du, wofern du eben nichts angestellt hast, dem Wirrkopf am
einfachsten deinen Perso zeigst, und den darf er sich dann abschreiben -
und dann ist deine Identität festgestellt, dann darf er dich nicht mehr
festhalten, nun muss er dich gehen lassen, und nun hast du auf jeden
Fall ein Notwehrrecht, wenn er dich weiter festhält. Und dann nimmst du
ihn selber vorläufig fest wegen Nötigung (du hast ihn ja auf jeden Fall
auf frischer Tat ertappt) und lässt dir seinen Perso zeigen - oder, wenn
er das nicht tut, du wartest auf die Polizei. (Viel Spaß dann hinterher
beim Amtsrichter ... letztlich wird sich dann der Wirrkopf auf
Erlaunnistatsbestandsirrtum herausreden können, indem er nämlich ehrlich
glaubte, dich beim §IRGENDWAS erwischt zu haben.)
Wenn du ihn allerdings krankenhausreif prügelst, dann wirst du dir in
der Tat anhören müssen, was alles nicht verhältnismäßig war. Hierzu etwa
OLG Hamm, Beschl. v. 08.05.2015 - 9 U 103/14,
<
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3042.htm> -
danach musst du den Wirrkopf also auch im Fall berechtigter Notwehr
erstmnal auffordern, dich loszulassen; du darfst nicht sofort
zuschlagen. Auch insoweit viel Spaß beim Amtsrichter ...