> Wie andere am andern Ort im Thread schon gekl�rt haben: Aus dem
> Urheberrecht alleine folgt sicher keine Rechtswidrigkeit einer
> Ersterscheinung, sondern aus anderen Vorschriften
> (Pers�nlichkeitsrechte, Geheimhaltungsvereinbarungen; denkbar evtl. auch
> Illegalit�t von Inhalten an sich, z.B. 3000 Jahre alte Kinderpornos aus
> dem alten Griechenland usw.).
W�rde sich ein deutscher Arch�ologe, der nach dem ersten KiPo-Fund von
vor 3000 Jahren an der gleichen Stelle weitergr�bt nicht strafbar machen? ;)
--
F�r zuverl�ssige Statistiken sind bislang noch
nicht ausreichend viele Universen beobachtet worden.
[Hans Crauel zur Zuverl�ssigkeit von Klimamodellen]
> Ingo Thies wrote:
>> Wie andere am andern Ort im Thread schon gekl�rt haben: Aus dem
>> Urheberrecht alleine folgt sicher keine Rechtswidrigkeit einer
>> Ersterscheinung, sondern aus anderen Vorschriften
>> (Pers�nlichkeitsrechte, Geheimhaltungsvereinbarungen; denkbar evtl. auch
>> Illegalit�t von Inhalten an sich, z.B. 3000 Jahre alte Kinderpornos aus
>> dem alten Griechenland usw.).
> W�rde sich ein deutscher Arch�ologe, der nach dem ersten KiPo-Fund von
> vor 3000 Jahren an der gleichen Stelle weitergr�bt nicht strafbar machen?
> ;)
*3000* Jahre alte Kinderpornos gen�ssen zweifellos den Schutz des
"Kunstvorbehaltes" gem�� Art.5 GG. Schon weil sie arch�ologische
Kunstwerke sind.