Stefan <
ste...@epiket.de> wrote:
> Am 12.02.24 um 06:31 schrieb Stefan Kaintoch:
> > Folgende Situation: ein Auto steht mit laufendem Motor an einer Stelle,
> > an der Halteverbot herrscht. Der Fahrer F ist zum Semmeln holen in eine
> > Bäckerei gegangen, deren Eingang ca. 5m vom Auto entfernt ist.
> >
> > Macht man sich strafbar, wenn man das Auto an eine andere Stelle fährt,
> > ordnungsgemäß parkt, den Schlüssel stecken läßt und das Auto verläßt
> > ohne dem F etwas zu sagen?
>
>
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html
>
> Es kommt wohl auf den Staatsanwalt an? Praktisch wird es nicht verfolgt
> und wird wohl auf den Privatklageweg verwiesen werden, wenn es nicht
> gerade ein Auto von der SiKo/Polizei ist?
>
> "Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
> Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
> Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
> Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
>
> Einfach mal als gesellschaftliches Experiment probieren ein Fahrrad oder
> ein Motorroller auf einen normalen PKW-Parkplatz einer Großstadt
> abzustellen. Irgendein MIV-Fahrer, der keinen Parkplatz findet, wird das
> Fahrrad oder den Motorroller irgendwie quer auf den Fußweg wuchten,
> damit sein PKW/Wohnmobil noch Platz findet.
Warum nicht gleich ein französisch geparktes Auto wegschieben, damit man
selbst parken kann?
<
https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Braunschweig-Strassenbahn-
Irrfahrt-war-keine-Straftat,strassenbahnfahrt100.html>
Ausgerechnet Straßenbahnen sind nicht von §248b StGB erfasst, denn Abs.
4 nimmt sie aus:
| (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die
| durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit,
| als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
> Auch ist es verboten beim PKW unbeaufsichtigt den Schlüssel stecken zu
> lassen. Es wurden schon PKW abgeschleppt, weil ein Fenster offen war.
> Hier sollte man die Polizei rufen, die das Fahrzeug bis zum eintreffen
> des Eigentümers sichern kann (wenn der Schlüssel steckt, macht es das
> ordnungsgemäße Verschließen des Fahrzeugs auch einfacher).
>
>
<
https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/darf_man_sein_auto_mit_ge
oeffnetem_fenster_parken_22761.html>
>
> Es kann sogar eine Fahrt ohne Führerschein vorliegen, wenn das Fahrzeug
> aufgelastet wurde und dann 3,5t zulässiges Gesamtgewicht überschreitet.
Dann müsste die unberechtigt fahrende Person sich zu erkennen geben oder
erwischt werden – möglich, aber weder sicher anzunehmen noch in deren
Interesse. Das ist eine Sonderlocke des Sonderfalls.
> Dies wird manchmal von Handwerkern gemacht, damit schwerere Sachen im
> Auto transportiert werden können, wenn noch genügend Leute im Betrieb
> einen Führschein der Klasse CE eingeschränkt durch die Schlüsselzahl 79
> haben. (für einen neuen Lehrling muss man dann das Fahrzeug ausmisten
> und wieder beim TÜV ablasten lassen)
Für Fahrzeuge mit über 3,5t zGm benötigt man nicht CE79, weil C1 oder
C1E ausreicht und auch nach dem 50. Lebensjahr ohne ärtzl. Untersuchung
und Verlängerung bestehen bleibt. Richtig ist allein weniger Nachwuchs
mit Berechtigung für Kfz ab 3,5t zGm, z.B. weil die Bundeswehr als
Lkw-Fahrschule für Wehrpflichtige wegfällt. Für einen neuen Lehrling
kann man auch den Erwerb von C1 angehen, wenn es einfacher als Ablasten
und besser mit den Betriebserfordernissen vereinbar ist.
CE79 – Kfz bis 7,5t mit einachsigem Anhänger, sodass ein Zug mit max. 3
Achsen und einer Zug-Gesamtmasse über 12t gebildet wird
C1 – Kfz ab 3,5t bis 7,5t zGm; Anhänger bis 750kg zGm; Voraussetzung B,
Mindestalter 18
C1E – C1 mit (auch mehrachsigen) Anhängern über 750kg zGm,
Zug-Gesamtmasse bis 12t
--
Munterbleiben
HC