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Re: Update Re: Anti-Lockdown-Aktion 11. Januar: "Wir machen auf"

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Peter Veith

unread,
Jan 9, 2021, 11:19:44 AM1/9/21
to
Am 09.01.2021 um 17:00 schrieb wolfgang sch:

> Ralph Aichinger wrote in news:
>> In de.soc.umwelt wolfgang sch wrote:
>>> https://coronapedia.de/wirmachenaufliste/
>>
>> Eure Ordnungsämter und Staatsanwälte können ja schon mal bookmarken.
>
> Um Gottes Willen, ich hab die URL zur Warnung gepostet. Geht am Montag
> auf keinen Fall auf https://coronapedia.de/wirmachenaufliste/

Ganz ehrlich, das ist m.E. bereits mindestens eine Öffentliche
Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten (§ 116 OWiG). "Das Höchstmaß der
Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung,
zu der aufgefordert wird."

Linksetzung könnte Beihilfe i.S. von § 27 StGB sein. Der "Trick" mit:
"Auf keinem Fall dem Folgen!" klappt nicht.

BTW den "Trick" kenne ich aus DDR-Zeiten: Derzeit kämpfe ich gegen
folgenden politischen Witz <WITZ>>!

Meine nur. Dingsbums nach dsrs.

Veith
--
Dem Frieden verpflichtet:
http://www.DDR-Luftwaffe.de

Karl Müller

unread,
Jan 9, 2021, 12:28:19 PM1/9/21
to
3 Juristen - 4 Meinungen - solange die Zähler auf 0 stehen sehe ich auf
jeden Fall Diskussionsbedarf

Wobei ich das nicht als Aufruf zu einer Ordnungswidrigkeit sondern eher
als Beihilfe sehen würde - ist das in der Verordnung wiederzufinden,
dass die Beihilfe zur Umgehung von Öffnungsverboten auch bußgeldbewehrt
ist?

mfg

Karl

Thomas Hochstein

unread,
Jan 9, 2021, 3:00:02 PM1/9/21
to
Karl Müller schrieb:

> ist das in der Verordnung wiederzufinden,
> dass die Beihilfe zur Umgehung von Öffnungsverboten auch bußgeldbewehrt
> ist?

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Einheitstäterprinzip (§ 14 OWiG)
ohne die im Strafrecht geregelte Unterscheidung in Täter, Anstifter
und Beihelfer. Jeder, der bei der Tatbestandsverwirklichung mitwirkt -
ganz gleich, ob er den Tatbestand selbst verwirklicht, einem anderen
dabei Hilfe leistet oder einen anderen dazu bestimmt - ist Täter.

Isk Ender

unread,
Jan 9, 2021, 3:09:31 PM1/9/21
to
§ 116 OWiG, § 73 IfSG, Geldbuße in diesem Fall 25.000 Euro.
Anstiftung § 26 StGB bei Erfolg.
§ 111 II StGB, § 26 StGB i.V.m. § 74 IfSG, § 11 II StGB beachten,
Strafbarkeit auch bei Erfolglosigkeit.

Stefan Schmitz

unread,
Jan 9, 2021, 6:06:00 PM1/9/21
to
Welcher zuständigen Behörde wird denn ein falscher Name genannt?

Isk Ender

unread,
Jan 9, 2021, 6:13:27 PM1/9/21
to
(röm.) II = Absatz 2.

Stefan Schmitz

unread,
Jan 9, 2021, 6:18:22 PM1/9/21
to
Der ist doch nur ein Sonderfall des Absatz 1.

Isk Ender

unread,
Jan 9, 2021, 6:58:29 PM1/9/21
to
Nein.
Falls Interesse besteht: bitte einfach über Vorsatz-Fahrlässigkeits-
Kombinationen, 74 IfSG ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, und
Teilnahme (hier: Anstiftung) erkundigen.

Stefan Schmitz

unread,
Jan 9, 2021, 7:17:41 PM1/9/21
to
Am 10.01.2021 um 00:58 schrieb Isk Ender:
> Am 10.01.2021 um 00:18 schrieb Stefan Schmitz:
>> Am 10.01.2021 um 00:13 schrieb Isk Ender:
>>> Am 10.01.2021 um 00:05 schrieb Stefan Schmitz:
>>>> Am 09.01.2021 um 21:09 schrieb Isk Ender:
>>>
>>>>> § 111 II StGB, § 26 StGB i.V.m. § 74 IfSG, § 11 II StGB beachten,
>>>>> Strafbarkeit auch bei Erfolglosigkeit.
>>>>
>>>> Welcher zuständigen Behörde wird denn ein falscher Name genannt?
>>>
>>> (röm.) II = Absatz 2.
>>
>> Der ist doch nur ein Sonderfall des Absatz 1.
>
> Nein.

Bei § 111 OWiG schon. :)

Karl Müller

unread,
Jan 10, 2021, 4:09:33 AM1/10/21
to
Danke - wieder etwas dazugelernt

Habe mir den §14 OWiG jetzt mal durchgelesen - ich bin jetzt verwirrter
als zuvor

Da lobe ich mir das Strafrecht, da weiss man was man hat

mfg

Karl




Thomas Hochstein

unread,
Jan 10, 2021, 8:45:03 AM1/10/21
to
Karl Müller schrieb:

> Habe mir den §14 OWiG jetzt mal durchgelesen - ich bin jetzt verwirrter
> als zuvor

Ja, aus der Norm selbst kann man das nur schwer herauslesen; man muss
sich einfach merken, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht zwischen
Tätern (§ 25 StGB) und Beteiligten (§§ 26, 27 StGB) differenziert,
sondern sie alle als Täter behandelt.

Thomas Hochstein

unread,
Jan 10, 2021, 8:45:03 AM1/10/21
to
Stefan Schmitz schrieb:

> > § 111 II StGB, § 26 StGB i.V.m. § 74 IfSG, § 11 II StGB beachten,
> > Strafbarkeit auch bei Erfolglosigkeit.
>
> Welcher zuständigen Behörde wird denn ein falscher Name genannt?

§ 111 StGb, nicht § 111 OWiG.
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