Daniel Meier schrieb:
> 1. Liegt in diesem Fall eine Straftat nach � 263 StGB vor, da der
> Geldzugang noch in einem Monat erfolgte, f�r den H Sozialleistungen
> bezogen hat und sie diesen der Beh�rde gegen�ber verschwiegen hat?
Das liegt nahe.
> 2. Falls das zu bejahen ist: Ab wann genau w�rde die Verfolgungs-
> verj�hrung zu laufen beginnen? Der "Erfolg der Tat" d�rfte ja erst
> damit eingetreten sein, da� H die Beh�rde nicht "unverz�glich"
> informiert hat.
Nachdem es vorliegend nur um einen Betrug durch Unterlassen gehen
kann, beginnt der Lauf der Verj�hrung mit dem sp�testen Zeitpunkt, zu
dem diese Mitteilung h�tte erfolgen m�ssen. Wenn sozialrechtlich die
Verpflichtung besteht, den Zufluss von Verm�gen auch noch nachtr�glich
mitzuteilen, beginnt der Lauf der strafrechtlichen Verj�hrung
sp�testens mit dem Eintritt der sozialrechtlichen Verj�hrung.
Gr��e,
-thh
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