An: Polizei Brandenburg, Station Lübben
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit stelle Ich Anzeige mit Strafantrag gegen den
Täter: Holger Staudler
dienstlich: Amtsgericht, Gerichtsstraße 2-3, 15907 Lübben
(Richter am Amtsgericht)
privat: unbekannt
Tatort: Amtsgericht Lübben (Spreewald)
wegen seiner Tat
Verfolgung Unschuldiger und Vollstreckung gegen Unschuldige
sowie Rechtsbeugung (Nachtrag am Textende) und Weiteres
gemäß
[1] StGB § 344(2)
http://dejure.org/gesetze/StGB/344.html
[2] StGB § 345
http://dejure.org/gesetze/StGB/345.html
! Eine baldige Eingangsbestätigung mit Az./TgbNr.
ist erbeten und erforderlich.
Herr Staudler begann v.g. Straftaten vorsätzlich entgegen meinen
Hinweisen und obwohl er als Pressesprecher und Richter wissen müßte das
die Pressefreiheit in der BRD gilt.
Er beging seine Tat mittels illegaler Pressezensur durch
Unterlassungsverfügung im Verfahren mit Aktenzeichen 20 C 454/13 und
darauf folgenden Zwangsgeld und _HAFT_-Beschluß vom 15.05.2014.
Die Wahrheit und Grundrechte werden durch den "Richter" Holger Staudler
mit 40 Tage Haft bestraft!
Was die DDR nicht geschafft hat schafft nun die brandenburger Justiz der
BRD.
Ich bitte die Akten beim Amtsgericht Lübben bei zuziehen.
Ersatzweise gebe Ich Ihnen bei Kostenvorauszahlung und
Rechtsschutzgewährung durch Polizei und Staatsanwaltschaft die Dokumente.
Sofern wegen der rechtswidrigen Zensur durch die lübbener Justiz noch
frei verfügbare Dokumente auf meiner Internetseite bereitstehen,
verweise ich auf diese[3].
Der v.g. Täter-Richter verstieß ebenso gegen das Grundgesetz (GG) der
BRD, insbesondere gegen Art. 5 Pressefreiheit.[4]
Denn die Zensurmaßnahme und Haftandrohung 20C454/13 des Täters Staudler
umfasst auch das Verbot meiner legitime Berichterstattung über eine
öffentliche Amtsgerichts"verhandlung".
Desweiteren praktizierte der Amts-Täter auch Rechtsverletzung
gemäß ZPO § 546
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__546.html
durch Mißachtung des Presserechtes und der Beweisnotwendigkeit.
Ich hoffe das sich der Staatsapparat in Form der Polizei und
Staatsanwaltschaft nicht mitschuldig macht und mein Vorbringen
rechtskonform bearbeitet und den Täter vorlädt und auf Basis der Gesetze
zur Rechenschaft zieht. Also unterlassen sie jegliche Vertuschung und
Abwimmelei.
Bereits jetzt versichere Ich Ihnen über dieses Verfahren öffentlich zu
berichten.
weitere Adressen:
[3]
http://www.budich.org/dossier1/wastlbn1.htm
u.
http://www.budich.org/public/tweverf1.htm ff.
[4]
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
__ Rechtsbeugung __
Zum Strafantrag gegen Richter Holger Staudler sind die Ermittlungen und
die Strafverfolgung zu erweitern:
Nach den Ausführungen [1] des Professors Dr. Bernd Heinrich
ist davon auszugehen, daß Richter Holger Staudler auch
Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB [2] ausübte.
Dies ergibt sich u.a. aus:
3.b) das Recht falsch (hier nicht) angewandt hat
(AIGBBg, Presserecht GG Art. 5)
(Urteil 20 C 454/13 vom 24.04.2014)
3.e) unzulässige Maßnahmen getroffen wurden
(Beschluss vom 15.05.2014 bzgl. Ordnungsgeld und HAFT)
(leben wir in der Türkei oder China?)
Spezielle Rechtsnormen die der Richter vorsätzlich nicht beachtet hat:
- Das AIGBBg dessen Anwendung auf meine Person er sogar
aktiv geleugnet hat. Ich frage dazu ob es um RichterWillkür geht
und ob neuerdings im demokratisch sozialen Rechtsstaat BRD
der Nasenfaktor oder die Beliebtheit bei der Obrigkeit gilt oder
noch die theoretisch propagierten Rechtsordnungen?
- Das Presserecht und den Grundsatz das eine Berichterstattung
im demokratischen Rechtstaat BRD über öffentliche Gerichtsverfahren
an "ordentlichen Gerichten" Deutschlands nicht nur legitim ist,
sondern sogar durch die Justiz praktiziert werden müßte.
Die Staudlersche-PresseZensur mir gegenüber durch seine
Unterlassungs- und Ordnungsgeld+Haft-Verfügung ist daher
ein Rechtsbruch.
Vorsatz:
Da ich mehrfach schriftlich und mündlich auf die Rechtsgrundlagen
hinwies, obwohl Richter das alles wissen und beachten sollten, und der
Richter die benannten Gesetze nicht beachtete handelte er vorsätzlich
gegen diese. Denn er war auch voll handlungs- und zurechnungsfähig und
geistig agil. Es kann also nur am Recht _nicht anwenden wollen_ bei v.g.
Täter (bzw. Unterlasser) liegen.
Tun oder Lassen:
Gemäß Rechtswissenschaft und herrschender (rechts)Meinung (HM) ist einer
Tat auch das Unterlassen einer notwendigen Handlung zuzurechnen. Das
Einhalten von Grundrechten durch Richter ist eine Pflicht (welche hier
gröblichst verletzt wurde).
[1]
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/57-rechtsbeugung.pdf
[2]
http://dejure.org/gesetze/StGB/339.html
--
Mit freundlichen Gruessen Dipl.-Ing.(FH) Thomas Budich
Spreestr.38 15907 Lübben
Verfügbar: Verschlüsselung und digitale Signatur mit PGP