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Nichtanzeige einer Straftat

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Markus Machner

unread,
Aug 22, 2005, 5:11:22 AM8/22/05
to
Hallo alle

In einer Gerichtsshow (Ja, ich weiß, sowas guckt man nicht) wurde jemand
wegen "Nichtanzeige einer Straftat" verurteilt.

Gibt's das? Woher weis ich Laie denn, ob es eine Straftat ist, was ein
anderer tut?

Gruß,
Markus

Message has been deleted

Bastian Völker

unread,
Aug 22, 2005, 5:35:25 AM8/22/05
to
Hallo!

Markus Machner schrieb:

> In einer Gerichtsshow (Ja, ich weiß, sowas guckt man nicht) wurde jemand
> wegen "Nichtanzeige einer Straftat" verurteilt.

Kleine Ergänzung zu Ralfs Antwort: Es muß "Nichtanzeige einer geplanten
Straftat" bzw. dem Gesetz nach "Nichtanzeige geplanter Straftaten"
heißen. Wenn die Tat bereits passiert ist, besteht grundsätzliche keine
Anzeigepflicht.

> Gibt's das? Woher weis ich Laie denn, ob es eine Straftat ist, was ein
> anderer tut?

Bei den in § 138 StGB genannten, dürfte der gesunde Menschenverstand
ausreichen. Oder überrascht Dich die Strafbarkeit einer der Katalogtaten?

Gruß
Bastian
--
"Wenn ich diverse Tatbestandsalternativen einer tierschutzrechtlichen
Norm geschickt zusammenstelle, komme ich halt darauf, dass es u.a.
auch verboten ist, Wale in Schlagfallen zu erlegen oder ähnliches."
- Mark Obrembalski in d.s.r.m.

Henning Schlottmann

unread,
Aug 22, 2005, 5:28:42 AM8/22/05
to

Schau dir mal §138 StGB an. Nur sehr wenige Straftaten müssen angezeigt
werden und die sind recht gut als solche zu erkennen.

Ciao Henning

Message has been deleted

Ingo Thies

unread,
Aug 22, 2005, 7:42:05 AM8/22/05
to
Ralf Kusmierz wrote:

>>Wenn die Tat bereits passiert ist, besteht grundsätzliche keine
>>Anzeigepflicht.
>
>

> Ehrlich gesagt hat mich das überrascht.

Warum? Einen bereits geschehenen Mord kann man nicht rückgängig machen,
aber einen geplanten u.U. verhindern. Und das Verhindern einer Straftat
ist offenbar auch aus Sicht des Gesetzgebers wichtiger als dessen
Bestrafung.

--
Gruß,
Ingo

Markus Machner

unread,
Aug 22, 2005, 7:59:00 AM8/22/05
to
Henning Schlottmann schrieb:
> Markus Machner wrote:

>> Gibt's das? Woher weis ich Laie denn, ob es eine Straftat ist, was ein
>> anderer tut?
>
> Schau dir mal §138 StGB an. Nur sehr wenige Straftaten müssen angezeigt
> werden und die sind recht gut als solche zu erkennen.

Ich kenne den Paragraphen nicht. Ich schätze zunächst mal und lese dann
nach, inwiefern sich der § mit meiner Laienmeinung deckt.

Mord und Tötungsdelikte, vielleicht noch gefährliche Körperverletzung, bei
einfacher und schwerer weiß ich als Außenstehender ja nicht warum die
passierte.
Raub, schwerer Diebstahl vielleicht.
Landfriedensbruch und Hochverrat.

------------------------------------------------------------------
§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in
den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151,
152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und
Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes
(§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines
Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des §
232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um
Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder
255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c
oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der
§§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder
316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet
werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem
Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer
Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu
einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft
erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. §
129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder
der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
---------------------------------------------------------

Weiowei, man sollte das StGB auch in der gedruckten Form mit Hyperlinks
ausstatten. Wer soll sich da noch auskennen?

Stimmt es eigentlich, daß die einzelnen §§ der Gesetze an sich keine Namen
haben, diese nur von den Verlagen dazugedruckt werden, damit man sich als
Laie überhaupt orientieren kann?
(Bsp: Juristen reden von §211 StGB, in Klammern: Mord, damit auch der Laie
versteht, worum es gerade geht)
Die letzten Sätze des oben zitierten Paragraphen enthalten ja nur noch
kryptische Zahlen.

"§129b Abs. 1 Satz 3 bis 5", ist also anzeigepflichtig, aber nicht Satz 1
und 2. Was ist nun §129 (in diesem wird schon wieder weiterverwiesen), wenn
ich auf der Straße stehe, gerade nicht eine Suchmaschine zur Hand habe und
auch nicht in den nächsten Buchladen laufe, um mir ein aktuelles StGB zu
kaufen? Mit den Taschenbuchausgaben kann man ja nicht mal ordentlich
zuschlagen. Bei Ledergebundenen Hardcoverausgaben im Format A4 macht der
Spruch, "Dann trifft Dich die volle Härte des Gesetzes" wirklich Sinn.

Gruß,
Markus

Henning Schlottmann

unread,
Aug 22, 2005, 8:26:36 AM8/22/05
to
Markus Machner wrote:
> Henning Schlottmann schrieb:

> Mord und Tötungsdelikte, vielleicht noch gefährliche Körperverletzung, bei
> einfacher und schwerer weiß ich als Außenstehender ja nicht warum die
> passierte.
> Raub, schwerer Diebstahl vielleicht.
> Landfriedensbruch und Hochverrat.

Nicht schlecht für eine freie Schätzung.

> Weiowei, man sollte das StGB auch in der gedruckten Form mit Hyperlinks
> ausstatten. Wer soll sich da noch auskennen?

Gibt es online:
http://dejure.org/gesetze/StGB/138.html

> Stimmt es eigentlich, daß die einzelnen §§ der Gesetze an sich keine Namen
> haben, diese nur von den Verlagen dazugedruckt werden, damit man sich als
> Laie überhaupt orientieren kann?

Bei den meisten Gesetzen stimmt das nicht (mehr). Es sind nur noch sehr
wenige, die keine amtlichen Überschriften haben

Ciao Henning

Marco Sondermann

unread,
Aug 22, 2005, 8:47:27 AM8/22/05
to
Henning Schlottmann folterte am 22.08.2005 folgende Tasten:

>> Stimmt es eigentlich, daß die einzelnen §§ der Gesetze an sich keine Namen
>> haben, diese nur von den Verlagen dazugedruckt werden, damit man sich als
>> Laie überhaupt orientieren kann?
>
> Bei den meisten Gesetzen stimmt das nicht (mehr). Es sind nur noch sehr
> wenige, die keine amtlichen Überschriften haben

Daran zu erkennen, daß die Überschriften, die die Verlage sich ausgedacht
haben, in eckigen Klammern stehen. War auch ein Stoperstein, wenn man
Gesetze kopieren, Abdrucken, was-auch-immer wollte, da die Verlage für die
Überschriften das Urheberrecht in Anspruch nahmen. BTW, gabs da nicht mal
eine Gesetzesausgabe von Jurastudenten, die aus diesem Grunf mitunter recht
lustige Überschriften fabrizierten?

Marco


--
Schulden sind wie Frauen: Hast Du sie einmal am A****, wirst Du sie nie
wieder los.

Helmut Richter

unread,
Aug 22, 2005, 8:53:03 AM8/22/05
to
Marco Sondermann:

> Daran zu erkennen, daß die Überschriften, die die Verlage sich ausgedacht
> haben, in eckigen Klammern stehen. War auch ein Stoperstein, wenn man
> Gesetze kopieren, Abdrucken, was-auch-immer wollte, da die Verlage für die
> Überschriften das Urheberrecht in Anspruch nahmen.

Es ist ja auch von beachtlicher Schöpfungshöhe, den Mordparagrafen mit
"Mord" zu überschreiben, obwohl das Wort darin nicht vorkommt.

Helmut Richter

Jakob Creutzig

unread,
Aug 22, 2005, 9:22:48 AM8/22/05
to
Markus Machner <Machner...@t-online.de> writes:

> ------------------------------------------------------------------
> § 138
> Nichtanzeige geplanter Straftaten

> (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer
> Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu
> einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft
> erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. §
> 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
> (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder
> der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit
> Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
> ---------------------------------------------------------
>
> Weiowei, man sollte das StGB auch in der gedruckten Form mit Hyperlinks
> ausstatten. Wer soll sich da noch auskennen?

Eigentlich nicht so komplexiert wie's ausschaut:

> (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
> 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
> 2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
> 3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in
> den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

Das trifft auf den Normalbuerger seltener zu. "Schatzi, kommst
Du essen? - Ja, ich muss nur noch unsere Raketenstandortplaene
der chinesischen Botschaft schicken.." [Wobei ich gar nicht weiss,
ob das schon darunter faellt.]

> 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151,
> 152

Das ist ziemlich genau, was dort steht, Geld oder Wertpapiere faelschen.

> oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und
> Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,

Im wesentlichen selbsterklaerend.

> 5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes
> (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die
> Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines
> Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

Wohl auch nicht zu schwer verstaendlich.

> 6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des §
> 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um
> Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

232,(3),(4): Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung
- von Kindern,
- sehr gewaltsam, oder
- in Banden,
- durch Drohung 'oder durch List', wasauchimmerdasheisst.

233, (3): Das Gleiche fuer Sklavenarbeit.

Lustig die Erwaehnung von 232, (5) "jeweils soweit es sich um ein
Verbrechen handelt", denn (5) behandelt gerade den minder schweren
Fall, welcher per definitionem kein Verbrechen ist (da Mindeststrafe
< 1 Jahr). Schlampige Arbeit, oder uebersehe ich da was?

> 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder
> 255) oder

Verschiedene Varianten von 'Geld her, sonst..'.

> 8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c

Kokeln.

> oder 307 Abs. 1 bis 3,

Wir basteln eine Atombombe.

> des § 308 Abs. 1 bis 4,

Oder nehmen TNT.

> des § 309 Abs. 1 bis 5,

'Gefaehrdung durch ionisierende Strahlung', jaja.

> der
> §§ 310,

Planung von so schlimmen Sachen wie da oben (307-309).

> 313,

Landunter machen. Grosser Regentanz, oder Deichsprengung.

> 314

Tote Ratten in den Dorfbrunnen schmeissen.

> oder 315 Abs. 3,

Zuege kaputtmachen beim Fahren. Also richtig kaputt, nicht
nur die Sitze aufschlitzen.

> des § 315b Abs. 3

Steineschmeissen auf die Autobahn.

> oder der §§ 316a

Raeuberischer Angriff auf Kraftfahrer. Der § ist etwas werkmuerdig.

> oder
> 316c

Hijacking und Piraterie.

Da kann man doch sicher
ein Merkspruechlein basteln:

Lieber Buerger, wenn Du siehst,
wie wer anders was beschliesst,
von den vielen schlimmen Dingen,
welche wir heruntersingen:

Leute stehlen und verschleppen
zu den eignen dunklen Zwecken,
gerade wenn es Kinder sind,
oder wer den Schinder mimt,

auch wer schwindelt droht und luegt,
dass er neue Sklaven kriegt,
bei solch ueblem Menschenkauf
schnell zur Polizei Du lauf.

Oder siehst Du den Spion,
wie er Plaene still entwendet,
110 - da hat's ihn schon,
gerade noch mal abgewendet.

Wer die Blueten gar so liebt,
dass er selber welche kocht,
hat Verbrechen bald veruebt,
falls er nicht schnell eingelocht.

Doch auch, wer des Goldes Schimmer
andern mit Gewalt entwindet,
ist juristisch schon ein schlimmer,
was man besser schnell verkuendet.

Falls Dein Nachbar schon mit Messer
in der Hand die Frau erwart,
Ruf die Polizei dann besser,
dass ihr kein solch Schicksal harrt.

Auch wer durch des Feuers Kraft
neu Gegebenheiten schafft,
ist die Boshaft schon zu eigen,
und er ist schnell anzuzeigen.

Chinaboeller extragross,
jedes Kind findet's famos.
Doch wer Schlimmes damit treibt,
schwuppdiwupps, wird angezeigt.

Auto, Flugzeug, Schiff und Bahn,
haben's uns schon angetan.
Wer hier uns Gefahr verschafft,
der gehoert sofort in Haft.

Wasser, Lebenselixier,
kaum ginge es ohne Dir!
Drum, wer Dir noch Gift zusetzt,
Wird schnell in den Bau versetzt.

Doch auch wer des Wassers Segen
nutzt, um anderen das Leben
zu verkuerzen, sei gewiss,
dass der Knast das Ende ist.

Falls Dein Nachbar Kieselbart
eine Augenklappe hat,
und vom Entern freudig spricht,
zeig ihn an, da warte nicht.

Denn in allen diesen Faellen
teilst Du zu schnell ihre Zellen
falls Du wartest still und leise,
und das waer doch grosse S^H^Hsehr unangenehm.

Best,
Jakob

Frank Hucklenbroich

unread,
Aug 22, 2005, 9:22:50 AM8/22/05
to
Am Mon, 22 Aug 2005 11:35:25 +0200 schrieb Bastian Völker:

> Bei den in § 138 StGB genannten, dürfte der gesunde Menschenverstand
> ausreichen. Oder überrascht Dich die Strafbarkeit einer der Katalogtaten?

Also Hochverrat oder Landesverrat ist nicht unbedingt vom Laien auf den
ersten Blick zu erkennen, das sind doch recht abstrakte Begriffe.

Okay, in der strafrechtlichen Praxis dürften solche Fälle wohl eher selten
sein.

"Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion"? Kann ich mir ehrlich
gesagt nur wenig drunter vorstellen (sind damit Wechsel o.a. gemeint?)

Grüße,

Frank

Markus Machner

unread,
Aug 22, 2005, 10:02:42 AM8/22/05
to
Jakob Creutzig schrieb:

> Das trifft auf den Normalbuerger seltener zu. "Schatzi, kommst
> Du essen? - Ja, ich muss nur noch unsere Raketenstandortplaene
> der chinesischen Botschaft schicken.." [Wobei ich gar nicht weiss,
> ob das schon darunter faellt.]

Ozeanien führt schon immer Krieg mit Ostasien und Eurasien ist sein
Verbündeter. Weist Du das nicht? Soll ich einen Black Helicopter schicken?
Keine Angst, der will Dir nur helfen!

Scherz beiseite; im GG gibt es sogar einen Artikel, der zum Widerstand
aufruft.

Gruß,
Markus

Peter Bruells

unread,
Aug 22, 2005, 10:29:19 AM8/22/05
to
Markus Machner <Machner...@t-online.de> writes:

> Scherz beiseite; im GG gibt es sogar einen Artikel, der zum Widerstand
> aufruft.

Welcher sollte das sein?

Ich kenne nur Artikel 20.


(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist.


Bastian Völker

unread,
Aug 22, 2005, 10:34:09 AM8/22/05
to
Hallo!

Frank Hucklenbroich schrieb:

> "Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion"? Kann ich mir ehrlich
> gesagt nur wenig drunter vorstellen (sind damit Wechsel o.a. gemeint?)

Nein, eher Kreditkarten. Eine Definition findest Du in § 152 b Abs. 4 StGB.

El.Mag...@ozu.es

unread,
Aug 22, 2005, 10:55:38 AM8/22/05
to
Jakob Creutzig schrieb:

> Da kann man doch sicher
> ein Merkspruechlein basteln:
>
> Lieber Buerger, wenn Du siehst,
> wie wer anders was beschliesst,
> von den vielen schlimmen Dingen,
> welche wir heruntersingen:

Unglaublich!

Hast Du Dir das gerade selbst ausgedacht?

Respekt, Respekt!

Gruß,

Michael

Daniel Rehbein

unread,
Aug 22, 2005, 2:12:32 PM8/22/05
to
Bastian Völker wrote:

> Wenn die Tat bereits passiert ist, besteht grundsätzliche keine
> Anzeigepflicht.

> Bei den in § 138 StGB genannten, dürfte der gesunde Menschenverstand
> ausreichen.

In dem folgenden Artikel bei Heise wird am Ende des vorletzten Absatzes
behauptet, daß man sich strafbar mache, wenn man auf einem PC
Kinderpornographie entdeckt und dies nicht zur Anzeige bringt:

http://www.heise.de/security/news/meldung/62984

Wie paßt das zu dem hier im Thread geschriebenen? Gibt es vielleicht
außer dem §138 StGB noch besondere Regelungen zur Anzeige von Straftaten
in anderen Gesetzen?

Daniel Rehbein
www.daniel-rehbein.de

Holger Lembke

unread,
Aug 22, 2005, 2:31:28 PM8/22/05
to
Daniel Rehbein <hexen...@briefbox.de> wrote:

>Wie paßt das zu dem hier im Thread geschriebenen?

Lesen von § 184b StGB hilft.


--
mit freundlichen Grüßen! Warum schließen Sie meine Gebote aus ?????
Holgi, +49-531-3497854 ! Weil ich es kann.

Bastian Völker

unread,
Aug 22, 2005, 4:01:16 PM8/22/05
to
Hallo!

Daniel Rehbein schrieb:


>> Wenn die Tat bereits passiert ist, besteht grundsätzliche keine
>> Anzeigepflicht.
>
>> Bei den in § 138 StGB genannten, dürfte der gesunde Menschenverstand
>> ausreichen.
>
> In dem folgenden Artikel bei Heise wird am Ende des vorletzten Absatzes
> behauptet, daß man sich strafbar mache, wenn man auf einem PC
> Kinderpornographie entdeckt und dies nicht zur Anzeige bringt:
>
> http://www.heise.de/security/news/meldung/62984

Ich habe den Artikel jetzt nicht gelesen. Aber wenn man auf einem PC
Kinderpornographie entdeckt, macht man sich im Falle der Nichtanzeige
m.E. nicht strafbar.

> Wie paßt das zu dem hier im Thread geschriebenen? Gibt es vielleicht
> außer dem §138 StGB noch besondere Regelungen zur Anzeige von Straftaten
> in anderen Gesetzen?

Da ist mir nichts bekannt. Abgesehen davon finden sich die "KiPo-§§"
auch im StGB.

Christoph Neumann

unread,
Aug 22, 2005, 4:14:49 PM8/22/05
to
Jakob Creutzig schrieb:

> Lustig die Erwaehnung von 232, (5) "jeweils soweit es sich um ein
> Verbrechen handelt", denn (5) behandelt gerade den minder schweren
> Fall, welcher per definitionem kein Verbrechen ist (da Mindeststrafe
> < 1 Jahr). Schlampige Arbeit, oder uebersehe ich da was?

Du übersiehst, dass nach §12 Abs.3 StGB die Schärfungen oder Milderungen
für besonders schwere oder mindere schwere Fälle bei der Einteilung als
Verbrechen außer Betracht bleiben, also auch der minder schwere Fall von
§232 Abs.3 StGB ein Verbrechen ist. Die Einschränkung bezüglich §232
Abs.5 StGB soll nur klarstellen, das §138 StGB (natürlich) nicht
hinsichtlich minder schwerer Fällen des §232 Abs.1 oder 2 StGB gilt,
denke ich.

> Da kann man doch sicher
> ein Merkspruechlein basteln:

[Kermit]
Applaus, Applaus, apllaus
(/Kermit]

:-)

--
[Gewährung von staatlicher Souveränität durch die Siegermächte]
"Ich darf...meine...Auffassung kundtun, daß es dazu keiner...Gewährung
bedurfte." "Stimmt. Wir hätten ja die im Mai 1945 unterbrochenen
Kampfhandlungen wieder aufnehmen und den Endsieg erringen können."
(Jens Müller und Tom Berger in dsrm)

Message has been deleted

Christoph Neumann

unread,
Aug 22, 2005, 4:17:35 PM8/22/05
to
Holger Lembke schrieb:

>> Wie paßt das zu dem hier im Thread geschriebenen?
>
> Lesen von § 184b StGB hilft.

Er hat nicht geschrieben "auf seinem", sondern "auf einem".

Daniel Rehbein

unread,
Aug 22, 2005, 4:24:44 PM8/22/05
to
Holger Lembke wrote:

>>Wie paßt das zu dem hier im Thread geschriebenen?
>
> Lesen von § 184b StGB hilft.

Ich kann nichts erkennen, was auf den geschilderten Fall zutrifft. Das
Lesen das Paragraphen hat mir also nicht weitergeholfen.

Daniel Rehbein

unread,
Aug 22, 2005, 4:27:11 PM8/22/05
to
Christoph Neumann wrote:

>>> Wie paßt das zu dem hier im Thread geschriebenen?
>>
>> Lesen von § 184b StGB hilft.
>
> Er hat nicht geschrieben "auf seinem", sondern "auf einem".

Ja, natürlich. Detektive untersuchen fremde PCs (z.B. Firmenrechner), um
darauf Spuren für Straftaten, z.B. im Bereich der Industriespionage, zu
finden. Dabei entdecken Sie zufällig Kinderpornographie. Die Aussage des
Heise-Artikels ist, daß die Detektive sich strafbar machen, wenn sie das
Vorhandensein der Kinderpornographie nicht zur Anzeige bringen.

http://www.heise.de/security/news/meldung/62984

Holger Lembke

unread,
Aug 22, 2005, 4:37:11 PM8/22/05
to
"Christoph Neumann" <to...@arschloch.de> wrote:

>> Lesen von § 184b StGB hilft.
>
>Er hat nicht geschrieben "auf seinem", sondern "auf einem".

(1) Wer pornographische Schriften [...]

3. [...] oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

Ich als Laie würde sagen: wenn ich davon weiss und schweige, dann
ermögliche ich die Dinge, die in den Auslassungen stehen.

Message has been deleted

Oliver Jennrich

unread,
Aug 22, 2005, 4:45:07 PM8/22/05
to
Holger Lembke <holgerspama...@wsxc.de> writes:

> "Christoph Neumann" <to...@arschloch.de> wrote:
>
>>> Lesen von § 184b StGB hilft.
>>
>>Er hat nicht geschrieben "auf seinem", sondern "auf einem".
>
> (1) Wer pornographische Schriften [...]
>
> 3. [...] oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
>
> Ich als Laie würde sagen: wenn ich davon weiss und schweige, dann
> ermögliche ich die Dinge, die in den Auslassungen stehen.

Unterlassen (hier: der Anzeige) als aktive Handlung
('ermöglichen'). Eher nicht. Par 138 regelt die Problematik IMHO
abschließend.

--
Space - The final frontier

Christoph Neumann

unread,
Aug 22, 2005, 4:54:14 PM8/22/05
to
Oliver Jennrich schrieb:

>>>> Lesen von § 184b StGB hilft.
>>>
>>> Er hat nicht geschrieben "auf seinem", sondern "auf einem".
>>
>> (1) Wer pornographische Schriften [...]
>>
>> 3. [...] oder einem anderen eine solche Verwendung zu
>> ermöglichen,
>>
>> Ich als Laie würde sagen: wenn ich davon weiss und schweige, dann
>> ermögliche ich die Dinge, die in den Auslassungen stehen.
>
> Unterlassen (hier: der Anzeige) als aktive Handlung
> ('ermöglichen'). Eher nicht. Par 138 regelt die Problematik IMHO
> abschließend.

Soweit brauche ich gar nicht zu argumentieren:

(1) Wer pornographische Schriften [...]

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, *um* [...] *oder*

einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

Erst mal muß ich herstellen, beziehen, liefern, etc.
Nichts von dem tue ich aber, wenn ich nur weiß, dass auf dem PX von X
kinderpornographische Schriften sind und dies nur nicht zur Anzeige
bringe.

Ergo: Unterlassen der Anzeige ist nicht strafbar.

Oliver Jennrich

unread,
Aug 22, 2005, 5:02:56 PM8/22/05
to
"Christoph Neumann" <to...@arschloch.de> writes:

> Erst mal muß ich herstellen, beziehen, liefern, etc.
> Nichts von dem tue ich aber, wenn ich nur weiß, dass auf dem PX von X
> kinderpornographische Schriften sind und dies nur nicht zur Anzeige
> bringe.
>
> Ergo: Unterlassen der Anzeige ist nicht strafbar.

Sag'ich doch!

Holger Lembke

unread,
Aug 22, 2005, 5:26:00 PM8/22/05
to
"Christoph Neumann" <to...@arschloch.de> wrote:

>Soweit brauche ich gar nicht zu argumentieren:
>
>(1) Wer pornographische Schriften [...]
>
>3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
>anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, *um* [...] *oder*
>einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
>
>Erst mal muß ich herstellen, beziehen, liefern, etc.

oder einem andere ermöglichen.

>Nichts von dem tue ich aber, wenn ich nur weiß, dass auf dem PX von X
>kinderpornographische Schriften sind und dies nur nicht zur Anzeige
>bringe.

Ich ermögliche das Vorrätig halten.


>Ergo: Unterlassen der Anzeige ist nicht strafbar.

Ich find OJs Begründung einsichtiger. :-)

Bastian Völker

unread,
Aug 23, 2005, 2:40:02 AM8/23/05
to
Hallo!

Holger Lembke schrieb:

>>Nichts von dem tue ich aber, wenn ich nur weiß, dass auf dem PX von X
>>kinderpornographische Schriften sind und dies nur nicht zur Anzeige
>>bringe.
>
> Ich ermögliche das Vorrätig halten.

Durch das Nichtanzeigen ermöglichst Du ja nicht das Vorrätig halten.

Da kommt regelmäßig nur Strafvereitelung in Betracht, hier durch
Unterlassen. Und da einem Normalbürger hierfür die erforderliche
Garantenpflicht fehlt, ist er straflos.

Jakob Creutzig

unread,
Aug 23, 2005, 3:26:03 AM8/23/05
to
"Christoph Neumann" <to...@arschloch.de> writes:

> Jakob Creutzig schrieb:
>
> > Lustig die Erwaehnung von 232, (5) "jeweils soweit es sich um ein
> > Verbrechen handelt", denn (5) behandelt gerade den minder schweren
> > Fall, welcher per definitionem kein Verbrechen ist (da Mindeststrafe
> > < 1 Jahr). Schlampige Arbeit, oder uebersehe ich da was?
>
> Du übersiehst, dass nach §12 Abs.3 StGB die Schärfungen oder
> Milderungen für besonders schwere oder mindere schwere Fälle bei der
> Einteilung als Verbrechen außer Betracht bleiben, also auch der minder
> schwere Fall von §232 Abs.3 StGB ein Verbrechen ist.

Ah, jetzt ja. Vielen Dank.

Best,
Jakob

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Bastian Völker

unread,
Aug 23, 2005, 6:18:32 AM8/23/05
to
Hallo!

Ralf Kusmierz schrieb:


>>>Ich ermögliche das Vorrätig halten.

> ^ ^


>
>>Durch das Nichtanzeigen ermöglichst Du ja nicht das Vorrätig halten.

> ^ ^
> Nicht, daß ich die Amtliche-Regelungs-Schreibung (vulgo:
> Schlechtschreibreform) sonderlich Ernst nähme, aber so *kann* das
> nicht richtig sein.

Da magst Du recht haben. Ich habe das selbstverständlich nur von meinem
Vorposter abgeschrieben ;-)

Christoph Neumann

unread,
Aug 23, 2005, 11:36:01 AM8/23/05
to
Holger Lembke schrieb:

>> (1) Wer pornographische Schriften [...]
>>
>> 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
>> anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, *um* [...] *oder*
>> einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
>>
>> Erst mal muß ich herstellen, beziehen, liefern, etc.
>
> oder einem andere ermöglichen.
>
>> Nichts von dem tue ich aber, wenn ich nur weiß, dass auf dem PX von X
>> kinderpornographische Schriften sind und dies nur nicht zur Anzeige
>> bringe.
>
> Ich ermögliche das Vorrätig halten.

Ja, aber der Gesetzestext verlangt, dass ich eine der o.g. Handlungen
vornehme "*um...einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen*".
Und an einer der o.g. Handlung fehlt es eben, wenn ich die Schriften
lediglich auf einem Rechner entdecke.

Da steht ja gerade nicht:

> (1) Wer pornographische Schriften [...]
>
> 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,

> anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, [...] oder
> einem anderen eine solche Verwendung ermöglicht,

...und nur dann hättest Du recht.

Da braucht es gar keiner Argumentation bezüglich Unterlasssen und
Garantenstellung-die nichtanzeige erfüllt schlichtweg nicht den
objektiven Tatbestand.

>> Ergo: Unterlassen der Anzeige ist nicht strafbar.
>
> Ich find OJs Begründung einsichtiger. :-)

Ich nicht. ;-)

Christoph Neumann

unread,
Aug 23, 2005, 11:39:09 AM8/23/05
to
Oliver Jennrich schrieb:

>> Erst mal muß ich herstellen, beziehen, liefern, etc.
>> Nichts von dem tue ich aber, wenn ich nur weiß, dass auf dem PX von X
>> kinderpornographische Schriften sind und dies nur nicht zur Anzeige
>> bringe.
>>
>> Ergo: Unterlassen der Anzeige ist nicht strafbar.
>
> Sag'ich doch!

Ich weiß.

Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es gar keiner Argumentation
hinsichtlich Unterlassen und Garantenstellung bedarf, weil der Wortlaut
des Gesetzes schon eine der aufgezählten Handlungen (Herstellen,
Beziehen, Liefern, etc. pp.) verlangt, die ich vornehme "um einen
anderen eine [...] Verwendung zu ermöglichen".

Und eine der genannten Handlungen nehme ich ja nicht vor, wenn ich
Schriften lediglich entdecke.

Tobias Claren

unread,
Aug 23, 2005, 8:09:52 PM8/23/05
to
> ------------------------------------------------------------------
> § 138
> Nichtanzeige geplanter Straftaten
> (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
> 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
Looool, und wer hat Bush un Co >nicht< angezeigt ;-). OK, das sind die USA,
die haben das Gesetz nicht (oder?).
Oder wie ist das hier wirklich auf Privatleute anzuwenden?
Ein Putsch? "Angriffskrieg"..... Das ist wirklich schon "etwas größer".
"Vorbereitung"? Das könnte jeder in einem "Planspiel" wie es z.B. auch die
US-Regierung tut.
Zumindest das kann >jeder< in Deutschland.
Und dann auch über das Internet veröffentlichen.


Tobias Claren

unread,
Aug 23, 2005, 8:35:57 PM8/23/05
to
>>Nichts von dem tue ich aber, wenn ich nur weiß, dass auf dem PX von X
>>kinderpornographische Schriften sind und dies nur nicht zur Anzeige
>>bringe.
>
> Ich ermögliche das Vorrätig halten.
>
>
>>Ergo: Unterlassen der Anzeige ist nicht strafbar.
>
> Ich find OJs Begründung einsichtiger. :-)

Ich könnte die Daten ja auch zufällig auf einer Platte finden die ich von
jemand gekauft habe.
Die wenigsten werden die Daten nicht löschen, aber das ist meist nur
"gelöscht", oder einmal "formatiert".
Ich habe da auch schon auf >meiner< Platte mal ein Programm drüberlaufen
lassen. Was ich fand war aber ehrlich gesagt absolut belanglos.
Ausser ein paar harmlosen Fotos nicht mal richtig persönliches ;-) .

Also könnte ich auch der Polizei sagen was ich fand, und im gleichen Atemzug
dass ich nichts verrate bzw. die Daten richtig löschen werde (da kann nicht
mal das CIA die Daten widerherstellen)?


Bernhard Muenzer

unread,
Aug 24, 2005, 6:58:43 AM8/24/05
to
"Tobias Claren" <Tobias...@Web.de> writes:
> > § 138
> > Nichtanzeige geplanter Straftaten
> > (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
> > 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
> Looool, und wer hat Bush un Co >nicht< angezeigt ;-).

Und wer hat den erwähnten StGB §80 >nicht< nachgelesen?
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA"]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_<6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;}';&C

Jens Müller

unread,
Sep 10, 2005, 11:20:48 AM9/10/05
to
Peter Bruells schrieb:
> Markus Machner <Machner...@t-online.de> writes:
>
>
>>Scherz beiseite; im GG gibt es sogar einen Artikel, der zum Widerstand
>>aufruft.
>
>
> Welcher sollte das sein?
>
> Ich kenne nur Artikel 20.
>
>
> (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
> alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
> möglich ist.
>

Was ist "andere Abhilfe"? Maßnahmen durch staatliche Organe?

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