Albert
Meinst du jetzt die Privatklage (§§ 374 - 394 StGB) oder eine
Klageerzwingung (§ 172 StGB)?
> Das ist ein Anwaltsprozeß.
Nein; bei der Privatklage besteht kein Anwaltszwang.
> Wie sind denn da die Anwaltsgebühren?
Diese Tabelle könnte erste Anhaltspunkte liefern:
http://www.ra-kotz.de/gebuehren_strafrecht.htm
Albert
Die Beschwerde nach § 171 Abs. 1 StPO wurde fristgerecht eingelegt
(dafür ist noch kein Anwalt notwendig) und abschlägig beschieden?
Dann läuft jetzt die nächste - ebenfalls knappe Frist, und die
Anforderungen an eine erfolgversprechende Klageerzwingung sind hoch.
Nach Anlage 1 Nr. 4301 RVG beträgt die Vergütung für die
Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der
Anklage EUR 168,00 für den gerichtlich bestellten Anwalt sowie EUR
35,00 bis 385,00 EUR für den Wahlanwalt.
Auch beim Klageerzwingungsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt
werden - aber auch da muss sehr gut begründet werden, warum die Klage
erfolgversprechend ist.
Kennst Du einen geeigneten Anwalt im Raum K�ln?
Albert
> Nach Anlage 1 Nr. 4301 RVG beträgt die Vergütung für die
> Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der
> Anklage EUR 168,00 für den gerichtlich bestellten Anwalt sowie EUR
> 35,00 bis 385,00 EUR für den Wahlanwalt.
Wieso kann ein Wahlanwalt weniger bekommen als ein gerichtlich
bestellter? Und wovon hängt es ab, ob er 35 oder 385 bekommt?
Streitwert ja wohl kaum.
� 14 RVG
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