also der Sachverhalt ist folgender.
Der Vermieter behauptet, das bei der Übergabe des Mietobjektes
der schon für den Folgemonat abgeschlossene Mietvertrag mit Gewalt geraubt
wurde und legt als Beweis eine Kopie vor, auf der sich die Unterschrift
(schlecht lesbar)
des Mieters befindet.
Der Mieter sagt, der Vertrag wurde nie unterschrieben und das Objekt war
sowieso
nicht nutzbar. Es kam bei der
Besichtigung der Mieträume zu einer Schlägerei, worauf der verletzte
Vermieter
die Polizei rief und Anzeige wegen Raubes stellte.
Jetzt wurde der Mieter wegen Raubes angeklagt und die Frage ist, ob der
Mietvertrag
"fremde bewegliche Sache" darstellen kann.
Dieses Verfahren wird am 7.11.2003 in Berlin verhandelt.
K.Berndt
Karsten Berndt schrieb:
> Jetzt wurde der Mieter wegen Raubes angeklagt und die Frage ist, ob der
> Mietvertrag "fremde bewegliche Sache" darstellen kann.
Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB).
Fremd sind Sachen, die wenigstens auch im Miteigentum eines anderen
stehen.
Beweglich sind Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können.
Vorausgesetzt, der Vertrag gehörte dem Opfer, ist ein Mietvertrag mithin
eine fremde bewegliche Sache.
Gruß
Bastian
--
"Dieb D stiehlt Eigentümer E das Pferd F"
aus einer Sachenrechtsvorlesung
ich denke falls der Vermieter keinen Zeugen für die Unterzeichnung des
Mietvertrages hat wird es schwer.
Es steht dann Aussage gegen Aussage.
Es kommt darauf an wie leserlich/unleserlich die Unterschrift ist.
Dem Mieter wird nicht nachzuweisen sein das er unterschrieben hat,
wenn die Unterschrift unleserlich ist und er die Unterzeichnung
bestreitet.
Wer hat die Schlägrei angezettelt ?
Falls Vermieter( was anzunehmen ist) hat er noch schlechtere Karten,
denn der Richter sagt, das der Vermieter die Abnahme/ den Diebstahl
des Vertrages nicht mit Gewalt hätte beantworten dürfen, sondern sich
an die Polizei wenden hätte müssen. Schon doof wenn dir einer den
Vertrag weg nimmt, aber leider deutsches Recht.
also ich würde sagen schlechte Karten für den vermieter
Wieso lag bei der Besichtigung der Räume schon ein unterzeichneter
Mietvertrag vor und auch noch eine Kopie die sich in Händen des
Vermieters befand?
War es die 1. Besichtigung oder schon die Wohnungsübergabe ?
War der Mieter schon vorher in der Wohnung ?
> Falls Vermieter( was anzunehmen ist) hat er noch schlechtere Karten,
> denn der Richter sagt, das der Vermieter die Abnahme/ den Diebstahl
> des Vertrages nicht mit Gewalt hätte beantworten dürfen, sondern sich
> an die Polizei wenden hätte müssen.
Selbstverständlich hätte er der Abnahme des Mietvertrages mit Gewalt
begegnene dürfen. Die Wegnahme - wenn er den Vertrag denn in Gewahrsam
hatte - ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, der notwehrfähig
ist und fortwirkt, solange der Täter sich der Beute noch nicht
versichert hat, der Diebstahl / Raub also noch nicht beendet ist.
> Schon doof wenn dir einer den
> Vertrag weg nimmt, aber leider deutsches Recht.
Deine Kenntnisse desselben erscheinen mir erweiterungsfähig. :)
> Wieso lag bei der Besichtigung der Räume schon ein unterzeichneter
> Mietvertrag vor und auch noch eine Kopie die sich in Händen des
> Vermieters befand?
Es soll nicht unüblich sein, einen Vertrag vor der Übergabe der
Mieträume zu schließen und auch schriftlich zu fixieren.
> War es die 1. Besichtigung oder schon die Wohnungsübergabe ?
| Der Vermieter behauptet, das bei der Übergabe des Mietobjektes [...]
Letzteres. Stand doch im Posting, das Du beantwortest und
(unnötigerweise) voll zitiert hast (die Lektüre von
<http://quoting.is-easy.de/> wäre Deinem Zitierstil sicherlich
dienlich).
-thh
--
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Es hieß nicht bei der Übergabe der Räume sondern bei der Besichtigung.
Für mich ist es nicht üblich den Mietvertrag vor Besichtigung der
Räume zu unterzeichnen.
Vielleich machst du das ja anders...
Vielleich hättest du die x- Minuten die du gebraucht hast meinen
Beitrag zu kritisieren besser dazu genutz dem Fragesteller zu helfen.
Denk mal drüber nach.
Angeklagt ist der potentielle Mieter, Opfer (Zeuge im Rechtssinne) der
Vermieter. Der Vermieter sieht sich wegen der (angeblichen) Wegnahme des
Mietvertrages, der die Beweisurkunde für einen seiner Auffassung nach
abgeschlossenen Mietvertrag ist, daran gehindert, seinen Anspruch auf
Zahlung des Mietzinses durchzusetzen. Also macht er die
Strafrechtspflege zu seinem Büttel.
Sieht schlecht aus für den Angeklagten. Es ist absolut glaubwürdig, dass
ein Mieter, der sich übers Ohr gehauen fühlt, versucht sich in Besitz
des Beweises zu setzen. Wenn der Vermieter als Zeuge nicht eine
schlechte Figur macht, wird das Gericht ihm glauben.
Da wird es wohl nötig sein, dass der Angekagte einen erfahrenen
Strafverteidiger bittet, eine Einlassung vorzubereiten, die wenigstens
soviel Staub aufwirbelt, dass Staatsanwalt und Gericht den Überblick
verlieren.
mfg
bjk
>> Es soll nicht unüblich sein, einen Vertrag vor der Übergabe der
>> Mieträume zu schließen und auch schriftlich zu fixieren.
>
> Es hieß nicht bei der Übergabe der Räume sondern bei der Besichtigung.
Was ist an
| Der Vermieter behauptet, das bei der Übergabe des Mietobjektes [...]
so schwer zu verstehen oder so einfach mißzuverstehen?
> Vielleich hättest du die x- Minuten die du gebraucht hast meinen
> Beitrag zu kritisieren besser dazu genutz dem Fragesteller zu helfen.
Vielleicht solltest Du einfach vor dem Beantworten eines Beitrags
diesen erstmal lesen - würde eventuell helfen.
-thh