Ich bin für jeden Tipp dankbar!
Chris
wenn die Bescheide rechtskräftig sind wirds schwierig.
> "brave Angestellte" im ö ffentlichen Dienst und kümmert sich nicht um
dann, wird's wohl schwierig... Evtl. ist sowas möglich, wenn es sich um
(potenziell) steuererhöhende Umstände handelt - also z.B. eine gewerbliche oder
freiberufliche Tätigkeit im fraglichen Zeitraum, die sie damals vergessen hatte
in der Steuererklärung aufzuführen.
Ob damit dann 'nebenbei' auch der von Dir gewünschte Effekt mitberücksichtigt
werden kann, entzieht sich so aus dem Stand allerdings meiner Kenntnis.
KH
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, (2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist. |
> Hm, du meinst sicher § 173 AO:
HTML ist böse!
> Ich würde nen Besen fressen, wenn da noch was machbar ist.
Ich habe da mal was gefunden. Allerdings bezweifle ich, ob man diese
Schiene weiterverfolgen sollte:
[Zitat on]
Änderung von bestandskräftigen Bescheiden bei komplizierten
Fragestellungen möglich
Ein Steuerbescheid wird drei Tage und einen Monat ab Bescheidsdatum
bestandskräftig, wenn nicht vorher Einspruch eingelegt wird. Bemerkt
man nach diesem Zeitpunkt, dass man noch steuermindernde Sachverhalte
übersehen hat, z.B. Ausgabenbelege, wird dies nicht mehr
berücksichtigt. Eine nachträgliche Änderung von bestandskräftigen
Steuerbescheiden ist ausnahmsweise aber möglich, wenn neue Tatsachen
offenbar geworden sind und den Steuerpflichtigen kein Verschulden daran
trifft, dass dies dem Finanzamt nicht rechtzeitig unterbreitet worden
ist.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Urteil vom 21.01.2003 (Az: 13 K
389/99) präzisiert, in welchen Fällen den Steuerpflichtigen kein
Verschulden trifft. Handelt es sich um komplizierte Fragestellungen,
die in der Steuererklärung zu beantworten sind - im entschiedenen Fall
war es die Frage nach Anwartschaften eines
Gesellschafter-Geschäftsführers im Mantelbogen der
Einkommensteuererklärung - und stellt sich nachträglich heraus, dass
die Angaben des Steuerpflichtigen unzutreffend waren, so trifft diesen
an der erst nachträglichen Entdeckung kein Verschulden. Dies gilt
allerdings nur, solange der Steuerpflichtige nicht steuerlich vertreten
ist. Allgemein lässt sich dem Urteil entnehmen, dass immer dann
versucht werden sollte, bestandskräftige Bescheide zu ändern, wenn der
zugrunde liegende Sachverhalt durch zu schwierige Fragestellungen
geprägt ist. Die Steuerpflichtigen können nämlich nicht darauf
verwiesen werden. Die Hilfe der Steuer beratenden Berufe in Anspruch zu
nehmen, solange es sich um ihre persönliche Einkommensteuererklärung
handelt.
[Zitat off]
Eric
sorry! habs aus dem netz kopiert gehabt.
>
> > Ich würde nen Besen fressen, wenn da noch was machbar ist.
>
> Ich habe da mal was gefunden. Allerdings bezweifle ich, ob man diese
> Schiene weiterverfolgen sollte:
>
> [Zitat on]
>
>...
> Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Urteil vom 21.01.2003 (Az: 13 K
> 389/99) präzisiert, in welchen Fällen den Steuerpflichtigen kein
> Verschulden trifft. Handelt es sich um komplizierte Fragestellungen,
> die in der Steuererklärung zu beantworten sind - im entschiedenen Fall
> war es die Frage nach Anwartschaften eines
> Gesellschafter-Geschäftsführers im Mantelbogen der
> Einkommensteuererklärung - und stellt sich nachträglich heraus, dass
> die Angaben des Steuerpflichtigen unzutreffend waren, so trifft diesen
> an der erst nachträglichen Entdeckung kein Verschulden.
Das ist nen gutes Urteil, erfasst aber meiner Meinung nach nur Tatsachen,
die in der Gewinnermittlung/Bilanz einfließen, also nicht explizit in den
Formularen abgefragt werden.
Bei allen in den Formularen ausdrücklich abgefragten Dingen ist vom bewußten
nicht-Ausfüllen auszugehen, wenn dort nix eingetragen wird.
Da gibt es zig Entscheidungen zu, kann aber hier leider nicht danach suchen.
LG
Marco
Ich finde dieses Urteil richtungsweisend. Gerade hier ist der
Knackpunkt: Kann der steuerpflichtige alle Sachverhalte entsprechend
würdigen? Kann er die tragweite seines Handelns erkennen?
Eric
Hmmm, aber er könnte im Zweifel bei der Abgabe der Erklärung nachfragen, ob
er doch hätte was eintragen sollen, auch wenn er sich unsicher ist.
http://www.bstbl.de/daten/2_92/BSTBL_II_1992_02_65.htm
lies mal das
Marco
Ok! Aber du weißt auch, das das FA sich schon einmal eine blutige Nase
geholt hat, als es behauptet, das man die nötige Information aus der
Ausfüllanleitung holen kann. Urteil habe ich gerade nicht parat.
Außerdem gab es vor einiger Zeit auch ein Urteil, wo es um die
sogenannte Antragsveranlagung ging. Das FA weigerte sich, die Erklärung
nach Ablauf der 2-Jahres- Frist anzunehmen. Auch hier hat das FG
entschieden, das einem Steuerpflichtigen solche Sachen nicht unbedingt
bekannt sein müßten.
Mein Gefühl sagt mir aber auch, das der OP wahrscheinlich keine Chance
hat, eine Änderung herbeizuführen. Aber einen Versuch wäre es durchaus
wert. Ob sich der Aufwand lohnt, ist ebenfalls fraglich.
Zumal in der Anlage N ja ausdrücklich nach DHHF gefragt wird.
Eric
Ja schon, aber ein Urteil bringt die Verwaltung und die bisherigen Urteile
zum groben Verschulden nicht allgemein zum Kippen. Und ob der OP klagen
wöllte und damit Erfolg hätte ...
> Mein Gefühl sagt mir aber auch, das der OP wahrscheinlich keine Chance
> hat, eine Änderung herbeizuführen. Aber einen Versuch wäre es durchaus
> wert. Ob sich der Aufwand lohnt, ist ebenfalls fraglich.
Versuchen sollte man immer. Vielleicht gibts ja noch nen Vorbehalt der
Nachprüfung. Aber die Chancen stehen IMHO schlecht.
> Zumal in der Anlage N ja ausdrücklich nach DHHF gefragt wird.
genau!
> Eric
Marco
Marco wrote:
>>...
>>war es die Frage nach Anwartschaften eines
>>Gesellschafter-Geschäftsführers im Mantelbogen der
>>Einkommensteuererklärung
> Das ist nen gutes Urteil, erfasst aber meiner Meinung nach nur Tatsachen,
> die in der Gewinnermittlung/Bilanz einfließen, also nicht explizit in den
> Formularen abgefragt werden.
Das steht _Mantelbogen_, da wird nicht viel Eingetragen was mit
Gewinnermittlung zu tun hat.
Gruß
Michael