in meiner Lohnsteuerbescheinigung taucht der obengenannte Posten in
Zeile 29 auf. Zwar weiß ich grundsätzlich, was es mit der
VBL-Zusatzversorgung auf sich hat, aber ich frage mich, ob ich den
obengenannten Posten, immerhin ein paar hundert Euro, irgendwo in meiner
Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen kann und sollte.
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
Gruß und danke, Ralf
> in meiner Lohnsteuerbescheinigung taucht der obengenannte Posten in
> Zeile 29 auf. Zwar weiß ich grundsätzlich, was es mit der
> VBL-Zusatzversorgung auf sich hat, aber ich frage mich, ob ich den
> obengenannten Posten, immerhin ein paar hundert Euro, irgendwo in meiner
> Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen kann und sollte.
Eigentlich ist es umgekehrt: Du bezahlst sogar Steuern auf den
VBL-Umlageanteil des Arbeitgebers - weil das Geld ist, das über das
Ausgangsbrutto hinaus nominell Dir zugute kommt (statt Bargeld jetzt
hast Du Ansprüche irgendwann in der Zukunft), wenn auch leider nicht
in einem versicherungsmathematisch zu rechtfertigenden Sinn.
(Der zu erwartende Anspruch an die VBL ist tatsächlich weniger wert,
als Dir steuerlich in Rechnung gestellt wird, denn die Umlage wird
gebraucht, um den Bestandsrentnern ihre VBL-Betriebsrente
auszuzahlen - es ist kein kapitalgedecktes System. Immerhin wird
der Arbeitgeberanteil teilweise durch eine Pauschalbesteuerung
begünstigt.) In den Bruttobeträgen ist alles fertig eingerechnet.
Ob die Versteuerung rechtmäßig ist, ist für 2006 allerdings noch nicht
endgültig geklärt (google nach "11 K 307/06", das ist das Aktenzeichen
zu einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom
11. Januar 2007). Ab 2007 gibt es mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine
eindeutigere Regelung für die Versteuerung des Arbeitgeberbeitrags.
Bei der VBL-Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost mit ihrem
Kapitaldeckungsverfahren sieht es übrigens ganz anders aus: Dort ist
eine Riester-Förderung möglich. Das darf man nicht mit dem
Umlageverfahren verwechseln.
Ich glaube nicht, daß die angegebene Zeile 29 zutreffend ist. Denn dort
ist etwas Anderes einzutragen; siehst Du hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_92/sid_11B2C43102348E97FD7FBC5630D76A83/nsc_true/DE/Service/Downloads/Abt__IV/BMF__Schreiben/054,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Möglicherweise ist der Eintrag aber in Zeile 34 o.ä.
Zumindest die letzten Jahre waren die max. Beiträge die sich
steuersenkend minderend machen, bei einem
Arbeitnehmer für Vorsorge schon ausgereizt, z.b. glaub ich durch
die Rentenversicherung. Hatte sich bis jetzt also nie gelohnt.
Ob sich da was geändert hat weiss ich nicht.
MfG
Matthias
Betroffene sollten also gegen noch nicht bestandskräftige
Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängige
Revision beim BFH (Az. VI R 8/07) Ruhen des Verfahrens beantragen.