vorneweg: Ich habe natürlich einen Steuerberater, der aktuell aber im
Urlaub ist und seine Büromitarbeiter waren sich nicht gerade sicher bei der
Beantwortung meiner Frage:
Wir haben für eine italienische Firma ein Stück individuelle Software für
ein Online-Auftrags-Tracking geschrieben. Sowohl wir als auch die
italienische Firma haben eine Umsatzsteuer-ID. Die deutsche Mehrwertsteuer
von 16% wird für die italienische Firma offenbar nicht fällig. Muß die
trotzdem auf der Rechnung ausgewiesen werden? Mussen sonst irgendwelche
besondere Angaben/infos auf die Rechnung?.
Vielen Dank für jede Antwort!
Guido Haeger
Nein, die Rechnung wird USt.-frei ausgestellt (also nicht "inkl.", "zzgl.",
etc., sondern "ohne"). Ist dann für Dich eine "Steuerfreie innergemeinschaft-
liche Lieferung" (Konto 8125 im SKR03, Feld 41 in der USt.-VAM).
Auf die Rechnung müssen Eure _beiden_ USt.-ID-Nummern.
Und am Quartalsende mußt Du eine ZM ans BfF schicken.
Gruß Matthias.
PS: Obiges ist alles nur gültig, wenn Ihr die Software als Paket nach
Italien schickt. Wenn die sich das bei Dir downloaden, ists auch
umsatzsteuerfrei, aber für Dich ein "Nicht steuerbarer Umsatz"
(Konto 8339 im SKR03, Feld 45 in der USt.-VAM).
PPS: Die italienische Umsatzsteuer müssen die in beiden Fällen dafür
(in Italien) abführen, aber das geht Dich schließlich nix an :-)
Vielen Dank für die pfeilschnelle Antwort!
> Auf die Rechnung müssen Eure _beiden_ USt.-ID-Nummern.
Sagte der Mitarbeiter des Steuerberaters auch.
> PS: Obiges ist alles nur gültig, wenn Ihr die Software als Paket nach
> Italien schickt.
Die Software wurde von uns auf dem Webserver der deutschen Schwesterfirma
installiert. Ist aber wie gesagt ein individuelles Stück Software, mit dem
nur die italienische Firma etwas anfangen kann.
> Wenn die sich das bei Dir downloaden, ists auch umsatzsteuerfrei,
> aber für Dich ein "Nicht steuerbarer Umsatz" (Konto 8339 im SKR03,
> Feld 45 in der USt.-VAM).
Die Rechnung sieht dann genauso aus, d.h. beide VAT-IDs und keine
Mehrwertsteuerausweisen, kein sonstiger Kommentar (z.B. "steuerbar in
Italien" ?).
Der Mitarbeiter des Steuerberaters machte aufgrund irgendeines
Umsatzsteuerkatakoges Unterschiede. Wenn die Leistung einem
"Website-Architekten" zuzuordnen wäre, dann müßte im Inland Umsatzsteuer
entrichtet werden. Wenn das irgendetwas EDV-mäßiges wäre, dann wäre der
Umsatz in Italien steuerbar und die Mehrwertsteuer müßte nicht
ausgewiesen/in D abgeführt werden.
Guido Haeger
Hmmm... dann halte ich es für eine "Sonstige Leistung", bei der der "Ort
der Leistung" Italien ist. Also "Nicht steuerbar".
> Die Rechnung sieht dann genauso aus, d.h. beide VAT-IDs und keine
> Mehrwertsteuerausweisen, kein sonstiger Kommentar (z.B. "steuerbar in
> Italien" ?).
VAT-ID ist in dem Fall wurscht (sogar, ob EU oder nicht-EU). Hauptsache
Ausland, und es war eine "Sonstige Leistung". Daß es "steuerbar in Italien"
ist, sollte Euer Kunde dann selber wissen :-) (wissen aber auch hierzulande
viele Unternehmer nicht, daß z.B. auf Rechnung aus den USA für Webhosting
in D USt. abgeführt werden muß - wenn man sie sich auch als Vorsteuer
wieder zurückholen kann).
Kannst ja draufschreiben "Enthält keine Umsatzsteuer, da im anderen EG-Land
steuerbar, in Deutschland nicht steuerbarer Umsatz" oder so.
> Der Mitarbeiter des Steuerberaters machte aufgrund irgendeines
> Umsatzsteuerkatakoges Unterschiede. Wenn die Leistung einem
> "Website-Architekten" zuzuordnen wäre, dann müßte im Inland Umsatzsteuer
> entrichtet werden. Wenn das irgendetwas EDV-mäßiges wäre, dann wäre der
> Umsatz in Italien steuerbar und die Mehrwertsteuer müßte nicht
> ausgewiesen/in D abgeführt werden.
Inländische Umsatzsteuer kommt eh nur bei ausländischen Privatkunden vor.
Aber Euer Kunde ist ja Unternehmer.
Gruß Matthias.