Martin Bienwald schrieb:
> Olaf Titz schrieb:
>> Lothar Kimmeringer <
ne...@kimmeringer.de> wrote:
>>> > Deutsche Steuergesetze schreiben vor, daß gewisse Ausgaben der
>>> > allgemeinen Lebensführung wie Werbungskosten von der Steuer abgesetzt
>>> > werden können, aber nur dann, wenn sie per Überweisung bezahlt worden sind.
>>>
>>> Quelle?
>>
>> §35a EStG (modulo ungenauer, aber eingängiger Formulierung "wie
>> Werbungskosten von der Steuer abgesetzt")
>
> Da steht allerdings nur, daß die Zahlung auf das Konto des Leistungs-
> erbringers erfolgt sein muß. Das sollte nicht nur bei Überweisung,
> sondern auch bei Kartenzahlung oder Lastschrift so sein.
Es geht hier um haushaltsnahe Dienstleistungen, also
Handwerkerrechnungen. Davon können Anfahrt und Arbeitszeit steuerlich
geltend gemacht werden, nicht aber die anfallenden Materialkosten.
Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit einzudämmen.
Solche Rechnungen werden per Überweisung bezahlt, die oben genannten
Alternativen kommen in der Praxis einfach nicht vor.
> Ich weiß nicht, wie das Finanzamt reagiert, wenn man die Rechnung bar
> bezahlt, der Leistungserbringer das Geld dann auf sein Konto einzahlt
> und dem Kunden die Einzahlungsquittung zur Einreichung beim Finanzamt
> überläßt.
Warum sollte man das derart umständlich handhaben?
Maria