ich habe von meiner Frau (Privatfrau) Räume angemietet und zahle ihr Miete.
Wie verhält es sich mit der MwSt?
Kann ich Vorsteuer absetzen? Muss ich Vst absetzen?
Danke
Heinz Posingis
da ich sowas gerade für meine klausur am donnerstag lerne, versuche ich mich
mal darin:
1. ich gehe mal davon aus, dass der raum im inland gem. § 1 (2) UStG ist,
und deine frau auch im innland wohnt.
2. deine frau gilt im sinne des § 2 (1) UStG als unternehmerin
3. damit sind alle tatbestandsmerkmale des § 1 (1) UStG erfüllt, diese
sonstige leistung ist umsatzsteuerbar.
4. allerdings ist das vermieten von räumen gem § 4 Nr 12a umstazsteuerfrei.
deine frau muss also keine umsatzsteuer berechnen
5. von dieser steuerbefreiung kann man sich aber befreien lassen ;-), gem. §
9 (1) UStG "Verzicht auf Steuerbefreiungen), solange alle voraussetzungen
des § 9 (1) (2) UStG erfüllt sind, nämlich dass der umsatz für einen anderen
unternehmer (du) für sein unternehmen ist, und dass der leistungsempfänger,
also du, das grundstück ausschließlich für umsätze verwendet, die den
vorsteuerabzug nicht ausschliessen.
das hätte zur folge:
- deine frau berechnet dir USt, die sie abführen muss
- du bezahlst jetzt USt, die du allerdings dann als Vorsteuer
zurückbekommst.
-> das geld ist dann einmal im kreis gelaufen.
ABER: deine frau kann nun von allen umsätzen, die mit der vermietung
zusammenhängen, z.b reparaturen die vorsteuer zurückbekommen!
HTH,
tom.
p.s. ein kommentar von den profis der gruppe wäre nett, auch wenn ich
richtig liegen sollte, dass lässt mich vor die klausur ruhiger schlafen ;-)
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http://tom.lautenbacher.biz
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Sind die Räume betrieblich genutzt. Bist Du Umsatzsteuerpflichtig. Will
Deine Frau optieren. Gehören deiner Frau die Räume alleine?
Wir brauchen mehr INPUT
Eric
> also du, das grundstück ausschließlich für umsätze verwendet, die den
> vorsteuerabzug nicht ausschliessen.
vom vorsteuerabzug ausgeschlossen sind gem. § 15 (2) UStG Nr. steuerfreie
umsätze, also alle unter § 4 UStG aufgezählten umsätze, aber mit ausnahme
der. § 15 (3) Nr 1a) genannten, also z.b § 4 Nr 1-7 UStG und andere.
also z.b wenn du den raum als arztpraxis nutzt, dann geht es nicht.
cu,
tom.
Heinz
"Eric Lorenz" <elo...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:401d3...@news.arcor-ip.de...
damit ist gemeint, die option zu nutzen, sich von der steuerbefreiung
befreien zu lassen gem § 9 UStG, siehe den 5. Punkt in meinem anderen
Posting.
cu,
tom.
> ich habe von meiner Frau (Privatfrau) Räume angemietet (...)
Nutzt du deine Frau privat oder beruflich? ;)
SCNR
Hinnerk
"Eric Lorenz" <elo...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:401d3...@news.arcor-ip.de...
ignorierst du mein posting absichtlich?
hier nochmal ein ausschnitt davon:
>> das hätte zur folge:
>> - deine frau berechnet dir USt, die sie abführen muss
>> - du bezahlst jetzt USt, die du allerdings dann als Vorsteuer
>> zurückbekommst.
>> -> das geld ist dann einmal im kreis gelaufen.
deine frau berechnet dir 1000 + 160
deine frau führt die 160 als USt ab
du bekommst die 160 als Vst wieder
=
nix gewonnen, nix verloren, aber deine frau kann jetzt auch vorsteuer für
reparaturen, renovierungen etc. zurückbekommen, anstatt die komplette summe
brutto incl. der USt zahlen zu müssen.