ich versuche gerade meine Umsatzsteuererklärung zu erstellen - und schon bin
ich kurz vor der Kapitulation.
Ich habe 2002 neben meinem Studium ein Gewerbe angemeldet. Das lief bis
30.06.2002 und zwar OHNE Kleingewerbereglung. Das Gewerbe habe ich dann
abgemeldet und eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und diese normal
abgeführt.
Am 15.08. habe ich das Gewerbe neu angemeldet (weiterführen ging nicht),
habe ab da allerdings die Kleingewerbereglung angewendet.
Mein Problem ist nun, wie ich das auf der Umsatzsteuererklärung angeben
muss. Es gibt zwar ein Feld für diese Kleingewerbereglung, aber ich weiss
nicht was ich da an Umsatzsteuer eintragen muss? Nur die Umsatzsteuer ab der
Neuanmeldung, oder die Umsatzsteuer des gesamten Jahres??
Kann mir jemand einen Tipp geben?
Danke und Gruß
Jörg
> Ich habe 2002 neben meinem Studium ein Gewerbe angemeldet. Das lief bis
> 30.06.2002 und zwar OHNE Kleingewerbereglung. Das Gewerbe habe ich dann
> abgemeldet und eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und diese normal
> abgeführt.
> Am 15.08. habe ich das Gewerbe neu angemeldet (weiterführen ging nicht),
> habe ab da allerdings die Kleingewerbereglung angewendet.
>
> Mein Problem ist nun, wie ich das auf der Umsatzsteuererklärung angeben
> muss. Es gibt zwar ein Feld für diese Kleingewerbereglung, aber ich weiss
> nicht was ich da an Umsatzsteuer eintragen muss? Nur die Umsatzsteuer ab der
> Neuanmeldung, oder die Umsatzsteuer des gesamten Jahres??
>
> Kann mir jemand einen Tipp geben?
So einen komischen Fall habe ich auch noch nicht kennengelernt. Du hast
bei der Anmeldung des "zweiten" Gewerbes ja offensichtlich noch einmal
den Fragebogen des Finanzamtes ausfüllen müssen. Hast Du eine
abweichende Steuernummer bekommen?
Wenn ja -> Für beide Unternehmen eine separate USt-Erklärung abgeben.
Ist allerdings mehr so ins Blaue.
HTH
Gruß, Olli
--
Wichtig ist nicht, ob man gewinnt,
sondern, daß man gewinnt.
(H. Schneider)
> Am 15.08. habe ich das Gewerbe neu angemeldet
> (weiterführen ging nicht), habe ab da allerdings die
> Kleingewerbereglung angewendet.
Das geht nicht.
Wenn du einmal auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtest,
gilt dieser Verzicht fünf Jahre lang. D.h. du bleibst fünf Jahre lang
umsatzsteuerpflichtig.
(Etwas anderes wäre es, wenn du mehr als 16.620 Euro Umsatz hattest und
*deswegen* steuerpflichtig wurdest. Dann entfällt die Steuerpflicht, wenn
dein Umsatz wieder unter diese Grenze sinkt, ab dem nächsten Jahreswechsel.)
Ein Wechsel von Steuerpflicht zu -befreiung und umgekehrt ist immer nur zum
Jahreswechsel möglich. Und er hat im übrigen nichts mit deinen verschiedenen
Gewerben zu tun, denn die Steuerpflicht und -befreiung gilt für dich als
Unternehme*r*, nicht für dein Unternehme*n*.
Goetz
--
Goetz Buchholz
Worte en gros und en détail
wo...@goetzbuchholz.de
www.goetzbuchholz.de
www.mediafon.net
Und wenn, dass ist ein Wechsel nur jeweils zum Jahreswechsel möglich, nicht
aber mitten im Jahr.
>Ich habe 2002 neben meinem Studium ein Gewerbe angemeldet. Das lief bis
>30.06.2002 und zwar OHNE Kleingewerbereglung. Das Gewerbe habe ich dann
>abgemeldet und eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und diese normal
>abgeführt.
>Am 15.08. habe ich das Gewerbe neu angemeldet (weiterführen ging nicht),
>habe ab da allerdings die Kleingewerbereglung angewendet.
Die Kleinunternehmerregelung gilt nicht für das Unternehmen, sondern für
den Unternehmer (!). Verzichtet er darauf, dann verzichtet er für 5
Jahre darauf.
<Blick ins Gesetz>
§19 UStG
http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg/20011219/p19.html
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete
Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1
Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in
Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im
vorangegangenen Kalenderjahr 16620 Euro nicht überstiegen hat und im
laufenden Kalenderjahr 50000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen
wird....
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung
des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für
fünf Kalenderjahre.
</Blick ins Gesetz>
Du kannst also nichts mehr machen, wenn die Steuerfestsetzung für 2002
nicht mehr anfechtbar ist. Ansonsten kannst du noch was drehen, aber du
mußt dann diverse Vorsteuer zurückzahlen - der erste Zeitraum ist wieder
rückgängig zu machen. Das betrifft auch die gestellten rechnungen. Alles
in allem wohl eine kaum praktikable Methode.
Ergo: Du bist umsatzsteuerpflichtig.
Martin
--
*Der* Newsreader schlechthin: Forte (Free) Agent (deutsch)
http://www.forteinc.com/agent/download.php?language=Deutsch
Danke und Gruß
Jörg
Die Kleinunternehmerregelung gilt sowohl für das Unternehmen als auch
den Unternehmer; denn "das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Alex
Laut UStG also Unternehmen = Unternehmer. Sachichdoch. Man kann nicht
ein Einzelunternehmen eröffnen und auf §19 verzichten, dann nach nen
halben Jahr Gewerbe abmelden. nach 4 Wochen anderes Gewerbe gründen und
nun §19 nutzen.
[...]
> §19 UStG
> http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg/20011219/p19.html
[...]
> vorangegangenen Kalenderjahr 16620 Euro nicht überstiegen hat und im
Diese Grenze ist nicht mehr aktuell, denn sie wurde durch das
Kleinunternehmerförderungsgesetz, dort Artikel 5, auf 17.500 Euro angehoben,
siehe BGBl I 2003, S. 1551,
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s1550.pdf
Gruß
Stefan