Ich habe nicht verstanden, wieso zwischen "Reisekosten Arbeitnehmer" und
"Reisekosten Unternehmer" unterschieden wird. Hat da jemand einen
Hinweise für mich ?
Konkret:
Für einen Arbeitnehmer darf ich 20 Euro Übernachtungspauschale steuerfrei
auszahlen (unter bestimmten Bedingungen).
Darf auch der Unternehmer für eine Geschäftsreise diese Pauschale in
Anspruch nehmen oder muß der Unternehmer immer eine Einzelabrechung
vorlegen ?
Grüße
Josef Steinhauser
Hallo,
diesen Unterschied gibt es weder im Bundesreisekostengesetz(BRKG),
noch im Einkommergesetz. Hier ist der §4 der maßgebliche. Unterschiede
können, wenn überhaupt in der Veranlagung sein, also in der
Versteuerung, die bei einem Unternehmer wesentlich höher (Lohnsteuer)
sein kann, das wiederum hängt von der Steuerklasse ab.
Viele Grüße
Jürgen Schmidthaus
Systementwickler
Travel Management
iter-Online AG
Die Pauschale für Übernachtung darf jeder ansetzen, wenn er für sein
Übernachtung keinen Beleg vorweisen kann. Beispiel. Viele reisen jetzt
dann zur CeBit und einige kommen, weil Übernachtungen dort generell
einProblem ist, ebi Freunden, wenn überhaupt. Somit kanner keinen
Aufwand vorweisen sprich Hotelrechnung, also sagt der Gesetzgeber, es
wird hier eine Pauschale in Ansatz gebracht. Diese kann jeder wenn er
keine Hotelübernachtung vorweisen kann geltend machen.
Jürgen Schmidthaus
>> Darf auch der Unternehmer für eine Geschäftsreise diese Pauschale in
>> Anspruch nehmen oder muß der Unternehmer immer eine Einzelabrechung
>> vorlegen ?
> Die Pauschale für Übernachtung darf jeder ansetzen, wenn er für sein
> Übernachtung keinen Beleg vorweisen kann. Beispiel. Viele reisen jetzt
> dann zur CeBit und einige kommen, weil Übernachtungen dort generell
> einProblem ist, ebi Freunden, wenn überhaupt. Somit kanner keinen
> Aufwand vorweisen sprich Hotelrechnung, also sagt der Gesetzgeber, es
> wird hier eine Pauschale in Ansatz gebracht. Diese kann jeder wenn er
> keine Hotelübernachtung vorweisen kann geltend machen.
>
Nein, die Aussage ist leider falsch. Im Inland fordert das Gesetzgeber
einen tatsächlichen Nachweis der Übernachtung und eine entsprechende
Rechnung. Pauschalen für Übernachtungskosten gibt es in diesem Fall
nicht. Damit würde man sich ja einen unberechtigten steuerlichen Vorteil
verschaffen.
Als Unternehmer kann man sich folgende Reisekosten anrechnen:
Fahrtkosten
Übernachtungskosten (tatsächliche) Ausland: da gibt es eine Pauschale
Verpflegungsmehraufwand (und nur den und nicht die tatsächlichen)
Bewirtungen
Eine Schätzung der tatsächlichen Übernachtungskosten ist zwar
grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Diese müssen dann aber dem Finanzamt
nachgewiesen werden. Man musste also tatsächlich Übernachtungskosten
haben und z.b. nicht unentgeltlich bei Angehörigen oder Bekannten
übernachtet haben.
Eric
> Hallo,
> diesen Unterschied gibt es weder im Bundesreisekostengesetz(BRKG),
> noch im Einkommergesetz. Hier ist der §4 der maßgebliche. Unterschiede
> können, wenn überhaupt in der Veranlagung sein, also in der
> Versteuerung, die bei einem Unternehmer wesentlich höher (Lohnsteuer)
> sein kann, das wiederum hängt von der Steuerklasse ab.
Ein Unternehmer hat eine Steuerklasse? Wow! Ich lerne gerade dazu...
Das Problem liegt ganz einfach woanders:
Ein Unternehmer hat eine Geschäftsreise und kann in dem Rahmen bestimmte
Aufwendungen geltend machen. Diese Aufwendungen sind gewinnmindernd.
Dabei Auswirkung auf den persönlichen Steuersatz.
Der Angestellte hat eine Dienstreise. Die Kosten dafür werden durch den
AG erstattet. Erstattet der AG mehr, als die Pauschale, handelt es sich
um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Steuerklasse bei einem AN hat was mit dem Lohnsteuerabzug während
der Gehaltsabrechung zu tun. Bei der Veranlagung ist hier auch wieder
der persönliche Steuersatz maßgebend!
Eric
Meinst Du jetzt für Unternehmer oder Arbeitnehmer?
Zumindest einem Arbeitnehmer kann der Unternehmer auch ohne Einzel-
nachweis 20 EUR steuerfrei erstatten für die Übernachtung (außer er
hätte selbst eine Übernachtungsmöglichkeit unentgeltlich oder ver-
billigt zur Verfügung gestellt).
Da die Behandlung von Reisekosten bei UN+AN ansonsten eigentlich
vollkompatibel ist (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand...), hätte
ich mir als UN auch diese 20 EUR als Betriebsausgabe abgezogen,
wenn ich irgendwo mal ohne Nachweis übernachtet hätte. Aber nun
sagst Du ja, das geht nicht...?!
Gruß Matthias.
> Zumindest einem Arbeitnehmer kann der Unternehmer auch ohne Einzel-
> nachweis 20 EUR steuerfrei erstatten für die Übernachtung (außer er
> hätte selbst eine Übernachtungsmöglichkeit unentgeltlich oder ver-
> billigt zur Verfügung gestellt).
>
> Da die Behandlung von Reisekosten bei UN+AN ansonsten eigentlich
> vollkompatibel ist (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand...), hätte
> ich mir als UN auch diese 20 EUR als Betriebsausgabe abgezogen,
> wenn ich irgendwo mal ohne Nachweis übernachtet hätte. Aber nun
> sagst Du ja, das geht nicht...?!
Die Behandlung ist zwar kompatibel, allerdings kann es bei AN durchaus
zu Problem mit der LSt kommen.
Eric
> Eric Lorenz schrieb:
>
> > [...] Im Inland fordert das Gesetzgeber
> > einen tatsächlichen Nachweis der Übernachtung und eine entsprechende
> > Rechnung. Pauschalen für Übernachtungskosten gibt es in diesem Fall
> > nicht. Damit würde man sich ja einen unberechtigten steuerlichen Vorteil
> > verschaffen.
>
> Meinst Du jetzt für Unternehmer oder Arbeitnehmer?
>
> Zumindest einem Arbeitnehmer kann der Unternehmer auch ohne Einzel-
> nachweis 20 EUR steuerfrei erstatten für die Übernachtung (außer er
> hätte selbst eine Übernachtungsmöglichkeit unentgeltlich oder ver-
> billigt zur Verfügung gestellt).
Genau. R 40 III LStR.
> Da die Behandlung von Reisekosten bei UN+AN ansonsten eigentlich
> vollkompatibel ist (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand...), hätte
> ich mir als UN auch diese 20 EUR als Betriebsausgabe abgezogen,
> wenn ich irgendwo mal ohne Nachweis übernachtet hätte. Aber nun
> sagst Du ja, das geht nicht...?!
Auch ein Arbeitnehmer kann die 20 Euro nicht als Pauschbetrag für
Werbungskosten geltend machen.
Natürlich nicht, er kriegt sie ja vom AG steuerfrei ersetzt, also
ist das ein Nullsummenspiel für ihn. Aber für den AG ist das ja
eine Betriebausgabe, die seinen Gewinn mindert.
Insofern ist der UN schlechter gestellt, wenn er selber reist (statt
einen AN zu schicken), weil er dann eben die 20 EUR (in diesem Fall
ja für sich selbst) eben _nicht_ als Betriebsausgabe abziehen kann.
Seh' ich das so richtig, oder hab' ich da irgendwo einen Knoten im
Hirn?!
Gruß Matthias.
Es ist grundsätzlich falsch, wenn behauptet wird, dass man im Inland
einen NAchweis erbringen muss. Es besteht die Nachweipflicht
( Belege), wenn bei der Dienstreise eine Übernachtung zugrunde
liegt,ansonst ist der Pauschalbetrag 20EUR lichen Hinweis in Ansatz zu
bringen. Für anderweilige Äußerungen gibt es keine rechtlichen
Grundlagen.
mit freundlichen Grüßen
Jürgen Schmidthaus
> Insofern ist der UN schlechter gestellt, wenn er selber reist (statt
> einen AN zu schicken), weil er dann eben die 20 EUR (in diesem Fall
> ja für sich selbst) eben _nicht_ als Betriebsausgabe abziehen kann.
>
Ist das schon immer so? Ich meine mich zu erinnern, 1990 für einige
Übernachtungen (hatte auch damals nebenbei ein Gewerbe) je 39 DM angesetzt
zu haben.
Lutz
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> Frank Kozuschnik schrieb:
>
> > Auch ein Arbeitnehmer kann die 20 Euro nicht als Pauschbetrag für
> > Werbungskosten geltend machen.
>
> Natürlich nicht, er kriegt sie ja vom AG steuerfrei ersetzt, also
> ist das ein Nullsummenspiel für ihn. Aber für den AG ist das ja
> eine Betriebausgabe, die seinen Gewinn mindert.
Wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht steuerfrei ersetzt,
kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten
geltend machen, nicht jedoch die Pauschale von 20 Euro.
> Insofern ist der UN schlechter gestellt, wenn er selber reist (statt
> einen AN zu schicken), weil er dann eben die 20 EUR (in diesem Fall
> ja für sich selbst) eben _nicht_ als Betriebsausgabe abziehen kann.
Er ist insofern schlechter gestellt, als ihm bei seinen eigenen
Übernachtungskosten im Inland der Ansatz einer Pauschale verwehrt ist.
> Seh' ich das so richtig, oder hab' ich da irgendwo einen Knoten im
> Hirn?!
Sagen wir mal, die Übernachtungspauschale ist ein Vorteil, den der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei gewähren darf.
Zum Beispiel darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon
auch zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Aber weder kann der
Arbeitnehmer sein privates Mobiltelefon ersatzweise als Werbungskosten
ansetzen (wenn der Arbeitgeber nicht so großzügig ist), noch erzeugt
das privat genutzte Handy eines Unternehmers Betriebsausgaben.
> Es ist grundsätzlich falsch, wenn behauptet wird, dass man im Inland
> einen NAchweis erbringen muss. Es besteht die Nachweipflicht
> ( Belege), wenn bei der Dienstreise eine Übernachtung zugrunde
> liegt,ansonst ist der Pauschalbetrag 20EUR lichen Hinweis in Ansatz zu
> bringen. Für anderweilige Äußerungen gibt es keine rechtlichen
> Grundlagen.
Nenne erst mal rechtliche Grundlagen für deine Behauptung.
Die Pauschale für Übernachtungskosten von 20 Euro ist in R 40 III LStR
vorgesehen. Das gilt aber nur den Fall, dass der Arbeitgeber diesen
Betrag steuerfrei erstattet.
> Es ist grundsätzlich falsch, wenn behauptet wird, dass man im Inland
> einen NAchweis erbringen muss. Es besteht die Nachweipflicht
> ( Belege), wenn bei der Dienstreise eine Übernachtung zugrunde
> liegt,ansonst ist der Pauschalbetrag 20EUR lichen Hinweis in Ansatz zu
> bringen. Für anderweilige Äußerungen gibt es keine rechtlichen
> Grundlagen.
Dann nenne mir bitte mal die rechtliche Grundlage für eine inländische
Übernachtungspauschale für Unternehmer!
Diese 20 Euro beziehen sich auf Erstattung durch AG. Genauer bezieht
sich das wenn die Unterkunft nicht vom AG oder aufgrund des
Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich
war.
Wir reden hier aber von der Unternehmerseite. Im Inland gilt
grundsätzlich der Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen.
Ansonsten ist eine Schätzung möglich. Diese 20 Euro sind unrelevant.
Wahrscheinlich wirfst du etwas mit den LStR durcheinander:
Erstattung durch den Arbeitgeber
(3) 1 Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber einen
Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei zahlen. 2 Dies gilt nicht, wenn der
Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines
Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich
erhalten hat. 3 Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer
Schiffskabine darf der Pauschbetrag nur dann steuerfrei gezahlt werden,
wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet
worden ist. 4 Die steuerfreie Zahlung des Pauschbetrags für eine
Übernachtung im Fahrzeug ist nicht zulässig.
Aber wir reden ja von Unternehmern!
Eric
> Nenne erst mal rechtliche Grundlagen für deine Behauptung.
>
> Die Pauschale für Übernachtungskosten von 20 Euro ist in R 40 III LStR
> vorgesehen. Das gilt aber nur den Fall, dass der Arbeitgeber diesen
> Betrag steuerfrei erstattet.
Darauf warte ich auch schon vergeblich...oder habe ich jetzt schon seit
Jahren falsch gerechnet?
Eric