ich war bis Ende 2009 Kleinunternehmer nach §19 UStG, habe in
jenem Jahr die Umsatzgrenze überschritten und falle ab Januar 2010
daher nicht mehr unter §19 UStG, bin also mithin
vorsteuerabzugsberechtigt.
Frage dazu: ich habe im Januar die Rechnung meines Tele-
kommunikationsdienstleisters mit ausgewiesener MwSt.
bekommen, Zeitraum der Leistungsbringung ist der
Dezember 2009 und ich bin Istversteuerer.
Ich habe nun "ganz selbstverständlich" die ausgewiesene
Vorsteuer als solche verbucht - ist das (hinsichtlich des
Zeitraumes der Leistungserbringung) aber überhaupt korrekt?
aLeX!
Bei Warenlieferungen gilt der Zeitpunkt der Aushändigung, wann also
der Empfänger über die Ware verfügen kann. Bei einer Dienstleistung
gilt der Zeitpunkt, zu dem diese abgeschlossen ist.
Telekommunikation besteht aus lauter Einzelleistungen, von denen jede
mit dem Auflegen des Hörers als erbracht angesehen werden können.
Demnach gehört die Rechnung aus steuerlicher Sicht ins Vorjahr. Falls
der Berechnungszeitraum auch noch jahresübergreifend ist, müsste die
rechnung auch noch anteilig im alten u n d neuen Jahr verbucht
werden.
Mit einer gewissen Blauäugigkeit könnte man allerdings auch das
Rechnungsdatum als Erfüllungszeitpunkt ansehen.
--
Rolf
> Entscheidend für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu
> dem eine Lieferung oder Leistung erbracht wird.
Bei Istversteuerung?
...die für den OP ja Schnee von gestern ist. Und nach den Vorschriften
der Sollversteuerung gehört die Umsatzsteuer der im Vorjahr
empfangenen Leistungen nicht ins neue Steuerjahr - zumindest nicht für
die Leistungen, die im Vorjahr erbracht wurden.
Aber mit einer gewissen Blauäugigkeut...
Es wäre doch mal interessant zu wissen, ob es da einen Präzedenzfall
gibt.
--
Rolf
> Günther Grund:
>
>> R.R.Kopp:
>>
>>> Entscheidend für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt,
>>> zu dem eine Lieferung oder Leistung erbracht wird.
>>
>> Bei Istversteuerung?
>
> ...die für den OP ja Schnee von gestern ist.
Wieso das denn? Bisher hat er als Kleinunternehmer nach § 19 UStG gar
keine Umsatzsteuer gezahlt. Ab diesem Jahr macht er "Istversteuerung"
nach § 20 UStG.
> Und nach den Vorschriften der Sollversteuerung gehört die
> Umsatzsteuer der im Vorjahr empfangenen Leistungen nicht ins neue
> Steuerjahr - zumindest nicht für die Leistungen, die im Vorjahr
> erbracht wurden.
Die Vorsteuer kann man abziehen, sobald die Leistung erbracht wurde und
die Rechnung vorliegt. Bei Vorauszahlung kann man die Vorsteuer ziehen,
wenn die Rechnung vorliegt und bezahlt worden ist. (§ 15 I Nr. 1. UStG)
Wenn die Leistung im Dezember erbracht wurde, die Rechnung aber erst im
Januar beim Leistungsempfänger eingeht, kann er die Vorsteuer also erst
im Januar ziehen.
Das ist unabhängig davon, ob Soll- oder Istversteuerung angewendet wird.
>>> Bei Istversteuerung?
>>
>> ...die für den OP ja Schnee von gestern ist.
>
>Wieso das denn? Bisher hat er als Kleinunternehmer nach § 19 UStG gar
>keine Umsatzsteuer gezahlt. Ab diesem Jahr macht er "Istversteuerung"
>nach § 20 UStG.
>
Jetzt erst sehe ich, dass der OP im "Subject" vom Übergang zur
Istversteuerung spricht. Und da er dies im Text nicht erwähnt, ging
ich davon aus, dass weder §19 noch §20 UStG auf ihn zutrifft.
>> Und nach den Vorschriften der Sollversteuerung gehört die
>> Umsatzsteuer der im Vorjahr empfangenen Leistungen nicht ins neue
>> Steuerjahr - zumindest nicht für die Leistungen, die im Vorjahr
>> erbracht wurden.
>
>Die Vorsteuer kann man abziehen, sobald die Leistung erbracht wurde und
>die Rechnung vorliegt. Bei Vorauszahlung kann man die Vorsteuer ziehen,
>wenn die Rechnung vorliegt und bezahlt worden ist. (§ 15 I Nr. 1. UStG)
>
So ist es wohl. Es steht dort, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuer
als Vorsteuer geltend gemacht werden darf, nicht für welchen Zeitraum.
Die Pflicht zur Abgrenzung von Zeiteräumen mit unterschiedlichen
Regelungen ist dadurch nicht aufgehoben.
Da könnte ja glatt ein Kleinunternehmer auf die Idee kommen, sich alle
Rechnungen auf den 2.Januar des Jahres ausstellen zu lassen, in dem er
erstmalig der Sollversteuerung unterliegt.
--
Rolf
> Frank Kozuschnik:
>
>> Die Vorsteuer kann man abziehen, sobald die Leistung erbracht wurde
>> und die Rechnung vorliegt. [...] (§ 15 I Nr. 1. UStG)
>
> So ist es wohl. Es steht dort, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuer
> als Vorsteuer geltend gemacht werden darf, nicht für welchen Zeitraum.
> Die Pflicht zur Abgrenzung von Zeiteräumen mit unterschiedlichen
> Regelungen ist dadurch nicht aufgehoben.
Was die eigentliche Ursprungsfrage angeht, bin ich mittlerweile auf das
BFH-Urteil vom 17.09.1981 (V R 76/75) gestoßen:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1982/XX820198.HTM
Für Leistungen, die ein Unternehmer zu einer Zeit bezieht, in der er die
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, ist er
generell nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Auf die Frage, wann der Vorsteueranspruch entstünde, kommt es demnach
nicht an. Die Leistung hat der Unternehmer noch in seiner Eigenschaft
als Kleinunternehmer nach § 19 UStG bezogen. Deshalb fehlt es an der
entscheidenden persönlichen Voraussetzung zum Vorsteuerabzug.
> Da könnte ja glatt ein Kleinunternehmer auf die Idee kommen, sich alle
> Rechnungen auf den 2.Januar des Jahres ausstellen zu lassen, in dem er
> erstmalig der Sollversteuerung unterliegt.
So einfach geht es nicht (siehe BFH-Urteil). Er kann höchstens zusehen,
dass er die Leistungen - soweit möglich - erst im neuen Jahr bezieht.
> > Da könnte ja glatt ein Kleinunternehmer auf die Idee kommen, sich alle
> > Rechnungen auf den 2.Januar des Jahres ausstellen zu lassen, in dem er
> > erstmalig der Sollversteuerung unterliegt.
>
>So einfach geht es nicht (siehe BFH-Urteil). Er kann höchstens zusehen,
>dass er die Leistungen - soweit möglich - erst im neuen Jahr bezieht.
>
Das war eher als ketzerische Behauptung gedacht.
--
Rolf
Bei der Abrechnung der Einzelverbindungen ist das so. Die Anschlußkosten
werden üblicherweise monatsweise abgerechnet. Aber mal angenommen, über
den Anschluß wäre eine Teilleistung vereinbart, die den Zeitraum 01.12.
- 31.01. umfaßt. Dann ist diese Teilleistung erst mit Ablauf des
Zeitraums am 31.01. erbracht. Es gilt das Recht am 31.01. Eine
Aufteilung findet im Umsatzsteuerrecht nicht statt.
Fragen dieser Art waren zuletzt insbesondere zum Jahreswechsel 2006/2007
relevant, als der Steuersatz von 16 % auf 19 % angehoben worden ist.
Damals gab es auch ein umfangreiches BMF-Schreiben zu dem Thema:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/162,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Alex
>> Es sei denn, die Leistungen wurden zum Teil auch im neuen Steuerjahr
>> erbracht. In Telefonrechnungen wird im Allgemeinen irgendein Stichtag
>> gewählt, der selten oder nie auf das Monats- bzw. Jahresende fällt.
>
>Bei der Abrechnung der Einzelverbindungen ist das so. Die Anschlußkosten
>werden üblicherweise monatsweise abgerechnet. Aber mal angenommen, über
>den Anschluß wäre eine Teilleistung vereinbart, die den Zeitraum 01.12.
>- 31.01. umfaßt. Dann ist diese Teilleistung erst mit Ablauf des
>Zeitraums am 31.01. erbracht. Es gilt das Recht am 31.01. Eine
>Aufteilung findet im Umsatzsteuerrecht nicht statt.
>
Unser TK-Anbieter hatte die jahresübergreifende Rechnung
12-2006/01-2007 mit dem alten allgemeinen Steuersatz gesandt. Kurze
Zeit später gab es einen Storno und eine neue Rechnung, diesmal mit
datumsgenauer Aufteilung sowohl der Einzelverbindungskosten als auch
der Anschlusskosten - wahrscheinlich aufgrund von Beschwerden.
--
Rolf
>Unser TK-Anbieter hatte die jahresübergreifende Rechnung
>12-2006/01-2007 mit dem alten allgemeinen Steuersatz gesandt. Kurze
>Zeit später gab es einen Storno und eine neue Rechnung, diesmal mit
>datumsgenauer Aufteilung sowohl der Einzelverbindungskosten als auch
>der Anschlusskosten - wahrscheinlich aufgrund von Beschwerden.
Strato hatte damals auch alle 'Im-Voraus'-Rechnungen neu verschickt
mit genauer Aufteilung nach 2006+2007
Die TK-Anbieter haben in der Praxis wahrscheinlich alle monatliche
Teilleistungen vereinbart, so daß mit der Rechnung 12-2006/01-2007 nicht
eine sondern zwei Teilleistungen abgerechnet wurden.
Beispiel Hotelübernachtung:
Die Übernachtung 31.12.2006/01.01.2007 unterlag, weil die Leistung am
01.01.2007 erbracht war, einem Steuersatz von 19 %. Die Übernachtung
31.12.2009/01.01.2010 unterlag, weil die Leistung am 01.01.2010 erbracht
war, einem Steuersatz von 7 %.
Alex