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Ebay-Gebühren und Umsatzsteuer

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chr....@web.de

unread,
Sep 17, 2006, 2:42:07 PM9/17/06
to
Hallo,

ein umsatzsteuerlicher Unternehmer im Inland verkauft Ware über Ebay
und erhält hierfür entsprechende Gebührenrechnungen von Ebay mit
ausgewiesener USt:

zwei Fragen:
1. meiner Meinung nach bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung,
die Ebay erbringt nach § 3a Abs. 3 i. V. m. § 3a Nr. 14 UStG, die
sonstige Leistung von Ebay wird im Inland erbracht - auch wenn Ebay
seinen Geschäftssitz in der Schweiz / Drittland hat - und der
empfangende Unternehmer kann die an Ebay entrichtete USt als Vorsteuer
geltend machen; Ebay behauptet in seinen Infos aber, dies sei in der
Regel nicht möglich.
Hat Ebay Recht und wenn ja, wieso ist hier der Vorsteuerabzug fraglich?

2. Ebay behauptet, bei Angabe seiner USt-ID würde dem Unternehmer eine
Netto-Rechnung -also ohne deutsche USt - ausgestellt; was ist hierfür
die Rechtsgrundlage?

Gruß

Columbus

Axel Böhm

unread,
Sep 17, 2006, 4:05:06 PM9/17/06
to
Am 17 Sep 2006 11:42:07 -0700 schrieb chr....@web.de:

>Hallo,
>
>ein umsatzsteuerlicher Unternehmer im Inland verkauft Ware über Ebay
>und erhält hierfür entsprechende Gebührenrechnungen von Ebay mit
>ausgewiesener USt:
>
>zwei Fragen:
>1. meiner Meinung nach bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung,
>die Ebay erbringt nach § 3a Abs. 3 i. V. m. § 3a Nr. 14 UStG, die
>sonstige Leistung von Ebay wird im Inland erbracht - auch wenn Ebay
>seinen Geschäftssitz in der Schweiz / Drittland hat - und der
>empfangende Unternehmer kann die an Ebay entrichtete USt als Vorsteuer
>geltend machen; Ebay behauptet in seinen Infos aber, dies sei in der
>Regel nicht möglich.

Warum sollten sie sonst eine Rechnung mit USt ausstellen?

>2. Ebay behauptet, bei Angabe seiner USt-ID würde dem Unternehmer eine
>Netto-Rechnung -also ohne deutsche USt - ausgestellt; was ist hierfür
>die Rechtsgrundlage?

§ 13b UStG und § 14a Abs. 5 UStG.


Grüße

Axel

chr....@web.de

unread,
Sep 18, 2006, 9:27:25 AM9/18/06
to
Hallo,

deine Antwort zu 2. scheint mir plausibel, schon mal vielen Dank
hierfür;

zu 1. habe ich inzwischen den Hinweis bekommen, dass viele
Ebay-Händler Kleinunternehmer im Sinne des UStG sind und daher
gezahlte USt natürlilch nicht als Vorsteuer geltend machen können;
das könnte der Grund für den Hinweis in den Ebay-Hilfetexten sein.

Gruß

C.R.


Axel Böhm schrieb:

Axel Böhm

unread,
Sep 18, 2006, 2:39:28 PM9/18/06
to
Am 18 Sep 2006 06:27:25 -0700 schrieb chr....@web.de:

>Hallo,
>
>deine Antwort zu 2. scheint mir plausibel, schon mal vielen Dank
>hierfür;
>
>zu 1. habe ich inzwischen den Hinweis bekommen, dass viele
>Ebay-Händler Kleinunternehmer im Sinne des UStG sind und daher
>gezahlte USt natürlilch nicht als Vorsteuer geltend machen können;
>das könnte der Grund für den Hinweis in den Ebay-Hilfetexten sein.

Ergänzend ist mir noch aufgefallen:
Wenn ebay die USt ausweist, so geht ebay davon aus, dass der Kunde
kein Unternehmer ist, da ja sonst die Rechnung ohne USt erfolgen
würde. Daher schließt ebay daraus, dass die USt nicht als Vorsteuer
abgezogen werden kann.
Das folgt dann aber nur aus der Tatsache, dass der Rechnungsempfänger
eben ggf. nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Mit der Rechnung hat es
nichts zu tun.
Somit kann ein Unternehmer, der nur vergessen hat ebay auf die
Unternehmereigenschaft hinzuweisen natürlich die Vorsteuer ziehen.

Grüße

Axel

Oliver Trost

unread,
Sep 18, 2006, 4:03:05 PM9/18/06
to

"Axel Böhm" <axbnosp...@fhw-berlin.de> schrieb :

> Somit kann ein Unternehmer, der nur vergessen hat ebay auf die
> Unternehmereigenschaft hinzuweisen natürlich die Vorsteuer ziehen.

Das ist natürlich Quatsch. Ebay weißt in diesem Fall die Umsatzsteuer
unrichtig aus. Damit ist der der Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger
nicht möglich. Ebay erleidet aber dadurch keinen Schaden, da ebay ja den
geschuldeten Umsatzsteuerbetrag per Lastschrift vom Leistungsempfänger
bekommt. Mit der Bekanntgabe der ID-Nr. gibt man ebay bekannt, daß man
umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und bekommt von da an seine
Nettorechnung. Eine Anmerkung habe ich aber noch: Auch wenn ebay die
Umsatzsteuer unrichtig ausweist, entbindet das nicht den unternehmerischen
Leistungsempfänger den §13b dt. UStG anzuwenden. Und wenn er dann auch noch
nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können das
teure Gebühren werden.

gruß oliver

Axel Böhm

unread,
Sep 18, 2006, 4:39:11 PM9/18/06
to
Am Mon, 18 Sep 2006 22:03:05 +0200 schrieb "Oliver Trost"
<o.t...@infocity.de>:

>
>"Axel Böhm" <axbnosp...@fhw-berlin.de> schrieb :
>
>> Somit kann ein Unternehmer, der nur vergessen hat ebay auf die
>> Unternehmereigenschaft hinzuweisen natürlich die Vorsteuer ziehen.
>
>Das ist natürlich Quatsch. Ebay weißt in diesem Fall die Umsatzsteuer
>unrichtig aus. Damit ist der der Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger
>nicht möglich.

Natürlich ist er möglich.
Er kann die Vorsteuer zwar nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
ziehen, da er nicht über eine Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG
verfügt, wegen des Verstoßes gegen § 14a Abs. 5 UStG.

Aber er kann die Vorsteuer natürlich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
UStG abziehen.

>Mit der Bekanntgabe der ID-Nr. gibt man ebay bekannt, daß man
>umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und bekommt von da an seine
>Nettorechnung. Eine Anmerkung habe ich aber noch: Auch wenn ebay die
>Umsatzsteuer unrichtig ausweist, entbindet das nicht den unternehmerischen
>Leistungsempfänger den §13b dt. UStG anzuwenden. Und wenn er dann auch noch
>nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können das
>teure Gebühren werden.

Wird es sowieso.
Rechnung von ebay:
100 + 16 EUR USt = 116
ebay schuldet 16 EUR USt (§ 14c Abs. 1 UStG)

Rechnungsempfänger schuldet dem FA nach § 13b:
116 * 16% =18,56
kann aber den gleichen Betrag als Vorsteuer ziehen.
Der Rechnungsempfänger zahlt also generell 16 EUR zu viel.

Grüße

Axel

Oliver Trost

unread,
Sep 19, 2006, 5:02:38 AM9/19/06
to
Hallo,

das ist richtig. Dann habe ich dich nur falsch verstanden. Ich habe deinen
ersten Beitrag so verstanden, als ob die ausgewiesenen 16 Euro Vorsteuer
abziehbar sind.

gruß oliver


Matthias Hanft

unread,
Sep 19, 2006, 8:27:01 AM9/19/06
to
Oliver Trost schrieb:

> das ist richtig. Dann habe ich dich nur falsch verstanden. Ich habe deinen
> ersten Beitrag so verstanden, als ob die ausgewiesenen 16 Euro Vorsteuer
> abziehbar sind.

Warum sind sie das eigentlich nicht? IIRC hat Ebay-Schweiz eine "EU"-
USt-ID-Nummer, kann daher das Land der USt-Abführung innerhalb der EU
frei wählen; und die jeweiligen Anteile gehen dann in die jeweiligen
Länder, wo der anteilige Umsatz gemacht wurde (also für deutsche Ebay-
Kunden eben auch nach Deutschland).

Es ist also nicht, daß der deutsche Staat die Vorsteuer, die man gel-
tend machen würde, nicht vorher als Umsatzsteuer einkassiert hätte
(im Gegensatz zu z.B. holländischen Hotel- oder Benzinrechnungen, wo
die USt ja an den holländischen Fiskus abgeführt wurde - daß der
_deutsche_ Staat das nicht "zurück"zahlen kann, ist ja klar).

Hab' ich da irgendwo einen Knoten in der Denkung, oder müssen deutsche
Steuergesetze einfach nicht logisch sein?

Gruß Matthias.

Axel Böhm

unread,
Sep 19, 2006, 1:06:57 PM9/19/06
to
Am Tue, 19 Sep 2006 14:27:01 +0200 schrieb Matthias Hanft
<m...@hanft.de>:

>Oliver Trost schrieb:
>
>> das ist richtig. Dann habe ich dich nur falsch verstanden. Ich habe deinen
>> ersten Beitrag so verstanden, als ob die ausgewiesenen 16 Euro Vorsteuer
>> abziehbar sind.
>
>Warum sind sie das eigentlich nicht? IIRC hat Ebay-Schweiz eine "EU"-
>USt-ID-Nummer, kann daher das Land der USt-Abführung innerhalb der EU
>frei wählen; und die jeweiligen Anteile gehen dann in die jeweiligen
>Länder, wo der anteilige Umsatz gemacht wurde (also für deutsche Ebay-
>Kunden eben auch nach Deutschland).

Weil eben für diese speziellen Umsätze nicht ebay sondern der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Daher muss ebay die
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht aufgrund einer umsatzsteuerpflichtigen
Leistung abführen, sondern wegen der falsch ausgestellten Rechnung.
Sozusagen als Strafsteuer.

>Es ist also nicht, daß der deutsche Staat die Vorsteuer, die man gel-
>tend machen würde, nicht vorher als Umsatzsteuer einkassiert hätte

Der deutsche Staat hat die Umsatzsteuer eben gerade nicht erhalten,
sondern nur die "Strafe" für die falsch ausgestellte Rechnung.

>Hab' ich da irgendwo einen Knoten in der Denkung, oder müssen deutsche
>Steuergesetze einfach nicht logisch sein?

Umsatzsteuer ist europaweit identisch und auch logisch. Allerdings ist
die Logik manchmal sehr gut versteckt worden ;-)

Grüße

Axel

Matthias Hanft

unread,
Sep 19, 2006, 1:43:55 PM9/19/06
to
Axel Böhm schrieb:

> Weil eben für diese speziellen Umsätze nicht ebay sondern der
> Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Daher muss ebay die
> ausgewiesene Umsatzsteuer nicht aufgrund einer umsatzsteuerpflichtigen
> Leistung abführen, sondern wegen der falsch ausgestellten Rechnung.
> Sozusagen als Strafsteuer.

Klar, wenn der Ebay-Kunde deutscher Unternehmer ist, ist er bei
Ebay dank seiner USt-ID als "nettorechnungsberechtigt" geführt;
die USt-Schuld geht auf ihn über, und 13b tritt in Kraft etc.

Aber wenn man mal von einem "nicht nettorechnungsberechtigten
Kunden" (laut Ebay-Nomenklatur) ausgeht (warum auch immer, viel-
leicht hat er seine USt-ID noch nicht an Ebay gemeldet o.ä.),
kommt auch für solch einen Kunden (wie für alle) die Ebay-Rechnung
aus der Schweiz, also außerhalb der EU. Ebay schlägt in diesem
Fall die 16% (deutsche!) Mwst. drauf. Wenn ich
http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/004_umsatzsteuer/041_vat_on_e_services/index.html
recht verstehe, führt Ebay ebendiese Mwst. auch nach Deutschland
ab (ggf. mit dem Umweg über ein anderes EU-Land); wodurch...

> Der deutsche Staat hat die Umsatzsteuer eben gerade nicht erhalten,
> sondern nur die "Strafe" für die falsch ausgestellte Rechnung.

...so nicht richtig wäre und der deutsche Staat diese draufge-
schlagenen 16% sehr wohl erhalten würde.

In diesem Fall würde meine naive Logik zumindest von "kein Schaden
für den deutschen Staat" ausgehen, wenn diese 16% vorsteuerabzugs-
berechtigt wären. Ok, es ist nicht erlaubt (in der obigen URL ist
ja auch ausdrücklich von "sonstige Leistungen an in der EU ansässige
Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen)" die Rede), aber der
Geldfluß (nämlich ein Nullsummenspiel) wäre doch identisch - oder
nicht?

Gruß Matthias.

Axel Böhm

unread,
Sep 19, 2006, 2:33:10 PM9/19/06
to
Am Tue, 19 Sep 2006 19:43:55 +0200 schrieb Matthias Hanft
<m...@hanft.de>:

>Axel Böhm schrieb:


>
>> Weil eben für diese speziellen Umsätze nicht ebay sondern der
>> Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Daher muss ebay die
>> ausgewiesene Umsatzsteuer nicht aufgrund einer umsatzsteuerpflichtigen
>> Leistung abführen, sondern wegen der falsch ausgestellten Rechnung.
>> Sozusagen als Strafsteuer.
>
>Klar, wenn der Ebay-Kunde deutscher Unternehmer ist, ist er bei
>Ebay dank seiner USt-ID als "nettorechnungsberechtigt" geführt;
>die USt-Schuld geht auf ihn über, und 13b tritt in Kraft etc.

§ 13b UStG wirkt aber schon, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer
ist. Ob es ebay bekannt ist oder nicht spielt keine Rolle.

>Aber wenn man mal von einem "nicht nettorechnungsberechtigten
>Kunden" (laut Ebay-Nomenklatur) ausgeht (warum auch immer, viel-
>leicht hat er seine USt-ID noch nicht an Ebay gemeldet o.ä.),
>kommt auch für solch einen Kunden (wie für alle) die Ebay-Rechnung
>aus der Schweiz, also außerhalb der EU. Ebay schlägt in diesem
>Fall die 16% (deutsche!) Mwst. drauf. Wenn ich
>http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/004_umsatzsteuer/041_vat_on_e_services/index.html
>recht verstehe, führt Ebay ebendiese Mwst. auch nach Deutschland
>ab (ggf. mit dem Umweg über ein anderes EU-Land); wodurch...

Ebay denkt hier, dass der Kunde Endverbraucher ist und führt die
Steuer auch ab. Rechtlich gesehen führt ebay die Steuer aber nach §
14c Abs. 1 UStG ab. Für ebay kommt dabei das gleiche bei raus.
Nur der Leistungsempfänger muss, da er Unternehmer ist, die
Umsatzsteuer nach § 13b UStG nochmal abführen.

>> Der deutsche Staat hat die Umsatzsteuer eben gerade nicht erhalten,
>> sondern nur die "Strafe" für die falsch ausgestellte Rechnung.
>
>...so nicht richtig wäre und der deutsche Staat diese draufge-
>schlagenen 16% sehr wohl erhalten würde.

Wie gesagt: ebay ist nicht Steuerschuldner und somit auch nicht
berechtigt die Umsatzsteuer auszuweisen. Daher muss ebay nicht die
Umsatzsteuer auf den Umsatz abführen sondern die Umsatzsteuer die in
der falschen Rechnung ausgewiesen ist.

Anderes Beispiel:
Malermeister M malt die Privatwohnung von Rechtsanwalt R. R möchte
gerne die Vorsteuer ziehen und M stellt darauf hin eine Rechnung aus:
"Malern der Anwaltskanzlei R 100
+ Umsatzsteuer 16
Summe 116"

Jetzt schuldet M zum einen die gesetzlich entstandene Umsatzsteuer für
die Malerei in der Privatwohnung. Er schuldet sie ein zweites Mal für
die falsch ausgestellte Rechnung. Und sollte R kein Geld haben
schuldet M die Umsatzsteuer ein drittes Mal, da er nach § 71 AO für
die von R in Anspruch genommene Vorsteuer haftet.
Also zahlt M, wenn er Pech hat 48 GE Umsatzsteuer.

Grüße

Axel

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