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Frage zum Zusatz ppa. bei Gesamtprokura

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Thomas Klingauf

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Mar 29, 2005, 3:30:51 PM3/29/05
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Hallo NG,

weiss jemand, wie es sich mit der Unterschrift eines Prokuristen mit dem
Zusatz ppa. verhält, wenn eine Gesamtprokura für 2 Personen erteilt wurde?

Einzeln haben sie ja keine Prokura. Dürfen diese beiden Prokuristen
einzeln im Außenverhältnis bei anderen Geschäftsvorfällen, für die sie
einzeln die Unterschriftsberechtigung haben, auch mit dem Zusatz ppa.
unterzeichnen dürfen?

Oder sollte man das im Innenverhältnis untersagen?

Vielen Dank!

Mfg, Thomas

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Daniel Zauft

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Mar 30, 2005, 2:49:20 PM3/30/05
to
Thomas Klingauf wrote:
> Hallo NG,
>
> weiss jemand, wie es sich mit der Unterschrift eines Prokuristen mit
> dem Zusatz ppa. verhält, wenn eine Gesamtprokura für 2 Personen erteilt
> wurde?
>

also analog zur einer "Gesamtvertretung".
Das Kürzel "ppa" nach § 51 HGB ist rein deklaratorisch. Zeichnen dürfen
sie grundsätzlich alles, die Frage ist nur, ob es einem Dritten
gegenüber wirksam ist.
Wenn also die Gesamtprokura im HR eingetragen und bekannt gemacht wurde,
muss sie ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 (2) HGB).

> Einzeln haben sie ja keine Prokura. Dürfen diese beiden Prokuristen
> einzeln im Außenverhältnis bei anderen Geschäftsvorfällen, für die sie
> einzeln die Unterschriftsberechtigung haben, auch mit dem Zusatz ppa.
> unterzeichnen dürfen?
>

Definiere "Geschäftsvorfälle, für die sie einzeln
Unterschriftsberechtigung haben": Darunter verstehe ich jetzt eine
Handlungsvollmacht § 54 HGB.
Was passiert nun, wenn der Prokurist ein Geschäft abschließt - für das
er die Vollmacht hat - und mit dem Zusatz "ppa" unterschreibt?

Ob er nun ppa oder nicht schreibt, ist in diesem einen Fall völlig egal:
Mit "ppa" wird die unwirksame (Allein-)Prokura nicht wirksamer. Die
Handlungsvollmacht bleibt jedoch, und das Geschäft ist zustande gekommen.
Ohne "ppa" wäre die Sachlage - weil der Zusatz eben rein deklaratorisch
ist - gleich.

Grüße

Daniel

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