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GWG, 60 EUR, 150 EUR

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Matthias Hanft

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Jan 19, 2008, 3:28:22 AM1/19/08
to
Hallo,

fällt mir gerade so auf: Wir alle kennen ja den "GWG-Pool" seit
diesem Jahr (Herr Datev hat dafür sogar extra die Konten 0485
und 4862 im SKR03 erfunden) - aber wurden parallel dazu eigent-
lich die 60 EUR (für die "Bestandsmäßige Erfassung des beweg-
lichen Anlagevermögens") irgendwie angepaßt?! Zu Zeiten der
EUR-Umstellung hieß das damals (in R 31 EStR) noch so:

> Verzicht auf Erfassung
> (3) Geringwertige Anlagegüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG , die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder
> Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( § 9b Abs. 1 EStG ), nicht mehr als 100 DM (ab VZ 2002 60 Euro) betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem
> besonderen Verzeichnis erfaßt worden sind. Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für die zulässigerweise ein Festwert angesetzt wird, brauchen ebenfalls nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden.

Inzwischen wurden die EStR (2005) wohl umnumeriert, aber der Inhalt
ist noch der gleiche:

[R6.13]
> (2) 1Die Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG sind aus der Buchführung ersichtlich, wenn sie sich aus einem besonderen Konto für geringwertige Wirtschaftsgüter oder aus dem Bestandsverzeichnis nach R5.4 ergeben. 2Sie sind nicht erforderlich für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG ), nicht mehr als 60 Euro betragen haben.
[R5.4]
> (3) 1Geringwertige Anlagegüter i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG , die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG ), nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind. 2Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für die zulässigerweise ein >Festwert angesetzt wird, brauchen ebenfalls nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden.

Es scheint also diese ominösen 60 EUR immer noch zu geben, oberhalb
derer eine separate Aufnahme in ein Inventarverzeichnis nötig ist,
aber wie bucht man dann, wenns zwischen 60 und 150 EUR gekostet hat
(selbständige Nutzbarkeit mal vorausgesetzt)?

Denn bisher habe ich immer so gebucht:
x<=60 EUR: Betriebsbedarf (4980)
60<x<=410 EUR: GWG (0480, AfA 4855)
x>410 EUR: Geschäftsausstattung (0410, AfA 4830)

Und nun?
x<=60 EUR: Betriebsbedarf (4980)
60<x<=150 EUR: ???
150<x<=1.000 EUR: GWG-Pool (0485, AfA 4862)
x>1.000 EUR: Geschäftsausstattung (0410, AfA 4830)

Einfach wie bisher auf 0480 buchen und mit 4855 abschreiben? Wäre
vermutlich die einfachste Lösung, aber im Steuerrecht bin ich
gegenüber einfachen Lösungen grundsätzlich höchst mißtrauisch :-)

Meinungen?

Danke & Gruß Matthias.

Eric Lorenz

unread,
Jan 19, 2008, 3:50:32 AM1/19/08
to
Matthias Hanft schrieb:
Guten Morgen!
Noch nicht ganz wach?

> Und nun?
> x<=60 EUR: Betriebsbedarf (4980)
> 60<x<=150 EUR: ???
> 150<x<=1.000 EUR: GWG-Pool (0485, AfA 4862)
> x>1.000 EUR: Geschäftsausstattung (0410, AfA 4830)
>
> Einfach wie bisher auf 0480 buchen und mit 4855 abschreiben? Wäre
> vermutlich die einfachste Lösung, aber im Steuerrecht bin ich
> gegenüber einfachen Lösungen grundsätzlich höchst mißtrauisch :-)
>
> Meinungen?

Die Grenze von 60 Euro wurde gestrichen und auf 150 Euro angehoben:

x<=149,99 EUR: sofort abzugsfähiger Aufwand!)


150<x<=1.000 EUR: GWG-Pool

x>1.000 EUR: Anlagevermögen

Eric

Matthias Hanft

unread,
Jan 19, 2008, 4:22:19 AM1/19/08
to
Eric Lorenz schrieb:

> Guten Morgen!
> Noch nicht ganz wach?

Guten Morgen! Nee, heute noch nicht, ich glaub, ich leg mich gleich
nochmal ein Stündchen hin... :-)

> Die Grenze von 60 Euro wurde gestrichen und auf 150 Euro angehoben:
> x<=149,99 EUR: sofort abzugsfähiger Aufwand!)
> 150<x<=1.000 EUR: GWG-Pool
> x>1.000 EUR: Anlagevermögen

Ah, danke. Steht das nun auch so in den aktuellen EStR? Gibts die
irgendwo online? Ich hab hier leider nur die Version von 2005...

Gruß Matthias.

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Alexander Schröder

unread,
Jan 19, 2008, 12:04:52 PM1/19/08
to
Matthias Hanft wrote:
> Steht das nun auch so in den aktuellen EStR?

Die letzten EStR waren die EStR 2005. Wenn es beim Zweijahresturnus
bleibt, müßten demnächst die EStR 2007 veröffentlicht werden. Die
sollten dann auch an die Rechtslage für die Veranlagungszeiträume ab
2007 angepaßt sein.

Alex

Matthias Hanft

unread,
Jan 20, 2008, 3:30:53 AM1/20/08
to
Michael Holzt schrieb:
>
> Es steht jedenfalls im EStG §6 Absatz 2 in der Fassung vom 10.10.2007.

Da steht nur die sofortige Abziehbarkeit bis 150 EUR. Über die Aufzeich-
nungspflicht für Wirtschaftsgüter bis XXX EUR (wie in den EStR) steht da
nichts.

Aber wie Alexander ja schon geschrieben hat, wird es wohl in Kürze geän-
derte EStR 2007 geben...

Gruß Matthias.

Eric Lorenz

unread,
Jan 20, 2008, 4:18:38 AM1/20/08
to
Matthias Hanft schrieb:

Trotzdem ergibt sich das nun doch bereits aus dem Gesetz:

§ 6 Abs. 2 EStG n. F.

Warum? Nun, das ist doch ganz einfach:

In der alten Fassung fehlte die Untergrenze. Dies wurde im Rahmen der
Richtlinien nachgeholt. In der neuen Fassung sieht es anders aus. Die
Grenze wird explizit auf 150 Euro gesetzt. Alles was daraunter ist, sind
sofort abzugsfähige BA (die Unterscheidung zu Verbrauchsgütern ist ja
auch entsprechend gegeben.

Was ist dir daran unklar? Lös dich mal von der 60 Euro Grenze und lies
den neuen § nochmals.

Eric


Eric Lorenz

unread,
Jan 20, 2008, 4:23:12 AM1/20/08
to
Matthias Hanft schrieb:

1.1.1.
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € abnutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
Einlagewerten nach § 6 (1) Nr. 5 bis 6 EStG in einer Höhe von höchstens
150 €, die selbständig nutzbar sind, sind nach der geänderten Fassung
des § 6 (2) EStG im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
sofort als Betriebsausgaben abzuziehen. Ein Wahlrecht zur Aktivierung
und Aufwandsverteilung im Rahmen der Abschreibung nach § 7 EStG besteht
ab dem 1.1.2008 nicht mehr. Die ursprünglich im Regierungsentwurf
vorgesehene Wertgrenze von nur 100 € für den Sofortabzug wurde während
der Beratungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages auf 150 €
angehoben.

1.1.2.
Geringwertige Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 €
Nach dem neu eingefügten § 6 (2a) EStG sind alle in einem
Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind
und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte nach §
6 (1) Nr.5bis6 EStG mehr als 150 €, aber nicht mehr als 1.000 €
betragen, in einen so genannten Sammelposten einzustellen. Die Bildung
des Sammelpostens ist zwingend vorgeschrieben, ein Wahlrecht besteht nicht.

Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr seiner Bildung und in den
folgenden vier Wirtschaftsjahren linear jeweils mit 20 % aufwandswirksam
aufzulösen. Außerdem gilt: Vorgänge, die sich auf ein einzelnes
geringwertiges Wirtschaftsgut in diesem Sammelposten beziehen, wirken
sich auf dessen Höhe nicht mehr aus. Scheidet ein geringwertiges
Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen durch Verkauf oder Entnahme aus,
ist ein eventueller Veräußerungserlös oder Entnahmewert als
Betriebseinnahme zu buchen; der Sammelposten bleibt unverändert.

BBK Fach 13 Seite 5021 - 5026


Matthias Hanft

unread,
Jan 20, 2008, 4:40:05 AM1/20/08
to
Eric Lorenz schrieb:

>
> Was ist dir daran unklar? Lös dich mal von der 60 Euro Grenze und lies
> den neuen § nochmals.

Ok, danke (auch für die neuen Richtlinien) - ich wollte nur nicht
glauben, daß sich die Gesetzgebung in diesem Fall wirklich _ver-
einfacht_ hat :-)

Gruß Matthias.

Eric Lorenz

unread,
Jan 20, 2008, 4:50:00 AM1/20/08
to
Matthias Hanft schrieb:

Die 60 Euro wurden damals von der Verwaltung eingeführt. Diesmal ist es
schon vorher eingearbeitet.

Eric

P.s. Guten Morgen übrigens!

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Armin Wolf

unread,
Jan 26, 2008, 4:02:10 AM1/26/08
to
"Matthias Hanft" schrieb

> 150<x<=1.000 EUR: GWG-Pool (0485, AfA 4862)

> Meinungen?

Es gibt noch folgende Voraussetzung: "die selbständig nutzbar sind"
Folglich können fast alle EDV- Bestandteile ungeachtet ihres Wer-
tes wie gewohnt in 3 Jahren linear abgeschrieben werden.

- Einzelkomponenten sind nicht selbstständig nutzbar.
- Eine "Komplettanlage mit Software, Monitor und Drucker" kostet mehr
als 1.000 EUR.

Andererseits profitieren Einrichtungsgegenstände von der schnellen
Pool- Abschreibung.

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