Am 04.01.2021 um 19:33 schrieb Martin Τrautmann:
> On Mon, 4 Jan 2021 17:57:07 +0100, Detlef Meißner wrote:
>> Aber achte darauf, dass auch *alle* deine Kosten in der Abrechnung der
>> Hausverwaltung enthalten sind. Bei mir ist es z.B. die Grundsteuer nicht.
>> Und natürlich nicht dieverse Kleinreparaturen, Fahrten zur Wohnung,
>> Porto, Telefon usw.
>> Afa nicht zu vergessen.
>
> Welche AfA setzt man eigentlich bei einer geerbten Wohnung an?
Eine interessante Frage, die sich hier auch gerade stellt.
>
> Beispiel: Die Wohnung wurde 2000 für 100 000 gekauft.
> -> AfA über 40 Jahre: 2,5 % = 2500 €
>
> Restwert nach 10 Jahren also: 80 000 €
>
> Aber das Finanzamt setzt für den Erben den Wert der Immobilie auf
> 200 000 € an.
Wegen dwer Erschaftssteuer?
In dem mir vorliegenden aktuellen Fall war bisher das FA nicht in der
Festlegung des Immobilienwerten involviert.
> Was setzt man dann als Erbe für eine AfA an?
>
> 2,5 % auf 200 000 €, also 5 000 €?
> Oder verlangt das (andere) Finanzamt die Fortführung der alten AfA von
> 2500 €?
>
> Fängt die Abschreibung neu mit 40 Jahren an? Oder rechnet man mit einer
> Rest-Abschreibedauer von 20 Jahren, also 5 % (-> 10 000 €)?
>
Ich bin gerade dabei, das zu klären. Dummerweise ist von der Erblasserin
keine Afa in der Steuererklärung angegeben worden (also Geld
verschenkt), sodass keine Unterlagen vorliegen.
Ich gehen davon aus, dass die Afa einfach so weiterläuft wie vor der
Erbschaft (Fußstapfentheorie).
Lies mal hier:
https://www.steuertipps.de/anlegen-vererben-spenden/erben-schenken/erben-immobilienabschreibungen-des-erblassers-weiterfuehren
Detlef