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Ferienwohnung und Mehrwertsteuer

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Philip Reetz

unread,
Oct 4, 2002, 12:27:36 PM10/4/02
to
Hallo,
ich habe eine Frage, die vielleicht etwas verworren ist:
Es wurde eine Ferienwohnung gekauft zur gewerblichen Vermietung. Der
Verkäufer hat in der Rechnung die MwSt. ausgewiesen. Die Ferienwohnung
wird nun im Rahmen einer kleinen GbR vermietet. Von der Miete werden die
16% MwSt. abgeführt, dafür wurden aber auch vom Kaufpreis die 16% als
Vorsteuer geltend gemacht.
Nun soll von Privat eine weitere Ferienwohnung gekauft werden. In diesem
Fall kann natürlich keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Der
Steuerberater meinte nun, es sei möglich, diese zweite Wohnung in der
gleichen GbR als 2. Projekt zu führen und dann auf die Abführung der 16%
MwSt. zu verzichten, da man sie ja auch nicht beim Kauf geltend gemacht hat.

Ich finde das etwas eigenartig, da ich dachte Mehrwertsteuer ja oder
nein gilt immer für das Unternehmen als ganzes und nicht für bestimmte
"Teilbereiche".

Es wäre unheimlich hilfreich, wenn mir jemand nochmal ein, zwei Sätze zu
der Thematik schreiben könnte.

Vielen Dank.

Ciao,
Philip

Matthias Koehler

unread,
Oct 4, 2002, 12:58:26 PM10/4/02
to
[Philip:]


> Ich finde das etwas eigenartig, da ich dachte Mehrwertsteuer ja oder
> nein gilt immer für das Unternehmen als ganzes und nicht für bestimmte
> "Teilbereiche".

Genau so sehe ich das auch. Eine Ausnahme könnte es dann geben, wenn man
mehrere Gewerbe angemeldet hat und diese sich auch ganz klar abgrenzen
lassen. Aber das ist hier nicht der Fall. Also jede Rechnung mit
Umsatzsteuer stellen. Ich mache noch ein Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler
kauft Autos von Unternehmen und von Privat, um sie dann weiterzuverkaufen.
Bei den Autos von Unternehmen steckt Vorsteuer drin und bei den Autos von
Privat nicht. Trotzdem muss er natürlich alle Autos mit ausgewiesener
Umsatzsteuer verkaufen, wenn er umsatzsteuerpflichtig ist.

Matthias


--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion
http://www.koehler-film.de

Uwe Olufs

unread,
Oct 4, 2002, 1:48:26 PM10/4/02
to

"Matthias Koehler" <nutz...@koehler-film.de> schrieb im Newsbeitrag
news:B9C39552.53122%nutz...@koehler-film.de...
Das mit dem Beispiel Autohändler hinkt, da es für die Gruppe des
Gebrauchthandels extra die Differenzbesteuerung gibt.

Uwe

Hans-Peter Popowski

unread,
Oct 5, 2002, 7:37:29 AM10/5/02
to

"Matthias Koehler" <nutz...@koehler-film.de> schrieb im Newsbeitrag
news:B9C39552.53122%nutz...@koehler-film.de...

Hallo Matthias,

> > Ich finde das etwas eigenartig, da ich dachte Mehrwertsteuer ja
> > oder nein gilt immer für das Unternehmen als ganzes und nicht
> > für bestimmte "Teilbereiche".

> Genau so sehe ich das auch. Eine Ausnahme könnte es dann geben,
> wenn man mehrere Gewerbe angemeldet hat und diese sich auch ganz
> klar abgrenzen lassen.

nein, dies ist nicht so (gilt auch bei der Differenzbesteuerung)

UStR 148
Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 1 UStG)
(1) 1Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option) ist nur in den Fällen
des § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19
UStG zulässig. 2Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die
Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz
einzeln zu treffen. 3Zur Aufzeichnungspflicht wird auf Abschnitt 256
Abs. 4 hingewiesen.

UStR 256 (4)
Umfang der Aufzeichnungspflichten
(4) 1Aus den Aufzeichnungen müssen die Umsätze hervorgehen, die der
Unternehmer nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt (§ 22 Abs. 2
Nr. 1 Satz 4 UStG). 2Wird eine solche Leistung zusammen mit einer
steuerpflichtigen Leistung ausgeführt und für beide ein einheitliches
Entgelt vereinbart, so kann aus Vereinfachungsgründen darauf
verzichtet werden, den auf die einzelne Leistung entfallenden
Entgeltsteil zu errechnen und den Entgeltsteil, der auf die freiwillig
versteuerte Leistung entfällt, gesondert aufzuzeichnen.

Also kann man für _jedes_ Objekt, wo die Voraussetzungen des § 4 (12)
UStG vorliegen, _einzeln_ entscheiden, ob man auf die Steuerbefreiung
verzichtet und nach § 9 UStG für dieses oder mehrere Objekte auf die
USt optiert.

> Aber das ist hier nicht der Fall. Also jede Rechnung mit
> Umsatzsteuer stellen. Ich mache noch ein Beispiel: Ein
> Gebrauchtwagenhändler kauft Autos von Unternehmen und von Privat,
> um sie dann weiterzuverkaufen.
> Bei den Autos von Unternehmen steckt Vorsteuer drin und bei den
> Autos von Privat nicht. Trotzdem muss er natürlich alle Autos mit
> ausgewiesener Umsatzsteuer verkaufen, wenn er umsatzsteuerpflichtig
> ist.

Auch nicht richtig, denn bei der "Differenzbesteuerung" gilt, dass der
Wiederverkäufer auf die Anwendung der Differenzbesteuerung bei _jeder_
einzelnen Lieferung eines Gebrauchtgegenstands verzichten kann. Dies
erscheint jedoch nur dann sinnvoll, wenn er an einen anderen zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer liefert. Nur dann kann
der Wiederverkäufer im Ergebnis entweder preislich günstiger anbieten
oder bei gleicher Aufwandsbelastung für den Käufer seine Gewinnspanne
erhöhen.
Der Verzicht kann solange erfolgen, wie die Steuerfestsetzung noch
anfechtbar ist, z. B. durch Einspruch, oder sie unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung steht. Der Verzicht ist an keine besondere Form
gebunden und muss auch nicht direkt gegenüber dem Finanzamt erklärt
werden. Der Verzicht muss sich aber aus dem Verhalten des
Wiederverkäufers dokumentieren. Besteuert er den vollen Verkaufspreis
und stellt er diese Steuer offen in Rechnung, ist von einem Verzicht
auszugehen. Dagegen kann nicht von einem Verzicht ausgegangen werden,
wenn er lediglich Umsatzsteuer auf die Differenz offen in der Rechnung
ausgewiesen oder wenn er den Gegenstand getrennt aufgezeichnet
hat --> "Aufzeichnungspflichten".
Der Wiederverkäufer, muss also für jeden Gebrauchtgegenstand getrennt
den Verkaufspreis, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage
aufzuzeichnen. In den Fällen, in denen lediglich ein
Gesamteinkaufspreis für mehrere Gegenstände vorliegt, kann er den
Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,
- wenn dieser 500 Euro insgesamt nicht übersteigt oder
- soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände 500
Euro nicht übersteigt.
Der Wiederverkäufer hat die Aufzeichnungen für die
Differenzbesteuerung getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu
führen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Koehler

unread,
Oct 5, 2002, 9:29:09 AM10/5/02
to
[HPP:]

> Also kann man für _jedes_ Objekt, wo die Voraussetzungen des § 4 (12)
> UStG vorliegen, _einzeln_ entscheiden, ob man auf die Steuerbefreiung
> verzichtet und nach § 9 UStG für dieses oder mehrere Objekte auf die
> USt optiert.

Tja, da habe ich heute wieder mal etwas dazugelernt... :-))

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