Kumpel (wohnt in der Schweiz direkt an der Grenze) bestellt bei einem
Deutschen Versender Ware. Versender liefert per Kreditkartenbelastung ohne
deutsche MwSt in die Schweiz, Schweizer Zoll verrechnet 7,6 Prozent
CH-MwSt. Soweit so üblich.
Käufer mag die Ware nicht behalten und will das Zeug nach einer Woche
zurückschicken. Riesiges Sperrgutpaket, daher bestellt er einen kostenlosen
Rücksendeaufkleber des Versenders und fährt über die Grenze, um das Ding
bei einem deutschen Postamt gratis aufzugeben. Rechnung hat er dabei, falls
am Zoll Fragen gestellt werden.
Vor dem Postamt wird er beim Ausladen von zwei deutschen Grenzwächtern
kassiert: Diese stellen sich auf den Standpunkt, mit der Einfuhr plus
Verzollung in der Schweiz sei das Schweizer Ware, ergo müsse er das Zeug
jetzt in Deutschland zollmässig einführen und somit Einfuhr-Umsatzsteuer
bezahlen.
Endabrechnung auf dem Zollamt: 19 Prozent des Zollwertes plus Zuschlag
wegen Nichtdeklaration, total 120 Euro. Einer der Grenzwächter murmelt am
Ende zwischen Tür und Angel angeblich "Ist möglicherweise ein Grenzfall,
legen Sie mal Einspruch ein".
Ich muss gestehen, mir ist das zu hoch. Wenn ein Deutscher in Deutschland
bei einem deutschen Versand was bestellt, wieder zurückschickt und sein
Geld zurückkriegt, dann gibt es keinen Geschäftsfall und logischerweise
auch keine Umsatzsteuer. Weshalb sollte das anders sein, wenn ein Ausländer
was bestellt und zurückschickt?
Wie wäre sowas korrekt rückabzuwickeln? Wenn er das Paket auf eigene Kosten
in der Schweiz per Schweizer Post aufgegeben hätte, hätte das Deutsche
Versandhaus die Einfuhrsteuer belastet gekriegt? Hätte sie das dem Kunden
weiterbelastet?
Hat Einspruch einen Sinn? Mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?
Grüsse
Patrick
Patrick Rudin schrieb:
> Hat Einspruch einen Sinn? Mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?
Mit der Erstattung der zu Unrecht erhobenen EUSt.
Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
> Patrick Rudin schrieb:
>> Hat Einspruch einen Sinn? Mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?
>
> Mit der Erstattung der zu Unrecht erhobenen EUSt.
Gibts dazu irgendeine zitierbare und belastbare Quelle?
In der Schweiz ist das gesetzlich klar geregelt:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/631_0/a10.html
Trotz intensiven Googelns bin ich bisher noch auf keinen entsprechenden
Deutschen Gesetzestext gestossen. Ausserdem hatten die Zöllner offenbar
eine klare (entgegengesetzte) Meinung, gibts dazu vielleicht eine
verständliche Rechtsprechung?
Grüsse
Patrick
Patrick Rudin schrieb:
> Gibts dazu irgendeine zitierbare und belastbare Quelle?
Definitiv. Aber auswendig weiß ich nicht, wo das im Zollkodex steht.
> In der Schweiz ist das gesetzlich klar geregelt:
> http://www.admin.ch/ch/d/sr/631_0/a10.html
Die deutsche Regelung ist im Kern identisch.
> Trotz intensiven Googelns bin ich bisher noch auf keinen entsprechenden
> Deutschen Gesetzestext gestossen. Ausserdem hatten die Zöllner offenbar
> eine klare (entgegengesetzte) Meinung, gibts dazu vielleicht eine
> verständliche Rechtsprechung?
Ich denke nicht, daß es dazu Rechsprechung gibt. Die Regelung im Zollkodex
ist so eindeutig, daß wohl spätestens der Sachbearbeiter, der Deinen
Widerspruch bearbeitet, die Sache erledigt. Vor Gericht geht sowas eher
nicht.
Einige Hinweise findest Du hier:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_freier_verkehr/d0_zollfr_vzb/b1_befr_gemrecht/b0_rueckwaren/index.html
und unter den Ausnahmen dort ausdrücklich noch mal bei Reklamationen
erwähnt, daß da ggf. noch nicht einmal die Dreijahresfrist gilt.
> Einige Hinweise findest Du hier:
>
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_freier_verkehr/d0_zollfr_vzb/b1_befr_gemrecht/b0_rueckwaren/index.html
Ups, danke, das ist ja wirklich sonnenklar. Aber warum wissen
Zollangestellte nichtmal, was auf ihrer eigenen Homepage steht?
Wird der Entscheid beim Einspruch von Amtes wegen genau überprüft oder muss
der Einsprecher alles sauber beweisen und somit auch detailliert
dokumentierten?
Gruss
Patrick
Patrick Rudin schrieb:
> Wird der Entscheid beim Einspruch von Amtes wegen genau überprüft oder muss
> der Einsprecher alles sauber beweisen und somit auch detailliert
> dokumentierten?
Du wirst sicherlich belegen müssen, daß es Rückware war. Aber am
einfachsten rufst Du mal das zuständige Hauptzollamt an und fragst die.
>Zollangestellte nichtmal, was auf ihrer eigenen Homepage steht?
Sind auch nur Menschen. Nicht immer wird Qualifikation
erwartet/vorausgesetzt/erkannt/geprüft/gefordert
(nicht zutreffendes bitte streichen).
Martin
--
Aussagen sind stets IMHO und ohne Gewähr,
Ausnahmen bestätigen die Regel, Regeln gelten nur im Prinzip
Auf Unvollständigkeit wird ausdrücklich hingewiesen!