so langsam müssen die Hirnwindungen wieder für Steuer und Buchhaltungen
entwunden werden...
Letztes Jahr kaufte ich einen (gebrauchten) PKW. Nutzung ca. 15%
geschäftlich, Buchung also als Privatausgabe auf 180x (SKR-3) abzüglich
50% Vorsteuer, die auf das Vosteuerkonto gebucht wurden. Der PKW befand
sich damit also im Privatvermögen.
Nun habe ich den PKW an einen Käufer aus A mit USt-ID verkauft, der eine
Rechnung mit Nettobetrag haben wollte. Kein Problem, dachte ich, da ich
auch eine USt-ID besitze. Ich habe ihm eine ordnungsgemäße Rechnung mit
Nettobetrag wie bei einem normalen EU-Verkauf geschrieben.
Nun komme ich aber ins Grübeln, ob ich das mit einem PKW aus
Privatvermögen so hätte tun dürfen. Die Einnahme aus der Rechnung habe
ich auf 1890 Privateinnahmen verbucht.
Und falls das alles korrekt ist: Wie wird die Vorsteuerberichtigung
korrekt gebucht (Das BMF-Schreiben vom 29.05.2000 inkl. Berechnung der
Höhe ist bekannt)?
Nach SKR-3 dachte ich mir:
1556 Vorsteuerberichtigung nach §15a an 1890 Privateinlagen. Damit wird
zumindest die USt-VA richtig ausgegeben (hüstel, wird langsam Zeit..).
Richtig gedacht?
Gruß, Martin
"Martin Engler" <mm.e...@gmx.de> schrieb
> Letztes Jahr kaufte ich einen (gebrauchten) PKW. Nutzung ca. 15%
> geschäftlich, Buchung also als Privatausgabe auf 180x (SKR-3) abzüglich
> 50% Vorsteuer, die auf das Vosteuerkonto gebucht wurden. Der PKW befand
> sich damit also im Privatvermögen.
Uno Momento:
1. Von wem erfolgte der Kauf? Privat? Händler? Differenzbesteuerung?
2. Vorsteuer gezogen, obwohl privat = false
3. Kosten etwa auch gebucht = false
> Nun habe ich den PKW an einen Käufer aus A mit USt-ID verkauft, der eine
> Rechnung mit Nettobetrag haben wollte. Kein Problem, dachte ich, da ich
> auch eine USt-ID besitze. Ich habe ihm eine ordnungsgemäße Rechnung mit
> Nettobetrag wie bei einem normalen EU-Verkauf geschrieben.
>
> Nun komme ich aber ins Grübeln, ob ich das mit einem PKW aus
> Privatvermögen so hätte tun dürfen. Die Einnahme aus der Rechnung habe
> ich auf 1890 Privateinnahmen verbucht.
Das ist ein Privatwagen!!!! Da ist nix mit USt! Wie hast du die Kilometer
abgerechnet?
> Und falls das alles korrekt ist: Wie wird die Vorsteuerberichtigung
> korrekt gebucht (Das BMF-Schreiben vom 29.05.2000 inkl. Berechnung der
> Höhe ist bekannt)?
> Nach SKR-3 dachte ich mir:
> 1556 Vorsteuerberichtigung nach §15a an 1890 Privateinlagen. Damit wird
> zumindest die USt-VA richtig ausgegeben (hüstel, wird langsam Zeit..).
Da ist derbe was in die Hose gegangen. Bitte teil mal genau mit, wie
du den Wagen bisher verwendet hast. Wo du was hingebucht hast,
etc. JA 2002 schon abgegebe Hoffentlich nicht!
Deine USt ist faksch, Dein Gewinn ist falsch etc.
Eric
>> Nun habe ich den PKW an einen Käufer aus A mit USt-ID verkauft,
>> der eine Rechnung mit Nettobetrag haben wollte. Kein Problem,
>> dachte ich, da ich auch eine USt-ID besitze. Ich habe ihm eine
>> ordnungsgemäße Rechnung mit Nettobetrag wie bei einem normalen
>> EU-Verkauf geschrieben.
>>
>> Nun komme ich aber ins Grübeln, ob ich das mit einem PKW aus
>> Privatvermögen so hätte tun dürfen. Die Einnahme aus der Rechnung
>> habe ich auf 1890 Privateinnahmen verbucht.
>
> Das ist ein Privatwagen!!!! Da ist nix mit USt! Wie hast du die
> Kilometer abgerechnet?
Wieso ist da nix mit USt?
Er kann doch seinen "einkommensteuerlichen" Privat-PKW
umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zuordnen. Die unternehmerische
Nutzung liegt über 10%. In § 15 Abs. 1 S. 2 UStG wird eine
unternehmerische Nutzung von mindestens 10% verlangt, er hat 15%.
--
erihoff(at)gmx.de
Grumpf! Lesen sollte man können... Aber zu der Sache möchte ich mir
auch mal den Kommentar genauer anschauen. Insofern habe ich
bei der Konstellation ein kleines Störgefühl.
Eric
Eric Lorenz schrieb:
> Hi!
> Autsch! Da müssen wir mal etwas geradebiegen:
Das habe ich befürchtet :-(
>>Letztes Jahr kaufte ich einen (gebrauchten) PKW. Nutzung ca. 15%
>>geschäftlich, Buchung also als Privatausgabe auf 180x (SKR-3) abzüglich
>>50% Vorsteuer, die auf das Vosteuerkonto gebucht wurden. Der PKW befand
>>sich damit also im Privatvermögen.
>
>
> Uno Momento:
> 1. Von wem erfolgte der Kauf? Privat? Händler? Differenzbesteuerung?
> 2. Vorsteuer gezogen, obwohl privat = false
> 3. Kosten etwa auch gebucht = false
Der Kauf erfolgte von einer Firma mit ausgewiesener USt. Vorsteuer wurde
zu 50% gezogen. Die Kosten wurden auf Privat gebucht - d.h. das
Fahrzeug als Privatvermögen behandelt.
>>Nun habe ich den PKW an einen Käufer aus A mit USt-ID verkauft, der eine
>>Rechnung mit Nettobetrag haben wollte. Kein Problem, dachte ich, da ich
>>auch eine USt-ID besitze. Ich habe ihm eine ordnungsgemäße Rechnung mit
>>Nettobetrag wie bei einem normalen EU-Verkauf geschrieben.
>>
>>Nun komme ich aber ins Grübeln, ob ich das mit einem PKW aus
>>Privatvermögen so hätte tun dürfen. Die Einnahme aus der Rechnung habe
>>ich auf 1890 Privateinnahmen verbucht.
>
>
> Das ist ein Privatwagen!!!! Da ist nix mit USt! Wie hast du die Kilometer
> abgerechnet?
Ich habe nochmal das BMF-Schreiben durchgelesen und zitiere zunächst mal
die m.E. für die Vorsteuer relevante Stelle:
[Zitat]
BMF, Schreiben vom 29.05.2000
2.1.1 Zuordnung zum Unternehmen
Ein nach dem 31.03.1999 angeschafftes, eingeführtes oder
innergemeinschaftlich erworbenes Fahrzeug, welches von dem Unternehmer
(insbesondere von einem Einzelunternehmer oder einem
Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch für
nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird (sog. gemischt
genutztes Fahrzeug), kann - unabhängig von der ertragsteuerlichen
Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen - dem Unternehmen
zugeordnet werden. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist,
dass das Fahrzeug zu mindestens 10% für das Unternehmen genutzt wird (§
15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
-snip-
2.1.2 Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Unterhaltskosten
Hat der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl für
unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird,
zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, kann er 50% der
Vorsteuerbeträge abziehen, die auf die Anschaffungskosten und die
Unterhaltskosten dieses Fahrzeugs entfallen (§ 15 Abs. 1b UStG). In
diesem Fall entfällt die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung
dieses Fahrzeugs (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG). Durch die Inanspruchnahme
des 50%igen Vorsteuerabzugs trifft der Unternehmer gleichzeitig die
Entscheidung, dieses Fahrzeug insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen.
[Zitat/]
Soweit scheint es also ok zu sein, da - wie bereits Erik erwähnte - ca.
15% der Fahrten geschäftlich sind. Das Fahrzeug ist demnach automatisch
dem Unternehmen zugeordnet, aber ertragsteuerlich Privatvermögen. Eine
Frage ist für mich jedoch noch offen:
Darf ich eine auf mein Unternehmen lautende Rechnung für den Verkauf
eines PKW ausstellen, deren Einnahmen wiederum ins Privatvermögen
fliessen? Ich komme da etwas in Schleudern mit der Abgrenzung zwischen
Umsatsteuer und ertragsteuerlicher Behandlung. Bislang war ich es halt
so gewohnt, dass alle Rechnungen, die ich ausstellte, auch als
Betriebseinnahmen verbucht wurden. Irgendeine Rechnung mit der vollen
USt (oder entsprechend bei EU-VK die USt-ID) muss ich aber auf jeden
Fall ausstellen, da ich beim Kauf bereits die 50% Vorsteuer gezogen
habe. Die Ausstellung einer "offiziellen" Rechnung ohne Versteuerung der
Einnahme ist jedoch "etwas ungewohnt".
Beim nochmaligen Studium des BMF-Schreibens ist mir zudem noch eine
andere Sache aufgefallen:
[Zitat aus dem BMF-Schreiben]
Da wegen der Streichung der § 36 bis § 39 UStDV ab dem 01.04.1999 eine
pauschale Vorsteuerermittlung aus Fahrzeugkosten nicht mehr zulässig
ist, müssen die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerischen
Fahrten entfallenden Vorsteuerbeträge ab diesem Zeitpunkt anhand von
Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer oder sog.
Kleinbetragsrechnungen (z.B. Tankquittungen) ermittelt werden. Deshalb
kommt für Unternehmer, die die Aufwendungen für ihre unternehmerischen
Fahrten lediglich anhand des ertragsteuerlichen Pauschalwerts von
0,52DM/km ermitteln, ein Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten nicht in
Betracht.
[Zitat/]
Aaha, und genau das mit der Pauschale wollte ich anwenden. Dies bedeutet
also, dass davon sämtliche Fahrzeugkosten betroffen sind, also auch die
Anschaffungskosten? Wenn das so ist, dann habe ich mich also bereits mit
der 50%igen Vorsteuer auf die Anschaffung unwissenderweise gegen die
Pauschale entschieden?
Alleine der Zwang, beim Schreiben eines Postings genauer lesen zu
müssen, hat schon großen Nutzwert ;-)
>>Nach SKR-3 dachte ich mir:
>>1556 Vorsteuerberichtigung nach §15a an 1890 Privateinlagen. Damit wird
>>zumindest die USt-VA richtig ausgegeben (hüstel, wird langsam Zeit..).
Oder 1578 - Berichtigung UStVA KZ 64?
Die 1556 habe ich vom (gerade nicht erreichbaren) Steuerberater.
Angeblich hat es hier 2002 Änderungen gegeben.
>
> Da ist derbe was in die Hose gegangen. Bitte teil mal genau mit, wie
> du den Wagen bisher verwendet hast. Wo du was hingebucht hast,
> etc. JA 2002 schon abgegebe Hoffentlich nicht!
Der JA 2002 wurde noch nicht abgegeben und die USt-VA fürs erste Quartal
ebenfalls noch nicht wegen besagter Unsicherheit.
Die 50% aus der Vorsteuer der seit Anschaffung des PKW angefallenen
Fahrzeugkosten (Benzin, Reparaturen, Anschaffung..) habe ich mittels
einer separaten Excel-Tabelle nach Belegen aufgelistet und die Summe in
einer Buchung am 31.12. 1575 Vorsteuer 16% auf 1804 (Privatentnahmen,
Unterkonto: Fahrzeugkosten-Privat) gebucht. Auf dieses Konto hatte ich
zuvor alle Fahrzeugkosten inkl. Anschaffung gebucht. Ich hoffe, dass ich
dabei nicht mit dem Saldierungsverbot kollidiere. Leider war schon alles
gebucht, als ich mit der 50%-Vorsteuer anfing und kein Splitten der
Buchungen mehr möglich.
> Deine USt ist faksch, Dein Gewinn ist falsch etc.
Ich hoffe, es noch rechtzeitig zu lernen ;-) Der JA 2002 ist ja wieder
eine gute Gelegenheit zu Weiterbildung und Auffrischung. :-))
Beste Grüße und schon mal vielen Dank für die Hilfe,
Martin
>> Das ist ein Privatwagen!!!! Da ist nix mit USt! Wie hast du die
>> Kilometer abgerechnet?
>
> Ich habe nochmal das BMF-Schreiben durchgelesen und zitiere
> zunächst mal die m.E. für die Vorsteuer relevante Stelle:
>
> [Zitat]
>
> BMF, Schreiben vom 29.05.2000
Das BMF-Schreiben gibt es zum Runterladen:
<http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage5550/Vorsteuerabzug-unternehmerisch-genutzter-Fahrzeuge.pdf>
> Soweit scheint es also ok zu sein, da - wie bereits Erik erwähnte
> - ca. 15% der Fahrten geschäftlich sind. Das Fahrzeug ist demnach
> automatisch dem Unternehmen zugeordnet, aber ertragsteuerlich
> Privatvermögen. Eine Frage ist für mich jedoch noch offen:
>
> Darf ich eine auf mein Unternehmen lautende Rechnung für den
> Verkauf eines PKW ausstellen, deren Einnahmen wiederum ins
> Privatvermögen fliessen? Ich komme da etwas in Schleudern mit der
> Abgrenzung zwischen Umsatsteuer und ertragsteuerlicher Behandlung.
Da bist du nicht der einzige, der da ins Schleudern kommt. Ich
weiß auch nicht genau, wie man das aufzeichnungstechnisch bewältigt.
> Bislang war ich es halt so gewohnt, dass alle Rechnungen, die ich
> ausstellte, auch als Betriebseinnahmen verbucht wurden. Irgendeine
> Rechnung mit der vollen USt (oder entsprechend bei EU-VK die
> USt-ID) muss ich aber auf jeden Fall ausstellen, da ich beim Kauf
> bereits die 50% Vorsteuer gezogen habe. Die Ausstellung einer
> "offiziellen" Rechnung ohne Versteuerung der Einnahme ist jedoch
> "etwas ungewohnt".
Das scheint aber die Folge davon zu sein, denn einkommensteuerlich
ist der Pkw Privatvermögen und die Veräußerung des Pkw ist
steuerfrei (außerhalb der 1-Jahres-Frist).
> Beim nochmaligen Studium des BMF-Schreibens ist mir zudem noch
> eine andere Sache aufgefallen:
>
> [Zitat aus dem BMF-Schreiben]
>
> Da wegen der Streichung der § 36 bis § 39 UStDV ab dem 01.04.1999
> eine pauschale Vorsteuerermittlung aus Fahrzeugkosten nicht mehr
> zulässig ist, müssen die unmittelbar und ausschließlich auf die
> unternehmerischen Fahrten entfallenden Vorsteuerbeträge ab diesem
> Zeitpunkt anhand von Rechnungen mit gesondert ausgewiesener
> Umsatzsteuer oder sog. Kleinbetragsrechnungen (z.B.
> Tankquittungen) ermittelt werden. Deshalb kommt für Unternehmer,
> die die Aufwendungen für ihre unternehmerischen Fahrten lediglich
> anhand des ertragsteuerlichen Pauschalwerts von 0,52DM/km
> ermitteln, ein Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten nicht in
> Betracht.
>
> [Zitat/]
>
> Aaha, und genau das mit der Pauschale wollte ich anwenden. Dies
> bedeutet also, dass davon sämtliche Fahrzeugkosten betroffen sind,
> also auch die Anschaffungskosten? Wenn das so ist, dann habe ich
> mich also bereits mit der 50%igen Vorsteuer auf die Anschaffung
> unwissenderweise gegen die Pauschale entschieden?
> Alleine der Zwang, beim Schreiben eines Postings genauer lesen zu
> müssen, hat schon großen Nutzwert ;-)
Ich bin da anderer Ansicht:
In dem BMF-Schreiben steht das Wort "lediglich". Für die
Umsatzsteuer kannst du ja alle Rechnungen (Benzin, Reparaturen,
Kaufvertrag) aufheben. Solange die Rechnungen auf das Unternhemen
ausgestellt sind (dürfte beim Einzelunternehmer immer der Fall
sein), kannst du die 50%-Vorsteuer ziehen.
Die Frage ist jetzt nur, was passiert mit der Vorsteuererstattung
durch den Privat-Pkw ertragsteuerlich?
--
erihoff(at)gmx.de
Nachtrag:
> Das scheint aber die Folge davon zu sein, denn einkommensteuerlich
> ist der Pkw Privatvermögen und die Veräußerung des Pkw ist
> steuerfrei (außerhalb der 1-Jahres-Frist).
Die Diskussion gab es schon mal im Jahr 1999. Der Artikel von
RSSadowski erläutert das Problem ganz gut:
<http://groups.google.com/groups?ie=ISO-8859-1&as_umsgid=19991118034719...@ngol02.aol.com&lr=&num=100&hl=de>
bzw. Beitrags-ID: 19991118034719...@ngol02.aol.com
Das Problem, das du hast, ist eben doch kein "Klausurfall", wie
RSSadowski in dem Artikel schrieb.
--
erihoff(at)gmx.de
Erik Hoffmann schrieb:
>>Bislang war ich es halt so gewohnt, dass alle Rechnungen, die ich
>>ausstellte, auch als Betriebseinnahmen verbucht wurden. Irgendeine
>>Rechnung mit der vollen USt (oder entsprechend bei EU-VK die
>>USt-ID) muss ich aber auf jeden Fall ausstellen, da ich beim Kauf
>>bereits die 50% Vorsteuer gezogen habe. Die Ausstellung einer
>>"offiziellen" Rechnung ohne Versteuerung der Einnahme ist jedoch
>>"etwas ungewohnt".
>
>
> Das scheint aber die Folge davon zu sein, denn einkommensteuerlich
> ist der Pkw Privatvermögen und die Veräußerung des Pkw ist
> steuerfrei (außerhalb der 1-Jahres-Frist).
Was ist das für eine 1-Jahres-Frist, bzw. wo nachzulesen? Ich habe das
Fahrzeug nach 7 Monaten verkauft. Falls es um eine ähnliche Regelung wie
bei den Aktien geht (Spekulationsfrist etc.), habe ich allerdings mit
dem Verkauf keinen Gewinn gemacht.
Ansonsten müsste ich ja den PKW nachträglich ins Betriebsvermögen nehmen
inkl. Fahrtenbuch oder 1%-Regelung. Das gäbe eine Menge
Korrekturbuchungen :-((
>>Wenn das so ist, dann habe ich
>>mich also bereits mit der 50%igen Vorsteuer auf die Anschaffung
>>unwissenderweise gegen die Pauschale entschieden?
>
> Ich bin da anderer Ansicht:
> In dem BMF-Schreiben steht das Wort "lediglich". Für die
> Umsatzsteuer kannst du ja alle Rechnungen (Benzin, Reparaturen,
> Kaufvertrag) aufheben. Solange die Rechnungen auf das Unternhemen
> ausgestellt sind (dürfte beim Einzelunternehmer immer der Fall
> sein), kannst du die 50%-Vorsteuer ziehen.
Ok, das ist einleuchtend.
Ich fasse mal zu meinem Verständnis zusammen und hoffe, dass nun alle
Aussagen richtig sind:
Umsatzsteuerlich: Ich setzte aus allen Rechnungen zum PKW (Anschaffung,
Reparaturen, Benzin, Dachträger...) die 50%ige Vorsteuer an.
Falls es nicht gegen das Saldierungsverbot verstößt, buche ich vom
(privaten) KFZ-Konto an 1575 den von Hand ermittelten Betrag oder
erstelle gleich ein Konto mit Steuersatz 8%, wo alle Buchungen
automatisch korrekt gesplittet werden.
Ertragsteuerlich: Ich führe eine Auflistung der geschäftlichen Fahrten
mit allen nötigen Angaben (ein Fahrtenbuch inkl. aller Privatfahrten ist
nicht nötig) und den Kilometerstand zum 1.1. und 31.12., um die
mindestens 10%ige geschäftliche Nutzung nachzuweisen und pro gefahrenen
Geschäfts-Kilometer 0,30 Cent als Betriebsausgabe anzusetzen.
Vorteil der Methode: Weniger Aufwand mit Fahrtenbuch und Abschreibungen.
Evtl. wäre aber auch die 1%-Regelung (mit PKW im Betriebsvermögen) bei
hohem Privatfahrtenanteil lohnender. Aber ob sich der Aufwand lohnt, ist
eine andere Frage.
>
> Die Frage ist jetzt nur, was passiert mit der Vorsteuererstattung
> durch den Privat-Pkw ertragsteuerlich?
Hmmmpf...
???
vielleicht kann ja Eric nochmal was dazu sagen? Morgen werde ich
nochmals den Steuerberater konkaktieren - mal sehen, was er dazu meint.
PS: Wo ist eigentlich HPP geblieben? Da ich längere Zeit nicht mehr hier
war, bin ich nicht mehr so im Bilde
Ciao, Martin
[Pkw]
> Umsatzsteuerlich: Ich setzte aus allen Rechnungen zum PKW
> (Anschaffung, Reparaturen, Benzin, Dachträger...) die 50%ige
> Vorsteuer an. ... erstelle gleich ein Konto mit Steuersatz 8%...
^^^^^^^^^^^^^
Wenn ich hier mal meine unmassgebliche Meinung zu Steuer-Dingen
kundtun darf: Mit einem Steuersatz von 8% geht das in die Hose.
116,- brutto / 1,08 ergibt als netto eben nicht 108,- sondern
107,407407... Du wuerdest also zuviel Vorsteuer ziehen.
Ein Hilfssteuersatz von 7,407407... wuerde besser passen.
Viele Gruesse
Frank
>> Das scheint aber die Folge davon zu sein, denn
>> einkommensteuerlich ist der Pkw Privatvermögen und die
>> Veräußerung des Pkw ist steuerfrei (außerhalb der
>> 1-Jahres-Frist).
>
> Was ist das für eine 1-Jahres-Frist, bzw. wo nachzulesen? Ich habe
> das Fahrzeug nach 7 Monaten verkauft. Falls es um eine ähnliche
> Regelung wie bei den Aktien geht (Spekulationsfrist etc.), habe
> ich allerdings mit dem Verkauf keinen Gewinn gemacht.
Da die Regelung meinte ich. Es ist übrigends zweifelhaft, ob der
Pkw-Verkauf überhaupt steuerbar ist, auch bei Gewinn.
> Ich fasse mal zu meinem Verständnis zusammen und hoffe, dass nun
> alle Aussagen richtig sind:
>
> Umsatzsteuerlich: Ich setzte aus allen Rechnungen zum PKW
> (Anschaffung, Reparaturen, Benzin, Dachträger...) die 50%ige
> Vorsteuer an.
Ja, genau.
> Falls es nicht gegen das Saldierungsverbot verstößt,
> buche ich vom (privaten) KFZ-Konto an 1575 den von Hand
> ermittelten Betrag oder erstelle gleich ein Konto mit Steuersatz
> 8%, wo alle Buchungen automatisch korrekt gesplittet werden.
Falls du EÜR machst, dann buchst du überhaupt nichts. Der
Privat-PKW mit den Vorsteuerzahlungen hat nichts in der EÜR
verloren.
Wenn du bilanzierst, dann weiß ich auch nicht so recht. Die
Benzinrechnungen etc. dürfen mE auf keinen Fall in der Bilanz
erscheinen, denn die sind ja privat.
Die Vorsteuerbeträge könnte man als Privateinlage ansehen:
BS: Vorsteuer an Privateinlage
Bin mir aber nicht sicher.
> Ertragsteuerlich: Ich führe eine Auflistung der geschäftlichen
> Fahrten mit allen nötigen Angaben (ein Fahrtenbuch inkl. aller
> Privatfahrten ist nicht nötig) und den Kilometerstand zum 1.1. und
> 31.12., um die mindestens 10%ige geschäftliche Nutzung
> nachzuweisen
Das machst du für die USt.
> und pro gefahrenen Geschäfts-Kilometer 0,30 Cent als
> Betriebsausgabe anzusetzen.
Ja, für die ESt.
>> Die Frage ist jetzt nur, was passiert mit der Vorsteuererstattung
>> durch den Privat-Pkw ertragsteuerlich?
>
> Hmmmpf...
> ???
Die Vorsteuererstattung ist mE eine einkommensteuerlich nicht
steuerbare Einnahme, also steuerfrei. Allerdings machst du für dein
gesamtes Unternehmen nur eine Umsatzsteuererklärung, in der auch
deine betrieblichen Umsätze erfast sind. Da musst du aufpassen, das
sie nicht doch irgendwie in die Gewinnermittlung kommt.
--
erihoff(at)gmx.de