Fabian <
fabi...@mail.net> fragte am 10.6.2023, 12:27:27 zum Thema
"Jugendschutzbeauftragter" :
Der Jugendschutzbeauftragte prüft doch die Konformität des Webauftritts
mit dem Jugendschutzgesetz. Somit sind das laufende Kosten des Webauftritts.
Da der Betreiber seinen Umsatz mit der Website macht wäre doch die
Bereitstellung ein Aufwand im Bereich der sonstigen Leistungen (unter
dem Warenbezug).
Also sollte das doch unter den bezogenen sonstigen Leistungen auftauchen.
Im SKR 03 wäre somit der Bereich der Fremdleistungen ab 3100 bis 3199
denkbar.