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Betriebskostenabrechnung

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Peter

unread,
Feb 19, 2018, 8:31:17 AM2/19/18
to
Mir ist bekannt, dass der Vermieter für die Erstellung der
Betriebskostenabrechnung 1 Jahr Zeit hat.
Andererseits beißt sich das mit dem Abgabetermin für die
Einkommensteuererklärung

In der Einkommensteuererklärung kann man bestimmte Kosten absetzen
(Treppenhausreinigung etc.).

Was also tun, wenn die Betriebskostenabrechnung zum Zeitpunkt der Abgabe der
Einkommensteuererklärung noch nicht vorliegt?

Gruß
Peter

Detlef Meißner

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Feb 19, 2018, 8:36:41 AM2/19/18
to
Am 19.02.2018 um 14:31 schrieb Peter:
> Mir ist bekannt, dass der Vermieter für die Erstellung der
> Betriebskostenabrechnung 1 Jahr Zeit hat.
> Andererseits beißt sich das mit dem Abgabetermin für die
> Einkommensteuererklärung

Einkommensteuer oder Lohnsteuer?

> In der Einkommensteuererklärung kann man bestimmte Kosten absetzen
> (Treppenhausreinigung etc.).
>
> Was also tun, wenn die Betriebskostenabrechnung zum Zeitpunkt der Abgabe der
> Einkommensteuererklärung noch nicht vorliegt?

Eine vorläufige Steuererklärung abgeben oder um Verlängerung des
Abgabetermins bitten mit der entsprechenden Begründung.

Ich würde (als Mieter) den ersten Fall wählen, dann hast du es hinter
dir und musst dann nur noch die paar Belege nachreichen.

Detlef

Peter

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Feb 19, 2018, 11:28:35 AM2/19/18
to
On Mon, 19 Feb 2018 14:36:38 +0100, "Detlef Meißner" posted:
Gerade beim googlen noch auf einen Artikel gestoßen:

https://www.focus.de/finanzen/steuern/finanzen-finanzamt-muss-verspaetete-nebenkostenabrechnung-akzeptieren_id_7557984.html

Damit sind alle Fragen geklärt

Gruß
Peter

Sam Lithium Shoo

unread,
Feb 20, 2018, 1:59:00 PM2/20/18
to
Am 19.02.2018 um 14:36 schrieb Detlef Meißner:
> Am 19.02.2018 um 14:31 schrieb Peter:
>> Was also tun, wenn die Betriebskostenabrechnung zum Zeitpunkt der Abgabe der
>> Einkommensteuererklärung noch nicht vorliegt?
>
> Eine vorläufige Steuererklärung abgeben oder um Verlängerung des
> Abgabetermins bitten mit der entsprechenden Begründung.

Hat der Steuerpflichtige eigentlich einen Anspruch auf eine vorlaeufige
Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO wenn die
Betriebskostenabrechnung des Vermieters dem Mieter noch nicht vorliegt?

Man koennte ueberlegen eine Steuererklaerung mit (hohen) Schaetzwerten
abzugeben. Man muss natuerlich dem FA mitteilen, dass man Schaetzwerte
genommen hat. Lehnt das FA die Schaetzwerte ab, dann Einspruch einlegen.

Detlef Meißner

unread,
Feb 20, 2018, 2:23:10 PM2/20/18
to
Am 20.02.2018 um 19:58 schrieb Sam Lithium Shoo:
> Am 19.02.2018 um 14:36 schrieb Detlef Meißner:
>> Am 19.02.2018 um 14:31 schrieb Peter:
>>> Was also tun, wenn die Betriebskostenabrechnung zum Zeitpunkt der Abgabe der
>>> Einkommensteuererklärung noch nicht vorliegt?
>>
>> Eine vorläufige Steuererklärung abgeben oder um Verlängerung des
>> Abgabetermins bitten mit der entsprechenden Begründung.
>
> Hat der Steuerpflichtige eigentlich einen Anspruch auf eine vorlaeufige
> Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO wenn die
> Betriebskostenabrechnung des Vermieters dem Mieter noch nicht vorliegt?

Mir wurde das vor Jahren von einem Steuerberater empfohlen, Ich hatte
mich darüber beschwert, dass die Hausverwaltung erst im August die
Abrechnung vorgelegt hat.
>
> Man koennte ueberlegen eine Steuererklaerung mit (hohen) Schaetzwerten
> abzugeben. Man muss natuerlich dem FA mitteilen, dass man Schaetzwerte
> genommen hat. Lehnt das FA die Schaetzwerte ab, dann Einspruch einlegen.
>
Man hat ja oft, außer den Werten von der Hausverwaltung, noch eigene
Angaben, für die man die Hausverwaltung nicht benötigt.
Die könnte man angeben.

BTW: Mein Finanzamt verlangt schon seit Jahren keine Belege der
Hausverwaltung mehr. Ich schicke einfach die Kontoauszüge hin.
Allerdings mache ich auch keine haushaltsnahen Dienstleistungen sowie
Reparaturen direkt geltend.

Detlef
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