Am 20.02.2018 um 19:58 schrieb Sam Lithium Shoo:
> Am 19.02.2018 um 14:36 schrieb Detlef Meißner:
>> Am 19.02.2018 um 14:31 schrieb Peter:
>>> Was also tun, wenn die Betriebskostenabrechnung zum Zeitpunkt der Abgabe der
>>> Einkommensteuererklärung noch nicht vorliegt?
>>
>> Eine vorläufige Steuererklärung abgeben oder um Verlängerung des
>> Abgabetermins bitten mit der entsprechenden Begründung.
>
> Hat der Steuerpflichtige eigentlich einen Anspruch auf eine vorlaeufige
> Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO wenn die
> Betriebskostenabrechnung des Vermieters dem Mieter noch nicht vorliegt?
Mir wurde das vor Jahren von einem Steuerberater empfohlen, Ich hatte
mich darüber beschwert, dass die Hausverwaltung erst im August die
Abrechnung vorgelegt hat.
>
> Man koennte ueberlegen eine Steuererklaerung mit (hohen) Schaetzwerten
> abzugeben. Man muss natuerlich dem FA mitteilen, dass man Schaetzwerte
> genommen hat. Lehnt das FA die Schaetzwerte ab, dann Einspruch einlegen.
>
Man hat ja oft, außer den Werten von der Hausverwaltung, noch eigene
Angaben, für die man die Hausverwaltung nicht benötigt.
Die könnte man angeben.
BTW: Mein Finanzamt verlangt schon seit Jahren keine Belege der
Hausverwaltung mehr. Ich schicke einfach die Kontoauszüge hin.
Allerdings mache ich auch keine haushaltsnahen Dienstleistungen sowie
Reparaturen direkt geltend.
Detlef