ein erfolgreiches Einzelunternehmen soll in eine bereits eingetragene
GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern übergeführt werden.
-Ist es notwendig und sinnvoll, dass Einzelunternehmen zuvor als e.K.
ins HR einzutragen? Welche Vor- und Nachteile gibt es bei dieser
Konstellation?
-Ist es sinnvoll, mit dem Vermögen des Einzelunternehmens eine
Kapitalerhöhung der GmbH durchzuführen? (Anlagen sind wenige
geringwertige und Grundstücke/Gebäude/Verbindlichkeiten sind nicht
vorhanden, Barvermögen und Forderungen hingegen schon...)
-Was ist besonders zu beachten?
Ich bin wirklich gespannt, ob sich die Antworten mit den Auskünften
unseres Steuerberaters decken :-) (s. Thread: Der ideale Steuerberater)
Viele Grüße
Jörg Bloch
P.S. Leider habe ich auf debs noch keine ausreichende Antwort bekommen,
deshalb probiere ich es hier noch einmal.
> ein erfolgreiches Einzelunternehmen soll in eine bereits eingetragene
> GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern übergeführt werden.
>
> -Ist es notwendig und sinnvoll, dass Einzelunternehmen zuvor als e.K.
> ins HR einzutragen? Welche Vor- und Nachteile gibt es bei dieser
> Konstellation?
Wenn ich mir das UmwG so anschaue, hast du eine "Spaltung" vor. Nach §
124 UmwG kann dies auch durch Einzelunternehmer geschehen, ich sehe also
nicht, dass du dich unbedingt ins Handelsregister eintragen müsstest. Es
sei denn, du bist gar kein Einzelunternehmer, sondern Freiberufler (IMO
ist das kein Einzelunternehmer - oder doch?), dann würdest du durch die
Eintragung die Kaufmannseigenschaft bekommen.
> -Ist es sinnvoll, mit dem Vermögen des Einzelunternehmens eine
> Kapitalerhöhung der GmbH durchzuführen? (Anlagen sind wenige
> geringwertige und Grundstücke/Gebäude/Verbindlichkeiten sind nicht
> vorhanden, Barvermögen und Forderungen hingegen schon...)
Das Problem ist die Aufdeckung stiller Reserven. Sie müssen nach UmwG
(oder UmwSTG) nicht aufgedeckt werden, können also zu Buchwerten in die
GmbH übergehen. Vorteil: Du als Einzelunternehmer musst nichts
versteuern. Nachteil gegenüber Teilwert-Ansatz (Bewertung der
Vermögensgegenständen zu Marktpreisen, also Aufdeckung der stillen
Reserven): der Wert deines Einzelunt. ist geringer, du bekommst also
eine geringere Gegenleistung (in Form von GmbH-Anteilen), die GmbH hat
geringere Abschreibungsbeträge. Da es ja bei dir nur Forderungen sind,
könnte hier der umgekehrte Fall vorliegen: sie sind vielleicht weniger
wert als ihr Ansatz in der Bilanz, du bekommst also mehr GmbH-ANteile
als dir zustehen, allerdings hat die GmbH eine Steuerersparnis durch
Abschreibungen.
So weit meine Einschätzung aus dem Bauch heraus....
> -Was ist besonders zu beachten?
>
> Ich bin wirklich gespannt, ob sich die Antworten mit den Auskünften
> unseres Steuerberaters decken :-) (s. Thread: Der ideale Steuerberater)
Jetzt würde mich natürlich interessieren, was dein Steuerberater gesagt hat.
Schönen Gruß,
Axel
Also Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gegen Gewährung
von Gesellschaftsanteilen!?! §§ 20 ff UmwStG.
Grundsätzlich hast Du die möglichkeit der Einbringung zu Buchwerten
(ohne realisierung der stillen Reserven) und der Einbringung zu
Teilwerten (die stillen Reserven werden realisiert). Ist schwierig in
drei Sätzen zu erklären.
> -Ist es notwendig und sinnvoll, dass Einzelunternehmen zuvor als e.K.
> ins HR einzutragen? Welche Vor- und Nachteile gibt es bei dieser
> Konstellation?
Naja, eine Bilanz wirst Du wohl so oder so erstellen müssen...
> -Was ist besonders zu beachten?
Ach, ein bischen was. Formwechselnde Umwandlung ist schon eines der
komplizierteren Sachen im Steuerrecht. Ohne Berater würde ich das
nicht machen (aber den hast Du ja).
--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Axel Ceh schrieb:
> Jörg Bloch schrieb:
>
>> ein erfolgreiches Einzelunternehmen soll in eine bereits eingetragene
>> GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern übergeführt werden.
>>
>> -Ist es notwendig und sinnvoll, dass Einzelunternehmen zuvor als e.K.
>> ins HR einzutragen? Welche Vor- und Nachteile gibt es bei dieser
>> Konstellation?
>
>
> Wenn ich mir das UmwG so anschaue, hast du eine "Spaltung" vor. Nach §
> 124 UmwG kann dies auch durch Einzelunternehmer geschehen, ich sehe also
> nicht, dass du dich unbedingt ins Handelsregister eintragen müsstest. Es
> sei denn, du bist gar kein Einzelunternehmer, sondern Freiberufler (IMO
> ist das kein Einzelunternehmer - oder doch?), dann würdest du durch die
> Eintragung die Kaufmannseigenschaft bekommen.
Es handelt sich eigentlich um eine freiberufliche Tätigkeit. Die GmbH
wurde parallel dazu als Bargründung mit zwei Gesellschafter-GF
eingetragen. Die Eigentümerin des Einzelunternehmens ist auch GS-GF; ich
als Ehemann werde auch GS-GF. Die Anteile sind 50:50 verteilt.
Der SB hat (irrtümlich ???) geraten, das Einzelunternehmen ins HR
einzutragen und diese Ansicht später revidiert. Welche -möglicherweise
negativen- Folgen kann das haben? Den Notar hat's jedenfalls gefreut.
>> -Ist es sinnvoll, mit dem Vermögen des Einzelunternehmens eine
>> Kapitalerhöhung der GmbH durchzuführen? (Anlagen sind wenige
>> geringwertige und Grundstücke/Gebäude/Verbindlichkeiten sind nicht
>> vorhanden, Barvermögen und Forderungen hingegen schon...)
>
>
> Das Problem ist die Aufdeckung stiller Reserven. Sie müssen nach UmwG
> (oder UmwSTG) nicht aufgedeckt werden, können also zu Buchwerten in die
> GmbH übergehen. Vorteil: Du als Einzelunternehmer musst nichts
> versteuern. Nachteil gegenüber Teilwert-Ansatz (Bewertung der
> Vermögensgegenständen zu Marktpreisen, also Aufdeckung der stillen
> Reserven): der Wert deines Einzelunt. ist geringer, du bekommst also
> eine geringere Gegenleistung (in Form von GmbH-Anteilen), die GmbH hat
> geringere Abschreibungsbeträge. Da es ja bei dir nur Forderungen sind,
> könnte hier der umgekehrte Fall vorliegen: sie sind vielleicht weniger
> wert als ihr Ansatz in der Bilanz, du bekommst also mehr GmbH-ANteile
> als dir zustehen, allerdings hat die GmbH eine Steuerersparnis durch
> Abschreibungen.
> So weit meine Einschätzung aus dem Bauch heraus....
Stille Reserven gibt es nicht. Die Forderungen sind glücklicherweise
gering, das Barvermögen lässt sich durch Entnahmen jederzeit verringern.
>> -Was ist besonders zu beachten?
>>
>> Ich bin wirklich gespannt, ob sich die Antworten mit den Auskünften
>> unseres Steuerberaters decken :-) (s. Thread: Der ideale Steuerberater)
>
>
> Jetzt würde mich natürlich interessieren, was dein Steuerberater gesagt
> hat.
Der SB hat vorgeschlagen, dass Barvermögen nicht zu entnehmen und das
Einzelunternehmen in Form einer Stammkapitalerhöhung auf 50.000€ in die
GmbH zu überführen, wozu er "etwas schreiben muss" (O-Ton). Ich bin von
dieser Idee nicht begeistert und würde es bevorzugen, die (neuen)
Anlagen im Wert von rund 10.000€ als Sacheinlage zu tätigen.
> Schönen Gruß,
> Axel
Beste Grüße
Jörg
vielen Dank auch für Deine Antwort. Ich habe auf das Posting von Axel
Ceh geantwortet. Die restlichen, bestimmt aufschlussreichen
Informationen zu dieser Angelegenheit findest Du dort. Ich bin mir nicht
sicher, ob der Berater (WP, SB, Dipl.-Kaufm.) sich seiner Sache sicher
ist :-) ...
Viele Grüße
Jörg
>Der SB hat vorgeschlagen, dass Barvermögen nicht zu entnehmen und das
>Einzelunternehmen in Form einer Stammkapitalerhöhung auf 50.000€ in die
>GmbH zu überführen, wozu er "etwas schreiben muss" (O-Ton). Ich bin von
>dieser Idee nicht begeistert und würde es bevorzugen, die (neuen)
>Anlagen im Wert von rund 10.000€ als Sacheinlage zu tätigen.
Jetzt mal unabhängig vom konkreten Fall: haftet ein StB für den
Schaden, wenn seine Vorschläge für den Steuerpflüchtigen ;-)
ungünstig sind?
Lutz
--
Temperatur und mehr mit dem PC messen - auch im Netzwerk: http://www.messpc.de
mit Ethernetbox für direkten Anschluss der Sensoren im Netzwerk
neu: USB-Sensor spricht Klartext: http://www.messpc.de/sensor_alphanumerisch.php
Test im IT-Administrator: http://www.messpc.de/MessPC-Testbericht-ITA.pdf
Da bin ich auch gespannt auf Antworten. Meine Vermutung: Theore-
tisch ja ("normale" BGB-Haftung), praktisch nein (man schaffts
nicht, ihm seine Fehler "gerichtsfest" nachzuweisen).
Gruß Matthias.
> Axel Ceh schrieb:
>> Jörg Bloch schrieb:
>>
>>> ein erfolgreiches Einzelunternehmen soll in eine bereits eingetragene
>>> GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern übergeführt werden.
>>>
>>> -Ist es notwendig und sinnvoll, dass Einzelunternehmen zuvor als e.K.
>>> ins HR einzutragen? Welche Vor- und Nachteile gibt es bei dieser
>>> Konstellation?
>>
>>
>> Wenn ich mir das UmwG so anschaue, hast du eine "Spaltung" vor. Nach §
>> 124 UmwG kann dies auch durch Einzelunternehmer geschehen, ich sehe
>> also nicht, dass du dich unbedingt ins Handelsregister eintragen
>> müsstest. Es sei denn, du bist gar kein Einzelunternehmer, sondern
>> Freiberufler (IMO ist das kein Einzelunternehmer - oder doch?), dann
>> würdest du durch die Eintragung die Kaufmannseigenschaft bekommen.
>
Vorsicht: Gewerbebetrieb != Einzelunternehmen. Einzelunternehmen ist ein
rein handelsrechtlicher Begriff, der das Unternehmen eines Kaufmanns
bezeichnet.
> Es handelt sich eigentlich um eine freiberufliche Tätigkeit. Die GmbH
> wurde parallel dazu als Bargründung mit zwei Gesellschafter-GF
> eingetragen. Die Eigentümerin des Einzelunternehmens ist auch GS-GF; ich
> als Ehemann werde auch GS-GF. Die Anteile sind 50:50 verteilt.
> Der SB hat (irrtümlich ???) geraten, das Einzelunternehmen ins HR
> einzutragen und diese Ansicht später revidiert. Welche -möglicherweise
> negativen- Folgen kann das haben? Den Notar hat's jedenfalls gefreut.
>
Die Frage ist, warum der StB die Eintragung vorgeschlagen hat. Einen
steuerlichen Grund gibt es dafür nicht (vgl. § 20 UmwStG). Welchen
zivilrechtlichen Vorteil es nach dem UmwG haben sollte, erschließt sich
mir nicht.
Die Folge der Eintragung ist, dass die Kaufmannseigenschaft
(konstitutiv) begründet wurde. Erst wenn die Löschung eingetragen ist,
bist du wieder Freiberufler. Für die Umwandlung dürfte das egal sein. Ob
du im betreffenden Jahr nun bilanzieren musst, ist wieder eine andere
Frage und hängt von den genauen Umständen ab.
>>> -Ist es sinnvoll, mit dem Vermögen des Einzelunternehmens eine
>>> Kapitalerhöhung der GmbH durchzuführen? (Anlagen sind wenige
>>> geringwertige und Grundstücke/Gebäude/Verbindlichkeiten sind nicht
>>> vorhanden, Barvermögen und Forderungen hingegen schon...)
>>>>
>> Das Problem ist die Aufdeckung stiller Reserven. Sie müssen nach UmwG
>> (oder UmwSTG) nicht aufgedeckt werden, können also zu Buchwerten in
>> die GmbH übergehen. Vorteil: Du als Einzelunternehmer musst nichts
>> versteuern. [...]
>
> Stille Reserven gibt es nicht. Die Forderungen sind glücklicherweise
> gering, das Barvermögen lässt sich durch Entnahmen jederzeit verringern.
> [...]
> Der SB hat vorgeschlagen, dass Barvermögen nicht zu entnehmen und das
> Einzelunternehmen in Form einer Stammkapitalerhöhung auf 50.000€ in die
> GmbH zu überführen, wozu er "etwas schreiben muss" (O-Ton). Ich bin von
> dieser Idee nicht begeistert und würde es bevorzugen, die (neuen)
> Anlagen im Wert von rund 10.000€ als Sacheinlage zu tätigen.
>
Erstes Problem ist die zukünftige Verteilung der Gesellschaftsrechte.
Diese sollen wohl bei 50:50 bleiben, obwohl die Ehefrau ihren Betrieb
einbringt. Der StB will wohl § 20 UmwStG anwenden, der eine Gewährung
neuer Gesellschaftsanteile voraussetzt. Wie das Beteiligungsverhältnis
in eurem Fall bei einer Kapitalerhöhung beibehalten wird ist mir unklar.
Außer du erhöhst deinen Anteil in gleichem Maße, also zum Wert des
Betriebs, wobei es dann wiederum günstiger wäre das Bargeld zu entnehmen ...
Ich denke, dass Ganze ist zu kompliziert gedacht. Da die stillen
Reserven keine Rolle spielen, braucht man das UmwStG überhaupt nicht.
Dessen Zweck ist es ja, in ganz bestimmten Fällen eine
Buchwertfortführung zu erlauben. Ich würde die Einbringung simpel als
verdeckte Einlage dem Einlagekonto der Ehefrau zuschreiben (Bewertung
gemeiner Wert also inklusive Firmenwert).
Grüße
Daniel
Naja, nicht so ganz: das UmwStG nimmt oft Bezug auf das UmwG, gerade was
die Voraussetzungen anbelangt. Das UmwG spricht von Einzelunternehmen,
damit wird ein Freiberufler wohl nicht gemeint sein, da er die
Kaufmannseigenschaft wohl nicht besitzt.
> Die Folge der Eintragung ist, dass die Kaufmannseigenschaft
> (konstitutiv) begründet wurde. Erst wenn die Löschung eingetragen ist,
> bist du wieder Freiberufler. Für die Umwandlung dürfte das egal sein.
Nein, egal ist es nicht, es gilt dann nicht.
> Ob
> du im betreffenden Jahr nun bilanzieren musst, ist wieder eine andere
> Frage und hängt von den genauen Umständen ab.
> Ich denke, dass Ganze ist zu kompliziert gedacht.
Full ACK. Diese Umwandlung macht man doch nur, um z.B. Verträge nicht
neu abschließen zu müssen oder um Steuern zu sparen. Das Potential dafür
scheint mir hier eher gering zu sein.
Gruß,
Axel
Daniel Zauft schrieb:
[...]
> > Es handelt sich eigentlich um eine freiberufliche Tätigkeit. Die GmbH
[...]
> > Der SB hat (irrtümlich ???) geraten, das Einzelunternehmen ins HR
> > einzutragen und diese Ansicht später revidiert. Welche -möglicherweise
[...]
> Die Folge der Eintragung ist, dass die Kaufmannseigenschaft
> (konstitutiv) begründet wurde. Erst wenn die Löschung eingetragen ist,
> bist du wieder Freiberufler. Für die Umwandlung dürfte das egal sein. Ob
Mir stellt sich die Frage, ob er überhaupt hätte eingetragen werden
dürfen.
§ 1 HGB "Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb ..."
§ 2 HGB besagt, dass "Ein gewerbliches Unternehmen ... gilt als
Handelsgewerbe
..., wenn die Firma ... in das Handelsregister eingetragen ist".
Da hier kein Gewerbebetrieb vorliegt, ist es IMHO nicht möglich das
Unternehmen einzutragen. Wenn aber eingetragen wurde, dann gilt
allerdings wohl die Außenwirkung des Handelsregisters (§ 5 HGB).
(Wie Du ja schon geschrieben hast)
Gruß
Michael
Sven Gottwald schrieb:
> > -Was ist besonders zu beachten?
>
> Ach, ein bischen was. Formwechselnde Umwandlung ist schon eines der
> komplizierteren Sachen im Steuerrecht. Ohne Berater würde ich das
IMHO ist ein Fromwechsel bei einer natürlichen Person nicht
möglich. Außerdem wäre der Formwechsel ohne Änderung
in der Anteilseignerstruktur (liegt lt. OP nicht vor).
Gruß
Michael
Axel Ceh schrieb:
> Jörg Bloch schrieb:
>
> > ein erfolgreiches Einzelunternehmen soll in eine bereits eingetragene
> > GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern übergeführt werden.
> >
> > -Ist es notwendig und sinnvoll, dass Einzelunternehmen zuvor als e.K.
> > ins HR einzutragen? Welche Vor- und Nachteile gibt es bei dieser
> > Konstellation?
>
> Wenn ich mir das UmwG so anschaue, hast du eine "Spaltung" vor. Nach §
> 124 UmwG kann dies auch durch Einzelunternehmer geschehen, ich sehe also
> nicht, dass du dich unbedingt ins Handelsregister eintragen müsstest. Es
Es steht in § 124 UmwG: Einzel_kaufleute_
daher ist IMHO eine Eintragung notwendig, wenn eine Spaltung gem.
UmwG durchgeführt werden soll.
Gruß
Michael
>> [...]
>>> Es handelt sich eigentlich um eine freiberufliche Tätigkeit. Die GmbH
>>> wurde parallel dazu als Bargründung mit zwei Gesellschafter-GF
>>> eingetragen. Die Eigentümerin des Einzelunternehmens ist auch GS-GF; ich
>>> als Ehemann werde auch GS-GF. Die Anteile sind 50:50 verteilt.
>>> Der SB hat (irrtümlich ???) geraten, das Einzelunternehmen ins HR
>>> einzutragen und diese Ansicht später revidiert. Welche -möglicherweise
>>> negativen- Folgen kann das haben? Den Notar hat's jedenfalls gefreut.
>>>
>>
>> Die Frage ist, warum der StB die Eintragung vorgeschlagen hat. Einen
>> steuerlichen Grund gibt es dafür nicht (vgl. § 20 UmwStG). Welchen
>> zivilrechtlichen Vorteil es nach dem UmwG haben sollte, erschließt sich
>> mir nicht.
>
>
> Naja, nicht so ganz: das UmwStG nimmt oft Bezug auf das UmwG, gerade was
> die Voraussetzungen anbelangt. Das UmwG spricht von Einzelunternehmen,
> damit wird ein Freiberufler wohl nicht gemeint sein, da er die
> Kaufmannseigenschaft wohl nicht besitzt.
>
Ja, im Allgemeinen ist das schon richtig. Doch worin besteht hier
konkret der Vorteil der Eintragung? Das UmwStG regelt doch die
Einbringung selbständig. Das UmwG enthält keine Regelungen zur Einbringung.
Die Eintragung hätte meines Erachtens nur Sinn ergeben, wenn das
Freiberuflerunternehmen die Rechtsform zu einer (vorher nicht
bestehenden) GmbH gewechselt hätte. Erst durch die Eintragung wäre §
190ff UmwG anwendbar.
Eine Spaltung liegt hier auch nicht vor. Im Einzelnen:
- Aufspaltung: Das Vermögen muss auf mindestens zwei Rechtsträger
übergehen. Hier geht das Vermögen nur auf einen Rechtsträger über.
- Abspaltung bzw Ausgliederung: Der bisherige Rechtsträger muss bestehen
bleiben. Hier soll er aber vollständig eingebracht bzw. aufgelöst werden.
Grüße
Daniel
Am Fri, 20 Oct 2006 21:25:24 +0200 schrieb Daniel Zauft:
> Axel Ceh schrieb:
[...]
> Eine Spaltung liegt hier auch nicht vor. Im Einzelnen:
[...]
> - Abspaltung bzw Ausgliederung: Der bisherige Rechtsträger muss bestehen
> bleiben. Hier soll er aber vollständig eingebracht bzw. aufgelöst werden.
Eine Ausgliederung ist IMHO möglich. Rechtsträger ist die natürliche
Person. Die bleibt ja hoffentlich bestehen. Abgespalten wird der Betrieb.
Gruß
Michael
> Eine Ausgliederung ist IMHO möglich. Rechtsträger ist die natürliche
> Person. Die bleibt ja hoffentlich bestehen. Abgespalten wird der Betrieb.
Ich meine natürlich ausgegliedert wird der Betrieb. Eine Abpaltung
kann im Gegensatz zur Ausgliederung nicht möglich sein, da bei
der Abspaltung die Anteilseigner identisch sein müssen.
Gruß
Michael
Die Eintragung ist notwendig, wenn die Ausgliederung nach § 152 UmwG zur
Anwendung kommen soll. Bei der ansonsten noch möglichen Einbringung ist
keine vorherige Eintragung notwendig.
> Welche Vor- und Nachteile gibt es bei dieser
> Konstellation?
Die Ausgliederung hat insbesondere den Vorteil der (partiellen)
Gesamtrechtsnachfolge.
Dagegen müssen bei der Einbringung alle Wirtschaftsgüter einzeln
übertragen werden, Vertragspartner des Einzelunternehmens müssen einem
Übergang der Verträge auf die GmbH zustimmen.
Die Einbringung hat den Vorteil, daß als Gegenleistung für das
eingebrachte Vermögen zusätzlich z. B. auch Darlehen möglich sind. Das
bietet bei Umwandlung vor Inkrafttreten des SEStEG die Möglichkeit
Steuern zu sparen, indem statt Ausschüttungen Darlehnsrückzahlungen
vorgenommen werden. (Nach dem SEStEG soll in diesen Fällen keine
Buchwertfortführung mehr möglich sein.)
> -Ist es sinnvoll, mit dem Vermögen des Einzelunternehmens eine
> Kapitalerhöhung der GmbH durchzuführen?
Die Kapitalerhöhung ist zwingend, um die Buchwerte fortführen zu können,
da Voraussetzung hierfür der Erhalt neuer Anteile ist (§ 20 Abs. 1 Satz
1 UmwStG).
Alex
vielen Dank für die hilfreiche/erhellende Antwort. Das Einzelunternehmen
ist im Bildungsbereich tätig und hat mehrjährige Verträge mit
Teilnehmern geschlossen. Ich kann mir kaum vorstellen, die Teilnehmer um
Zustimmung für die Einbringung zu bitten :-)
Kann die Einbringung auch stattfinden, wenn bereits eine Eintragung als
e.K. ins HR bereits stattgefunden hat und greift die Außenwirkung des §5
HGB in jedem Fall? Der SB meint, die Eintragung hätte nur deklarativen
Charakter und eine Einbringung kann trotzdem vorgenommen werden.
Vielleicht wurde bisher noch nicht recht deutlich, dass der Eigentümer
des Einzelunternehmens zusammen mit dessen Ehefrau in der neu
gegründeten GmbH Gesellschafter-GF ist.
Gruß,
Jörg