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Werbungskosten bei Master-Studium?

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Thomas Homilius

unread,
Sep 6, 2013, 8:13:13 AM9/6/13
to
Nach der Einfuehrung des Paragraph 12 Nr. 5 EStG sind Kosten fuer
ein Studium nicht mehr ohne weiteres steuerlich anerkannt:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html

Das Masterstudium ist nach dem Bachelor-Abschluss aber schon eine
Zweitausbildung. Sehe ich das richtig, dass der Paragraph
12 Nr. 5 EStG dann nicht greift und die Ausgaben die bei einen
Masterstudium anfallen als (vorweggenommmene) Werbungskosten
oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind?


Paragraph 12 Nr 5 EStG:
"... duerfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom
Gesamtbetrag der Einkuenfte abgezogen werden
5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen fuer seine erstmalige
Berufsausbildung oder fuer ein Erststudium, das zugleich eine
Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder
dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhaeltnisses
stattfinden."


THOMAS HOMILIUS

Hans-Gerhard Scholz

unread,
Sep 6, 2013, 10:14:57 AM9/6/13
to
> Das Masterstudium ist nach dem Bachelor-Abschluss aber schon eine
> Zweitausbildung. Sehe ich das richtig, dass der Paragraph
> 12 Nr. 5 EStG dann nicht greift und die Ausgaben die bei einen
> Masterstudium anfallen als (vorweggenommmene) Werbungskosten
> oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind?

Das siehst Du richtig.

Thomas Homilius

unread,
Sep 6, 2013, 2:43:57 PM9/6/13
to
Der BFH hatte den Abzug der Studienkosten als Werbungskosten
urspruenglich auch bei der Erstausbildung zugelassen:
"In einem der beiden entschiedenen Faellen zum Beispiel ging es
um einen Berufspiloten, bei dem allein der Eigenanteil an den
Ausbildungskosten 28.000 Euro ausgemacht hatte (BFH-Urteil vom
28. Juli 2011, Aktenzeichen: VI R 38/10). Im anderen Fall hatte
eine junge Frau direkt nach dem Abitur ein Medizinstudium
aufgenommen (Aktenzeichen: VI R 7/10). Beide machten ihre
Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Da
sie keine Einnahmen hatten, beantragten sie einen Verlustvortrag."
Quelle:
<http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/volle-werbungskosten-fuer-studium-und-ausbildung.html>

Das soll so aber jetzt nicht mehr moeglich sein. Dann bleibt
fuer den Werbungskostenabzug eben nur noch das Masterstudium
als Zweitausbildung.


THOMAS HOMILIUS

Hans-Gerhard Scholz

unread,
Sep 6, 2013, 8:18:35 PM9/6/13
to
In news:cfd52e17-4a76-45ac...@googlegroups.com,
Thomas Homilius <thomas....@gmail.com> schrieb:
Das BFH-Urteil hat das Bundesfinanzministerium durch einen
Nichtanwendungserlass ausgehebelt. Es sind aber weitere Verfahren
hierzu vor dem BFH anh�ngig. Aus diesem Grund sollte gegen ablehnende
Bescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt
werden.

Reinhard Zwirner

unread,
Sep 7, 2013, 12:21:24 PM9/7/13
to
Hans-Gerhard Scholz schrieb:
IIRC war es doch so, dass die Zweitausbildung einen anderen Beruf zum
Ziel haben musste: 1. Friseur, 2. G�rtner

Wenn ich jetzt einen Bachelor in E-Technik mache und danach den
Master in E-Technik, k�nnte man das doch auch als Vertiefung der
Erstausbildung ansehen und nicht als Zweitausbildung.

Wie war es denn fr�her, wenn ein Dipl.-Ing den Dr.-Ing machen wollte:
Zweitausbildung?

Das Problem mit der Nichtanwendung des BFH-Urteils sei mal au�en vor
gelassen.

CU

Reinhard

Thomas Homilius

unread,
Sep 7, 2013, 1:13:11 PM9/7/13
to
Am Samstag, 7. September 2013 18:21:24 UTC+2 schrieb Reinhard Zwirner:
> ...
> Wenn ich jetzt einen Bachelor in E-Technik mache und danach den
> Master in E-Technik, koennte man das doch auch als Vertiefung der
> Erstausbildung ansehen und nicht als Zweitausbildung.

Wie du richtig vermutest, ist es gar nicht so klar und eindeutig,
dass der Master-Studiengang tatsaechlich KEIN Erststudium ist.
Dass das aber so ist, habe ich aus der Verwaltungsvorschrift
zum Kindergeld:
Datei: DA_FAMEStG_2012.pdf
Seite 54:
"DA 63.4.2.2.2 Abschluss
...
(3) ... Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs
den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender
Studiengang als weiteres Studium anzusehen ist. Dies gilt auch,
wenn ein Masterstudium i.S.d. Paragraph 19 HRG auf einem
Bachelorstudiengang aufbaut (konsekutives Masterstudium)."

> Wie war es denn frueher, wenn ein Dipl.-Ing den Dr.-Ing machen wollte:
> Zweitausbildung?

Frueher bei den Diplom-Studiengaengen gab es keinen Bachelor
und somit war der Abschluss z.B. als Diplom-Ing die Erstausbildung.


THOMAS HOMILIUS

Reinhard Zwirner

unread,
Sep 7, 2013, 2:46:38 PM9/7/13
to
Thomas Homilius schrieb:
Ich meinte den Schritt Dipl.-Ing. -> Dr.-Ing (parallel zu Bachelor ->
Master): Konnte damals ein Doktorand auch s�mtliche Ausbildungskosten
als Werbungskosten absetzen?

Ciao

Reinhard

Thomas Homilius

unread,
Sep 7, 2013, 3:18:24 PM9/7/13
to
Am Samstag, 7. September 2013 20:46:38 UTC+2 schrieb Reinhard Zwirner:
> Ich meinte den Schritt Dipl.-Ing. -> Dr.-Ing (parallel zu Bachelor ->
> Master): Konnte damals ein Doktorand auch saemtliche Ausbildungskosten
> als Werbungskosten absetzen?

Ich meine JA, die Kosten fuer eine Habilitation sind als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Das Thema
hatten wir hier vor 7 Jahren schon mal:
<http://de.soc.recht.steuern-buchfuehrung.narkive.com/mqTNrpse/habilitation-werbungskosten>


Weiterfuehrende Links:
Verwaltungsvorschrift zur ESt:
<http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2010/hin12.1.html>
"Berufsausbildungskosten
Aufwendungen fuer die erstmalige Berufsausbildung oder ein
Erststudium BMF vom 22.9.2010 (BStBl I S. 721)"

Das BMF-Schreiben vom 22-Sep-2010 gibt es hier als PDF:
<http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/009.html>


THOMAS HOMILIUS

Thomas Homilius

unread,
Sep 7, 2013, 4:05:45 PM9/7/13
to
Am Samstag, 7. September 2013 21:18:24 UTC+2 schrieb Thomas Homilius:
> Ich meine JA, die Kosten fuer eine Habilitation sind als
> Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. ...

Da habe ich wohl Habilitation mit Promotion verwechselt.
"Promotion:
... Aufwendungen fuer ein Promotionsstudium und die Promotion
stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, ..."


THOMAS HOMILIUS
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Wolfgang May

unread,
Sep 8, 2013, 4:55:26 AM9/8/13
to
Martin Gerdes <martin...@gmx.de> wrote:
> Thomas Homilius <thomas....@gmail.com> schrieb:
>
>>> Wenn ich jetzt einen Bachelor in E-Technik mache und danach den
>>> Master in E-Technik, koennte man das doch auch als Vertiefung der
>>> Erstausbildung ansehen und nicht als Zweitausbildung.
>
>>Wie du richtig vermutest, ist es gar nicht so klar und eindeutig,
>>dass der Master-Studiengang tatsaechlich KEIN Erststudium ist.
>>Dass das aber so ist, habe ich aus der Verwaltungsvorschrift
>>zum Kindergeld:
>> Datei: DA_FAMEStG_2012.pdf
>> Seite 54:
>
>>"DA 63.4.2.2.2 Abschluss
>> ...
>>(3) ... Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs
>>den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender
>>Studiengang als weiteres Studium anzusehen ist. Dies gilt auch,
>>wenn ein Masterstudium i.S.d. Paragraph 19 HRG auf einem
>>Bachelorstudiengang aufbaut (konsekutives Masterstudium)."
>
> Vermutlich wird das staatlicherseits flexibel angewandt (jeweils die fᅵr
> den Stpfl. nachteilige Version): Gehts um Bafᅵg-Bezug (o.ᅵ.), dann gilt
> der Masterstudiengang vermutlich als separate Ausbildung;

Da ist man nicht auf Vermutungen angewiesen.
Ein Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang ist problemlos
Bafoeg-faehig.
(google nach "bafᅵg konsekutiver Masterstudiengang" liefert
-zig Referenzen).

Wolfgang

Hans-Gerhard Scholz

unread,
Sep 9, 2013, 9:18:57 AM9/9/13
to
>>> Wie du richtig vermutest, ist es gar nicht so klar und eindeutig,
>>> dass der Master-Studiengang tatsaechlich KEIN Erststudium ist.
Die Kosten für ein zweites Studium können als Werbungskosten abgesetzt
werden. Das gilt aber nur dann, wenn das Erststudium abgeschlossen
wurde, zum Beispiel mit Diplom, Staatsexamen oder als Bachelor, Master
oder Magister. Ein Studium nach einem abgebrochenen Studium ist deshalb
ein Erststudium. Das Gleiche gilt bei einem Wechsel der Studiengänge
ohne Abschluss (BMF-Schreiben vom 4.11.2005, BStBl. 2005 I S. 955 Tz.
14 und 19).
Kurzum: Ein Masterstudium ist *Zweitausbildung*.

Thomas Homilius

unread,
Sep 9, 2013, 10:26:54 AM9/9/13
to
Am Montag, 9. September 2013 15:18:57 UTC+2 schrieb Hans-Gerhard Scholz:
> >>> Wie du richtig vermutest, ist es gar nicht so klar und eindeutig,
> >>> dass der Master-Studiengang tatsaechlich KEIN Erststudium ist.
> Die Kosten fuer ein zweites Studium koennen als Werbungskosten abgesetzt
> werden. Das gilt aber nur dann, wenn das Erststudium abgeschlossen
> wurde, zum Beispiel mit Diplom, Staatsexamen oder als Bachelor, Master
> oder Magister. Ein Studium nach einem abgebrochenen Studium ist deshalb
> ein Erststudium. Das Gleiche gilt bei einem Wechsel der Studiengaenge
> ohne Abschluss (BMF-Schreiben vom 4.11.2005, BStBl. 2005 I S. 955 Tz.
> 14 und 19).
> Kurzum: Ein Masterstudium ist *Zweitausbildung*.

Dieses BMF-Schreiben vom 04 November 2005:
<http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/182/Content/000182641.htm>
wurde zumindest teilweise ersetzt durch das
BMF-Schreiben vom 22 September 2010
<http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/009.html>


Zitat Tz. 14 und 19 (Wer zu faul ist zum GOOGLEN):
<http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/182/Content/000182641.htm>
"14 Auf Grund einer berufsqualifizierenden Hochschulpruefung
kann ein Hochschulgrad verliehen werden. Hochschulgrade sind
der Diplom- und der Magistergrad i.S.d. Paragraph 18 HRG. Das
Landesrecht kann weitere Grade vorsehen. Ferner koennen die
Hochschulen Studiengaenge einrichten, die auf Grund entsprechender
berufsqualifizierender Pruefungen zu einem Bachelor- oder
Bakkalaureusgrad und einem Master- oder Magistergrad fuehren,
Paragraph 19 HRG. Der Magistergrad i.S.d. Paragraph 18 HRG
setzt anders als der Master- oder Magistergrad i.S.d. des
Paragraph 19 HRG keinen vorherigen anderen Hochschulabschluss
voraus. Zwischenpruefungen stellen keinen Abschluss eines Studiums
i.S.d. Paragraph 12 Nr. 5 EStG dar."

und

"19 Wechsel und Unterbrechung des Studiums:
Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunaechst
betriebenen Studiengangs, z.B. von Rechtswissenschaften zu
Medizin, stellt das zunaechst aufgenommene Jurastudium kein
abgeschlossenes Erststudium dar. Bei einer Unterbrechung
eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss
und seiner spaeteren Weiterfuehrung stellt der der Unterbrechung
nachfolgende Studienteil kein weiteres Studium dar.

Beispiel:
An einer Universitaet wird der Studiengang des Maschinenbaustudiums
aufgenommen, anschliessend unterbrochen und nunmehr eine Ausbildung
als KfZ-Mechniker erfolgreich begonnen und abgeschlossen. Danach
wird der Studiengang des Maschinenbaustudiums an derselben
Hochschule weitergefuehrt und abgeschlossen. Paragraph 12 Nr. 5 EStG
ist auf beide Teile des Maschinenbaustudiums anzuwenden. Wird das
begonnene Studium statt dessen nach der Ausbildung als KfZ-Mechaniker
an einer anderen Hochschule, z.B. einer Fachhochschule, weitergefuehrt
und abgeschlossen, ist der zunaechst begonnene Studiengang an der
Universitaet nicht abgeschlossen und ein neuer Studiengang an der
Fachhochschule aufgenommen worden. Auch in diesem Fall ist Paragraph
12 Nr. 5 EStG fuer beide Studiengaenge anzuwenden."


THOMAS HOMILIUS
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