Am Montag, 9. September 2013 15:18:57 UTC+2 schrieb Hans-Gerhard Scholz:
> >>> Wie du richtig vermutest, ist es gar nicht so klar und eindeutig,
> >>> dass der Master-Studiengang tatsaechlich KEIN Erststudium ist.
> Die Kosten fuer ein zweites Studium koennen als Werbungskosten abgesetzt
> werden. Das gilt aber nur dann, wenn das Erststudium abgeschlossen
> wurde, zum Beispiel mit Diplom, Staatsexamen oder als Bachelor, Master
> oder Magister. Ein Studium nach einem abgebrochenen Studium ist deshalb
> ein Erststudium. Das Gleiche gilt bei einem Wechsel der Studiengaenge
> ohne Abschluss (BMF-Schreiben vom 4.11.2005, BStBl. 2005 I S. 955 Tz.
> 14 und 19).
> Kurzum: Ein Masterstudium ist *Zweitausbildung*.
Dieses BMF-Schreiben vom 04 November 2005:
<
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/182/Content/000182641.htm>
wurde zumindest teilweise ersetzt durch das
BMF-Schreiben vom 22 September 2010
<
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/009.html>
Zitat Tz. 14 und 19 (Wer zu faul ist zum GOOGLEN):
<
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/182/Content/000182641.htm>
"14 Auf Grund einer berufsqualifizierenden Hochschulpruefung
kann ein Hochschulgrad verliehen werden. Hochschulgrade sind
der Diplom- und der Magistergrad i.S.d. Paragraph 18 HRG. Das
Landesrecht kann weitere Grade vorsehen. Ferner koennen die
Hochschulen Studiengaenge einrichten, die auf Grund entsprechender
berufsqualifizierender Pruefungen zu einem Bachelor- oder
Bakkalaureusgrad und einem Master- oder Magistergrad fuehren,
Paragraph 19 HRG. Der Magistergrad i.S.d. Paragraph 18 HRG
setzt anders als der Master- oder Magistergrad i.S.d. des
Paragraph 19 HRG keinen vorherigen anderen Hochschulabschluss
voraus. Zwischenpruefungen stellen keinen Abschluss eines Studiums
i.S.d. Paragraph 12 Nr. 5 EStG dar."
und
"19 Wechsel und Unterbrechung des Studiums:
Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunaechst
betriebenen Studiengangs, z.B. von Rechtswissenschaften zu
Medizin, stellt das zunaechst aufgenommene Jurastudium kein
abgeschlossenes Erststudium dar. Bei einer Unterbrechung
eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss
und seiner spaeteren Weiterfuehrung stellt der der Unterbrechung
nachfolgende Studienteil kein weiteres Studium dar.
Beispiel:
An einer Universitaet wird der Studiengang des Maschinenbaustudiums
aufgenommen, anschliessend unterbrochen und nunmehr eine Ausbildung
als KfZ-Mechniker erfolgreich begonnen und abgeschlossen. Danach
wird der Studiengang des Maschinenbaustudiums an derselben
Hochschule weitergefuehrt und abgeschlossen. Paragraph 12 Nr. 5 EStG
ist auf beide Teile des Maschinenbaustudiums anzuwenden. Wird das
begonnene Studium statt dessen nach der Ausbildung als KfZ-Mechaniker
an einer anderen Hochschule, z.B. einer Fachhochschule, weitergefuehrt
und abgeschlossen, ist der zunaechst begonnene Studiengang an der
Universitaet nicht abgeschlossen und ein neuer Studiengang an der
Fachhochschule aufgenommen worden. Auch in diesem Fall ist Paragraph
12 Nr. 5 EStG fuer beide Studiengaenge anzuwenden."
THOMAS HOMILIUS