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Fünftelregelung bei Abfindung (§ 34 EStG)

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Dieter Schmittbauer

unread,
Apr 18, 2007, 4:45:35 PM4/18/07
to
Liebe Gruppe,

ich habe in 2005 meinen Arbeitsplatz verloren und eine Abfindung
erhalten. Diesen Betrag hatte ich in der Steuererklärung als nach § 34
EStG ("Fünftelregelung") versteuert. Das hat das FA nun abgelehnt, weil
das Einkommen im Vorjahr höher gewesen sei.
Es war im Vorjahr tatsächlich höher - allerdings wurde im Vorjahr nicht
das reguläre Jahresgehalt gezahlt, sondern es kamen "Einmaleffekte"
(Options-Erträge) hinzu. Auf
http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung fand ich "Die
Fünftelregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das
Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das
vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Zudem müssen die
außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt
werden".
Ich fände es gerecht, wenn mit dem normalen Jahreseinkommen verglichen
wird. Gibt es da irgendein Urteil, mit dem ich meinen Widespruch dem FA
gegenüber begründen könnte?

Vielen Dank
Dieter

Alexander Schröder

unread,
Apr 19, 2007, 3:21:13 PM4/19/07
to
Dieter Schmittbauer wrote:
> ich habe in 2005 meinen Arbeitsplatz verloren und eine Abfindung
> erhalten. Diesen Betrag hatte ich in der Steuererklärung als nach § 34
> EStG ("Fünftelregelung") versteuert. Das hat das FA nun abgelehnt, weil
> das Einkommen im Vorjahr höher gewesen sei.

s. u.

> Es war im Vorjahr tatsächlich höher - allerdings wurde im Vorjahr nicht
> das reguläre Jahresgehalt gezahlt, sondern es kamen "Einmaleffekte"
> (Options-Erträge) hinzu.

Die Einnahmen aus den Optionen wären möglicherweise auch noch
tarifbegünstigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte gewesen:

"Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen regelmäßig tarifbegünstigt

- Urteil vom 18.12.06 VI R 136/01 -

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Dezember 2006 VI R
136/01 stellen geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm im
Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
dar. Die Vergütung in Höhe des Werts der erhaltenen Aktien wird dann
einem ermäßigten Einkommensteuertarif unterworfen. Im Streitjahr 1997
war die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in Gestalt der sog. Drittelungsregelung anzuwenden; heute würde
die sog. Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 EStG gelten. Das ist nur
anders, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass mit der
eingeräumten Option konkrete frühere Arbeitsleistungen zusätzlich
entlohnt werden sollten. Mehrjährigkeit erfordert dabei, dass zwischen
Einräumung und Erfüllung der Aktienoption eine Beschäftigungszeit von
mehr als zwölf Monaten liegt. Der erwähnten Tarifermäßigung steht weder
entgegen, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt
werden, noch, dass die jeweils gewährte Option von ihm nicht in vollem
Umfang einheitlich ausgeübt wird.
Im Streitfall hatte die Klägerin ein ihr im Jahre 1991 von der
Muttergesellschaft ihres Arbeitgebers eingeräumtes Aktienbezugsrecht
nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Jahre 1997
ausgeübt, nachdem sie bereits 1993 und 1994 solche Optionen in Anspruch
genommen hatte. Das Finanzamt erfasste den geldwerten Vorteil aus der
Ausübung der Option als Arbeitslohn, lehnte aber - anders als jetzt der
BFH - die tarifbegünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte ab."
(BFH, Pressemitteilung Nr. 12/07 vom 31.1.2007)

> Auf
> http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung fand ich "Die
> Fünftelregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das
> Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das
> vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Zudem müssen die
> außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt
> werden".

Den Artikel hat wohl jemand aus der Finanzverwaltung verfaßt. Da das
Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften nicht höher war als
das Jahreseinkommen des Vorjahres, lag in einem Fall, den der BFH mal
entscheiden mußte, kein zusammengeballter Zufluß vor. Leitsatz des BFH
(XI R 46/97): "... Übersteigt die anläßlich der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des
Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der
Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der
Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt (Bestätigung der
Rechtsprechung)." Um das abschätzen zu können, hatte der BFH auf den
Vorjahresvergleich zurückgegriffen.

Alex

Dieter Schmittbauer

unread,
Apr 20, 2007, 3:28:08 AM4/20/07
to
Hallo Alexander,

ersteinmal ganz herzlichen Dank für deine Ausführungen und Zitate!

> Die Einnahmen aus den Optionen wären möglicherweise auch noch
> tarifbegünstigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte gewesen:

ja, das habe ich auch versucht und es wurde auch vom FA abgeschmettert.
Diesen Versuch habe ich für Options-Erlöse, die im selben Jahr wie die
Abfindung anfielen, gemacht. Für die Optionen, die ich in 2004
verkaufte habe ich ohnehin Pech gehabt, da der Bescheid 2004
rechtskräftig ist.

Das FA argumentiert hier "... kann Urteil vom 18.12.06 VI R 136/01
noch nicht angewendet werden, da es noch int im BStBl veröffentlich
worden ist". Ob das richtig ist, kann ich nicht beurteilen - irrelevant
ist es in jedem Fall. Denn die Opions wären auch ohne das genannte
Urteil IMHO "fünftelfähig" gewesen.

> Das
> ist nur anders, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass mit
> der eingeräumten Option konkrete frühere Arbeitsleistungen zusätzlich
> entlohnt werden sollten.

das ist in meinen Augen der kritische Punkt bei den genannten
Optionen - den hat das FA bislang noch nicht angesprochen, weil es mit
dem o.g. falschen Argument schon die günstigere Besteuerung
verweigerte. In den "Glückwunschschreiben" zu den Optionen hiess es
sinngemäß immer "weil Sie im letzten Jahr so toll gearbeitet
haben..." - dürfen Sie nun in den nächsten 4 Arbeitsjahren ein paar
Optionen verkaufen.

> Leitsatz des BFH (XI R 46/97): "... Übersteigt die anläßlich der
> Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis
> zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und
> bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei
> Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das
> Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt

uffza, das ist ja schwierig. Die "entgehenden Einnahmen" können ja
eigentlich nur das reguläre Einkommen sein, oder? Dann wäre die
Rechnung also bei einem Jahreseinkommen von 30 TEuro, Kündigung zur
Jahresmitte so:

entgehenden Einnahmen: 15 TEuro
Abfindung: 16 TEuro -> Fünftelregelung
Abfindung: 14 TEuro -> keine Fünftelregelung
Abfindung: 5 TEuro + 15 TEuro Optionserlöse -> Fünftelregelung
Abfindung: 5 TEuro + 15 TEuro Arbeitslosengeld plus
Freiberuflichkeit -> Fünftelregelung
Stimmt das?

Vielen Dank
Dieter

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