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VST-Abzug und Ausgaben bei Nebengewerbe?

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Andreas Hoffmann

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Aug 27, 2003, 5:18:31 AM8/27/03
to
Hallo,

da ich mein Gewerbe neben meiner Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer
ausführe, weiß ich nicht genau was ich als Gewerbeausgaben von der Steuer
absetzen kann bzw. bei welchen Ausgaben ich die Vorsteuer abziehen darf.
Grundlegend zählt ja alles dazu was nötig ist um das Gewerbe zu betreiben.
Kann ich z.b. einen Laserdrucker voll als Gewerbeausgabe geltend machen,
oder nur zur Hälfte? (kann ihn ja auch privat nutzen). Wie sieht das bei
meinem PC aus den ich mir schon vor der Gewerbeanmeldung gekauft habe?
(Gewerbe liegt im EDV-Bereich).
Oder z.b. einem Regal was ich mir für die ganzen Ordner kaufen möchte? (zum
Teil private aber auch gewerbliche Ordner).

Danke für eure Zeit und Hilfe.
Viele Grüße
Andreas


Torsten Berger

unread,
Aug 27, 2003, 8:02:27 AM8/27/03
to

"Andreas Hoffmann" <hoff...@freenet.de> schrieb im Newsbeitrag
news:biht15$9b1gu$1...@ID-203918.news.uni-berlin.de...

Wenn Du die Sachen zu mehr als 50% für Dein Gewerbe benutzt sind sie in
voller Höhe Betriebsvermögen und damit Betriebsausgaben (müssen aber ggf.
über mehrere Jahre abgeschrieben werden). Den PC kannst Du ins
Betriebsvermögen einlegen, und zwar mit dem Teilwert (=Marktwert) zum
Zeitpunkt der Einlage.

Bei der Umsatzsteuer sieht es so aus, dass schon eine 10%-ige betriebliche
Nutzung ausreicht, um die volle Vorsteuer geltend machen zu können. Aber
einen Haken gibt es trotzdem: Der private Nutzungsanteil unterliegt wiederum
der Umsatzsteuer. Oder Du teilst die Vorsteuer sofort bei Anschaffung auf,
dann mußt Du das aber auch für alle laufenden Kosten machen (z.B. Toner und
Papier für den Drucker).

Gruß,
Torsten


Andreas Hoffmann

unread,
Aug 27, 2003, 11:14:26 AM8/27/03
to
> Wenn Du die Sachen zu mehr als 50% für Dein Gewerbe benutzt sind sie in
> voller Höhe Betriebsvermögen und damit Betriebsausgaben (müssen aber ggf.
> über mehrere Jahre abgeschrieben werden). Den PC kannst Du ins
> Betriebsvermögen einlegen, und zwar mit dem Teilwert (=Marktwert) zum
> Zeitpunkt der Einlage.
>
> Bei der Umsatzsteuer sieht es so aus, dass schon eine 10%-ige betriebliche
> Nutzung ausreicht, um die volle Vorsteuer geltend machen zu können. Aber
> einen Haken gibt es trotzdem: Der private Nutzungsanteil unterliegt
wiederum
> der Umsatzsteuer. Oder Du teilst die Vorsteuer sofort bei Anschaffung auf,
> dann mußt Du das aber auch für alle laufenden Kosten machen (z.B. Toner
und
> Papier für den Drucker).
>
> Gruß,
> Torsten

Danke für dieAntwort, ist mir jetzt soweit klar.

Gruß
Andreas


Goetz Buchholz

unread,
Aug 28, 2003, 4:49:26 AM8/28/03
to
"Torsten Berger" <tob...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:bii6jm$982$06$1...@news.t-online.com...

Hallo Torsten,

> Wenn Du die Sachen zu mehr als 50% für Dein Gewerbe
> benutzt sind sie in voller Höhe Betriebsvermögen und damit
> Betriebsausgaben (müssen aber ggf. über mehrere Jahre
> abgeschrieben werden).

wie kommst du denn auf die Idee?
Als Grundsatz gilt immer noch: Betriebsausgabe ist nur, was so gut wie
ausschließlich betrieblich genutzt wird. Mehr als 50 Prozent reichen
keinesfalls aus: Das Regal, in dem berufliche und private Ordner stehen,
wird (sofern man das dem Finanzamt denn so erklärt) *überhaupt nicht* als
Betriebsausgabe anerkannt, auch nicht anteilig.
Dann gibt es ein paar Ausnahmeregeln für Häuser, Grundstücke (das
interessiert hier aber nicht), für den Pkw (da gilt die von dir genannte
50-Prozent-Grenze, Privatnutzung muss aber verrechnet werden), für ein
privat und berufliche genutztes Telefon (Pauschalregelung oder
Einzelnachweis) und für den PC. Den darf man ohne weiteren Nachweis zu 35
Prozent als Betriebsausgabe verbuchen. Ein höherer beruflicher Anteil muss
nachgewiesen werden - wie auch immer.

Goetz

--
Goetz Buchholz
Worte en gros und en détail
wo...@goetzbuchholz.de
www.goetzbuchholz.de
www.mediafon.net


Torsten Berger

unread,
Aug 28, 2003, 9:15:57 AM8/28/03
to

"Goetz Buchholz" <wo...@goetzbuchholz.de> schrieb im Newsbeitrag
news:bikfmk$pvc$1...@online.de...

> "Torsten Berger" <tob...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
> news:bii6jm$982$06$1...@news.t-online.com...
>
> Hallo Torsten,
>
> > Wenn Du die Sachen zu mehr als 50% für Dein Gewerbe
> > benutzt sind sie in voller Höhe Betriebsvermögen und damit
> > Betriebsausgaben (müssen aber ggf. über mehrere Jahre
> > abgeschrieben werden).
>
> wie kommst du denn auf die Idee?

Schon mal in die ESt-Richtlinien geschaut? Tipp: R 13 Abs. 1 S. 4 ff.

> Als Grundsatz gilt immer noch: Betriebsausgabe ist nur, was so gut wie
> ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Das ist so schon mal Quatsch. Wenn dann meinst Du vielleicht
Betriebs*vermögen*. Das *nur* stimmt trotzdem nicht.

> Mehr als 50 Prozent reichen
> keinesfalls aus: Das Regal, in dem berufliche und private Ordner stehen,
> wird (sofern man das dem Finanzamt denn so erklärt) *überhaupt nicht* als
> Betriebsausgabe anerkannt, auch nicht anteilig.

Von anteilig war auch nicht die Rede. Im Einkommensteuerrecht gilt der
Grundsatz der Unteilbarkeit des beweglichen Wirtschaftsgutes.

Ich glaube aber Du verwechselst hier etwas. Andreas fragt nach der
Behandlung von Sachen, deren Anschaffung betrieblich veranlasst sind und die
(auch) privat genutzt werden. Was Du meinst betrifft Aufwendungen, die
privat veranlasst sind, gleichzeitig aber (auch) betrieblichen Zwecken
dienen. Hier gilt ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, von dem es ein paar
Ausnahmen gibt, wie Telefonnutzung, PC-Nutzung und noch ein paar weitere.

Andreas fragte ausdrücklich nach Sachen, die er für seinen Betrieb
anschafft, weil er sie für seine betriebliche Tätigkeit benötigt. Und den PC
hat er zwar privat angeschafft, benötigt ihn aber nun für seinen Betrieb.

> Dann gibt es ein paar Ausnahmeregeln für Häuser, Grundstücke (das
> interessiert hier aber nicht),

In der Tat, für Grundstücke gilt der Unteilbarkeitsgrundsatz nicht.

> für den Pkw (da gilt die von dir genannte
> 50-Prozent-Grenze, Privatnutzung muss aber verrechnet werden),

Wie kommst Du darauf, dass die 50% Grenze nur für PKWs gilt? Sie gilt für
alle beweglichen Wirtschaftsgüter, also *auch* PKWs (das ist aber der
häufigste Anwendungsfall). Bei einer betrieblichen Nutzung zu mehr als 50%
liegt *notwendiges* Betriebsvermögen vor. Zwischen 10 und 50% ist der
Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen möglich. Allerdings nur bei
Bilanzierern, für Stpfl. die ihren Gewinn per Einnahme-/Überschussrechnung
ermitteln gibt es kein gewillkürtes BV.

Die durch anteilige Privat*nutzung* anfallenden Aufwendungen können entweder
erst gar nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden oder man muß später
die
Nutzungsentnahme verbuchen.

> für ein
> privat und berufliche genutztes Telefon (Pauschalregelung oder
> Einzelnachweis)

Hier geht es nicht um das Telefon als WG sondern um die
Kosten des Anschlusses und die Gesprächsgebühren, das sind ganz verschiedene
Dinge. Für deren Aufteilung im Falle des Anschlusses in der eigenen Wohnung
gibt
es entsprechende Regelungen für Arbeitnehmer (R 33 Abs. 5 LStR), die man
auch analog für Unternehmer anwenden kann.

> und für den PC. Den darf man ohne weiteren Nachweis zu 35
> Prozent als Betriebsausgabe verbuchen. Ein höherer beruflicher Anteil muss
> nachgewiesen werden - wie auch immer.


Der Ursprungsposter ist im EDV-Bereich tätig. Wieso soll er seinen
betrieblichen PC da nur zu 35% als Betriebsausgabe
verbuchen können?

Gruß,
Torsten

Alexander Schroeder

unread,
Aug 28, 2003, 4:56:18 PM8/28/03
to
Torsten Berger wrote:
> Zwischen 10 und 50% ist der
> Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen möglich. Allerdings nur bei
> Bilanzierern, für Stpfl. die ihren Gewinn per Einnahme-/Überschussrechnung
> ermitteln gibt es kein gewillkürtes BV.

Allerdings liegt die Frage, ob nicht auch bei Gewinnermittlung nach § 4
III EStG gewillkürtes BV möglich ist, zur Zeit dem BFH zur Entscheidung vor.

Alex

Goetz Buchholz

unread,
Aug 29, 2003, 6:09:03 AM8/29/03
to
"Torsten Berger" <tob...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:bikv9k$pna$01$1...@news.t-online.com...

Sorry, Torsten,

> Das ist so schon mal Quatsch. Wenn dann meinst Du vielleicht
> Betriebs*vermögen*. Das *nur* stimmt trotzdem nicht.

da war ich wohl ein bisschen neben der Spur, als ich diese Antwort
geschrieben habe.
Trotzdem schwirren mir da ein paar Unklarheiten durch den Kopf, die ich bei
Gelegenheit gern mal weiter diskutieren würde. Nur jetzt bin ich gerade
fürchterlich in Zeitdruck. Demnächst also.

Schöne Grüße

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