ist es bei Ausstellung der 1. Mahnung zwischen Geschäftsmann und Privatmann
vom Gesetz her erlaubt, eine Mahngebühr zu verhängen?
Wenn ja, ist da eine gewisse Höhe festgelegt, die nicht überschritten werden
darf (z.B. 20% des Schuldbetrages) oder darf der Gläubiger dem Schuldner
gleich beliebig hohe Mahngebühren aufdrücken?
So wie ich es in Erinnerung habe, ist doch eine Gebühr erst ab der 2.
Mahnung Rechtens.
Danke für alle Antworten.
Es darf eine Mahngebühr erhoben werden, wenn der Schuldner in Verzug
ist. Normalerweise wird er durch die 1. Mahnung erst in Verzug ge-
setzt, die daher kostenlos sein muß. Wird jedoch bereits auf der
_Rechnung_ der Schuldner im Falle der Nichtzahlung in Verzug ge-
setzt, darf logischerweise bereits die 1. Mahnung etwas kosten,
da der Schuldner ja bereits mit der Rechnung in Verzug gesetzt
wurde. Verbraucher müssen auf den Verzug und seine Folgen aus-
drücklich hingewiesen werden.
Steht seit neuestem im BGB, 382 oder so ähnlich.
Das wird wohl der Grund sein, daß die Telekom jetzt schon für
die 1. Mahnung Geld verlangt. Bin mal gespannt, wie lange die
das durchhalten - große Firmen schaffens sicher *nie*, denen
ihre zehn Tage Zahlungsziel einzuhalten, und Mahngebühren wer-
den natürlich auch nicht bezahlt. IMHO hat sich die Telekom
da ein Kuckucksei ins Nest gelegt, weil sie jetzt Millionen
von Buchungskonten hat, deren Kontostand sich jeden Monat
um 1 EUR (die nicht bezahlte Mahngebühr) erhöht...
Gruß Matthias.
> Es darf eine Mahngebühr erhoben werden
wobei man allerdings vermeiden sollte, das ganze 'Gebühr'
zu nennen, denn solche zu berechnen steht nur öffentlich-
rechtlichen Körperschaften bzw. dem Staat zu.
Gruß
Jochen
Richtig. Wird aber nicht nur von mir oft flhasc gemacht :-)
Also: Mahnkosten!
Gruß Matthias.
>wobei man allerdings vermeiden sollte, das ganze 'Gebühr'
>zu nennen, denn solche zu berechnen steht nur öffentlich-
>rechtlichen Körperschaften bzw. dem Staat zu.
Ist das nicht einer der häufigen Rechtsirrtümer? Diese Institutionen
erheben zwar *Gebühren*, aber ein Verbot oder eine Untersagung zur
Verwendung dieses Wortes für Dritte finde ich nirgendwo... :-(
Martin
> Ist das nicht einer der häufigen Rechtsirrtümer?
www.wissen.de:
|Gebühr
|öffentliche Abgabe, die als Entgelt für eine besondere Inanspruchnahme
|einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Leistung erhoben
|wird. Bei den Gebühren ist zu unterscheiden: Fiskusgebühr ....
Gabler Wirtschaftslexikon:
|Gebühr. I. Finanzwissenschaft: Abgabe, die als Entgelt für eine spezielle
|Gegenleistung einer Behörde oder ... [mehr Text kostet bei denen Geld
(aber keine Gebühr)]
Gruß
Jochen
[*Gebühr*]
>"Martin Hentrich" <tax...@aol.com> schrieb
>
>> Ist das nicht einer der häufigen Rechtsirrtümer?
>
>www.wissen.de:
>Gabler Wirtschaftslexikon:
Ist doch gut, Jochen. Genau diese Art Hinweise gibts dann immer. Es geht
mir aber darum, dass dies eben kein geschützter Begriff in der Art ist,
als dass eine anderweitige Verwendung verboten, wettbewerbsunlauter
oder unrichtig sei, im Sinne von *gerichtsfest*.
Martin
> Es geht mir aber darum, dass dies eben kein geschützter
> Begriff in der Art ist, als dass eine anderweitige Verwendung
> verboten, wettbewerbsunlauter oder unrichtig sei
Du meinst, man könnte das auch Mahnsteuer nennen?
Ich könnte natürlich eine Rose auch Buch nennen, aber das
machte wenig Sinn, selbst wenn es 'gerichtsfest' wäre.
Es gibt zum Glück Begriffsdefinitionen auch jenseits der
Jurisprudenz.
Wobei ich in Erwägung ziehen muss, dass diese Tatsache in
einer *.*.recht.*-Newsgroup möglicherweise unbekannt sein
könnte <g,d&r>
Gruß
Jochen
>Du meinst, man könnte das auch Mahnsteuer nennen?
Nein, ich meine, daß ich meine Mahngebühr eben Mahn*gebühr* nennen darf
und mir deshalb niemand an den Stiefel, na du weißt schon, darf... ;-))
Oder sind die Abmahnanwälte noch nicht auf dieser Schiene und wir wecken
jetzt schlafende Hunde?... ;-))
Naja, den Präzendenzfall *Firma* sehe ich hier nämlich nicht anwendbar.
Martin
> Oder sind die Abmahnanwälte noch nicht auf dieser Schiene und wir wecken
> jetzt schlafende Hunde?... ;-))
Weia! Da hätten wir ja jetzt was angerichtet.... ;-)
Da sieht man mal wieder wie man aufpassen muss, selbst bei eigentlich
völlig belanglosen Diskussionen!
Gruß
Jochen
Die Regelung sieht so aus:
Angebot - Annahme = Kaufvertrag.
Übergabe = Eigentum daran verschafft
Geldübergabe = aus Kaufvertrag
Im Normalfall wird eine Rechnung geschrieben, die fällig wird.
Wenn nichts ausgemacht ist, ist sie 30 Tage später fällig.
Keine Zahlung = Verzug.
Die Rechnung muß nach wie vor bezahlt werden.
Zuzüglich der Verzugsschaden.
Wie hoch dieser ist, ist dem Einzelfall überlassen.
Auslagen für die Mahnung kann man sich ausrechnen, Verzugszins ebenso.
Stunde 50 Euros. 6 Minuten schreiben, plus Papier und Porto.
5 Euros + X sollten angemessen sein.
Neuerdings scheint es sich auf eher 10 Euros einzupendeln.
Gruß
Rainer ilgmann