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Grundsteuer auf Stellplatz und Garage

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Detlef Meißner

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Dec 17, 2020, 11:21:42 AM12/17/20
to
Hallo,

ich habe etwas gegoogelt, aber keine ganz eindeutige Antwort gefunden.

Gegeben seien Stellplätze und Garagen auf einem eigenständigen
Grundstück, die einen separaten Grundbucheintrag haben, also
eigenständige Grundstücke darstellen und nicht mit Wohneigentum
gekoppelt sind.
Hinzu kommt eine Verkehrsfläche, an denen die Stellplatz-/
Garagenbesitzer einen ideellen Anteil (im Grundbuch eingetragen) haben.

Frage: Ist für Garagen und Stellplätze sowie die Gemeinschaftsfläche
Grundsteuer abzuführen?
Wie hoch wäre dann der Grundsteuermessbetrag bzw. wie wäre der zu ermitteln?

Detlef

Matthias Hanft

unread,
Dec 17, 2020, 11:30:04 AM12/17/20
to
Detlef Meißner schrieb:
>
> Frage: Ist für Garagen und Stellplätze sowie die Gemeinschaftsfläche
> Grundsteuer abzuführen?

Ja, natürlich - warum denn nicht?

> Wie hoch wäre dann der Grundsteuermessbetrag bzw. wie wäre der zu ermitteln?

Kann ich nicht sagen, aber wir zahlen hier für eine Doppelgarage
(vermutlich inkl. Anteil am Zufahrtshof) ca. 50 Euro pro Jahr.

Gruß Matthias.

Detlef Meißner

unread,
Dec 17, 2020, 12:05:07 PM12/17/20
to
Am 17.12.2020 um 17:30 schrieb Matthias Hanft:
> Detlef Meißner schrieb:

>> Frage: Ist für Garagen und Stellplätze sowie die Gemeinschaftsfläche
>> Grundsteuer abzuführen?
>
> Ja, natürlich - warum denn nicht?

Dazu möchte ich lieber schweigen. ;-)

Detlef

ottitale

unread,
Dec 18, 2020, 9:51:46 AM12/18/20
to
Detlef Meißner <unge...@mailinator.com> begehrte am 17.12.2020,
17:21:39 zum Thema "Grundsteuer auf Stellplatz und Garage" zu erfahren:

> Hallo,
>
> ich habe etwas gegoogelt, aber keine ganz eindeutige Antwort gefunden.
>
> Gegeben seien Stellplätze und Garagen auf einem eigenständigen
> Grundstück, die einen separaten Grundbucheintrag haben, also
> eigenständige Grundstücke darstellen und nicht mit Wohneigentum
> gekoppelt sind.
> Hinzu kommt eine Verkehrsfläche, an denen die Stellplatz-/
> Garagenbesitzer einen ideellen Anteil (im Grundbuch eingetragen) haben.
>
> Frage: Ist für Garagen und Stellplätze sowie die Gemeinschaftsfläche
> Grundsteuer abzuführen?

Steuergegenstand der GrSt ist nach § 2 Nr. 2 GrStG der inländische
Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes die Grundstücke (§§ 243, 244
des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des
Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Und § 243 BewG sagt einem dann, was denn ein "Grundstück" sei:

(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und
forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das
Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
4.
das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer
Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie
wesentliche Bestandteile sind.
(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht
ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen
Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Also unterliegen wg. Nr. 1 auch Garagen erst einmal grundsätzlich der
Grundsteuer.

Eine Befreiungsvorschrift für Garagen besteht nicht, also ist
Grundsteuer zu entrichten.

> Wie hoch wäre dann der Grundsteuermessbetrag bzw. wie wäre der zu ermitteln?

Da wird wohl eine Bedarfsbewertung erfolgen. Der Wert wird nach § 250
BewG ermittelt. Hier wohl Abs. 3 Nr. 4.

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