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10-Tages-Regel (EUeR) bei Umsatzsteuervorauszahlung und Dauerfristverlaengerung.

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Thomas Homilius

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Oct 27, 2018, 12:53:30 PM10/27/18
to
Der Unternehmer macht 1/4-jaehrige Umsatzsteuervorauszahlung
(USt-Voranmeldungen) mit genehmigter *Dauerfristverlaengerung* und
ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahmeueberschussrechnung.

Schon am 07 Januar 2019 wird der Unternehmer seine
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben und macht dann
gleichzeitig die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung.

Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmaessig wiederkehrende Ausgaben.


In welchem Steuerjahr gilt die Umsatzsteuervorauszahlung vom 07 Januar
2019 fuer das IV. Quartal 2018 als abgeflossen, 2018 oder erst 2019?
Gilt hier die 10-Tagesregel?

Problem: Faelligkeit dieser Umsatzsteuervorauszahlung ist erst der 10
Februar 2019! Das sind mehr als 10 Tage nach Ende 2018!

--
E-Mail: Thomas....@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
http://pgp.mit.edu/pks/lookup?op=get&search=0xA5AD0637441E286F

Matthias Hanft

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Oct 28, 2018, 4:56:45 AM10/28/18
to
Thomas Homilius schrieb:
>
> In welchem Steuerjahr gilt die Umsatzsteuervorauszahlung vom 07 Januar
> 2019 fuer das IV. Quartal 2018 als abgeflossen, 2018 oder erst 2019?
> Gilt hier die 10-Tagesregel?

Ich finde keinen Grund, warum nicht. Also IMHO ja: 2018.

> Problem: Faelligkeit dieser Umsatzsteuervorauszahlung ist erst der 10
> Februar 2019! Das sind mehr als 10 Tage nach Ende 2018!

Damit hat man ja quasi ein "Wahlrecht", in welchem Jahr man die Zahlung
ertragsteuerlich geltend machen will, indem man den Zeitpunkt der Über-
weisung gezielt vor oder nach den 10. Januar legt.

Alles ohne Gewehr :-) Wie inzwischen ja jedermann wissen dürfte, bin
ich kein EÜR-Fan oder gar -Eggsberde. Wenn man bilanziert, stellen
sich solche Fragen erst gar nicht. Wieder ein Beweis für die Bilan-
zierung als einfachere Gewinnermittlungsart :-)

Gruß Matthias.

dersteu...@gmail.com

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Oct 29, 2018, 4:07:50 AM10/29/18
to
Hallo Thomas,

Am Samstag, 27. Oktober 2018 18:53:30 UTC+2 schrieb Thomas Homilius:
>
Das hast Du schon richtig erkannt. Zahlungen nach § 11 EStG können nur dann im früheren Jahr als Ausgabe angesetzt werden, wenn diese innerhalb von 10 Tagen geleistet waren und auch innerhalb dieses Zeitraums fällig sind. Das hat der BFH in mehreren Urteilen bestätigt. Zuletzt hat er das in folgendem Urteil nochmal angeführt: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=38182

In diesem Urteil hat er zusätzlich entschieden, dass die 10-Tages-"Frist" keine Frist i.S.d. § 108 AO i.V.m. § 193 BGB ist. Damit verschiebt sich das "Fristende" nicht auf den nächsten Werktag, wenn es auf eine Wochenende oder Feiertag fällt.

Damit dürfte die USt-Vorauszahlung in Deinem Fall nicht in 2018 abgezogen werden.

Gruß
Steuerfuzzi

Matthias Hanft

unread,
Oct 29, 2018, 4:20:24 AM10/29/18
to
dersteu...@gmail.com schrieb:
>
> Das hast Du schon richtig erkannt. Zahlungen nach § 11 EStG können nur dann im früheren Jahr als Ausgabe angesetzt werden, wenn diese innerhalb von 10 Tagen geleistet waren und auch innerhalb dieses Zeitraums fällig sind. Das hat der BFH in mehreren Urteilen bestätigt. Zuletzt hat er das in folgendem Urteil nochmal angeführt: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=38182

Oh, dass es auch noch auf "fällig" ankommt, wusste ich nicht. Das ist dann
quasi "die Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme" :-)

OMG, ist das alles kompliziert. Gottseidank bilanziere ich, da braucht man
sich mit so einem Mist nicht rumschlagen :-)

Gruß Matthias.

Thomas Homilius

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Oct 29, 2018, 1:32:00 PM10/29/18
to
Ich schliesse mich der Meinung von Matthias Hanft an, die Faelligkeit
der Zahlung sollte bei der Anwendung der 10-Tagesregel keine Rolle
spielen, nur der Zeitpunkt der Zahlung zaehlt.

§ 11 EStG
"Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu
dem sie wirtschaftlich gehören, *zugeflossen* sind, gelten als in diesem
Kalenderjahr bezogen." (Entsprechend fuer Ausgaben: § 11 (2) Satz 2 EStG)

Ueber die Faelligkeit der Ausgabe sagt § 11 EStG ueberhaupt nichts
("zugeflossen"), so koennte man denken, dass nur der Zeitpunkt der
Zahlung bis zum 10 Januar von Bedeutung ist.


Der BFH (27.6.2018, X R 44/16) spricht von: "*ungeschriebenes*
Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit"! Ich kann da eine Bestaetigung der
Rechtsprechung erkennen, dass auch die Faelligkeit bei der Anwendung der
10-Tagesregel bis zum 10 Januar existieren muss.

Rdnr.: 18
"Schließlich würde das Ergebnis 2016 mit 13 Umsatzsteuervorauszahlungen
belastet. Derartige Zufallsergebnisse sollten durch § 11 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG vermieden werden. Die Vorschrift wäre daher,
sofern ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung gefordert würde, so auszulegen, dass sich der
Zehn-Tages-Zeitraum nicht gemäß § 108 Abs. 3 AO verlängert."
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