Ich schliesse mich der Meinung von Matthias Hanft an, die Faelligkeit
der Zahlung sollte bei der Anwendung der 10-Tagesregel keine Rolle
spielen, nur der Zeitpunkt der Zahlung zaehlt.
§ 11 EStG
"Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu
dem sie wirtschaftlich gehören, *zugeflossen* sind, gelten als in diesem
Kalenderjahr bezogen." (Entsprechend fuer Ausgaben: § 11 (2) Satz 2 EStG)
Ueber die Faelligkeit der Ausgabe sagt § 11 EStG ueberhaupt nichts
("zugeflossen"), so koennte man denken, dass nur der Zeitpunkt der
Zahlung bis zum 10 Januar von Bedeutung ist.
Der BFH (27.6.2018, X R 44/16) spricht von: "*ungeschriebenes*
Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit"! Ich kann da eine Bestaetigung der
Rechtsprechung erkennen, dass auch die Faelligkeit bei der Anwendung der
10-Tagesregel bis zum 10 Januar existieren muss.
Rdnr.: 18
"Schließlich würde das Ergebnis 2016 mit 13 Umsatzsteuervorauszahlungen
belastet. Derartige Zufallsergebnisse sollten durch § 11 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG vermieden werden. Die Vorschrift wäre daher,
sofern ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit der
Umsatzsteuervorauszahlung gefordert würde, so auszulegen, dass sich der
Zehn-Tages-Zeitraum nicht gemäß § 108 Abs. 3 AO verlängert."