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Rechnung zu spät für Vorsteuerabzug

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Martin Hemeler

unread,
Nov 5, 2011, 7:44:50 AM11/5/11
to
Hallo,

gibt es irgendeine Regelung für die Zustellzeit von Rechnungen? Ein
Lieferant schickt mir z.B. eine auf den 31.10. datierte Rechnung, die
Rechnung erreicht mich am 12.11. Ich muss aber natürlich einem Voranmeldung
zur Umsatzsteuer bereits am 10.11. abgeben.

Natürlich kann ich den Betrag in der Erklärung geltend machen, irgendwie
nervt das aber trotzdem.

Danke!


bjk

unread,
Nov 5, 2011, 8:23:56 AM11/5/11
to
Am 05.11.2011 12:44, schrieb Martin Hemeler:
> Hallo,
>
> gibt es irgendeine Regelung fᅵr die Zustellzeit von Rechnungen? Ein
> Lieferant schickt mir z.B. eine auf den 31.10. datierte Rechnung, die
> Rechnung erreicht mich am 12.11. Ich muss aber natᅵrlich einem Voranmeldung
> zur Umsatzsteuer bereits am 10.11. abgeben.
>
> Natᅵrlich kann ich den Betrag in der Erklᅵrung geltend machen, irgendwie
> nervt das aber trotzdem.
>
> Danke!
>
>

Es ist natᅵrlich schᅵn, die Vorsteuer bereits erstattet zu bekommen
bevor die Rechnung bezahlt wird. Aber eine Steuerrechtsfrage ist das
weniger. Schlieᅵlich wirst du immer Rechnungen nach dem Stichtag der
Ust-Meldung bekommen, die du z.B. zur Skontonutzung vor dem nᅵchsten
Termin zahlen muᅵt. Also wird es immer "ᅵberhᅵnge" geben. Lediglich fᅵr
den Jahresabschluss muᅵt du etwas aufwendiger buchen (was aber auch
jedes Jahr vorkommt).

mfg
bjk

Harald Friis

unread,
Nov 5, 2011, 8:31:50 AM11/5/11
to
Am 05.11.2011 12:44, schrieb Martin Hemeler:

Hallo Martin,

> gibt es irgendeine Regelung für die Zustellzeit von Rechnungen? Ein
> Lieferant schickt mir z.B. eine auf den 31.10. datierte Rechnung, die
> Rechnung erreicht mich am 12.11. Ich muss aber natürlich einem Voranmeldung
> zur Umsatzsteuer bereits am 10.11. abgeben.

Dauerfristverlängerung ist dir bekannt? Korrigierte Voranmeldung (wenn
es denn ein so hoher Betrag ist, dass du nicht auf den Folgemonat warten
kannst) schon einmal in Erwägung gezogen?

Welcher Schaden entsteht dir denn, wenn du die Rechnung am 12.11.
bekommst, z.B. am 26.11. (14 Tage) bezahlst und am 10.12. voranmeldest?

Auf manche Probleme musst man auch erst einmal kommen ;-)

Gruß

Harald Friis
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Bodo Rzany

unread,
Nov 5, 2011, 8:55:48 AM11/5/11
to
Warum willst Du bis zu Erklärung warten und gibst Du den Betrag nicht einfach
in der Voranmeldung für den November (also bis zum 10. 12.) an?

Bodo

Wolfgang Jäth

unread,
Nov 5, 2011, 4:49:17 PM11/5/11
to
Am 05.11.2011 12:44, schrieb Martin Hemeler:
>
> gibt es irgendeine Regelung für die Zustellzeit von Rechnungen? Ein
> Lieferant schickt mir z.B. eine auf den 31.10. datierte Rechnung, die
> Rechnung erreicht mich am 12.11. Ich muss aber natürlich einem Voranmeldung
> zur Umsatzsteuer bereits am 10.11. abgeben.

Üblicherweise ist für die Umsatzsteuer das Datum des Geldflusses
ausschlaggebend, und nicht das Datum der Rechnung oder deren Eingang.

Wenn Du die Rechnung also am sagen wir mal 15.11. bezahlst, fällt die USt auch
erst am 15.11. an; und der Stichtag für die VA wäre dann der 10.12.

Wolfgang
--

Matthias Hanft

unread,
Nov 5, 2011, 5:10:23 PM11/5/11
to
Wolfgang Jäth schrieb:
>
> Üblicherweise ist für die Umsatzsteuer das Datum des Geldflusses
> ausschlaggebend, und nicht das Datum der Rechnung oder deren Eingang.

Für den Vorsteuerabzug muß nur die Rechnung vorliegen UND die Leistung
(erbracht ODER bezahlt) sein.

Und das gilt bei EÜR genauso wie bei Bilanzierung.

Gruß Matthias.

Wolfgang Jäth

unread,
Nov 6, 2011, 2:00:59 AM11/6/11
to
Am 05.11.2011 22:10, schrieb Matthias Hanft:
> Wolfgang Jäth schrieb:
>>
>> Üblicherweise ist für die Umsatzsteuer das Datum des Geldflusses
>> ausschlaggebend, und nicht das Datum der Rechnung oder deren Eingang.
>
> Für den Vorsteuerabzug muß nur die Rechnung vorliegen

Selbst /das/ ist in dem geschilderten Fall am 10.11. nicht der Fall; sie
geht ja erst am 12.11. ein.

Aber das wirft eine weitere Verzwickung auf: Was wäre, wenn der Brief mit
der Rechnung zwar bereits am 9.11. (oder 9.12., egal) eingienge, er aber
z. B. aus Krankheitsgründen o. ä. ungeöffnet 3 Tage im Posteingang
liegen bliebe? Läge dann am Stichtag eine Rechnung vor oder nicht?

Wolfgang
--

Matthias Hanft

unread,
Nov 6, 2011, 3:48:51 AM11/6/11
to
Wolfgang Jäth schrieb:
>
> Aber das wirft eine weitere Verzwickung auf: Was wäre, wenn der Brief mit
> der Rechnung zwar bereits am 9.11. (oder 9.12., egal) eingienge, er aber
> z. B. aus Krankheitsgründen o. ä. ungeöffnet 3 Tage im Posteingang
> liegen bliebe? Läge dann am Stichtag eine Rechnung vor oder nicht?

Eigentlich stellt sich diese Frage in der Praxis doch gar nicht. Die abge-
gebene USt-VAM basiert schließlich auf den getätigten Buchungen, und eine
Rechnung, die nicht vorliegt, kann man auch nicht buchen, und dann ist die
Vorsteuer, die darin enthalten wäre, eben auch nicht in der USt-VAM ent-
halten - ganz einfach. Dann kommt die halt in den nächsten Buchungslauf
(oder man gibt, wenn man sich die Mühe machen will, eine korrigierte USt-
VAM ab). (Aufgrund solcher möglicher Verzögerungen hat JEDER Unternehmer,
den ich kenne - inkl. ich selbst -, eine Dauerfristverlängerung laufen,
denn bis zum 10. des Folgefolgemonats hat man dann i.d.R. schon alle
Belege zusammen.)

Wobei ich allerdings aus dem UStG nicht eindeutig herauszulesen vermag,
ob man eine Rechnung vom 31.10. (für Leistungen im Oktober), die man
am 5.11. erhält, "offiziell" noch in die Oktober-USt-VAM aufnehmen darf
oder erst im November (weil die Rechnung im Oktober ja noch gar nicht
"vorgelegen" hat). In der buchhalterischen Praxis "liegt" so eine Rechnung
jedenfalls stets am Rechnungsdatum "vor", auch wenn sie da noch beim
Lieferanten selbst im Postausgang auf ihren Versand wartet. Denn sonst
müßte man unterjährig ein neu zu definierendes Konto "Vorsteuer im
Folgemonat abziehbar" bebuchen (analog zu 1548 im SKR03 "Vorsteuer
im Folgejahr abziehbar"), und das macht NIEMAND. Aber vielleicht mach
ich mir da auch zu viele Gedanken, §15(1)1 UStG macht ja keine Angaben
über Zeiträume: "Der Unternehmer kann ... abziehen: die gesetzlich
geschuldete Steuer ... eine ... Rechnung besitzt." Zum Abgabezeit-
punkt der USt-VAM ist das ja der Fall. Also alles im grünen Bereich?

Gruß Matthias.

Will Berghoff

unread,
Nov 6, 2011, 8:12:03 AM11/6/11
to
Probleme gibt es...
Wen es sich lohnt - und rechtlich korrekt ist, UStVA korrigiern,
ansonsten nachmelden oder über die UStErklärung abrechnen.

Wolfgang Jäth

unread,
Nov 7, 2011, 4:53:29 AM11/7/11
to
Am 06.11.2011 09:48, schrieb Matthias Hanft:
> Wolfgang Jäth schrieb:
>>
>> Aber das wirft eine weitere Verzwickung auf: Was wäre, wenn der Brief mit
>> der Rechnung zwar bereits am 9.11. (oder 9.12., egal) eingienge, er aber
>> z. B. aus Krankheitsgründen o. ä. ungeöffnet 3 Tage im Posteingang
>> liegen bliebe? Läge dann am Stichtag eine Rechnung vor oder nicht?
>
> Eigentlich stellt sich diese Frage in der Praxis doch gar nicht. Die abge-
> gebene USt-VAM basiert schließlich auf den getätigten Buchungen,

Ähm; jetzt doch?

In <4EB5A63...@hanft.de> schriebst Du

| Für den Vorsteuerabzug muß nur die Rechnung vorliegen UND die Leistung
| (erbracht ODER bezahlt) sein.

> Rechnung, die nicht vorliegt, kann man auch nicht buchen, und dann ist die
> Vorsteuer, die darin enthalten wäre, eben auch nicht in der USt-VAM ent-
> halten - ganz einfach.

AOL; meine Frage ging um die Definition von 'vorliegen'.

>Dann kommt die halt in den nächsten Buchungslauf
> (oder man gibt, wenn man sich die Mühe machen will, eine korrigierte USt-
> VAM ab). (Aufgrund solcher möglicher Verzögerungen hat JEDER Unternehmer,
> den ich kenne - inkl. ich selbst -, eine Dauerfristverlängerung laufen,
> denn bis zum 10. des Folgefolgemonats hat man dann i.d.R. schon alle
> Belege zusammen.)

'I.d.R.' heißt, es kann auch Ausnahmen von der Regel geben; und genau um
diese Ausnahmen geht es mir.

> Wobei ich allerdings aus dem UStG nicht eindeutig herauszulesen vermag,
> ob man eine Rechnung vom 31.10. (für Leistungen im Oktober), die man
> am 5.11. erhält, "offiziell" noch in die Oktober-USt-VAM aufnehmen darf
> oder erst im November (weil die Rechnung im Oktober ja noch gar nicht
> "vorgelegen" hat).

Das ist im Prinzip fast genau /der/ Fall, nach dem ich gefragt habe (nur
eben bezogen auf eine andere Zeitgrenze, nämlich das Ausstellungsdatum
statt dem Datum des 'Vorliegens').

>In der buchhalterischen Praxis "liegt" so eine Rechnung
> jedenfalls stets am Rechnungsdatum "vor", auch wenn sie da noch beim
> Lieferanten selbst im Postausgang auf ihren Versand wartet.

Das wäre dann die Antwort auf meine Frage.

>Denn sonst
> müßte man unterjährig ein neu zu definierendes Konto "Vorsteuer im
> Folgemonat abziehbar" bebuchen (analog zu 1548 im SKR03 "Vorsteuer
> im Folgejahr abziehbar"), und das macht NIEMAND.

Wenn man sich an dem Datum der Geldbewegung orientiert, sind solche
Konten unnötig; die Vorsteuer /fällt/ dann ja erst im Folgemonat/~jahr /an/.

>Aber vielleicht mach
> ich mir da auch zu viele Gedanken, §15(1)1 UStG macht ja keine Angaben
> über Zeiträume: "Der Unternehmer kann ... abziehen: die gesetzlich
> geschuldete Steuer ... eine ... Rechnung besitzt." Zum Abgabezeit-
> punkt der USt-VAM ist das ja der Fall. Also alles im grünen Bereich?

Ah, das ist der entscheidende Paragraf; danke. Das führt mich zum
BFH-Urteil vom 1.7.2004 (Az.: V R 33/01):

| Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei danach der Bezug der
| Lieferung oder Leistung und der Erhalt einer entsprechenden Rechnung.
| Wenn - wie vorliegend - der Empfang der Leistung und der Empfang der
| Rechnung in verschiedene Besteuerungszeiträume fielen, sei
| entsprechend der Anweisung in den Verwaltungsrichtlinien (Abschn. 192
| Abs. 2 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien) der Vorsteuerabzug für
| den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide
| Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei das Jahr 2000, weil die
| Klägerin die Rechnungen erst im Jahr 2000 erhalten habe.

Ich denke, das kann man direkt so auch auf den Vorsteuerabzug übertragen.

Bleibt aber trotzdem meine ursprüngliche Frage, *wann* *genau* der
Begriff 'Rechnung vorliegen' bzw. 'Empfang der Rechnung' erfüllt ist:
Rechnungsdatum[1]? Posteingang? Kenntnisnahme? ... :-/

[1] vermutlich eher nicht (man 'Empfang'); damit wäre dann aber die von
Dir weiter oben geschilderte buchhalterische Praxis eigentlich nicht
korrekt.

Wolfgang
--

Matthias Hanft

unread,
Nov 7, 2011, 6:03:10 AM11/7/11
to
Wolfgang Jäth schrieb:
>
> Ähm; jetzt doch?

Das ist die Praxis.

> In <4EB5A63...@hanft.de> schriebst Du

...theoretische Überlegungen zur Gesetzeslage. :-)

> Wenn man sich an dem Datum der Geldbewegung orientiert, sind solche
> Konten unnötig; die Vorsteuer /fällt/ dann ja erst im Folgemonat/~jahr /an/.

Aber abziehen kann man sie ja auch schon unter den genannten Bedingungen.
Wenn man also freundliche Lieferanten mit laaaaaangen Zahlungszielen hat,
fällt das nicht unbedingt in denselben Monat.

Beispiel: Rechnungs- und Leistungsdatum 13.10., die Rechnung liegt Dir am
15.10. vor. Zahlungsziel 13.11. (wobei, 30 Tage sind ja nicht sooo unge-
wöhnlich). Natürlich wirst Du die Vorsteuer schon im Oktober ziehen wollen
und nicht erst am Datum der Geldbewegung (13.11.) - warum dem Finanzamt
30 Tage Kredit geben, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Vor-
steuerabzug bereits im Oktober gegeben sind.

> BFH-Urteil vom 1.7.2004 (Az.: V R 33/01):
>
> | Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei danach der Bezug der
> | Lieferung oder Leistung und der Erhalt einer entsprechenden Rechnung.
> | Wenn - wie vorliegend - der Empfang der Leistung und der Empfang der
> | Rechnung in verschiedene Besteuerungszeiträume fielen, sei
> | entsprechend der Anweisung in den Verwaltungsrichtlinien (Abschn. 192
> | Abs. 2 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien) der Vorsteuerabzug für
> | den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide
> | Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei das Jahr 2000, weil die
> | Klägerin die Rechnungen erst im Jahr 2000 erhalten habe.
>
> Ich denke, das kann man direkt so auch auf den Vorsteuerabzug übertragen.

Ja, sicher. Dort gings allerdings offensichtlich um Kalenderjahre, nicht
um -monate. Wenn das Rechnungsdatum erst das neue Jahr beträgt, macht man
das auch in der Praxis so (also Leistung ertragsteuerlich im alten Jahr
buchen und die Vorsteuer aufs Konto "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar",
und Auflösung dieses Kontos dann eben auch im Folgejahr).

Wäre interessant, ob das Rechnungsdatum in dem zitierten BFH-Urteil noch
in 1999 lag oder bereits in 2000.

> Bleibt aber trotzdem meine ursprüngliche Frage, *wann* *genau* der
> Begriff 'Rechnung vorliegen' bzw. 'Empfang der Rechnung' erfüllt ist:
> Rechnungsdatum[1]? Posteingang? Kenntnisnahme? ... :-/
> [1] vermutlich eher nicht (man 'Empfang'); damit wäre dann aber die von
> Dir weiter oben geschilderte buchhalterische Praxis eigentlich nicht
> korrekt.

Ist sie wohl auch nicht. Trotzdem macht AFAIK im Prinzip jeder "[1]", also
Rechnungen mit ihrem aufgedruckten Rechnungsdatum in die Fibu buchen, wodurch
sich dann natürlich automatisch auch der Vorsteuerabzug für ebendiesen
Anmeldezeitraum ergibt. Rechnungen vom 31.10., die per Post verschickt
werden, können natürlich rein technisch erst ab dem 1.11. "vorliegen",
aber der Lieferant kanns ja am 31.10. auch als Vorab-Fax übermittelt
haben (was den Vorsteuerabzug erlaubt). Oder ein Subunternehmer liefert
seine Arbeit am 31.10. persönlich ab und bringt die Rechnung gleich
leibhaftig mit, dann liegt sie auch noch im Oktober vor.

Im Prinzip müßte das Finanzamt, um das herauszufinden, z.B. bei einer
USt-Sonderprüfung die einzelnen Bestandteile (=Eingangsrechnungen) der
jeweiligen Vorsteueranmeldung herausklauben und prüfen, ob die im
Anmeldezeitraum bereits "vorgelegen" haben können oder nicht. Zufällig
war ich neulich bei so einer USt-Sonderprüfung dabei und weiß daher,
daß sowas den Prüfer nicht die Bohne interessiert - der hat zwar
Eingangs- und Ausgangsrechnungen und die resultierende USt-Berechnung
eingehend analysiert, aber die zugeordneten Voranmeldungszeiträume
waren ihm völlig schnuppe.

Wobei man sich auch mal überlegen muß, was da fürs Finanzamt denn über-
haupt rausspringen würde. Bei den "untermonatigen" Rechnungen ist ja
eh alles paletti - der Zweifelsfall betrifft ja nur so Rechnungen, die
am 31.10. verschickt werden und dem Kunden dann eben erst im November
"vorliegen". Da müßte das Finanzamt also, wenn alle Unternehmer das
101%ig korrekt machen würden, die Vorsteuer erst einen Monat später
erstatten, könnte also auf ein paar hundert oder tausend Euro noch
30 Tage länger 1,5% Zinsen auf einem Tagesgeldkonto kriegen. Offen-
sichtlich hat dort jemand mal ausgerechnet, daß die Arbeitszeit des
Prüfers zu wertvoll ist, als sich mit solchen Kinkerlitzchen zu
beschäftigen :-)

Gruß Matthias.

Will Berghoff

unread,
Nov 7, 2011, 6:17:39 AM11/7/11
to
Am 07.11.2011 12:03, schrieb Matthias Hanft:

> Im Prinzip müßte das Finanzamt, um das herauszufinden, z.B. bei einer
> USt-Sonderprüfung die einzelnen Bestandteile (=Eingangsrechnungen) der
> jeweiligen Vorsteueranmeldung herausklauben und prüfen, ob die im
> Anmeldezeitraum bereits "vorgelegen" haben können oder nicht. Zufällig
> war ich neulich bei so einer USt-Sonderprüfung dabei und weiß daher,
> daß sowas den Prüfer nicht die Bohne interessiert - der hat zwar
> Eingangs- und Ausgangsrechnungen und die resultierende USt-Berechnung
> eingehend analysiert, aber die zugeordneten Voranmeldungszeiträume
> waren ihm völlig schnuppe.
>
> Wobei man sich auch mal überlegen muß, was da fürs Finanzamt denn über-
> haupt rausspringen würde.

Eben. Bei Millionen-Beträgen wissen wir inzwischen, dass die Prüfer de
vernünftigerweise sehr genau hinschauen.

Der Prüfungsaufwand für eine rein monatliche Abgrenzung von vielleicht
500 EUR ist deutlich zu hoch - IMHO auch für den Steuerpflichtigen.

Ich schreibe Korrekturanmeldungen nur bei wesentlichen Änderungen,
ansonsten wird es über die Jahreserklärung gerichtet - auffälligerweise
bewegt sich die Gesamtdifferenz immer im Bereich < 500 EUR.

So hat es auch der Prüfer verstanden.

Wolfgang Jäth

unread,
Nov 7, 2011, 10:30:22 AM11/7/11
to
Am 07.11.2011 12:03, schrieb Matthias Hanft:
>
> Wobei man sich auch mal überlegen muß, was da fürs Finanzamt denn über-
> haupt rausspringen würde.

Yepp; ist nur akademisch ...

>Bei den "untermonatigen" Rechnungen ist ja
> eh alles paletti - der Zweifelsfall betrifft ja nur so Rechnungen, die
> am 31.10. verschickt werden und dem Kunden dann eben erst im November
> "vorliegen". Da müßte das Finanzamt also, wenn alle Unternehmer das
> 101%ig korrekt machen würden, die Vorsteuer erst einen Monat später
> erstatten,

Eine Auszahlung dauert ja eh /auch/ noch ein paar Tage (sofern es
überhaupt zu einer solchen kommt; s. u.).

>könnte also auf ein paar hundert oder tausend Euro noch
> 30 Tage länger 1,5% Zinsen auf einem Tagesgeldkonto kriegen.

Naja, normalerweise hat man mehr USt zu zahlen, als daß man erstattet
bekommt; und dann zieht man nur den erstatteten Betrag von dem zu
zahlenden ab, so daß es letztlich vom Betreffenden selbst abhängt, wann
er den Betrag - rein rechnerisch - erstattet bekommt.

Wolfgang
--

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