Wolfgang Jäth schrieb:
>
> Ähm; jetzt doch?
Das ist die Praxis.
> In <
4EB5A63...@hanft.de> schriebst Du
...theoretische Überlegungen zur Gesetzeslage. :-)
> Wenn man sich an dem Datum der Geldbewegung orientiert, sind solche
> Konten unnötig; die Vorsteuer /fällt/ dann ja erst im Folgemonat/~jahr /an/.
Aber abziehen kann man sie ja auch schon unter den genannten Bedingungen.
Wenn man also freundliche Lieferanten mit laaaaaangen Zahlungszielen hat,
fällt das nicht unbedingt in denselben Monat.
Beispiel: Rechnungs- und Leistungsdatum 13.10., die Rechnung liegt Dir am
15.10. vor. Zahlungsziel 13.11. (wobei, 30 Tage sind ja nicht sooo unge-
wöhnlich). Natürlich wirst Du die Vorsteuer schon im Oktober ziehen wollen
und nicht erst am Datum der Geldbewegung (13.11.) - warum dem Finanzamt
30 Tage Kredit geben, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Vor-
steuerabzug bereits im Oktober gegeben sind.
> BFH-Urteil vom 1.7.2004 (Az.: V R 33/01):
>
> | Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei danach der Bezug der
> | Lieferung oder Leistung und der Erhalt einer entsprechenden Rechnung.
> | Wenn - wie vorliegend - der Empfang der Leistung und der Empfang der
> | Rechnung in verschiedene Besteuerungszeiträume fielen, sei
> | entsprechend der Anweisung in den Verwaltungsrichtlinien (Abschn. 192
> | Abs. 2 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien) der Vorsteuerabzug für
> | den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide
> | Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei das Jahr 2000, weil die
> | Klägerin die Rechnungen erst im Jahr 2000 erhalten habe.
>
> Ich denke, das kann man direkt so auch auf den Vorsteuerabzug übertragen.
Ja, sicher. Dort gings allerdings offensichtlich um Kalenderjahre, nicht
um -monate. Wenn das Rechnungsdatum erst das neue Jahr beträgt, macht man
das auch in der Praxis so (also Leistung ertragsteuerlich im alten Jahr
buchen und die Vorsteuer aufs Konto "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar",
und Auflösung dieses Kontos dann eben auch im Folgejahr).
Wäre interessant, ob das Rechnungsdatum in dem zitierten BFH-Urteil noch
in 1999 lag oder bereits in 2000.
> Bleibt aber trotzdem meine ursprüngliche Frage, *wann* *genau* der
> Begriff 'Rechnung vorliegen' bzw. 'Empfang der Rechnung' erfüllt ist:
> Rechnungsdatum[1]? Posteingang? Kenntnisnahme? ... :-/
> [1] vermutlich eher nicht (man 'Empfang'); damit wäre dann aber die von
> Dir weiter oben geschilderte buchhalterische Praxis eigentlich nicht
> korrekt.
Ist sie wohl auch nicht. Trotzdem macht AFAIK im Prinzip jeder "[1]", also
Rechnungen mit ihrem aufgedruckten Rechnungsdatum in die Fibu buchen, wodurch
sich dann natürlich automatisch auch der Vorsteuerabzug für ebendiesen
Anmeldezeitraum ergibt. Rechnungen vom 31.10., die per Post verschickt
werden, können natürlich rein technisch erst ab dem 1.11. "vorliegen",
aber der Lieferant kanns ja am 31.10. auch als Vorab-Fax übermittelt
haben (was den Vorsteuerabzug erlaubt). Oder ein Subunternehmer liefert
seine Arbeit am 31.10. persönlich ab und bringt die Rechnung gleich
leibhaftig mit, dann liegt sie auch noch im Oktober vor.
Im Prinzip müßte das Finanzamt, um das herauszufinden, z.B. bei einer
USt-Sonderprüfung die einzelnen Bestandteile (=Eingangsrechnungen) der
jeweiligen Vorsteueranmeldung herausklauben und prüfen, ob die im
Anmeldezeitraum bereits "vorgelegen" haben können oder nicht. Zufällig
war ich neulich bei so einer USt-Sonderprüfung dabei und weiß daher,
daß sowas den Prüfer nicht die Bohne interessiert - der hat zwar
Eingangs- und Ausgangsrechnungen und die resultierende USt-Berechnung
eingehend analysiert, aber die zugeordneten Voranmeldungszeiträume
waren ihm völlig schnuppe.
Wobei man sich auch mal überlegen muß, was da fürs Finanzamt denn über-
haupt rausspringen würde. Bei den "untermonatigen" Rechnungen ist ja
eh alles paletti - der Zweifelsfall betrifft ja nur so Rechnungen, die
am 31.10. verschickt werden und dem Kunden dann eben erst im November
"vorliegen". Da müßte das Finanzamt also, wenn alle Unternehmer das
101%ig korrekt machen würden, die Vorsteuer erst einen Monat später
erstatten, könnte also auf ein paar hundert oder tausend Euro noch
30 Tage länger 1,5% Zinsen auf einem Tagesgeldkonto kriegen. Offen-
sichtlich hat dort jemand mal ausgerechnet, daß die Arbeitszeit des
Prüfers zu wertvoll ist, als sich mit solchen Kinkerlitzchen zu
beschäftigen :-)
Gruß Matthias.