Detlef Meißner schrieb:
>
> Der Einspruch des Vermieters gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 soll
> wegen mangels auf Erfolg bis zum 20.11.20 zurückgenommen werden. Ist
> dann anschließend noch eine Korrektur auf 30€ + MwSt möglich?
Hmmm... wenn schon ein Bescheid da ist, mögen es die Finanzämter
meistens gar nicht, wenn man rückwirkend noch "rummauschelt" und
sagt "ach, jetzt möchte ich das aber doch anders buchen".
Andererseits würden sie bei dieser Korrektur ja sogar *mehr* Geld
kriegen (nämlich die USt aus 12 x 30 zzgl. Mwst. statt wie bisher
nur die USt aus 12 x 30 inkl. Mwst.). Wenn sie also die Korrektur
verweigern, schneiden sie sich letztendlich ins eigene Fleisch.
Bei so heiklen Sachen würde ich aber mit dem Finanzamt doch lieber
über einen Steuerberater/Rechtsbeistand kommunizieren.
Abgesehen davon könnte man das auch jetzt in 2020 (ohne viel Auf-
sehen) noch geradebiegen:
Der Vermieter schreibt dem Mieter (*jetzt*!) eine korrigierte
Nebenkostenabrechnung für 2019 à la
Gutschrift Januar bis Dezember 2019 12 x 25,21 € -302,52 €
Nachberechnung Januar bis Dezember 2019 12 x 30,00 € 360,00 €
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Nettosumme 57,48 €
zzgl. 19% Mwst. 10,92 €
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Nachzahlung für 2019 68,40 €
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Falls der Mieter die 30 € bisher (korrekt) ohne Mwst. eingebucht hat,
muss er sie natürlich auch so wieder ausbuchen. Letztendlich kann er
auch einfach jetzt eine "Nachzahlung für 2019 inkl. Mwst." einbuchen...
Mitspielen muss der Mieter da natürlich schon. Wenn er sich auf den
Standpunkt stellt "die 30 waren inkl. Mwst. vereinbart", hat man
als Vermieter schlechte Karten. Als Unternehmer redet man aber
normalerweise *immer* über Nettopreise...
> Kenne mich damit aber leider nicht aus. Bedeutet das, dass die Rechnung
> nach ihrer Bezahlung sofort beim FA eingereicht werden kann? Bisher hat
> der Vermieter das erst bei der jährlichen Steuererklärung gemacht.
Rechnungen werden nicht eingereicht, nur Umsatzsteuervoranmeldungen,
standardmäßig quartalsmäßig. Da steht dann z.B. drin (um bei dem
Beispiel mit der Fassadenrenovierung zu bleiben)
Umsätze zu 19% 990 (=3 x 300+30)
Gezahlte Vorsteuer 19.000
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Zu entrichtende Umsatzsteuer -18.811,90
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(weil man 19% von 990 = 188,10 abführen muss, aber 19.000 wieder kriegt)
und drei Tage nach Abgabe hat man das Geld auf seinem Konto. (Naja, bei
so einem großen Vorsteuerbetrag fordert das Finanzamt manchmal doch erst
die zugehörige Rechnung an.)
Man kann die Rechnung auch schon in die USt-Voranmeldung schreiben,
wenn man sie noch gar nicht bezahlt hat - das spielt keine Rolle.
Es muss nur die Rechnung vorliegen und die Leistung erbracht worden
sein (§ 15 UStG).
Wenn die USt bisher so gering war, dass der Vermieter von der Abgabe
von Voranmeldungen befreit war, kann er das alles natürlich auch erst
in der Jahreserklärung angeben, aber gerade bei einem hohen Vorsteuer-
überhang wäre er ja schön blöd, wenn er so lange auf sein Geld warten
wollte :-)
Gruß Matthias.