ich habe mir letztes Jahr im August einen gebrauchten gut
3 Jahre alten PKW zugelegt der jetzt im Betriebsvermoegen
weilt. Auf welche Dauer kann ich den abschreiben?
Wie ich weiss ist fuer Neuwagen eine AfA-Dauer von 6 Jahren
vorgegeben. Kann ich den PKW jetzt einfach auf 3 Jahre
abschreiben (da ja schon 3 Jahre alt)? Akzeptiert das
Finanzamt das normalerweise?
Gruss,
Juergen
--
1789 wurden erstmals die Menschenrechte als Gesetz verabschiedet.
Keiner weiss, wo sie sich heute aufhalten.
> vorgegeben. Kann ich den PKW jetzt einfach auf 3 Jahre
> abschreiben (da ja schon 3 Jahre alt)? Akzeptiert das
> Finanzamt das normalerweise?
Ja, das ist völlig OK.
Bis die Tage, Jürgen
PGP public key available on demand.
Quelle?
Eric
>>> Kann ich den PKW jetzt einfach auf 3 Jahre
>>> abschreiben (da ja schon 3 Jahre alt)? Akzeptiert das
>>> Finanzamt das normalerweise?
[Jürgen K.:]
>> Ja, das ist völlig OK.
[Eric:]
> Quelle?
Er wollte wohl schreiben, dass die Afa bei einem gebrauchten Pkw der
geplanten Restnutzungsdauer entsprechen sollte... :-))
Matthias
--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion
http://www.koehler-film.de
Habe mich darüber auch voriges Jahr durch´s Netz geklickt. Lt. der
zusammengetragenen Info´s ist das so ok. Wäre er beispielsweise bereits 6
Jahre alt könntest du den Kaufpreis sofort komplett ansetzen.
Ist allerdings bisher bei mir noch nicht geprüft worden, habe also noch
keine behördliche Erfahrung damit ,-)
Überlege aber, ob es sich nicht eher lohnt, ihn länger abzuschreiben - denk
immer an deinen Spitzensteuersatz.
Rainer
an den denke ich lieber nicht ... sonst wird mir schlecht :-/
Gruss,
Juergen
--
"Es gibt sechs Milliarden Menschen auf der Welt - und 14 Milliarden
Mikroprozessoren. Wir sind schon in der Minderheit."
(Peter Cochrane, Forschungschef der British Telecom)
Da irrst Du dich leider etwas geringfügig! Das ist dieser Fehlglaube
von einigen Leuten hier!
Für Gegenstände des Betriebsvermögens sind die Abschreibungen nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu bemessen. Entscheidend ist die
Auffassung eines vorsichtig überlegenden und vernünftig wirtschaftenden
Kaufmanns. Es haben sich Erfahrungssätze herausgebildet, die der
Bundesminister der Finanzen in Form von AfA-Tabellen - für bestimmte
Branchen sowie für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) - verwertet
hat. Nach der BFH-Rechtsprechung ist für Pkw und Kombiwagen von einer
achtjährigen Nutzungsdauer auszugehen; dagegen hat die Verwaltung
bisher für alle Pkw und Kombifahrzeuge, die ab 1.1.1993 angeschafft
oder hergestellt sind, eine Nutzungsdauer von 5 Jahren, also einen
jährlichen AfA-Satz von 20% zugrunde gelegt Ab dem 1. 1. 2001
angeschaffte Pkw sind nach der neuen allgemeinen AfA-Tabelle AV in 6
Jahren abzuschreiben; für ganzjährig im Lade- oder Kurzstreckenverkehr
genutzte Kfz soll nach Verlautbarungen des BMF voraussichtlich
ausnahmsweise eine um ein Jahr kürzere Nutzungsdauer gelten.
Das gilt auch für die Restnutzungsdauer gebraucht erworbener Pkw. Bei
einer hohen Fahrleistung kann eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt
werden.
In erster Linie kommt es auf die technische Lebensdauer an.
> Ist allerdings bisher bei mir noch nicht geprüft worden, habe also
noch
> keine behördliche Erfahrung damit ,-)
Wird auch gestrichen werden, da nicht möglich!
> Überlege aber, ob es sich nicht eher lohnt, ihn länger abzuschreiben - denk
> immer an deinen Spitzensteuersatz.
Der ja auch niedriger wird...
Eric
> Quelle?
Frag Deinen Sachbearbeiter im FA. Das ist gängige Praxis. Du möchtest eine
rechtsverbindliche Auskunft? Sorry, aber die kannst Du hier nicht
erwarten. Du kennst das Rechtsberatungsgesetz?
"Juergen Kiesheyer" <x...@ijk.de> schrieb
> Frag Deinen Sachbearbeiter im FA. Das ist gängige Praxis. Du möchtest eine
> rechtsverbindliche Auskunft? Sorry, aber die kannst Du hier nicht
> erwarten. Du kennst das Rechtsberatungsgesetz?
Ups, du kennst mich scheinbar nicht...Na ja, so bekannt wie HPP bin ich
halt nicht...
Du bist leider mit deiner gängigen Praxis total auf dem Holzweg! Es
kommt bei dem Fahrzeug auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an.
Bei Anschaffung eines gebrauchten Pkw ist die Restnutzungsdauer zu
schätzen!
Ein Abzug nur über ein Jahr ist nicht richtig und wirft dir jeder
Prüfer raus.
Ach ja, hier geht es übrigens um das Steuerberatungsgesetz und die
verbotene Hilfeleistung in Steuersachen! Aber netter Hinweis mit der
rechtsverbindlichen Auskunft, selten so gelacht. Man sollte schon
wissen, wann es eine Beratung ist und wann es keine ist.
Eric
P.s. Deine Uhr geht vor...
> Ups, du kennst mich scheinbar nicht...Na ja, so bekannt wie HPP bin ich
> halt nicht...
Nö, ich kenn Dich nicht. Und jetzt? Lässt Du mich bzgl. deines Status dumm
sterben.
Ich bin nur selbst. Kaufmann seit 1986 und mache seitdem meine Steuern
selbst. Bis 1999 Einnahmen-Überschussrechnung, seit 2000 Bilanz.
> Ein Abzug nur über ein Jahr ist nicht richtig und wirft dir jeder
> Prüfer raus.
Aufwachen. Es ging um weitere 3 Jahre. Das Auto ist schon 3 Jahre alt. Wo
ist das Problem?
> > Ein Abzug nur über ein Jahr ist nicht richtig und wirft dir jeder
> > Prüfer raus.
>
> Aufwachen. Es ging um weitere 3 Jahre. Das Auto ist schon 3 Jahre alt. Wo
> ist das Problem?
Selber aufwachen:
1. Du hast das Beispiel mit dem 1 Jahr gebracht, und das geht
garantiert nicht. 2. Auch bei 3 Jahren geht es um die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Und bisher habe ich keine Prüfung
erlebt, wo der Prüfer bei der Anschaffung nicht die Restnutzungsdauer
ändern wollte. Und das ist auch durch die Gesetzgebung und
Rechtsprechung gedeckt!
Das Problem ist, das du entsprechende BMF-Schreiben und Grundlagen
nicht kennst bzw. beachtest.
Eric
Nee, keine Angst, habe nur gewisse langjährige Erfahrung im Steuerrecht
und Handelsrecht.
> Ich bin nur selbst. Kaufmann seit 1986 und mache seitdem meine Steuern
> selbst. Bis 1999 Einnahmen-Überschussrechnung, seit 2000 Bilanz.
Ok, mein täglich Brot!
Eric
Du hast 13 Jahre gebraucht, um bilanzierungspflichtig zu werden? :-))
> > Ich bin nur selbst. Kaufmann seit 1986 und mache seitdem meine Steuern
> > selbst. Bis 1999 Einnahmen-Überschussrechnung, seit 2000 Bilanz.
>
> Du hast 13 Jahre gebraucht, um bilanzierungspflichtig zu werden? :-))
>
Boah eh! Wie fies das klingt!
Eric
Das deine Aussage schlicht falsch ist!!
Eric
>> Frag Deinen Sachbearbeiter im FA. Das ist gängige Praxis. Du
>> möchtest eine rechtsverbindliche Auskunft? Sorry, aber die kannst
>> Du hier nicht erwarten. Du kennst das Rechtsberatungsgesetz?
>
> Ups, du kennst mich scheinbar nicht...Na ja, so bekannt wie HPP
> bin ich halt nicht...
Ach, gib doch nicht so an! So oft schreibst du doch nun wirklich
nicht hier. Und deine Artikel sind auch nicht so lang wie dem HPP
seine. :-)
> Du bist leider mit deiner gängigen Praxis total auf dem Holzweg!
> Es kommt bei dem Fahrzeug auf die betriebsgewöhnliche
> Nutzungsdauer an.
Und wer schätzt diese "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer"? Das ist
doch erstmal der Gewerbetreibende selber! Irgendwelche stümperhaft
zusammengestellte Afa-Tabellen der Finanzverwaltung entbindet diese
nicht von ihrer Ermittlungspflicht des § 88 AO.
> Bei Anschaffung eines gebrauchten Pkw ist die Restnutzungsdauer zu
> schätzen!
>
> Ein Abzug nur über ein Jahr ist nicht richtig und wirft dir jeder
> Prüfer raus.
Warum soll eine Restnutzungsdauer von 1 Jahr nicht richtig sein?
Wenn der Gewerbetreibende die restnutzungsdauer auf 1 Jahr schätzt,
dann liegt es an der Finanzverwaltung, das Gegenteil zu beweisen.
> Ach ja, hier geht es übrigens um das Steuerberatungsgesetz und die
> verbotene Hilfeleistung in Steuersachen! Aber netter Hinweis mit
> der rechtsverbindlichen Auskunft, selten so gelacht. Man sollte
> schon wissen, wann es eine Beratung ist und wann es keine ist.
Und wenn der Pkw voraussichtlich eben nur noch ein Jahr fährt, dann
fährt er eben nur noch ein Jahr, da muss auch nichts weiter mit
Hilfe der obskuren Afa-Tabellen der Finanzverwaltung geschätzt
werden!
--
erihoff(at)gmx.de
> Ach, gib doch nicht so an! So oft schreibst du doch nun wirklich
> nicht hier. Und deine Artikel sind auch nicht so lang wie dem HPP
> seine. :-)
Das hat getroffen! Aber lieber Qualität als...
> Und wer schätzt diese "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer"? Das ist
> doch erstmal der Gewerbetreibende selber! Irgendwelche stümperhaft
> zusammengestellte Afa-Tabellen der Finanzverwaltung entbindet diese
> nicht von ihrer Ermittlungspflicht des § 88 AO.
Schon richtig, aber auch bei einer Schätzung darf man es nicht
übertreiben. Die Afa-Tabellen haben erstmal Geltung, aber nicht
unbedingt für die Gerichte. (BFHE III R 74/97). Lies dazu mal den
Schmidt und die Kommentierung im Blümich!
> > Bei Anschaffung eines gebrauchten Pkw ist die Restnutzungsdauer zu
> > schätzen!
> >
> > Ein Abzug nur über ein Jahr ist nicht richtig und wirft dir jeder
> > Prüfer raus.
>
> Warum soll eine Restnutzungsdauer von 1 Jahr nicht richtig sein?
> Wenn der Gewerbetreibende die restnutzungsdauer auf 1 Jahr schätzt,
> dann liegt es an der Finanzverwaltung, das Gegenteil zu beweisen.
Schon richtig, aber auch das ist bereits von den Gerichten entschieden
worden. Bereits mehrfach. Und da wurde klipp und klar festgestellt, das
so eine Aktion nicht geht.
> Und wenn der Pkw voraussichtlich eben nur noch ein Jahr fährt, dann
> fährt er eben nur noch ein Jahr, da muss auch nichts weiter mit
> Hilfe der obskuren Afa-Tabellen der Finanzverwaltung geschätzt
> werden!
Da gab es diebsbezüglich schon was an Rechtsprechung. Auch wenn man
§ 7 (1) S. 1 liest, stolpert man über das Wort "erfahrungsgemäß"
Nur mal so am Rande:
Mietfahrzeuge, die regelmäßig nach zwei- bis dreijähriger Nutzungsdauer
zu einem erheblichen Preis veräußert werden, können nicht in drei
Jahren abgeschrieben werden. so ein BFH-Urteil!
Eric
> 1. Du hast das Beispiel mit dem 1 Jahr gebracht, und das geht
Hab ich nicht. Er frug nach weiteren 3 Jahren und ich schrieb sinngemäß,
das wäre OK.
Wie kommst Du eigentlich darauf?
Hier noch mal die Frage von JU:
JU> ich habe mir letztes Jahr im August einen gebrauchten gut
JU> 3 Jahre alten PKW zugelegt der jetzt im Betriebsvermoegen
JU> weilt. Auf welche Dauer kann ich den abschreiben?
JU> Wie ich weiss ist fuer Neuwagen eine AfA-Dauer von 6 Jahren
JU> vorgegeben. Kann ich den PKW jetzt einfach auf 3 Jahre
JU> abschreiben (da ja schon 3 Jahre alt)? Akzeptiert das
JU> Finanzamt das normalerweise?
Also PKW-Afa-normal == 6 Jahre
PKW-Alter-tatsächlich == 3 Jahre
Wir rechnen: 6 - 3 = 3
Frage: "Kann ich den PKW jetzt einfach auf 3 Jahre abschreiben?
Antwort: Ja, das ist OK.
Gemeint sind natürlich 3 Jahre im Erwerberbetrieb. Er schrieb ja auch:
"Kann ich...?"
Wo ist da von 1 Jahr die Rede?
Und natürlich kann jeder Korintenkacker von Steuerprüfer anderer Meinung
sein. Sind sie das nicht immer? Das gilt dann aber auch für angesetzte 6
Jahre Afa bei Erwerb eine Neuwagens. So what?
> Du hast 13 Jahre gebraucht, um bilanzierungspflichtig zu werden? :-))
nu werd mal nicht pampig 8-)
Nein, ich habe mir damit 13 Jahre Zeit gelassen. Genau genommen habe ich
von 1986 bis 1996 Software entwickelt und das ging ohne Bilanz.
Danach habe ich das Geschäft erweitert. Ab 1998 wäre ich den Zahlen nach
bilanzpflichtig gewesen, aber das FA hat weiter gepennt.
2000 hab ich die Firma ins HR eingetragen. Deshalb habe ich ab 2000
bilanziert. Das FA hat die Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz für 2000
ohne Rückfragen akzeptiert. Handelsgewerbe mit 1,5 Mio DM Bruttoumsatz.
Reicht Dir das als Erklärung?
Sorry, das war ein anderer. Trotzdem bleibe ich bei meiner Meinung (die
auch durch Rechtsprechung gedeckt ist) das es auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ankommt. Ein FG hat sogar
festgestellt, das bei einem Gebrauchtwagen die AfA ganz von vorne
wieder an beginnen soll. So what!
> Frage: "Kann ich den PKW jetzt einfach auf 3 Jahre abschreiben?
>
> Antwort: Ja, das ist OK.
>
> Gemeint sind natürlich 3 Jahre im Erwerberbetrieb. Er schrieb ja auch:
> "Kann ich...?"
> Und natürlich kann jeder Korintenkacker von Steuerprüfer anderer Meinung
> sein. Sind sie das nicht immer? Das gilt dann aber auch für angesetzte 6
> Jahre Afa bei Erwerb eine Neuwagens. So what?
Nur diese Korinthenkacker sitzen am längeren Hebel und haben die
Rechtsprechung auf ihrer Seite.
Eric
> Reicht Dir das als Erklärung?
Na klar! Und natürlich: Weiterhin viel Erfolg! :-))