Wolfgang Schreiber <
wolfi.s...@gmx.de> fragte sich am 15.5.2023,
17:57:06 zum Thema "Frage zur Grunderwerbsteuer":
§ 1 GrEStG -> Steuerpflicht für Erwerbe inländischer Grundstücke
Was das ist: § 2 GrEStG -> Grundstücke i.S. des bürgerlichen Rechts,
Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Sondernutzungsrechte
Grundstück i.S. des bürgerlichen Rechts (im Steuerrecht) gem. Haufe
erläutert:
"Ein Grundstück i. S. d. Sachenrechts des BGB (und der
Grundbuchordnung) ist jeder abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im
Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblatts gesondert
aufgeführt ist. Von dieser Definition geht grundsätzlich auch das
Steuerrecht aus. Aus steuerrechtlicher Sicht ist jedoch darüber hinaus
zu beachten, dass der Grund und Boden und das Gebäude entgegen den
Grundsätzen des bürgerlichen Rechts verschiedene selbstständige
Wirtschaftsgüter bilden."
Und zu solch einem Grundstück gehören nach § 94 BGB:
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit
dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie
die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden
zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem
Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur
Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Also ist das Gebäude Bestandteil des Grundstücks auch im steuerlichen
Sinne und unterliegt damit auch der GrESt.