wir haben heute von einem unserer Software-Lieferanten eine Rechnung für
Software-Lizenzen bekommen, die bereits jetzt mit 19 % fakturiert ist.
Als Rechnungsdatum ist der 09.11.06 angegeben. Als Lieferdatum steht
ebenfalls der 09.11.06 auf der Rechnung. Die Rechnung ist bis 09.12.2006
fällig.
Es handelt sich bei den Lizenzen allerdings um Lizenzen für
Antiviren-Programme, deren Laufzeit auf ein Jahr beschränkt ist. Es ist
also ein Lizenzlaufzeitbeginn (im Jahre 2006) und ein Lizenzlaufzeitende
(im Jahre 2007) in der Produktbeschreibung aufgeführt.
Ist das so korrekt? Ich ging immer davon aus, dass es sich bei
Nutzungsrechten für Software (Lizenzen) nicht um sg. Dauerleistungen
handelt.
Wir erhalten die Lizenzen übrigens in Kommission für den eigentlichen
Endkunden, der die Lizenzen von uns in Rechnung gestellt bekommt. Ist es
korrekt, wenn wir dem Endkunden die Lizenzen ebenfalls mit 19 %
Mehrwertsteuer in Rechnung stellen? Nach unserer Auffassung handelt es
sich hierbei um "Kommissionsware" und nicht etwa um eine Dienstleistung
(bzw. eine von uns erbrachte Dauerleistung). Von daher bezweifel ich,
dass es korrekt wäre, diese Lizenzen mit 19 % an unsere Kunden
weiterzuberechnen.
Wie seht ihr die Sache?
--
Gruß,
Jörn
Die Lizenzen werden von der Finanzverwaltung nur als Nebenleistung
angesehen. Entscheidend ist dagegen, ob die Software auf Datenträgern
geliefert oder auf elektronischem Weg übertragen wird. Ich gehe im
folgenden davon aus, daß die Software auf Datenträgern geliefert worden ist.
> die bereits jetzt mit 19 % fakturiert ist.
>
> ... Als Lieferdatum steht
> ebenfalls der 09.11.06 auf der Rechnung...
Das paßt nicht zusammen. Wenn über eine Lieferung abgerechnet wird, die
am 09.11.06 ausgeführt worden ist, dann beträgt der allgemeine
Steuersatz noch 16 %.
> Es handelt sich bei den Lizenzen allerdings um Lizenzen für
> Antiviren-Programme, deren Laufzeit auf ein Jahr beschränkt ist. Es ist
> also ein Lizenzlaufzeitbeginn (im Jahre 2006) und ein Lizenzlaufzeitende
> (im Jahre 2007) in der Produktbeschreibung aufgeführt.
Nach Meinung der Finanzverwaltung ist die Einräumung der Lizenz nur
Nebenleistung (Abschn. 168 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 UStR). Hauptleistung
soll dagegen die Lieferung (Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 UStR) der
Antiviren-Software als Standard-Software auf Datenträgern sein.
Daher beträgt der anzuwendende USt-Satz 16 %.
> Wir erhalten die Lizenzen übrigens in Kommission für den eigentlichen
> Endkunden, der die Lizenzen von uns in Rechnung gestellt bekommt. Ist es
> korrekt, wenn wir dem Endkunden die Lizenzen ebenfalls mit 19 %
> Mehrwertsteuer in Rechnung stellen?
Bei Lieferung in 2006 sind nur 16 % in Rechnung zu stellen.
> Nach unserer Auffassung handelt es
> sich hierbei um "Kommissionsware" und nicht etwa um eine Dienstleistung
> (bzw. eine von uns erbrachte Dauerleistung). Von daher bezweifel ich,
> dass es korrekt wäre, diese Lizenzen mit 19 % an unsere Kunden
> weiterzuberechnen.
Wenn es anders wäre, dann betrüge der USt-Satz weder 16 % noch 19 %
sondern 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.
Alex
> > Joern Bredereck wrote:
>> >> wir haben heute von einem unserer Software-Lieferanten eine Rechnung
>> >> für Software-Lizenzen bekommen,
> >
> > Die Lizenzen werden von der Finanzverwaltung nur als Nebenleistung
> > angesehen. Entscheidend ist dagegen, ob die Software auf Datenträgern
> > geliefert oder auf elektronischem Weg übertragen wird. Ich gehe im
> > folgenden davon aus, daß die Software auf Datenträgern geliefert worden
> > ist.
sorry, wenn der Hinweis im Ursprungsposting fehlt, aber es handelt sich
NICHT um Software auf Datenträgern. Die Software selbst kann sich der
Kunde jederzeit vom Webserver des Herstellers herunterladen. Für den
Betrieb der Software benötigt er allerdings eine Lizenz in Form eines
digitalen Lizenzschlüssels. Dieser Lizenzschlüssel ermöglicht ihm die
Nutzung der Software über einen Zeitraum von 1, 2 oder 3 Jahren inkl.
dem Anrecht auf Programm- und Virendefinitions-Updates innerhalb dieses
Zeitraums. Im Anschluss an diesen Zeitraum kann er seine Lizenz
verlängern, indem er einen neuen Lizenzschlüssel bestellt.
Der Endkunde (in fast allen Fällen Unternehmen und keine Privatleute)
bezieht diesen Lizenzkey über Systemhäuser wie unser Unternehmen. Wir
bestellen im Auftrag des Kunden die Lizenz beim Hersteller und bekommen
den Lizenzkey, welcher auf den Namen des Kunden ausgestellt ist, per
E-Mail zugesandt. Desweiteren bekommen wir eine Rechnung auf dem
Postweg. Anschliessend senden wir den Lizenzkey entweder per E-Mail zu
unserem Kunden oder vereinbaren mit dem Kunden einen Termin, um die
Software samt Key in seinem Unternehmen zu installieren.
Bis jetzt bin ich trotz fehlendem Datenträger immer davon ausgegangen,
dass es sich bei diesem Lizenzkey um eine "Ware" handelt, die wir als
Händler lediglich verkaufen und dafür eine Warenrechnung mit 16%
Mehrwertsteuer ausstellen.
Ich habe inzwischen den Hersteller angerufen und dort ist man
anscheinend der Meinung, es handele sich viel mehr um eine sg.
"Dauerleistung". Eine schriftliche Stellungnahme steht allerdings noch
aus.
Da ich Dauerleistungen eigentlich nur im Kontext von Dienstleistungen
kenne, bin ich über diese Aussage ein wenig überrascht. Ist der Verkauf
eines Nutzungsrechts eine Dienstleistung?
>> >> die bereits jetzt mit 19 % fakturiert ist.
>> >> ... Als Lieferdatum steht ebenfalls der 09.11.06 auf der Rechnung...
> >
> > Das paßt nicht zusammen. Wenn über eine Lieferung abgerechnet wird, die
> > am 09.11.06 ausgeführt worden ist, dann beträgt der allgemeine
> > Steuersatz noch 16 %.
richtig. Es sei denn, es handelt sich tatsächlich um eine Dauerleistung.
Für uns stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob wir der Einschätzung
des Herstellers folgen und den Lizenzkey ebenfalls wie eine
Dauerleistung behandeln und demzufolge eine Rechnung mit 19%
Mehrwertsteuer erstellen, oder ob wir den Lizenzkey als "Ware"
fakturieren und somit bis zum 31.12. nur 16 % Mehrwertsteuer zu Grunde
legen.
Welche Risiken gehen wir hierbei ein? Es dürfte einem Steuerprüfer nur
schwierig zu vermitteln sein, warum wir auf ein Lieferung, auf die wir
19% Vorsteuerabzug anwenden, mit lediglich 16% an unseren Kunden
weiterberechnen, oder?
Bleibt uns überhaupt etwas anderes übrig, als die Lizenzschlüssel
ebenfalls mit 19% weiterzufakturieren?
Gruß,
Jörn
> Bis jetzt bin ich trotz fehlendem Datenträger immer davon ausgegangen,
> dass es sich bei diesem Lizenzkey um eine "Ware" handelt, die wir als
> Händler lediglich verkaufen und dafür eine Warenrechnung mit 16%
> Mehrwertsteuer ausstellen.
******
Das trifft zu.
> Für uns stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob wir der Einschätzung
> des Herstellers folgen und den Lizenzkey ebenfalls wie eine
> Dauerleistung behandeln und demzufolge eine Rechnung mit 19%
> Mehrwertsteuer erstellen, oder ob wir den Lizenzkey als "Ware"
> fakturieren und somit bis zum 31.12. nur 16 % Mehrwertsteuer zu Grunde
> legen.
******
Und wenn es so wäre, dann ist für den Nutzungszeitraum in 2006 noch der alte
Steuersatz anzuwenden.
Die 19% dürfen erst ab 2007 berechnet werden [Du findest in der UStVA auch
gar keine Eingabemöglichkeit für 19%!].
> Welche Risiken gehen wir hierbei ein? Es dürfte einem Steuerprüfer nur
> schwierig zu vermitteln sein, warum wir auf ein Lieferung, auf die wir
> 19% Vorsteuerabzug anwenden, mit lediglich 16% an unseren Kunden
> weiterberechnen, oder?
*******
Das Ergebnis der Prüfung wird sein:
Du führst die 19% ab und hast nur 16% Vorsteuerabzug.
Uwe
> Joern Bredereck wrote:
> > sorry, wenn der Hinweis im Ursprungsposting fehlt, aber es handelt
> > sich NICHT um Software auf Datenträgern. Die Software selbst kann
> > sich der Kunde jederzeit vom Webserver des Herstellers herunterladen.
> ********++
> Das ist kein Unterschied.
mhm, warum hat Alexander Schröder es dann explizit erwähnt?
> > Bis jetzt bin ich trotz fehlendem Datenträger immer davon ausgegangen,
> > dass es sich bei diesem Lizenzkey um eine "Ware" handelt, die wir als
> > Händler lediglich verkaufen und dafür eine Warenrechnung mit 16%
> > Mehrwertsteuer ausstellen.
> ******
> Das trifft zu.
inzwischen haben wir mit dem Hersteller über diese Problematik sprechen
können, und es ist wohl so, daß der Hersteller leider keine andere Wahl
hat, als seine Lizenzen als Dauerleistung zu fakturieren, weil das
dortige Finanzamt das so festgesetzt hat. Der Charakter der
Dauerleistung käme wohl dadurch zustanden, dass mit dem Lizenzschlüssel
auch ein Anrecht auf x Jahre Antiviren-Updates erworben wird. Die
Bereitstellung der aktualisierten Antivirendefinitions-Datenbanken wird
wohl als Dauerleistung betrachtet.
> > Für uns stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob wir der Einschätzung
> > des Herstellers folgen und den Lizenzkey ebenfalls wie eine
> > Dauerleistung behandeln und demzufolge eine Rechnung mit 19%
> > Mehrwertsteuer erstellen, oder ob wir den Lizenzkey als "Ware"
> > fakturieren und somit bis zum 31.12. nur 16 % Mehrwertsteuer zu Grunde
> > legen.
> ******
> Und wenn es so wäre, dann ist für den Nutzungszeitraum in 2006 noch der alte
> Steuersatz anzuwenden.
> Die 19% dürfen erst ab 2007 berechnet werden [Du findest in der UStVA auch
> gar keine Eingabemöglichkeit für 19%!].
Nein, da irrst du dich definitiv. Dauerleistungen müssen auch schon im
Jahr 2006 mit 19% fakturiert werden, da das sg. Leistungsdatum am Ende
des berechneten Zeitraums und somit nach dem 01.01.2007 liegt.
> > Welche Risiken gehen wir hierbei ein? Es dürfte einem Steuerprüfer nur
> > schwierig zu vermitteln sein, warum wir auf ein Lieferung, auf die wir
> > 19% Vorsteuerabzug anwenden, mit lediglich 16% an unseren Kunden
> > weiterberechnen, oder?
> *******
> Das Ergebnis der Prüfung wird sein:
> Du führst die 19% ab und hast nur 16% Vorsteuerabzug.
Entweder hast du dich hier verschrieben, oder deine Interpretation
bedarf einer kurzen Erläuterung.
--
Gruß,
Jörn
> Die Software selbst kann sich der
> Kunde jederzeit vom Webserver des Herstellers herunterladen. Für den
> Betrieb der Software benötigt er allerdings eine Lizenz in Form eines
> digitalen Lizenzschlüssels. Dieser Lizenzschlüssel ermöglicht ihm die
> Nutzung der Software über einen Zeitraum von 1, 2 oder 3 Jahren inkl.
> dem Anrecht auf Programm- und Virendefinitions-Updates innerhalb dieses
> Zeitraums. Im Anschluss an diesen Zeitraum kann er seine Lizenz
> verlängern, indem er einen neuen Lizenzschlüssel bestellt.
Dann liegt tatsächlich eine Dauerleistung vor. Die Leistung ist
erbracht, wenn sich der Kunde das letzte Update heruntergeladen hat bzw.
hätte herunterladen können. Der Steuersatz beträgt 19 %.
> Bis jetzt bin ich trotz fehlendem Datenträger immer davon ausgegangen,
> dass es sich bei diesem Lizenzkey um eine "Ware" handelt, die wir als
> Händler lediglich verkaufen und dafür eine Warenrechnung mit 16%
> Mehrwertsteuer ausstellen.
Bei der Kommission fingiert das UStG, daß dieselbe Leistung zuerst vom
Kommittent an den Kommissionär und dann vom Kommissionär an den Kunden
erbracht wird. Die Übermittlung des Lizenzkey ist höchstens eine
Nebenleistung, da der Kunde weniger Interesse an dem Lizenzkey selbst,
sondern an der damit freizuschaltenden Software hat.
Nach Meinung der Finanzverwaltung in A 168 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 UStR
besteht die Leistung auch nicht in der Einräumung eines
urherberrechtlichen Nutzungsrechts, da "der wirtschaftliche Gehalt der
Überlassung des Computerprogramms überwiegend auf seine Anwendung für
die Bedürfnisse d3es Leistungsempfängers gerichtet ist (A 168 Abs. 1
Satz 6 UStR). Da frage ich mich dann, wann denn überhaupt noch die
Einräumung eines sich aus dem UrhG ergebenden Rechts vorliegt.
Hauptleistung ist demnach nur die Übertragung der Software, hier wegen
der Updates als Dauerleistung.
> Da ich Dauerleistungen eigentlich nur im Kontext von Dienstleistungen
> kenne, bin ich über diese Aussage ein wenig überrascht. Ist der Verkauf
> eines Nutzungsrechts eine Dienstleistung?
Dauerleistungen gibt es nicht nur bei Dienstleistungen. Beim
Zeitungs-Abo liegt z. B. auch eine Dauerleistung vor.
>>>>> die bereits jetzt mit 19 % fakturiert ist.
>>>>> ... Als Lieferdatum steht ebenfalls der 09.11.06 auf der Rechnung...
>>> Das paßt nicht zusammen. Wenn über eine Lieferung abgerechnet wird, die
>>> am 09.11.06 ausgeführt worden ist, dann beträgt der allgemeine
>>> Steuersatz noch 16 %.
>
> richtig. Es sei denn, es handelt sich tatsächlich um eine Dauerleistung.
Dann dürfte aber nicht Lieferdatum 09.11.06 auf der Rechnung stehen.
Da Leistungsgegenstand nicht die Lieferung von Linzenzkeys ist, ist die
Rechnung so nicht ordnungsgemäß.
> Für uns stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob wir der Einschätzung
> des Herstellers folgen und den Lizenzkey ebenfalls wie eine
> Dauerleistung behandeln und demzufolge eine Rechnung mit 19%
> Mehrwertsteuer erstellen, oder ob wir den Lizenzkey als "Ware"
> fakturieren und somit bis zum 31.12. nur 16 % Mehrwertsteuer zu Grunde
> legen.
Wenn Ihr zum Ergebnis kämt, es seien nur 16 % USt zu berechnen, dann
wäre die USt in der Eingangsrechnung zu hoch ausgewiesen mit der Folge,
daß aus ihr nur 16 % USt als Vorsteuer abzugsfähig wären.
Alex
Verständlich ist es vielleicht nicht, aber die Finanzverwaltung macht
hier in Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 UStR einen Unterschied. Danach ist zum
einen zu unterscheiden zwischen Standardsoftware und Individualsoftware,
zum anderen zwischen Lieferung von Datenträgern und Übermittlung auf
elektronischem Wege. Beim Verkauf von Standardsoftware auf Datenträgern
soll eine Lieferung vorliegen, in den anderen Fällen eine sonstige Leistung.
Alex
> > Die Software selbst kann sich der
> > Kunde jederzeit vom Webserver des Herstellers herunterladen. Für den
> > Betrieb der Software benötigt er allerdings eine Lizenz in Form eines
> > digitalen Lizenzschlüssels. Dieser Lizenzschlüssel ermöglicht ihm die
> > Nutzung der Software über einen Zeitraum von 1, 2 oder 3 Jahren inkl.
> > dem Anrecht auf Programm- und Virendefinitions-Updates innerhalb dieses
> > Zeitraums. Im Anschluss an diesen Zeitraum kann er seine Lizenz
> > verlängern, indem er einen neuen Lizenzschlüssel bestellt.
>
> Dann liegt tatsächlich eine Dauerleistung vor. Die Leistung ist
> erbracht, wenn sich der Kunde das letzte Update heruntergeladen hat bzw.
> hätte herunterladen können. Der Steuersatz beträgt 19 %.
Ok, so hatte ich das auch verstanden. Ich war nur erstaunt, weil auf der
Rechnung ja nicht die Updates als Leistung vermerkt waren, sondern
lediglich der Lizenzschlüssel. Wenn auf der Rechnung explizit das
Anrecht auf 1jähriges Viredefinitions-Updates genannt werden würde, wäre
das ganze sehr viel eindeutiger. Immerhin besteht die Dauerleistung ja
nicht im Ausstellen der Lizenz, sondern im Erbringen der
Virendefinitions-Updates.
> > Bis jetzt bin ich trotz fehlendem Datenträger immer davon ausgegangen,
> > dass es sich bei diesem Lizenzkey um eine "Ware" handelt, die wir als
> > Händler lediglich verkaufen und dafür eine Warenrechnung mit 16%
> > Mehrwertsteuer ausstellen.
>
> Bei der Kommission fingiert das UStG, daß dieselbe Leistung zuerst vom
> Kommittent an den Kommissionär und dann vom Kommissionär an den Kunden
> erbracht wird. Die Übermittlung des Lizenzkey ist höchstens eine
> Nebenleistung, da der Kunde weniger Interesse an dem Lizenzkey selbst,
> sondern an der damit freizuschaltenden Software hat.
klar, aber die Software selbst liefern wir nunmal nicht. Und auch die
Virendefinitionsupdates liefern nicht wir. Diese holt sich der Kunden
vollkommen ohne unser zutun direkt vom Hersteller. Trotzdem stellen wir
diese Dauerleistung in Rechnung. Mag sein, dass das steuerlich so
korrekt ist, aber wirklich logisch ist das nicht.
> > Da ich Dauerleistungen eigentlich nur im Kontext von Dienstleistungen
> > kenne, bin ich über diese Aussage ein wenig überrascht. Ist der Verkauf
> > eines Nutzungsrechts eine Dienstleistung?
>
> Dauerleistungen gibt es nicht nur bei Dienstleistungen. Beim
> Zeitungs-Abo liegt z. B. auch eine Dauerleistung vor.
ok, stimmt, daran hatte ich z.B. nicht gedacht.
> >>>>> die bereits jetzt mit 19 % fakturiert ist.
> >>>>> ... Als Lieferdatum steht ebenfalls der 09.11.06 auf der Rechnung...
> >>> Das paßt nicht zusammen. Wenn über eine Lieferung abgerechnet wird, die
> >>> am 09.11.06 ausgeführt worden ist, dann beträgt der allgemeine
> >>> Steuersatz noch 16 %.
> >
> > richtig. Es sei denn, es handelt sich tatsächlich um eine Dauerleistung.
>
> Dann dürfte aber nicht Lieferdatum 09.11.06 auf der Rechnung stehen.
>
> Da Leistungsgegenstand nicht die Lieferung von Linzenzkeys ist, ist die
> Rechnung so nicht ordnungsgemäß.
Unser Steuerberater hat uns darauf hingewiesen, daß Dauerleistungen
diesbezüglich eine Sonderstellung einnehmen. Es ist zwar richtig, dass
das Leistungsdatum genaugenommen der letzte Tag des berechneten
Zeitraums ist. Strengenommen dürfte somit auch die Umsatzsteuer erst an
diesem Tag fällig werden. Da der Kunde die Dauerleistung aber im Voraus
bezahlt, ist die Umsatzsteuer bereits am Tag der Bezahlung fällig und
eben nicht erst am Leistungstag. Und da die meisten
Buchhaltungsprogramme nicht in der Lage sind, die Umsatzsteuer an einem
anderen Tag als dem Leistungstag abzuführen, hat man sich wohl darauf
geeinigt, daß die Angabe des Leistungstages am Anfang des abzurechnenden
Zeitraums akzeptiert wird.
> > Für uns stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob wir der Einschätzung
> > des Herstellers folgen und den Lizenzkey ebenfalls wie eine
> > Dauerleistung behandeln und demzufolge eine Rechnung mit 19%
> > Mehrwertsteuer erstellen, oder ob wir den Lizenzkey als "Ware"
> > fakturieren und somit bis zum 31.12. nur 16 % Mehrwertsteuer zu Grunde
> > legen.
>
> Wenn Ihr zum Ergebnis kämt, es seien nur 16 % USt zu berechnen, dann
> wäre die USt in der Eingangsrechnung zu hoch ausgewiesen mit der Folge,
> daß aus ihr nur 16 % USt als Vorsteuer abzugsfähig wären.
Also nachdem jetzt wohl eindeutig feststeht, dass es sich um eine
Dauerleistung handelt, werden wir die Lizenzen natürlich auch mit 19%
weiterfakturieren.
Aber mal rein interessehalber: Auf welcher Grundlage basiert deine
Annahme, dass beim Weiterberechnen einer Leistung oder Ware der
Umsatzsteuersatz des Wiederverkäufers einen Einfluss auf den
Mehrwertsteuersatz in der Lieferantenrechnung hätte?
Ich meine, ich kann meine Leistungen und Waren doch einkaufen wo und wie
ich will (z.B. auch im Ausland zu ganz andern Steuersätzen). Der
Steuersatz mit dem ich das ganze weiterfakturiere dürfte damit
eigentlich nicht das geringste zu tun haben, oder?
--
Gruß,
Jörn
Bei Kommissionsgeschäften fingiert das UStG, daß die Leistung zuerst vom
Kommittent an den Kommissionär und dann vom Kommissionär an den Kunden
erbracht wird. Es ist also über dieselbe Leistung abzurechnen. Es kommt
also auch derselbe Steuersatz zur Anwendung. Aber angenommen: Der
Kommittent beurteilt die Leistung als zu 19 %, der Kommissionär als zu
16 % steuerpflichtig. Dann weist der Kommittent aus der Sicht des
Kommissionärs die USt zu hoch aus (unrichtiger Steuerausweis, § 14c Abs.
1 UStG). Dann schuldet der Kommittent zwar 19 %, es sind aber nur 16 %
abziehbar.
Alex
> Bei Kommissionsgeschäften fingiert das UStG, daß die Leistung zuerst vom
> Kommittent an den Kommissionär und dann vom Kommissionär an den Kunden
> erbracht wird. Es ist also über dieselbe Leistung abzurechnen. Es kommt
> also auch derselbe Steuersatz zur Anwendung. Aber angenommen: Der
> Kommittent beurteilt die Leistung als zu 19 %, der Kommissionär als zu
> 16 % steuerpflichtig. Dann weist der Kommittent aus der Sicht des
> Kommissionärs die USt zu hoch aus (unrichtiger Steuerausweis, § 14c Abs.
> 1 UStG). Dann schuldet der Kommittent zwar 19 %, es sind aber nur 16 %
> abziehbar.
Das ist spätestens dann unsinnig, wenn ich Leistungen aus dem Ausland
(z.B. Domains von nicht deutschen NICs) weiterberechne, die mit
Mehrwertsteuersätzen des jeweiligen Landes eingekauft werden.
--
Gruß,
Jörn
>Das ist spätestens dann unsinnig, wenn ich Leistungen aus dem Ausland
>(z.B. Domains von nicht deutschen NICs) weiterberechne, die mit
>Mehrwertsteuersätzen des jeweiligen Landes eingekauft werden.
Das darfst du nicht verwechseln, denn die MwSt eines anderen Landes
schuldest du nicht dem deutschen Finanzamt und sie sind auch nicht als
Vorsteuer abziehbar. Ergo: Gaaanz andere Baustelle.
*Hier* geht es um das deutsche UStG und deutsche USt.
Martin
--
"Allen ist das Denken erlaubt, doch vielen bleibt es erspart."
- Curt Goetz -
> >Das ist spätestens dann unsinnig, wenn ich Leistungen aus dem Ausland
> >(z.B. Domains von nicht deutschen NICs) weiterberechne, die mit
> >Mehrwertsteuersätzen des jeweiligen Landes eingekauft werden.
>
> Das darfst du nicht verwechseln, denn die MwSt eines anderen Landes
> schuldest du nicht dem deutschen Finanzamt und sie sind auch nicht als
> Vorsteuer abziehbar. Ergo: Gaaanz andere Baustelle.
Eben. Die Umsatzsteuer, die ich abführen muss hat absolut nichts mit der
Umsatz-Steuer zu tun, zu der ich bei meinem Lieferanten einkaufe. Ich
führe immer nur den Steuersatz ab, der für mich diesem Augenblick gilt.
Was mein Lieferant irgendwohin abführen muss, hat mich nicht zu
interessieren.
Bitte nicht mit der Vorsteuer verwechseln! Es geht mir lediglich darum,
welche Umsatzsteuer ich an meinen Kunden berechnen muss. Und hierfür ist
die Umsatzsteuer, die mein Lieferant irgendwohin abführt, vollkommen
irrelevant.
> *Hier* geht es um das deutsche UStG und deutsche USt.
Wo ist *hier*?
--
Gruß,
Jörn
>Eben. Die Umsatzsteuer, die ich abführen muss hat absolut nichts mit der
>Umsatz-Steuer zu tun, zu der ich bei meinem Lieferanten einkaufe. Ich
>führe immer nur den Steuersatz ab, der für mich diesem Augenblick gilt.
>Was mein Lieferant irgendwohin abführen muss, hat mich nicht zu
>interessieren.
>
>Bitte nicht mit der Vorsteuer verwechseln! Es geht mir lediglich darum,
>welche Umsatzsteuer ich an meinen Kunden berechnen muss. Und hierfür ist
>die Umsatzsteuer, die mein Lieferant irgendwohin abführt, vollkommen
>irrelevant.
Welches Problem hast du nun? Du führst 16% ab, wenn deine
Leistungen/Liefretungen vor dem 31.12.2006 erfolgen, danach 19%.
Jeweisl berechnet auf deinen Nettoumsatz und abzüglich abziehbarer (!)
Vorsteuer. Bei Lieferungen aus dem Inhalt steht die abziehbare
Vorsteuer als MWst. auf deiner erhaltenen rechnung. Bei Lieferungen
aus dem Nicht-EU-Ausland ist die Einfuhr-USt. als Vorsteuer abziehbar.
Welches Problem hast du nun?
> >Bitte nicht mit der Vorsteuer verwechseln! Es geht mir lediglich darum,
> >welche Umsatzsteuer ich an meinen Kunden berechnen muss. Und hierfür ist
> >die Umsatzsteuer, die mein Lieferant irgendwohin abführt, vollkommen
> >irrelevant.
>
> Welches Problem hast du nun? Du führst 16% ab, wenn deine
> Leistungen/Liefretungen vor dem 31.12.2006 erfolgen, danach 19%.
Eben nicht. Lies den Thread bitte nochmal. Hier ging es um die Frage, ob
es sich bei der zu fakturierenden Leistung um eine Dauerleistung handelt
(die bereits in 2006 mit 19% zu fakturieren ist, falls sie in 2007
endet), oder nicht und was zu tun ist, wenn sich meine Auffassung
hierüber nicht mit der Auffassung des Vorlieferanten deckt.
> Jeweisl berechnet auf deinen Nettoumsatz und abzüglich abziehbarer (!)
> Vorsteuer. Bei Lieferungen aus dem Inhalt steht die abziehbare
> Vorsteuer als MWst. auf deiner erhaltenen rechnung.
Darum gehts doch gerade: Zählt der Steuersatz, den der Lieferant angibt,
oder der Steuersatz, der gem. Umsatzsteuergesetz korrekt wäre. Ich war
bislang eigentlich immer der Meinung, dass ich mich im Zweifelsfall an
das Umsatzsteuergesetz zu halten habe, und nicht an möglicherweise vom
Lieferanten falsch ausgewiesene Umsatzsteuersätze.
Deiner Aussage liegt die Annahme zu grunde, dass der ausgewiesene
Steuersatz meines Lieferanten auf jeden Fall korrekt wäre. Dem muss
allerdings nicht so sein.
--
Gruß,
Jörn
Wie würde es sich verhalten, wenn der Lizenz Key in Papierform
geliefert wird?
Wenn erstmalig ein Spamserver oder eine Firewall zusammen mit einer
oder mehreren Lizenzen verkauft wird,
sind dann diese Lizenzen als Nebenleistung anzusehen, wenn sie
a. im Kaufpreis enthalten sind
b. separat auf der Rechnung ausgewiesen sind